{"status":"available","doknr":"OLD275318","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0109.13A4514.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-09","aktenzeichen":"13 A 4514/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die \nBerufung mit dem Antrag zu 2.a) zurückgenommen hat.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2003, soweit es die Klage abweist, wird \nzurückgewiesen. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil, soweit es die \nBeklagte gemäß Absatz zwei Buchstaben a) und b) des Urteilstenors verpflichtet, \nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Buchstabe a) das Wort \nInterconnection-Partner durch das Wort Interconnection-Auftrag ersetzt wird. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens bis zur teilweisen Berufungsrücknahme der \nKlägerin tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5, die weiteren Kosten \ntragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen \nBerufungsrücknahme der Klägerin auf 409.033,50 EUR (800.000,- DM) und danach \nauf 306.775,12 EUR (600.000,- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin schloss mit anderen Telekommunikationsnetzbetreibern \n(ICP=Intercon-nection-Partner) Interconnection-Verträge, in denen verschiedene von \nihr zu er-bringende Interconnection-Leistungen nebst Entgelten vereinbart waren. \nIhren diese Entgelte betreffenden Genehmigungsantrag vom 19. Dezember 1997 \nlehnte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) - jetzt \nBundes-netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und \nEisenbahnen - mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. März 1998 ab. \n\n4\n\nUnter dem 22. Mai 1998 - bzw. 5. Juni 1998 bezüglich der Kollokationsräume \nFlensburg und Hamm - beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung \nverschiedener, die Bereitstellung von Kollokationsraum, Expressentstörung sowie so \nbezeichnete zusätzliche Dienste betreffender Leistungsentgelte aus Interconnection-\nVerträgen. \n\n5\n\nDiesem Antrag kam die Regulierungsbehörde mit Bescheid vom 31. Juli 1998 mit \nder folgenden Begründung nur teilweise nach: Die Entgelte, insbesondere diejenigen \nfür die Bereitstellung und Überlassung von Kollokationsraum sowie alle damit in \nunmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen und für die Expressentstörung, \nferner die jeweilige Mindestüberlassungsdauer seien zwar insgesamt \ngenehmigungspflichtig. Die Entgelte seien aber bereits durch Bescheid vom 2. März \n1998 abgelehnt und würden nunmehr mit neuen Kostenkalkulationen belegt, \nwodurch in unzulässiger Weise alte und neue Planungssituation vermischt würden. \nDie vorgelegten Kostenkalkulationen könnten die beantragten Entgelte nicht \nbegründen; um dem Markt die nötige Planungssicherheit zu geben, habe die \nBeschlusskammer anhand vorliegender Informationen die Höhe der \nanerkennungsfähigen Kosten bestimmt und die Entgelthöhe berechnet: \n\n6\n\nDie Höhe der zu verrechnenden PSTN-Gemeinkosten (PSTN=Publish Switched \nTelephone Network), von denen über die Hälfte auf sog. Querschnittsverrechnung \nsowie ineffiziente Positionen entfalle, seien von 2,014372742 Mrd. DM auf \n0,736044710 Mrd. DM zu bereinigen und der PSTN-Zuschlagssatz von 30,78 % auf \n11,01 % zurückzuführen. \n\n7\n\nDa für alle Zuschlagssätze der Planungsstand des Erstantrags vom \n19. Dezember 1997 maßgeblich sei, betrage der Zuschlagssatz für aktivierte \nEigenleistungen 5,08 % statt 5,59 %, der Betriebskostenzuschlag 15,41 % statt \n12,07 %.\n\n8\n\nDie Berechnung des Zuschlagssatzes für die LDC-Wertschöpfung (LDC=Ge-\nschäftsfeld Lizenzierte Diensteanbieter/Carrier) erfolge im vorliegenden Antrag für \ndas gesamte Konzerngeschäftsfeld LDC, was grundsätzlich, nicht aber vorliegend \nvertretbar sei. Die Klägerin habe sich nämlich im vorhergehenden Antrag auf eine \nMethode festgelegt, die sie lediglich anhand der Vorgaben des Bescheids vom \n2. März 1998 habe korrigieren müssen, nicht aber durch eine andere ersetzen \ndürfen. In Anwendung der früher gewählten Methode ergebe sich ein Satz von \n13,05 %. \n\n9\n\nDer nach der WACC-Methode ermittelte kalkulatorische Zinssatz 12,6 % sei zu \nhoch und auf 9,25 % zu senken. \n\n10\n\nDie Bearbeitungspauschale von 130,- DM je ICP-Auftrag sei zu streichen, weil \ndie Tätigkeit des LDC-Bereichs für das allgemeine Auftragsmanagement im Rahmen \ndes Bestellvorgangs für den Intra-Building-Abschnitt erfolge, so dass sie nicht \nnochmals gesondert mit der Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt werden \ndürfe. \n\n11\n\nWeiter hätten PSTN-Gemeinkosten und LDC-Zuschlag korrigiert werden müssen. \n\n12\n\nSchließlich sei ein Synergieeffekt von 0,2 h zu berücksichtigen, sofern bei der \nErsteinrichtung der Leitweglenkung gleichzeitig der gebührenfreie Zugang \neingerichtet werde. \n\n13\n\nDas Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt von 2.860,- DM p. a. sei \nnur in Höhe von 2.410,- DM genehmigungsfähig, weil es zum überwiegenden Teil \naus Kapitalkosten für die Anschaffung eines 2 Mbit/s-Ports sowie Sachkosten für \nRaum- und Energienutzung resultiere und unter Berücksichtigung der korrigierten \nZuschlags- bzw. Zinssätze niedriger liege. \n\n14\n\nGleiches gelte für das geforderte Entgelt für die Überlassung der Steckkarte \nZZK 7, das auf 845,- DM zu korrigieren sei. \n\n15\n\nDer geforderte Sockelbetrag von 200,- DM für die Verlegung, Auswechselung \nbzw. Änderung der Anschalteeinrichtung und Verlegung der Endleitung sei nicht \ngenehmigungsfähig, weil es für diese Leistungen im Fall der Festverbindung kein \nPendant gebe, obwohl es sich um dieselbe Leistung handele, und insofern eine \nmaßstabswidrige Diskriminierung von ICA (Interconnection-Anschluss) \nnachfragenden Carriern gegenüber Nachfragern von Mietleitungen vorliege. Die \ngenannten Leistungen