{"status":"available","doknr":"OLD275271","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.17B246.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"17 B 246/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nEin Grund für eine die Entscheidung im Klageverfahren 8 K 6316/04 vorwegnehmende \neinstweilige Anordnung wird auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nDer Antragsteller hält sich nach eigenen Angaben seit etwa Anfang 2004 fast \ndurchgehend - abgesehen von den regelmäßigen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde des \nKreises E. /Niedersachsen - in H. /Nordrhein-Westfalen auf und lebt dort mit \nseiner Ehefrau (Eheschließung vor dem Standesamt H. am 9. Januar 2004) und den \nbeiden Töchtern, geb. am 30.6.2003 und am 15.2.2005 im gemeinsamen Haushalt.\n\n5\n\nUnbekannt ist, ob die Ausländerbehörde des Kreises E. , die ihm seit rechtskräftigem \nAbschluss seines Asylverfahrens im Jahre 1997 Duldungen wegen tatsächlicher \nUnmöglichkeit der Abschiebung (wegen Fehlens von Ausweispapieren) erteilt, den \nAufenthalt bei der Familie bisher durch entsprechend großzügige Verlassenserlaubnisse \naufenthaltsrechtlich legitimiert hat. Jedenfalls hat der Antragsteller der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, er könne solche Erlaubnisse erhalten, nichts entgegengesetzt. Jene \nAnnahme bietet sich angesichts der Beurteilung der Rechtslage durch die Ausländerbehörde \nE. im Verwaltungsverfahren (Verpflichtung zur weiteren Duldung in dem Bundesland, in \ndem Ehegatte oder Kinder leben) an. Das gilt umso mehr, als die Ehefrau des Antragstellers \nnach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attesten (vom 5. April und 26. September \n2005) seit der Geburt des 2. Kindes und auch jetzt noch auf Hilfe bei den anfallenden \nArbeiten im Haushalt und bei der Kinderversorgung dringend angewiesen ist. \n\n6\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, mit der Verweisung auf \nVerlassenserlaubnisse des Kreises E. lasse sich ein Anordnungsgrund nicht verneinen, \nweil er gesetzlich zur Anmeldung in H. verpflichtet sei, die Entgegennahme der \nAnmeldung dort aber wegen der Beschränkung des Bereichs seiner Duldung verweigert \nwerde. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass es für die \nEintragung ins Melderegister allein auf das Vorliegen der im Meldegesetz NRW normierten \nVoraussetzungen ankommt, nicht aber auch darauf, ob der Ausländer nach den ausländer- und \nasylverfahrensrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, in der fraglichen Gemeinde Wohnsitz \nzu nehmen. Die Meldebehörden dürfen eine Eintragung jedenfalls dann nicht mit der \nVerweisung auf die Verpflichtung zur Aufenthaltnahme in einer anderen Gemeinde \nverweigern, wenn die Ausländerbehörde einen etwaigen Verstoß gegen eine solche \nVerpflichtung toleriert.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW - B vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 - InfAuslR 2000, 502, sowie \nJuris.\n\n8\n\nDavon muss hier ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat den ihm bekannten \nAufenthalt des Antragstellers bei seiner Familie in H. bis jetzt hingenommen. \nAnhaltpunkte für die etwaige Absicht, noch vor einer Entscheidung im anhängigen \nKlageverfahren 8 K 6316/04 eine Aufforderung nach § 12 Abs. 3 AufenthG (vormals: § 36 \nAuslG) zu erlassen, bestehen nicht; auch der Antragsteller hat eine dahin gehende Besorgnis \nnicht geäußert. \n\n9\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs verneint. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung erteilen muss, durch \ndie ihm der ständige Aufenthalt in H. bei Frau und Kindern aufenthaltsrechtlich \ngestattet wird. \n\n10\n\nArt. 6 GG gebietet es nicht generell, einem Ausländer, der nicht abgeschoben werden \nkann und deswegen geduldet wird, durch Änderung der bisherigen räumlichen Beschränkung \nseines Aufenthaltes die Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Gemeinschaft zumutbarer \nWeise nur in Deutschland gelebt werden kann. \n\n11\n\nSoweit die Abschiebung wegen Fehlens von Pass- bzw. Passersatzpapieren tatsächlich \nunmöglich ist, kommt es darauf an, ob der Ausländer dies zu vertreten hat. Er muss alles ihm \nMögliche und Zumutbare getan haben, um sich in den Besitz eines solchen Dokumentes zu \nbringen. Das ist nicht geschehen. \n\n12\n\nAuf der Grundlage der dem Gericht erst im Beschwerdeverfahren konkret bekannt \ngegebenen Ermittlungen der Ausländerbehörde E. gehört der Antragsteller zu dem \nPersonenkreis, bei dem die Innehabung sowohl der türkischen als auch der libanesischen \nStaatsangehörigkeit in Betracht kommt. Danach hält die Ausländerbehörde E. die \ntürkische Staatsangehörigkeit des N. I. , eines Bruders des Vaters des Antragstellers, für \nerwiesen. N. I. hat inzwischen außerdem durch Sammeleinbürgerung - vermutlich \naufgrund der libanesischen Verordnung 5247 vom 20. Juli 1994 - auch die libanesische \nStaatsangehörigkeit erworben. Außerdem sind mehrere namentlich nicht bezeichnete \nCousinen des N. I. - und damit auch des Vaters des Antragstellers - in die Türkei \nabgeschoben worden. Gleichwohl meint der erst 1996 eingereiste Antragsteller - was eine \nRückkehr in den Libanon angeht - ohne weitere Begründung, es sei ihm nicht möglich, über \ndie libanesische Botschaft einen Pass für den Libanon zu bekommen, und macht geltend, dass \nder Antragsgegner (gemeint vermutlich: die Ausländerbehörde E. ) das \nAbhandenkommen des libanesischen Reisepasses seines Bruders L. vor etwa 10 Jahren \nselbst zu vertreten habe. Dabei räumt er allerdings ein, dass seine Eltern und 4 Geschwister in \nBeirut leben, äußert sich aber zu ihrer Staatsangehörigkeit lediglich dahin, dass es jedenfalls \nnicht die türkische sei. Angaben zur Herkunft seiner Eltern und Großeltern macht der \nAntragsteller nicht; er ist der Meinung, eine Eintragung in das türkische Register müsse ihm \nvon der Ausländerbehörde nachgewiesen werden. \n\n13\n\nDieses Vorbringen reicht unter den gegebenen Umständen für die Glaubhaftmachung der \nvon ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung nicht aus. Darüber hinaus \nmuss der Antragsteller sich Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit gefallen lassen. In \nder vorgelegten Abschrift aus dem Familienbuch ist bei der Beurkundung der Eheschließung \nunter der Rubrik \"Eltern des Ehemannes\" vermerkt, dass deren Wohnort oder letzter Wohnort \nunbekannt sei, und dass diese Eintragung auf einer eidesstattlichen Versicherung des \nAntragstellers beruhe. Diese war offensichtlich inhaltlich falsch. \n\n14\n\nDer Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers, die wie er aus Beirut stammt, seit \n(mindestens) 2001 die Aufenthaltsbefugnis besessen hat, die vermutlich inzwischen als \nhumanitäre Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist, besagt für sich genommen nicht, dass \ndie familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden könnte und der \nAntragsgegner dies durch Duldung am Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder \nermöglichen müsste. Der Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass es sich bei der \nAufenthaltserlaubnis der Ehefrau um eine zum Familiennachzug berechtigende \nAufenthaltserlaubnis handeln könnte, vgl. § 25 Abs. 3 AufenthG. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/17-b-246-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/17-b-246-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275271","retrieved":"2026-07-09 02:47:11.212923+00:00"}}