{"status":"available","doknr":"OLD275270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.15A3257.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"15 A 3257/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der weitergehenden\nBerufung teilweise geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. \nNovember 2001 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von\nmehr als 13.892,65 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der\nBeklagte zu 1/10, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3\nund der Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige\nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus \nbebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 1089 (L. 70). Es \nweist von der Straße L. eine Tiefe zwischen 77 und 52 m auf. Das Grundstück \nist durch den Bebauungsplan Nr. 5 \"U. \" als zweigeschossig bebaubar im \nallgemeinen Wohngebiet überplant, wobei im Bereich zur Straße L. eine \nzwischen 40 m und 28 m tiefe überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen \nausgewiesen ist. Auf der westlichen Seite grenzt das Grundstück an den U1. \nWeg, der im Norden auf den L. einmündet. 4 m² des Flurstücks liegen vor der \nim Bebauungsplan ausgewiesenen Straßenbegrenzungslinie des U1. Weges \nnördlich einer Perlschnurlinie, die nach Süden ein Gebiet von nur eingeschossiger \nBebaubarkeit abgrenzt, weitere 392 m² liegen südlich der Perlschnurlinie. Dieser \nGrundstücksteil ist nicht als überbaubare Fläche ausgewiesen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf Bl. 71 der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n3\n\nIm Jahre 1999 beschloss der Bauausschuss des Rates der Stadt Q. X. , \nden L. zwischen der L1.---straße und der Straße L2. auszubauen. Es \nwurde ein Mischwasserkanal verlegt, an den die Straßenentwässerung \nangeschlossen wurde. Der Straßenaufbau, der früher aus einer 6 cm starken \nbituminösen Schicht auf einer 18 bis 23 cm starken Frostschutzschicht bestand, \nwurde dadurch verstärkt, dass auf einer 21 cm starken Frostschutzschicht aus dem \nvorhandenen Material eine 15 cm starke Schotterschicht, darauf eine 10 cm starke \nbituminöse Tragschicht und zum Abschluss eine 4 cm starke Asphaltfeinbetondecke \naufgebracht wurden. Die Baumaßnahme wurde am 28. März 2001 abgenommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. November 2001 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin einen Straßenbaubeitrag über 15.677,98 DM fest. Dabei legte er - unter \nAbzug der Kosten für einen zwischen den Straßen U2. und L2. \nangelegten Mehrzweckstreifen und unter Ansatz einer Kostenersparnis für die \ngleichzeitige Kanalverlegung - einen umlagefähigen Aufwand von 143.141,37 DM zu \nGrunde bei einem Gemeindeanteil von 70 % für Haupterschließungsstraßen und \neiner Gesamtsumme der Verteilungsanteile von 35.835,62 Verteilungsanteilen. Das \nklägerische Flurstück veranlagte er mit seiner vollen Fläche von 3.149 m² unter \nAnsatz eines Maßzuschlages für zweigeschossige Bebaubarkeit. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai \n2002 zurück. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen den \nerlassenen Bescheid und hat vorgetragen: Es handele sich bei dem Ausbau nicht um \neine beitragsfähige Verbesserung. Auch seien nicht alle anrechenbaren \nGrundflächen einbezogen worden seien.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2002 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Die Baumaßnahme sei beitragsfähig, da die Straße L. \nerneuerungsbedürftig gewesen sei. Auch seien alle Anliegerflächen in der Verteilung \nerfasst worden.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, da es die \nVeranlagung des klägerischen Grundstücks nur bis zur Tiefenbegrenzung für \nrechtmäßig erachtet hat. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Zu Recht habe er die gesamte Fläche des \nklägerischen Flurstücks für die Berechnung zu Grunde gelegt. Es handele sich um \neine wirtschaftliche Einheit, für die einheitlich die Festsetzung als allgemeines \nWohngebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit in offener Bauweise festgesetzt sei. \nSoweit Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit in der Festsetzung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche lägen, komme dieser Beschränkung keine \nBedeutung zu, da sie sich nicht auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium \nauswirke. Auch sei die Überbaubarkeit des klägerischen Flurstücks nicht geringer als \nallgemein zugelassen. Daher komme eine analoge Anwendung der \nTiefenbegrenzungsregelung der Satzung, wie sie sie für unbeplante Flächen \nvorsehe, nicht in Betracht. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht im berufungsbefangenen Umfange stattgegeben. Auch insoweit ist die \nzulässige Klage zum Teil unbegründet, da der angefochtene Beitragsbescheid in \ndem aus dem Tenor ersichtlichen Grunde rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er rechtfertigt sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt Q. X1. vom 21. Dezember 1973 \ni.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29. Juni 1983 (SBS). \n\n20\n\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt Q. X1. Beiträge zum Ersatz des \nAufwandes u.a. für die Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen \nStraßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern \nund Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden \nwirtschaftlichen Vorteile. \n\n21\n\nDie hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme ist als Verbesserung i.S.d. § 8 \nAbs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 1 SBS beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn \ndurch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer \nbisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung \n(Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte \nVeränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. \nMaßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf \nder neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, \n106 (107). \n\n23\n\nNach diesem Maßstab stellt der Ausbau der Straße L. eine beitragsfähige \nMaßnahme