seien - wie bei den Festverbindungen - nur nach Aufwand \nabzurechnen. \n\n16\n\nDas für die Überlassung des Inter-Building-Abschnitts geforderte 1,7-fache des \nÜberlassungspreises für CFV 2 Mbit/s habe nur in Höhe des 1,15-fachen genehmigt \nwerden können, weil die für die Zweiwegeführung anfallenden Mehrkosten statistisch \nnicht hinlänglich belegt seien. Unklar sei, in welchem Umfang sich die im \nUmwegfaktor 2,1 für CFV-Preiskalkulation bereits enthaltene Mehrwegeführung auf \nden in Rede stehenden Umwegfaktor zwischen Erst- und Zweitweg eines ICA mit \nZweiwegeführung auswirke, so dass die tatsächlich anfallenden zusätzlichen \nAufwendungen eines ICA-Zweitwegs nicht beziffert seien. Zudem enthalte der CFV-\nÜberlassungspreis einen längenunabhängigen Sockelbetrag, der auf jeden Fall \nherauszuziehen sei, weil der Umwegfaktor nur auf den längenabhängigen Teil des \nPreises angewandt werden dürfe. Nach sich festigenden Überlegungen liege der \nFaktor zwischen 1,0 und 1,3, weshalb er mit 1,15 genehmigt werde. \n\n17\n\nDas für \"Aufwendungen für die Bereitstellung der Infrastruktur für physische \nKollokation je Standort\" beantragte Entgelt von 83.000,- DM sei nur in Höhe von \n80.000,- DM genehmigungsfähig. Das Entgelt sei zunächst von dem ICP zu tragen, \nfür den die Klägerin den ersten Standortkollokationsraum an einem Standort einrichte \nund werde nach den Vorstellungen der Klägerin anteilig auf die weiteren ICP \numgelegt, sofern für diese innerhalb von zwölf Monaten Standardkollokationsräume \nam selben Standort eingerichtet würden. Zum einen habe ein Pauschal-Aufschlag \nvon 7.000,- DM für Rückbaukosten nicht anerkannt werden können, weil seine \nErmittlung nicht klar sei und nicht von einem Rückbau schon nach der ersten \nÜberlassungsperiode ausgegangen werden könne sondern stattdessen eine \nNutzungszeit von wenigstens drei Mietergenerationen mit durchschnittlicher \nMietdauer von fünf Jahren anzunehmen sei. Zum anderen sei auch die Frist für \nweitere Kollokationsrauman-forderungen angemessen auf fünf Jahre zu erhöhen. \n\n18\n\nEbenso sei das geforderte Entgelt von 11.500,- DM für die Bereitstellung eines \n\"Standardkollokationsraums\" lediglich in Höhe von 8.500,- DM genehmigungsfähig. \nHier sei wiederum der Pauschal-Aufschlag für Rückbaukosten um ein Drittel zu \nkürzen gewesen. \n\n19\n\nDas Bereitstellungsentgelt für GEV (Gesicherte Energie-Versorgung) sei nicht \ngenehmigungsfähig. Die Klägerin habe insoweit durchschnittliche Anlagekosten \nermittelt, indem sie den Gesamtinvestitionswert der auch von ihr selbst genutzten \nGEV-Anlage auf den Investitionswert je Ampere umgerechnet habe, was falsch sei, \nweil so die ICP mit Stand-alone-Kosten belastet würden, obgleich sie nur die durch \ndie Kollokation bzw. durch ihre Mitbenutzung der GEV-Anlage zusätzlich \nentstandenen Kosten tragen müssten. \n\n20\n\nAus den selben Gründen sei bei den Mieten für den Kollokationsraum die \nTeilposition Miete RLT (Raumluft-Technik) nicht anerkennungsfähig. Es sei nicht \nerkennbar, wie der anteilige Mietzins berechnet worden sei. \n\n21\n\nDie beantragte Kaltmiete entspreche nicht dem gesetzlichen Maßstab, sondern \nenthalte nur auf Grund marktbeherrschender Stellung der Klägerin durchsetzbare \nAufschläge. Stattdessen könne auf den Vergleichsmaßstab der RDM-Büromieten mit \ngutem Nutzungswert zurückgegriffen werden. \n\n22\n\nDie Genehmigung einer Mindestüberlassungsdauer von fünf Jahren für alle ICA \nam IOdZ (Individueller Ort der Zusammenschaltung) sei abzulehnen. Zwar könne die \nKlägerin vom ICP verlangen, sich an den am IOdZ auf Grund seiner speziellen \nNachfrage zusätzlich entstehenden Kosten für die Veränderung einer \nVermittlungseinrichtung zu beteiligen, da sie insofern ein erhöhtes Investitionsrisiko \ntrage, wenn keine weiteren Carrier an diesen OdZ eine Zusammenschaltung \nbegehrten. Grundsätzlich sei eine Mindestüberlassungsdauer hierfür das geeignete \nMittel. Vorliegend seien jedoch das Investitionsrisiko nicht hinreichend genau erfasst \nund die zusätzlichen Kosten und Bedingungen nicht exakt benannt. \n\n23\n\nDie Genehmigung habe nur ohne Rückwirkung und einzelvertragsbezogen erteilt \nwerden können. \n\n24\n\nMit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Bezüglich der \nim früheren Entgeltantrag nicht enthaltenen Bearbeitungspauschale von 130,- DM \ntreffe der Vorwurf der Doppelverrechnung nicht zu. Eine solche sei durch ihr internes \nKostenberechnungssystem, das alle Kosten - nur - einem der Bereiche Investitions-, \nProzess- oder Gemeinkosten zuordne, ausgeschlossen. Bei den nach Position 1.2 \nder Preisliste 1.1.2 abgerechneten Arbeiten handele es sich um andere Tätigkeiten \nals die von der Bearbeitungspauschale erfassten; von dieser nicht erfasst sei die \nAuftragsbearbeitung im Zusammenhang mit der Bestellung von ICA. Nur letztere \nflössen in die Bearbeitungspauschale ein. Der LDC-Gemeinkostenzuschlag sei im \nWesentlichen aus Overhead- und Querschnittsleistungen berechnet, die nicht die \nLeistungen des LDC-Vertriebs abdeckten. \n\n25\n\nFür die Überlassung des Inter-Building-Abschnitts bei der Zwei-Wege-Variante \nsei zu Unrecht nur das 1,15-fache des Überlassungspreises CFV 2 Mbit/s genehmigt \nworden. Der Umwegfaktor für den Zweitweg allein betrage 2,4, jedoch sei unter \nAuswertung der statistischen Daten über die tatsächlich geschalteten ICA mit \nZweiwegeführung ein einheitlicher Umrechnungsfaktor zur Bildung eines \neinheitlichen Preises angesetzt worden. Zu Unrecht habe die Regulierungsbehörde \ndiesen Kostenpunkt mit dem Vorwurf unzulänglicher statistischer Begründung und \nunklarer Auswirkung des Umwegfaktors 2,1 der CFV-Preiskalkulation auf den in \nRede stehenden Umwegfaktor abgelehnt. Eine Anwendung des in die Kalkulation der \nCFV eingeflossenen Luftlinien-Umwegfaktors auf den hier