{"status":"available","doknr":"OLD275269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.15A3256.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"15 A 3256/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus \nbebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 844 (L. 68). Es \nweist von der Straße L. eine Tiefe zwischen 60 und 90 m auf. Das Grundstück \nist durch den Bebauungsplan Nr. 5 \"U. \" als zweigeschossig bebaubar im \nallgemeinen Wohngebiet überplant, wobei im Bereich zur Straße L. eine 25 m \ntiefe überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen ausgewiesen ist. Auf der \nöstlichen Seite erstreckt sich eine solche überbaubare Fläche in einer Breite von 7 m \nbis zur hinteren Grundstücksgrenze. Sie ist Teil einer grenzüberschreitenden \nüberbaubaren Fläche, die sich in das östliche Nachbargrundstück Flurstück 392 \nhinein erstreckt, das seinerseits am U1. Weg liegt, der im Norden auf den \nL. einmündet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32 der Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n\n3\n\nIm Jahre 1999 beschloss der Bauausschuss des Rates der Stadt Q. X. , \nden L. zwischen der L1.---straße und der Straße L2. auszubauen. Es \nwurde ein Mischwasserkanal verlegt, an den die Straßenentwässerung \nangeschlossen wurde. Der Straßenaufbau, der früher aus einer 6 cm starken \nbituminösen Schicht auf einer 18 bis 23 cm starken Frostschutzschicht bestand, \nwurde dadurch verstärkt, dass auf einer 21 cm starken Frostschutzschicht aus dem \nvorhandenen Material eine 15 cm starke Schotterschicht, darauf eine 10 cm starke \nbituminöse Tragschicht und zum Abschluss eine 4 cm starke Asphaltfeinbetondecke \naufgebracht wurden. Die Baumaßnahme wurde am 28. März 2001 abgenommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. November 2001 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin einen Straßenbaubeitrag über 10.794,84 DM fest. Dabei legte er - unter \nAbzug der Kosten für einen zwischen den Straßen U2. und L2. \nangelegten Mehrzweckstreifen und unter Ansatz einer Kostenersparnis für die \ngleichzeitige Kanalverlegung - einen umlagefähigen Aufwand von 143.141,37 DM zu \nGrunde bei einem Gemeindeanteil von 70 % für Haupterschließungsstraßen und \neiner Gesamtsumme der Verteilungsanteile von 35.835,62 Verteilungsanteilen. Das \nklägerische Flurstück veranlagte er mit seiner vollen Fläche von 2.162 m² unter \nAnsatz eines Maßzuschlages für zweigeschossige Bebaubarkeit. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai \n2002 zurück. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen den \nerlassenen Bescheid und hat vorgetragen: Es handele sich bei dem Ausbau nicht um \neine beitragsfähige Verbesserung, sondern um eine Unterhaltungsmaßnahme nach \naufgestautem Reparaturbedarf. Auch sei unklar, wie die beitragsfähige Anlage \nabgegrenzt sei. Der Abrechnung könne der Bebauungsplan nicht zu Grunde gelegt \nwerden, da er rechtsfehlerhaft an einem Abwägungsfehler leide. Die vorhandene \nBebauung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem sei er nunmehr \nfunktionslos. Ihr - der Klägerin - Grundstück habe nicht voll in die Veranlagung \neinbezogen werden dürfen, da der rückwärtige Teil nicht bebaubar und dem \nWohnhausgrundstück L. nicht zurechenbar sei. Zumindest müsse ihr, wie sie \nes auch im Widerspruchsverfahren begehrt habe, ein Billigkeitserlass eingeräumt \nwerden. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2002 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Die Baumaßnahme sei beitragsfähig, da die Straße L. \nerneuerungsbedürftig gewesen sei. Unschädlich sei, dass im Bescheid auf einen \nAbschnitt als abzurechnende Anlage nicht hingewiesen worden sei. Den Anliegern \nsei auf der Anliegerversammlung die Abgrenzung der Anlage deutlich gemacht \nworden. Der abgegrenzte Abschnitt sei in der Örtlichkeit erkennbar. Auch lege das \nBauprogramm auf der Grundlage der Beschlüsse des Bauausschusses die räumliche \nAusdehnung der Anlage fest. Der Bebauungsplan sei als rechtsverbindlich zu \nGrunde zu legen, da er seit seinem Inkrafttreten in den 80er Jahren nicht \nangefochten worden sei. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, da es die \nVeranlagung des klägerischen Grundstücks nur bis zur Tiefenbegrenzung für \nrechtmäßig erachtet hat. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Zu Recht habe er die gesamte Fläche des \nklägerischen Flurstücks für die Berechnung zu Grunde gelegt. Es handele sich um \neine wirtschaftliche Einheit, für die einheitlich die Festsetzung als allgemeines \nWohngebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit in offener Bauweise festgesetzt sei. \nSoweit Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit in der Festsetzung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche lägen, komme dieser Beschränkung keine \nBedeutung zu, da sie sich nicht auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium \nauswirke. Auch sei die Überbaubarkeit des klägerischen Flurstücks nicht geringer als \nallgemein zugelassen. Daher komme eine analoge Anwendung der \nTiefenbegrenzungsregelung der Satzung, wie sie sie für unbeplante Flächen \nvorsehe, nicht in Betracht. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie trägt vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht aus den Festsetzungen des \nBebauungsplanes eine eigenständige wirtschaftliche Einheit gebildet, die kleiner als \ndas klägerische Flurstück sei. Dabei habe die satzungsrechtliche \nTiefenbegrenzungsregelung entsprechend herangezogen werden können. Der \nBebauungsplan könne der Beitragsberechnung nicht zu Grunde gelegt werden, da er \nnichtig sei, denn zum einen sei er funktionslos, da das südlich des klägerischen \nGrundstücks ausgewiesene Sondergebiet nicht verwirklicht werden könne und \ninsoweit auch Umplanungen im Gange seien, zum anderen seien einzelne \nFestsetzungen, wie etwa unterschiedlich festgelegte Geschossigkeiten in \nAbhängigkeit von der Hanglage, nichtig.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht im \nberufungsbefangenen Umfange stattgegeben. Auch insoweit ist die zulässige Klage \nunbegründet, da der angefochtene Beitragsbescheid insgesamt rechtmäßig ist (vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er rechtfertigt sich \naus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG \nNRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Q. X. vom 21. Dezember \n1973 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29. Juni 1983 (SBS). \n\n21\n\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt Q. X. Beiträge zum Ersatz des \nAufwandes u.a. für die Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen \nStraßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern \nund Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden \nwirtschaftlichen Vorteile. \n\n22\n\nDie hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme ist als Verbesserung i.S.d. § 8 \nAbs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 1 SBS beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn \ndurch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer \nbisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung \n(Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte \nVeränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. \nMaßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf \nder neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, \n106 (107). \n\n24\n\nNach diesem Maßstab stellt der Ausbau der Straße L. eine beitragsfähige \nMaßnahme in Form der Verbesserung dar. Das ergibt sich schon daraus, dass \nnunmehr mit 50 cm gegenüber früher 24 bis 29 cm erstmalig die erforderliche \nMindeststärke des frostsicheren Oberbaus erreicht wird. \n\n25\n\nVgl. die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, \nAusgabe 2001, Tabellen 6 und 7, die selbst bei Straßen der niedrigsten Bauklasse in \ngeschlossener Ortslage mit wasserdurchlässigen Randbereichen in Zonen mit der \ngeringsten Frosteinwirkung mindestens 40 cm vorschreiben. \n\n26\n\nEs kann daher dahin stehen, ob - wie der Beklagte behauptet und mit \nLichtbildern dokumentiert hat - die Straße auch verschlissen gewesen ist und sich \nder Ausbau damit auch als beitragsfähige nachmalige Herstellung einstufen lässt. \n\n27\n\nDie Anlage ist durch das Bauprogramm, das einen Ausbau des L. vom \nL2. bis zur L1.---straße vorsah, unter Zugrundelegung des satzungsrechtlichen \nspezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff hinreichend und zulässig \nabgegrenzt.\n\n28\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Anlagenabgrenzung beim \nspezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff und deren Schranken \nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, S. 8 ff. des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870.\n\n29\n\nGegen den angesetzten Aufwand und die Verteilung im Allgemeinen werden \nMängel nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zu \nRecht das gesamte klägerische Flurstück in die Verteilung einbezogen. Eine \nBeschränkung auf eine Fläche bis zu einer Entfernung von 40 m von der \nausgebauten Straße, wie es das Verwaltungsgericht für richtig hält, ist nicht geboten. \n\n30\n\nDie Tiefenbegrenzung des § 4 Abs. 2 SBS ist unmittelbar nicht anwendbar, wie \ndas Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, da sie nur gilt, wenn ein Bebauungsplan \nnicht besteht oder zwar besteht, dieser aber die erforderlichen Festsetzungen für die \nFläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist, nicht \nenthält. Im Bereiche des hier vorliegenden Bebauungsplans Nr. 5 gilt die \nTiefenbegrenzung daher nicht. Zu Unrecht meint die Klägerin, der Bebauungsplan \nsei unwirksam. Der Bebauungsplan ist nicht funktionslos. Eine bauplanerische \nFestsetzung tritt erst dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit \ndie Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen \nZustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare \nZeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der \neinem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die \nSchutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, \nzur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen \nwirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu \nGrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im \nPlangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom \nPlaninhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan \ninsoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann \nvon einer Funktionslosigkeit die Rede sein. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1245); \nBeschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055 (1056); Beschluss vom \n11. Dezember 2000 - 4 BN 58.00 -, BRS 63 Nr. 54.\n\n32\n\nHier mag die Festsetzung des Sondergebietes südlich des klägerischen \nGrundstücks funktionslos geworden sein. Das hat aber keine Auswirkungen auf die \nFestsetzungen außerhalb dieses Gebietes, namentlich im Bereich des klägerischen \nGrundstücks. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Planfestsetzung hat dann keine \nAuswirkungen auf die Wirksamkeit anderer Festsetzungen des Bebauungsplans, \nwenn der gültige Teil des Bebauungsplans für sich betrachtet noch eine den \nAnforderungen des § 1 des Baugesetzbuches gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken kann und wenn die Gemeinde nach ihrem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n33\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055 \n(1056).\n\n34\n\nHier ist weder erkennbar noch vorgetragen, inwieweit eine Unwirksamkeit der \nFestsetzungen im Sondergebiet Auswirkungen auf die hier in Rede stehenden \nFestsetzungen im allgemeinen Wohngebiet haben sollte. Im Gegenteil ergibt sich aus \nden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass in diesem \nBereich eine Änderung der Planungsverhältnisse im Gegensatz zum Sondergebiet \nnicht in Rede steht. Ebenso ist für die von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung genannten textlichen Festsetzungen zur Geschossigkeit ober- und \nunterhalb eines Hanges ein Bezug zum hier in Rede stehenden Gebiet nicht \nerkennbar. Das gilt auch für den Fall einer Nichtigkeit solcher Festsetzungen wegen \nUnbestimmtheit statt wegen Funktionslosigkeit.\n\n35\n\nHier muss somit ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans \nfestgestellt werden, welche Fläche das durch die Straße L. erschlossene \nGrundstück darstellt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück i.S.d. § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn \nin der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts \nzugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das \nBuchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert \noder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem \nFlurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht \nnach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt \nvon den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks \nund von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu \neinem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß \nund Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem \nauszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 2 f. des \namtl. Umdrucks. \n\n37\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes können allerdings dann nicht zur \nBildung wirtschaftlicher Einheiten herangezogen werden, wenn diese wegen Fehlens \nder im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen gar nicht erschlossen \nsind. Dann mag die Bildung wirtschaftlicher Einheiten unter entsprechender \nHeranziehung einer für den unbeplanten Bereich geltenden Tiefenbegrenzung \ngerechtfertigt sein. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, \n260.\n\n39\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht, da die Erschließungsanlagen vorhanden sind. \nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes bieten keine Handhabe, Teile des \nFlurstücks 844 zur Bildung einer kleineren wirtschaftliche Einheit auszuscheiden. Der \nBebauungsplan mag Anlass zu der Prüfung geben, ob südliche Teile des Flurstücks \n844 einer - bei Eigentümeridentität - zu bildenden wirtschaftlichen Einheit aus \nFlächen des östlichen Nachbarflurstücks 392 zuzuordnen sind. Dazu zwingen die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes aber nicht. Er legt hinsichtlich der beiden \ngenannten Flurstücke ein 25 m tiefes Baufenster entlang der Straßen L. und \nU1. Weg fest. Wie die Gebäude auf dieser überbaubaren Fläche angeordnet \nwerden sollen, regelt der Bebauungsplan jedoch nicht. Er gibt lediglich offene \nBauweise und damit eine Maximallänge der einzelnen Gebäude von 50 m vor (§ 22 \nAbs. 2 Satz 2 der Baunutzungsverordnung). Damit lässt sich die überbaubare Fläche \nund damit auch die sich rückwärtig anschließende nicht überbaubare Fläche des \nFlurstücks 844 keiner nach dem Bebauungsplan abgrenzbaren Fläche als \nwirtschaftliche Einheit zuordnen. Das klägerische Grundstück ist mit seiner Tiefe von \n60 bis 90 m auch nicht als übergroß anzusehen und deshalb auch nicht unbeschadet \nder Festsetzungen des Bebauungsplanes nach anderen Kriterien in eine oder \nmehrere kleinere wirtschaftliche Einheiten zu gliedern. Mangels hinreichend \ngewichtiger Anhaltspunkte aus dem Bebauungsplan oder aus sonstigen bei \nübergroßen Grundstücken anzulegenden Gründen verbleibt es vielmehr bei dem \nGrundsatz, dass die wirtschaftliche Einheit hier das Flurstück ist. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/15-a-3256-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/15-a-3256-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275269","retrieved":"2026-07-09 02:47:11.050436+00:00"}}