in Form der Verbesserung dar. Das ergibt sich schon daraus, dass \nnunmehr mit 50 cm gegenüber früher 24 bis 29 cm erstmalig die erforderliche \nMindeststärke des frostsicheren Oberbaus erreicht wird. \n\n24\n\nVgl. die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, \nAusgabe 2001, Tabellen 6 und 7, die selbst bei Straßen der niedrigsten Bauklasse in \ngeschlossener Ortslage mit wasserdurchlässigen Randbereichen in Zonen mit der \ngeringsten Frosteinwirkung mindestens 40 cm vorschreiben. \n\n25\n\nEs kann daher dahin stehen, ob - wie der Beklagte behauptet und mit \nLichtbildern dokumentiert hat - die Straße auch verschlissen gewesen ist und sich \nder Ausbau damit auch als beitragsfähige nachmalige Herstellung einstufen lässt. \n\n26\n\nGegen den angesetzten Aufwand und die Verteilung im Allgemeinen werden \nsubstantiiert Mängel nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der \nallgemeine Hinweis der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, es seien nicht alle \nanrechenbaren Grundflächen einbezogen worden, bietet keinen Ansatz zu weiterer \nPrüfung. Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht das gesamte klägerische Flurstück \nin die Verteilung einbezogen. Eine Beschränkung auf eine Fläche bis zu einer \nEntfernung von 40 m von der ausgebauten Straße, wie es das Verwaltungsgericht für \nrichtig hält, ist jedoch nicht geboten. \n\n27\n\nDie Tiefenbegrenzung des § 4 Abs. 2 SBS ist unmittelbar nicht anwendbar, wie \ndas Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, da sie nur gilt, wenn ein Bebauungsplan \nnicht besteht oder zwar besteht, dieser aber die erforderlichen Festsetzungen für die \nFläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist, nicht \nenthält. Im Bereiche des hier vorliegenden Bebauungsplans Nr. 5 gilt die \nTiefenbegrenzung daher nicht. \n\n28\n\nVielmehr muss festgestellt werden, welche Fläche das durch die Straße L. \nerschlossene Grundstück darstellt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück \ni.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder \ndemselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich \noder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, \ndenn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts \nzugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das \nBuchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert \noder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem \nFlurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht \nnach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt \nvon den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks \nund von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu \neinem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß \nund Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem \nauszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 2 f. des \namtl. Umdrucks. \n\n30\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes können allerdings dann nicht zur \nBildung wirtschaftlicher Einheiten herangezogen werden, wenn diese wegen Fehlens \nder im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen gar nicht erschlossen \nsind. Dann mag die Bildung wirtschaftlicher Einheiten unter entsprechender \nHeranziehung einer für den unbeplanten Bereich geltenden Tiefenbegrenzung \ngerechtfertigt sein. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, \n260.\n\n32\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht, da die Erschließungsanlagen vorhanden sind. \nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes bieten eine Handhabe, Teile des \nFlurstücks 1089 zur Bildung einer kleineren wirtschaftliche Einheit auszuscheiden, \ndie auch bauplangemäß durch den L. erschlossen ist. Der Bebauungsplan \nsetzt eine überbaubare Fläche etwa in der Mitte des klägerischen Grundstücks fest, \ndie sowohl vom L. als auch vom U1. Weg erschlossen sein soll. Die \nAbtrennung einer wirtschaftlichen Einheit, die nur vom U1. Weg erschlossen ist, \nist allein wegen der Größe des Grundstücks nicht geboten. Allerdings scheidet die \nFläche, die jenseits der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie des U1. Weges \nliegt, aus der wirtschaftlichen Einheit aus, da sie nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 \nSBS der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist (vgl. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 der Baunutzungsverordnung). Weiter scheidet die Fläche jenseits der \nPerlschnurlinie aus. Der Bebauungsplan bildet durch die Festsetzung überbaubarer \nGrundstücksflächen im Bereich südöstlich der Einmündung U1. Weg/L. , \nalso auf dem klägerischen Grundstück, und südlich davon am U1. Weg \nwirtschaftliche Einheiten, die mittels Perlschnurlinie als eingeschossig einerseits und \nzweigeschossig andererseits bebaubar abgegrenzt sind. Diese Grenze verläuft auf \ndem klägerischen Flurstück jenseits der überbaubaren Grundstücksfläche senkrecht \nzum U1. Weg. Die somit auf dem klägerischen Flurstück ausgewiesene nicht \nüberbaubare Fläche soll also nicht zur wirtschaftlichen Einheit nördlich davon, \nsondern zu einer wirtschaftlichen Einheit südlich mit der festgesetzten \neingeschossigen Bebauung gehören. Der Rest des Flurstücks 1089 bildet somit \nsowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach den tatsächlichen \nEigentumsverhältnissen eine wirtschaftliche Einheit und ist das Grundstück im \nbeitragsrechtlichen Sinne. \n\n33\n\nDiese Fläche ist 2.744 m² groß, so dass sich bei der festgesetzten \nzweigeschossigen Bebaubarkeit (Maßzuschlag von 1,25) 3.430 Verteilungsanteile \nergeben (statt vorher 3.925). Die Gesamtsumme der Verteilungsanteile vermindert \nsich somit von 35.835,62 auf 35.340,62 Verteilungsanteile, so dass bei einem \numlagefähigen Aufwand von 143.141,37 DM die Quote 4,0503355 DM/VA beträgt. \nDaraus ergibt sich der im Tenor ausgeworfene Beitrag für das klägerische \nGrundstück.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/15-a-3257-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/15-a-3257-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275270","retrieved":"2026-07-09 02:47:11.131489+00:00"}}