beantragten Zweitweg-\nUmwegfaktor scheide aus, da erster keine Rechengröße für eine irgendwie geartete \nMehrwegführung enthalte. Jedenfalls hätte der Umwegfaktor für den Zweitweg in \nHöhe von 1,5 genehmigt werden müssen. Auch der längenunabhängige Teil des \nPreises von ICA dürfe beaufschlagt werden, was sich schon daraus ergebe, dass \nregelmäßig ein einheitlicher Umwegfaktor für den gesamten Preis genehmigt werde. \n\n26\n\nDie Abzüge bei den Positionen 2.1 und 2.3 der Preislisten 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und \n1.4.2 (2.410,- DM statt 2.860,- DM bzw. 845,- DM statt 1.100,- DM) seien zu Unrecht \nerfolgt. Insbesondere habe sie vollständige und prüffähige Kostenunterlagen \nvorgelegt. Auch wenn dasselbe Entgelt wie unter dem 19. Dezember 1997 beantragt \nworden sei, liege nunmehr eine neue Kostenkalkulation zu Grunde. Die \nZusammensetzung der einzelnen Kostenelemente sei unverändert. Einzelne Posten \nder Gemeinkosten, nämlich die Querschnittsverrechnung, Leerstand nicht \nvermarkteter Räume, Management des Personalüberhangs, seien zu Unrecht nicht \nberücksichtigt worden. Unersichtlich sei, wieso bei der Ermittlung der LDC-\nWertschöpfung nicht auf eine andere als dem früheren Entgeltantrag zu Grunde \nliegende Berechnungsmethode zurückgegriffen werden könne. Zu Unrecht sei der \nkalkulatorische Zinssatz von 12,6 % auf 9,25 % herabgesetzt worden. \n\n27\n\nDie Entgelte für die Bereitstellung eines Standardkollokationsraums oder der \nInfrastruktur für physische Kollokation, für Überlassung von Kollokationsräumen (incl. \nNebenkosten und Miete für GEV-Anlage), für Bereitstellung der GEV-Anlage, Miete \nfür RLT sowie die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids genannten Leistungen \n(u. a. Expressentstörung, vom Standard Kollokationsraum abweichende \nSonderbauweise, nachträgliche Änderung des Kollokationsraums, Entstörarbeiten) \nseien weder wesentlich noch erforderlich für den besonderen Netzzugang und \ndeshalb nicht genehmigungspflichtig. \n\n28\n\nJedenfalls hätten auch die nämlichen Entgelte in beantragter Höhe genehmigt \nwerden müssen. Die Kürzung des Pauschal-Aufschlags für Rückbaukosten auf ein \nDrittel und der jährlichen Raummieten sei ungerechtfertigt. Nur auf Grund \nmarktbeherrschender Stellung durchsetzbare Aufschläge habe sie nicht einbezogen. \nDie teilweise genehmigten Entgelte für Raummiete seien zu Unrecht anhand eines \nVergleichs mit RDM-Büromieten ermittelt worden. Dass die Höhe der beantragten \nEntgelte und der zu Grunde liegenden Kosten differierten, liege daran, dass die \nEntgeltvereinbarungen ihr nicht immer in Höhe der ihr entstehenden Kosten \ngelängen.\n\n29\n\nDie Entgelte für die RLT-Anlage habe sie richtigerweise durch Bezug der \nGesamtinvestitionen der Anlage auf die Gesamtfläche berechnet. \n\n30\n\nEntgegen der Annahme der Regulierungsbehörde sei die Verrechnung der \nDurchschnittskosten bei der GEV-Anlage nicht derart, dass Vertragspartner mit \nStand-alone-Kosten belastet würden, da der gesamte Investitionswert der Anlage \numgelegt werde, gleichzeitig aber sie die Anlage auch selbst nutze. Vielmehr werde \nnur die vom Carrier anteilig genutzte Leistung der GEV-Anlage in Rechnung gestellt. \nDie von der Regulierungsbehörde geforderte Zusatzkostenrechnung werde von der \nTelekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung nicht gefordert. \n\n31\n\nBei der Frage der Vollständigkeit und Prüffähigkeit vorgelegter Kostenunterlagen \nsei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und \nnicht der Entscheidung der Beschlusskammer abzustellen,. \n\n32\n\nDie Genehmigung hätte rückwirkend erteilt werden müssen. \n\n33\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n34\n\ndie RegTP unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Juli 1998 in Ziffer 2 und 3, \nsoweit dort nicht Entgelte für die Bereitstellung des Kollokationsraums genehmigt \nsind, sowie Ziffer 6 zu verpflichten, ihr die Genehmigung von Entgelten für \nInterconnection-Anschlüsse entsprechend ihrem Antrag vom 22. Mai 1998 \nrückwirkend zum jeweiligen Vertragsschluss, frühestens zum 01. Januar 1998, zu \nerteilen; \n\n35\n\n2. a) den Bescheid der RegTP vom 31. Juli 1998 in Ziffer 2 und 3, soweit dort \nEntgelte für die Bereitstellung von Kollokationsräumen genehmigt sind, und Ziffer 1 \nund 4 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass für die dort genannten Entgelte \neine Genehmigungspflicht nicht besteht;\n\n36\n\nb) hilfsweise die RegTP unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides in Ziffer \n2 und 3, soweit dort Entgelte für die Bereitstellung von Kollokationsräumen \ngenehmigt sind, und unter Aufhebung des Bescheides in Ziffer 1 und 4 zu \nverpflichten, die Genehmigung für diese Entgelte entsprechend ihrem Antrag vom \n22. Mai 1998 rückwirkend zum jeweiligen Vertragsschluss, frühestens zum 01. \nJanuar 1998, zu erteilen. \n\n37\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n38\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n39\n\nDie Beklagte hat vorgetragen: Eine Entgeltgenehmigung könne nicht mit \nRückwirkung erteilt werden. Die Behauptung der Klägerin, eine Doppelverrechnung \nvon Tätigkeiten sei systembedingt ausgeschlossen, sei nicht nachvollziehbar. Der \nBereich LDC umfasse auch das allgemeine Auftragsmanagement im Rahmen des \nBestellvorgangs für ICA. \n\n40\n\nDer Umwegfaktor basiere auf unzureichender Datenbasis. Nicht nachvollziehbar \nsei, wieso einerseits in den Kostenunterlagen von der Ermittlung des Faktors mittels \nAnalyse der Ist-Daten aller in Betrieb befindlichen Übertragungswege die Rede sei, \nim Weiteren jedoch nur die Erst- und Zweitwege der Leistungsschlüsselzahl 91 A der \nStädte Berlin, Hamburg, Hannover und Leipzig betrachtet würden. Zudem werde bei \nder von der Klägerin benutzten Berechnungsmethode unzulässigerweise auch der \nlängenunabhängige Anteil des Überlassungspreises für CFV mit dem Umwegfaktor \nbeaufschlagt. Soweit diese Berechnungsmethode erstmals im Klageverfahren \nerläutert werde, könne es allein auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der \nim Beschlusskammerverfahren vorgelegten Unterlagen ankommen. \n\n41\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat durch das angefochtene Urteil vom 2. Oktober \n2003, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, der Klage teilweise \nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen sowie die Berufung hiergegen \nzugelassen. Hierauf haben die Klägerin, soweit die Klage abgewiesen worden ist, \nund die Beklagte, soweit sie unter a) und b) verpflichtet worden ist, - fristgerecht \nbegründet - Berufung eingelegt. \n\n42\n\nDie Klägerin trägt ergänzend und vertiefend vor: Das Verwaltungsgericht hätte \ndie Beklagte zur Entgeltgenehmigung unter Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes \nvon 12,6 % verpflichten müssen. Sein Ansatz, in § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. einen \nVersagungsgrund zu sehen, sei bereits unzutreffend. Insoweit verweise sie auf ihre \nAusführungen im Verfahren OVG NRW 13 A 84/03. Der anzusetzende \nkalkulatorische Zinssatz unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. \nSelbst wenn man der Beklagten diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum \nzuerkennen wollte, hätte das Verwaltungsgericht Spruchreife herstellen müssen. \n\n43\n\nBezüglich der Miete für Kollokationsraum und Miete RLT-Anlage habe das \nVerwaltungsgericht ebenfalls ein falsches Verständnis von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG \na. F. und § 2 Abs. 3 TEntgV. Auch im telekommunikationsrechtlichen \nEntgeltgenehmigungsverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz und bestehe die \nBeratungspflicht der Behörde, so dass die Regulierungsbehörde habe konkret \ndarlegen müssen, welche Unterlagen sie für notwendig halte. Dem wäre sie, die \nKlägerin, dann im Entgeltgenehmigungsverfahren nachgekommen. Sie sei auch im \ngerichtlichen Verfahren nicht gehindert, insoweit ergänzende Angaben zu machen. \nIhr Kostenansatz Raummiete sei berechtigt. Sie habe die von ihr der DeTeImmobilien \nGmbH zu zahlenden Mieten nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe \nunzutreffend die Plausibilität ihrer Kostenberechnung verneint und die Berechtigung \nzum Rückgriff der Regulierungsbehörde auf den Immobilienspiegel des RDM \noffengelassen. Dieser sei, wie sachverständig festzustellen sei, ungeeignet. \n\n44\n\nBezüglich des Kostenansatzes für Miete RLT-Anlage habe sie die Kosten \nhinreichend dargelegt, so dass § 2 Abs. 3 TEntgV nicht anwendbar sei. Insoweit \nreiche die Angabe plausibler Daten. Auch insoweit überspanne die \nRegulierungsbehörde die Anforderungen. Sie habe sehr wohl ihre Kostenkalkulation \nausgehend von der Gesamtinvestition der RLT-Anlage dargelegt. Die \nRegulierungsbehörde habe diese Grundlage nur nicht anerkannt, indem sie \nunzutreffend nur die zusätzlich durch die Kollokation hervorgerufenen \nraumlufttechnischen Kosten zur Auf- und Umrüstung der vorhandenen RLT-Anlage \nfür ansetzbar gehalten habe. Der Begriff \"Zusatzkosten\" aus § 3 Abs. 2 TEntgV dürfe \nnicht dahin verstanden werden, dass bei Nutzung einer Anlage für mehrere \nProdukte/Dienste diese gegeneinander ausgespielt und die Kosten der technischen \nAnlage jeweils als durch das andere Produkt bzw. den anderen Dienst verursacht \nangesehen würden. Werde eine Anlage kumulativ für mehrere Produkte/Dienste \ngenutzt, die nicht beide gemeinsam hinweggedacht werden könnten, ohne dass die \nzusätzlichen Kosten der Anlage entfielen, sei jedes dieser Produkte bzw. jeder dieser \nDienste ursächlich für die Kosten der Anlage. Sie habe die Gesamtkosten der \nInvestition angemessen heruntergebrochen, entsprechend den genutzten Flächen \nangemessen verteilt und entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht die \nGesamtkosten auf die Vertragspartner abgewälzt. Das Verwaltungsgericht habe mit \nder Bestätigung der Regulierungsbehörde seine für die RLT in gleicher Weise \ngeltende Rechtsprechung zu den Bereitstellungsentgelten für GEV, nach der die \nRechtsauffassung der Regulierungsbehörde \"verfehlt\" sei, nicht konsequent \nfortgesetzt. Wegen der Einzelheiten betreffend Kollokationsraum-Miete und RLT-\nMiete verweise sie auf ihr Vorbringen im Verfahren OVG NRW 13 A 4068/01 (VG \nKöln 1 K 9669/01). Selbst wenn man dem nicht folge, hätte das Verwaltungsgericht \nnicht zur Ablehnung des Entgelts gelangen dürfen, sondern die Miete im Wege der \nAmtsermittlung feststellen müssen. Wollte man gleichwohl von einem \nunzureichenden Kostennachweis für die RLT-Miete ausgehen, könnte die \ndiesbezügliche Ablehnung im angefochtenen Bescheid lediglich aus \nverfahrensrechtlichen, nicht aber aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgt sein, so \ndass selbst bei Bestandskraft der diesbezüglichen Ablehnung diese Kostenposition \nnicht als abschließend abgelehnt anzusehen sei und sie, die Klägerin, das \ndiesbezügliche Entgelt nochmals zur Genehmigung stellen könne. \n\n45\n\nDas Verwaltungsgericht habe zutreffend eine Doppelverrechnung von Tätigkeiten \ndes LDC-Vertriebs verneint. Auf Blatt 239, 407 - 409 der Verwaltungsvorgänge \nergebe sich, dass die Bearbeitungspauschale klar von anderen Positionen, \ninsbesondere vom LDC-Gemeinkostenzuschlag nach Position 1.2 der Preisliste 1.1.2 \nzu unterscheiden sei. In den LDC-Gemeinkostenzuschlag seien die nicht dem \nProdukt unmittelbar zurechenbaren Kosten von Querschnitts- und \nOverheadaufgaben jenes Bereichs - u. a. strategische Planungsaufgaben und \nübergeordnete Leitungsfunktionen - eingegangen; dazu zählten nicht die Tätigkeiten \ndes LDC-Bereichs für das allgemeine Auftragsmanagement, d. h. die Zeitansätze für \nAuftragsbearbeitung, die nach der Bearbeitungspauschale erfasst seien und neben \nden Kosten der technischen Leistung die Kosten der Maßnahme ergäben. Aus \nBlatt 258 - 269 der Verwaltungsvorgänge ergäben sich die Tätigkeiten im Rahmen \ndes LDC-Vertriebs und aus Blatt 240, dass die Gemeinkosten - Ansatz 0,0 DM - nicht \nin die Stundensätze der Bearbeitungspauschale eingegangen seien, sowie \numgekehrt aus Blatt 249, dass Kosten des Vertriebs nicht in die Gemeinkosten \neingestellt seien. Was mit den verwendeten Begriffen \"Auftragsannahme und \nDisposition\" gemeint sei, ergebe sich aus Anlage 5, wo die einzelnen Tätigkeiten im \nRahmen der Konfigurationsmaßnahmen aufgelistet seien. \n\n46\n\nZutreffend habe das Verwaltungsgericht den Zweitweg-Umwegfaktor 2,48 und \nden Erstweg-Umwegfaktor 2,1 aus der CFV-Kalkulation für plausibel und \nnachvollziehbar gehalten und zur Anwendung gebracht. Die Beklagte überspanne \ndie Anforderungen auch insoweit. Der Erstweg-Umwegfaktor stehe auf Grund einer \nEntscheidung der Beschlusskammer 2 fest; erstmals im Berufungsverfahren habe die \nBeklagte den Umwegfaktor 1,545 eingeführt. Letzteres sei methodisch nicht stimmig, \nweil sie einerseits Parameter der Kalkulation der CFV übernehme, andererseits aber \neine andere Kalkulation für den in Rede stehenden Inter-Building-Abschnitt \nverwende. Da sie sich auf die bereits genehmigten CFV-Entgelte stütze, sei es \nkonsequent und allein richtig, allein die CFV-Entgelte anzusetzen und könne sie im \nErgebnis ihre eigenen Genehmigungsgrundlagen der CFV-Entgelte nicht in Frage \nstellen. Sie habe für Erstweg und Zweitweg einen einheitlichen Umwegfaktor \n(Erstweg + Zweitweg) : 2 = (1 + 1 x 2,48) : 2 = 1,74 gebildet. Der Zweitweg-\nUmwegfaktor ergebe sich aus der Differenz zwischen Erst- und Zweitweg. Der Faktor \n1,4 folge lediglich aus der Anwendung auf die längenabhängige Entfernung, die \nunstreitig 70 % der effektiven Gesamtlänge betrage. Auch wenn sie diesen Faktor \neinem anderen späteren Entgeltantrag zugrundegelegt habe, liege darin keine \nAnerkennung.\n\n47\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n48\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n\n49\n\n1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 31.Juli 1998 \n(Az.: BK 4a 1130/E22.05.1998) zu verpflichten, die Genehmigung für die dort \ngenannten Entgelte für die Interconnection-Anschlüsse in den verschiedenen \nAusführungen und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen - mit \nAusnahme der im Antrag zu 2 a) genannten Leistungen - bezüglich des zu Grunde \nzu legenden kalkulatorischen Zinssatzes entsprechend dem Genehmigungsantrag \nder Klägerin vom 22. Mai 1998 zu erteilen;\n\n50\n\n2.b) hilfweise: die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 31. \nJuli 1998 zu verpflichten, die Genehmigung für die Entgelte für die Überlassung von \nKollokationsräumen sowie die Miete für die RLT-Anlage entsprechend dem Antrag \nder Klägerin von 22.Mai 1998 zu erteilen;\n\n51\n\nIhren ursprünglichen Berufungsantrag zu 2.a)\n\n52\n\n festzustellen, dass eine Genehmigungspflicht für die in Ziffer 1. des Tenors \ndes Beschlusses vom 31. Juli 1998 genannten Entgelte sowie die Entgelte für die \nÜberlassung und Bereitstellung von Kollokationsräumen inklusive Nebenkosten, die \nBereitstellung der GEV-Anlage sowie die Miete für die GEV-Anlage und die Miete für \ndie RLT-Anlage nicht besteht,\n\n53\n\nhat die Klägerin zurückgenommen.\n\n54\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n55\n\ndas angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als sie verpflichtet worden ist unter \n\n56\n\nLit a), die Genehmigung der von der Klägerin beantragten \nBearbeitungspauschale je Interconnection-Partner (Fußnote zu Preislisten 1.1.2, \n1.13, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.2, 1.4.3, 1.5.2, 1.5.3, 1.6.2 und 1.6.3) in Höhe von \nDM 92,-- zu erteilen\n\n57\n\nund unter\n\n58\n\nLit b) die Genehmigung der Position 2.2 der Preislisten 1.2.2 und 1.4.2 unter \nBerücksichtigung eines Multiplikators von 1,4 zu erteilen\n\n59\n\nund die Klage auch insoweit abzuweisen.\n\n60\n\nSie trägt vor: Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die von der \nBearbeitungspauschale erfassten Tätigkeiten der Auftragsbearbeitung im LDC-\nVertrieb seien nicht bereits in den LDC-Gemeinkostenzuschlag eingegangen, \nsondern aus letzterem eliminiert worden, sei falsch. Die Tätigkeit des LDC-Bereichs \nfür das allgemeine Auftragsmanagement erfolge im Rahmen des Bestellvorgangs für \nden Intra-Building-Abschnitt und dürfe deshalb nicht nochmals über eine \nBearbeitungspauschale je ICP-Auftrag berechnet werden. Die vorgelegten \nKostenunterlagen, die die Einzeltätigkeiten der jeweiligen Konfigurationsmaßnahmen \nnicht enthielten, schlössen eine solche Doppelverrechnung nicht aus. So deute die \nnicht transparente Angabe \"Auftragsannahme und Disposition\" - 60 Minuten - nebst \nErläuterung nur auf auftragsbezogene administrative Tätigkeit hin und sei der \nZeitansatz für Änderungsaufträge - 77 Minuten - auch auf Erstanträge nicht passend. \nEine Doppelverrechnung administrativer Kosten bei Konfigurationsentgelten sei \nbedeutsam, weil diese Entgelte je Vermittlungsstelle zu entrichten seien und sich \ndaher potenzierten. Nach der Mitteilung der Klägerin sollten im Bearbeitungszuschlag \nlediglich Kosten des LDC-Vertriebs, im LDC-Zuschlag Kosten für \nQuerschnittsaufgaben des LDC-Geschäftsbereichs enthalten sein. Letzterer \nZuschlag solle die den LDC-Produkten direkt zurechenbaren Kosten, ersterer \nZuschlag die nicht direkt zurechenbaren Kosten erfassen. Hierfür fehle die \nnotwendige Transparenz, so dass der Zuschlag nicht überprüfbar und nicht \nverwertbar sei. Aus anderen Regulierungsverfahren habe sich im Übrigen ergeben, \ndass der LDC-Bereich auch das allgemeine Auftragsmanagement des \nBestellvorgangs für ICA erfasse, was naheliegend und auch beim ursprünglichen \nAntrag erst gar nicht gesondert geltend gemacht worden sei.\n\n61\n\nDer vom Verwaltungsgericht errechnete Umwegfaktor 1,4 sei falsch, der von ihr \nangesetzte von 1,15 dagegen richtig. Von dem in das CFV-Entgelt eingegangenen \nUmwegfaktor 2,15 könne nicht ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin \nselbst realisierten Entfernungen betrage der Faktor in Wirklichkeit nur 1,54 und es sei \nwegen der Anlehnung an den genehmigten CFV-Tarif ein Korrekturfaktor 1,2216 \neinzurechnen, so dass sich unter Berücksichtigung der längenabhängigen und \nlängenunabhängigen Teile - 0,7 und 0,3 - der Faktor (0,7 x Preis CFV x 1,2216 + 0,3 \nx Preis CFV =) 1,1551 x Preis ergebe. Die Klägerin halte ihre Rechnung offenbar \nselbst für falsch, weil sie in einem späteren Antragsverfahren den vom \nVerwaltungsgericht ermittelten Faktor verwende.\n\n62\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 bis 4) Bezug genommen.\n\n63\n\nII.\n\n64\n\nA. Soweit die Klägerin ihren zunächst gestellten Berufungsantrag zu 2.a) \nzurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§§ 125 Abs. 1, 92 \nAbs. 3 VwGO).\n\n65\n\nB. Der Senat entscheidet über die - weitergehenden - Berufungen durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufungen der Klägerin und der \nBeklagten einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Es sind lediglich Rechtsfragen zu \nbeantworten, die die Beteiligten ausreichend erörtert haben und die zum Teil schon \nanderweitig entschieden worden sind; Aufklärungen in tatsächlicher Hinsicht sind \nnicht erforderlich. Welchen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung in Bezug \nauf die zu entscheidenden Rechtsfragen bringen sollte, ist nicht erkennbar. Dem \nInteresse der Beteiligten, ihr bereits schriftlich erfolgtes Vorbringen nochmals in \neinem Rechtsgespräch in mündlicher Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern \nvorbringen zu können, kommt im Rahmen des durch § 130a VwGO eröffneten \nErmessens keine durchschlagende Bedeutung zu.\n\n66\n\nI. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. \n\n67\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Berufungsantrag zu 1. \n- sinngemäß - begehrte Verpflichtung der Beklagten, die Genehmigung der im \nangefochtenen Bescheid angegebenen Entgelte - mit Ausnahme derjenigen für die \nim Antrag 2. a) genannten Leistungen - unter Ansatz eines kalkulatorischen \nZinssatzes von 12,6 % entsprechend ihrem Genehmigungsantrag vom 22. Mai 1998 \nzu erteilen. \n\n68\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 -, der den \nBeteiligten bekannt ist, entschieden, dass der kalkulatorische Zinssatz 12,6 % mit \nden Grundsätzen des Telekommunikationsrechts unvereinbar, der von der \nRegulierungsbehörde herangezogene Zinssatz 9,25 % jedoch nicht zu beanstanden \nist. Hieran hält er fest.\n\n69\n\nSoweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang meint, die \nRegulierungsbehörde habe ein unzutreffendes Verständnis von § 24 Abs. 1 Satz 1 \nTKG a.F., greift das nicht durch. Auch diesbezüglich verweist der Senat auf seinen \nBeschluss vom 19. August 2005 (Beschlussabdruck Bl. 17/18).\n\n70\n\n2. Soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die \nGenehmigung für die Entgelte für (a) Überlassung von Kollokationsräumen und (b) \nMiete RLT-Anlage entsprechend ihrem Genehmigungsantrag vom 22. Mai 1998 zu \nerteilen, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. \n\n71\n\na) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten, die \nzuerkannten Beträge überschießenden Entgelte für die Miete (=Überlassung) von \nKollokationsraum. \n\n72\n\nSie hat Kaltmieten in Höhe der ihr von der DeTeImmo GmbH für den jeweiligen \nKollokationsraum in Rechnung gestellten Höhe angesetzt. Diese Kostenmieten, die \nsie - wie unbestritten ist - zu unterschiedlichen Antragszeitpunkten in \nunterschiedlicher Höhe angegeben hat und die auch deshalb eher als von ihrer \nTochtergesellschaft gegriffen und nicht aus dem Mietenmarkt abgeleitet erscheinen, \nentsprechen nicht den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung. Ihre auch in \nfrüheren Entgeltstreitigkeiten am Beispielfall Stuttgart angeführte Ableitung der \nKaltmiete ist nicht anerkennungsfähig. Die von der Regulierungsbehörde stattdessen \nangesetzten RDM-Mieten für Büroräume - kalt - mit gutem Nutzungswert kommen \nden maßstabsgerechten Mieten hingegen jedenfalls nahe, so dass statt einer \nvölligen Nichtberücksichtigung der Kostenposition Miete Kollokationsräume die \nentsprechenden RDM-Mieten heranzuziehen sind. Das hat der Senat bereits mit \nrechtskräftigem Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 4068/01 -, der den Beteiligten \nbekannt ist, entschieden. Hieran hält er fest. \n\n73\n\nb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung der angesetzten \n- von der Kaltmiete Kollokationsraum getrennt auszuweisenden - Miete RLT-\nAnlage.\n\n74\n\nAllerdings findet die Ablehnung dieser Entgelte keine Rechtfertigung in dem im \nangefochtenen Bescheid mit Blick auf das Merkmal \"zusätzliche Kosten\" in § 3 \nAbs. 2 TEntgV erfolgten Hinweis, die Berechnung dürfe nicht von der RLT-\nGesamtinvestition, sondern nur von den durch die Kollokation hervorgerufenen \nKosten ausgehen: Zusätzliche Kosten sind solche, die bei abstrakter Betrachtung für \ndie Erstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung von den übrigen Kosten des \nUnternehmens getrennt entstehen. Die Sicherstellung der für die Herstellung eines \nICA erforderlichen Raumluft setzt zwingend die Mitnutzung der jeweiligen RLT-\nAnlage des Kollokationsraumeigentümers voraus. Die Miete hierfür ist grundsätzlich \nvon anderen Unternehmenskosten trennbar und ihnen gegenüber \"zusätzlich\". Das \nMerkmal \"zusätzlich\" ist daher losgelöst davon zu betrachten, von wem und von wie \nvielen Produkt- bzw. Dienstleistungsbeziehern die Kosten verursacht werden. \n\n75\n\nAllerdings kann für diese Kosten, wenn das Produkt/die Dienstleistung von \nmehreren bezogen wird, regelmäßig nicht nur ein Bezieher über das Entgelt \nherangezogen werden, weil solches wirtschaftlich unverständlich und überdies nach \ndem allgemeinen Rechtsempfinden unbillig wäre. Denn auch die Mitnutzung einer \nvorhandenen technischen Anlage, die auf eine bestimmte Lebens- und \nNutzungsdauer ausgelegt ist, stellt einen Verzehr von in der Anlage durch die \nentsprechende Investition verkörpertem Wert dar. Dieser Werteverzehr kann \nentsprechend dem Nutzungsanteil des Nachfragers ausgehend von den \nheruntergebrochenen Investitionskosten der Anlage neben den laufenden \nBetriebskosten zum Gegenstand der Miete gemacht werden. \n\n76\n\nBei der Miete RLT tritt neben die Kostenmiete für die Aufstellfläche der Anlage \nund die Service- sowie Bedienkosten noch die die Mitbenutzung abdeckende \nKostenmiete für die Anlage hinzu (angefochtener Bescheid Bl. 26). Letztere \nTeilposition hat die Regulierungsbehörde mit der tragenden Begründung nicht \nanerkannt, ihre Berechnung sei nicht erkennbar. Dies trifft zu. Wie die Klägerin zu \nden standortindividuellen Mieten (Bl. 228/229 BA 1) gelangt ist, lässt sich entgegen \nihrem Vorbringen aus ihren Antragsunterlagen und Erläuterungen nicht erschließen. \nAllerdings hat sie mit Anlage 5-F (Bl. 207 BA 1) die Investitionskosten der RLT/EWF-\nAnlagekomponenten aufgezeigt. Ob diese Kosten zur Grundlage für die Miete jeder \nRLT-Anlage gemacht werden können und wie die Umlegung dieser Kosten auf die \ndie Anlage in Anspruch nehmenden Unternehmen erfolgt ist, bleibt offen. Der Senat \nhat deshalb bereits in seiner oben genannten rechtskräftigen Entscheidung vom 27. \nMai 2004 (Beschlussabdruck Bl. 16/17) entschieden, dass bezüglich dieser \nKostenkomponente eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 TentgV nicht möglich war und der \nKlägerin deshalb ein Anspruch auf Entgeltgenehmigung nicht zusteht. Damit kommt \nauch ein Anspruch auf Neubescheidung nicht in Betracht. \n\n77\n\nII. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.\n\n78\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Entgeltgenehmigung \ngemäß Tenor-Buchstabe a) und b) verpflichtet. Allerdings war die erkennbar \nirrtümliche Falschbezeichnung des im Tenor-Buchstabe a) genannten Entgelts der \nKlarheit wegen richtig zu stellen. Nach den Preislisten gilt die Bearbeitungspauschale \nje ICP-Auftrag.\n\n79\n\n1. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Unrecht die \nBearbeitungspauschale je ICP-Auftrag gestrichen. Die Ansicht der Beklagten, die \nUnterlagen und Erläuterungen der Klägerin im Genehmigungsverfahren hierzu seien \nnicht transparent und schlössen eine Doppelverrechnung nicht aus, so dass die \nBearbeitungspauschale gänzlich nicht anerkennungsfähig sei, teilt der Senat ebenso \nwie das Verwaltungsgericht nicht. Bereits im Genehmigungsverfahren konnte \nausgehend von der Begriffsdefinition Gemeinkosten und den Angaben der Klägerin \nzu den vom LDC-Gemeinkostenzuschlag erfassten Kosten davon ausgegangen \nwerden, dass in diese Kostenposition die unmittelbar der Vermarktung des Produkts, \nhier der Bearbeitung des entsprechenden Auftrags zuzuordnenden Kosten nicht \neingestellt gewesen sein konnten. Dafür spricht schon die von der Beklagten weder \nbestrittene noch widerlegte und auch vom Senat nicht angezweifelte Einlassung der \nKlägerin, jeder Kostenpunkt werde durch ihr Kostenrechnungssystem nur jeweils \neiner Kostenposition zugeordnet. Nachdem die Klägerin im Genehmigungsverfahren \nzur Frage einer evtl. Doppelverrechnung Erläuterungen nachgeschoben und diese in \nder mündlichen Verhandlung der Beschlusskammer vertieft hatte, insoweit \ngleichwohl verbleibende Zweifel aber nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls \nnicht zum Ausdruck gebracht worden sind, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass \ndie früheren dahingehenden Zweifel ausgeräumt waren. Deshalb kann es ihr nach \ndem Beschluss vom 31. Juli 1998 bezüglich der gestrichenen \nBearbeitungspauschale nicht verwehrt werden, im gerichtlichen Verfahren zu diesem \nPunkt jedenfalls weitergehende Erläuterungen vorzutragen, und ist die Prüfung \ninsoweit nicht auf die von der Klägerin bis zum Ende des Entgeltverfahrens \nvorgelegten Unterlagen beschränkt.\n\n80\n\nAusgehend von den von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten \nUnterlagen und ihren Erläuterungen hat der Senat keine Zweifel, dass die vom \nBearbeitungszuschlag erfassten Tätigkeiten des LDC-Vertriebs nicht schon in den \nLDC-Gemeinkostenzuschlag eingegangen sind. Neben dem zuvor Ausgeführten \nergeben die Angaben der Klägerin in Anlage 5 K des Entgeltantrags (Bl. 258 - 269 \nBA 1), dass die dortigen Tätigkeiten - auch wenn der Begriff \"Disposition\" nicht \nerläutert ist - keine Overheadaufgaben wie strategische Planungsaufgaben oder \nübergeordnete Leitungsfunktionen betreffen, sondern auftragsbezogen sind. Die mit \nden Begriffen \"Auftragsannahme und Disposition\" zusammengefassten Tätigkeiten \nsind in Anlage 5 K im Einzelnen beschrieben; sie sind als dem zu vermarktenden \nProdukt unmittelbar zurechenbare Kosten erkennbar, also nicht Teil des LDC-\nGemeinkostenzuschlags und deshalb systembedingt für eine andere Erfassung als \nüber die Bearbeitungspauschale nicht geeignet. In der Erläuterung zum Stundensatz \nLDC-Vertrieb (Bl. 240 f des Verwaltungsvorgangs) heißt es: Anteilige Gemeinkosten \nsind in die Berechnung ... nicht eingeflossen; diese werden durch den LDC-\nGemeinkostenzuschlag berücksichtigt. Im LDC-Gemeinkostenzuschlag werden die \nKosten des LDC-Vertriebs, die in die Stundensatzberechnung eingeflossen sind, \nentsprechend berücksichtigt; \"entsprechend\" ist als \"in Abzug gebracht\" zu \nverstehen. Die in die Bearbeitungspauschale eingestellten Tätigkeiten sind nach \nStundensätzen berechnet. Die auf Bl. 248 der Verwaltungsvorgänge aufgelisteten \nKosten für den LDC-Gemeinkostenzuschlag, von denen nur die Personalkosten, \nsonstige Sachkosten, Abschreibungen und Zinsen die in der Bearbeitungspauschale \nerfassten Kostenpositionen des TDN-Bereichs sein könnten, kommen aber schon \nwegen ihrer Betragshöhe nur für dem Produkt nicht unmittelbar zugeordnete \nOverhead-Kosten in Betracht und nicht für Kosten der individuellen \nAuftragsbearbeitung. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 (Bl. 407 \nBA 1) erläutert. Dort hat sie auch die vom LDC-Gemeinkostenzuschlag erfassten \nTätigkeiten beispielhaft angegeben mit strategischen Planungsaufgaben, \nübergeordneten Leitungsfunktionen (= Querschnittsfunktionen), sowie die von der \nBearbeitungspauschale erfassten Leistungen beschrieben, wie z. B. die Bearbeitung \nvon ICP-Aufträgen im Rahmen der Konfigurationsmaßnahmen zur Realisierung der \nErstzusammenschaltung, die auch schon von den Tätigkeitsbeschreibungen auf Bl. \n258 bis 269 BA 1 erfasst werden. Diese letzteren Tätigkeiten zählen nicht zu den \nQuerschnittsfunktionen und sind dort (LDC-Gemeinkostenzuschlag) nach den \nAngaben der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, \nnicht eingegangen.\n\n81\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht hingegen festgestellt, dass die Klägerin \nmit ihren Unterlagen lediglich einen Stundensatz von 70,72 DM erläutert und ggf. \nnachgewiesen hat, von dem aus das Verwaltungsgericht unter Anwendung eines \nglaubhaften Zeitansatzes zu einer - gerundeten - Bearbeitungspauschale von \n92,00 DM gelangt ist.\n\n82\n\n2. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Unrecht einen Umwegfaktor \nvon 1,15 angewendet; demgegenüber ist der vom Verwaltungsgericht angenommene \nUmwegfaktor 1,4 jedenfalls nicht rechtswidrig überhöht.\n\n83\n\nDie Beklagte berechnet das umwegbedingte Mehrfache des Preises CFV 2 \nMbit/s für den ICA in Zweiwegeführung, indem sie zunächst durch Division der \ntatsächlichen Gesamtlänge beider Wege durch die bei Anlehnung an den CFV-Tarif \nsich ergebende Gesamtlänge dieser Wege einen Korrekturfaktor für den CFV-Preis \nermittelt und mittels dieses und Berücksichtigung nur eines längenabhängigen Teils \ndes CFV-Preises (0,7) zu dem endgültigen Mehrfachen des CFV-Preises (1,15) \ngelangt. Diese Berechnungsmethode ist im Ansatz überzeugend, weil sie für beide \nWege den in die herangezogenen CFV-Preise bereits eingegangenen Umwegfaktor \n2,15 berücksichtigt sowie durch Gegenüberstellung von tatsächlicher Gesamtlänge \nund CFV-Kalkulations-Länge lediglich die Differenz dessen in einen den CFV-\npreisimmanenten Umwegfaktor quasi überschießenden Faktor einbringt. Allerdings \nhält es der Senat nicht für richtig, als tatsächliche Gesamtlänge die unter Anwendung \neines im Laufe des Verfahrens für den Erstweg ermittelten Faktors 1,545 zur Luftlinie \nberechnete Länge anzusetzen, sondern eine unter Anwendung des Faktors 2,15 für \nden Erstweg ermittelte Länge. Die Beschlusskammer hat nämlich im angefochtenen \nBeschluss unter Gliederungspunkt II.2.fb) Allgemeine Ausführungen (Bl. 16 des \nBeschlussabdrucks) ausgeführt, die Klägerin beantrage die bereits früher mit \nBescheid vom 2. März 1998 abgelehnten Entgelte lediglich neu und belege die alten \nEntgelte mit neuen Kostenkalkulationen, was unzulässig sei; es sei grundsätzlich \nvom Planungsstand zum Zeitpunkt der Entgeltvereinbarung auszugehen, weil nur \ndiese Kosten in die Entgeltkalkulation eingegangen sein könnten. Dieser \nAusgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Er gilt in gleicher Weise aber auch für die \nBeklagte selbst. Sie kann deshalb nicht im Berufungsverfahren erstmals eine \nBerechnung des Gesamtumwegfaktors einführen, die so im Verwaltungsverfahren - \nwo der Mittelwert einer geschätzten Spanne zwischen 1,0 und 1,3 gewählt worden ist \n- nicht eingestellt oder jedenfalls nicht zum Ausdruck gekommen ist, und vor allem \nnicht erst später im Verwaltungsverfahren ermittelte Werte zur Grundlage ihrer \nneuerlichen Berechnung machen, die dem Planungsstand der Klägerin zum \nZeitpunkt der Entgeltvereinbarung nicht entsprochen haben. Planungsstand zum \nZeitpunkt der Entgeltvereinbarung war der bundesweit ermittelte Umwegfaktor 2,15 \nfür den Erstweg, den auch die Beklagte akzeptiert hatte und auf den sich die Klägerin \nbei ihrer Kalkulation verlassen konnte. Um mit den Worten des angefochtenen \nBescheids zu sprechen, kann vor diesem Hintergrund der Eindruck entstehen, ... \ndass der von der Beschlusskammer gegriffene Faktor nunmehr mit Daten \n\"unterfüttert wird, ... bis dass (es) stimmt\". Der ferner von der Klägerin verwendete \nUmwegfaktor 2,4 für den Zweitweg in Relation zum Erstweg ist wie vom \nVerwaltungsgericht dargestellt plausibel und rechnerisch richtig ermittelt; er wird auch \nim Grunde von der Beklagten in ihrem Rechenwerk im Schriftsatz vom 6. Februar \n2004 nicht angegriffen.\n\n84\n\nC. Nach alledem sind die Berufungen der Klägerin - soweit noch anhängig - und \nder Beklagten zurückzuweisen.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung und ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 154 \nAbs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 VwGO und § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO, die Nichtzulassung der Revision aus dem Fehlen eines Grundes des \n§ 132 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nGKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. 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