{"status":"available","doknr":"OLD275337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0106.6A337.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-06","aktenzeichen":"6 A 337/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf \nbis zu 30.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nbis 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen \nnicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom \n\n5\n\n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n8\n\nDer Kläger war gemäß einem zwischen ihm und dem \nbeklagten Land geschlossenen und nicht verlängerten \nArbeitsvertrag vom 14. August 2000 befristet für die Zeit vom \n14. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 als Lehrer an einer \nHauptschule in N. beschäftigt. § 8 des Arbeitsvertrages \nlautete: \n\n9\n\n\"Bei Bewährung während der vereinbarten \nBeschäftigungsdauer wird dem Angestellten ab dem 01.08.2001 \nein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten.\"\n\n10\n\nIn der aus Anlass der Prüfung, ob dem Kläger eine \nunbefristete Weiterbeschäftigung angeboten werden solle, \nseitens des Schulamts N. mit Datum vom 21. März \n2001 erstellten dienstlichen Beurteilung wurde das Gesamturteil \nerteilt:\n\n11\n\n\"Die Leistungen von Herrn Dr. U. genügen den \nAnforderungen nicht.\"\n\n12\n\nDer Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung \nlautete:\n\n13\n\n\"Das Vertragsverhältnis mit Herrn Dr. U. sollte \nbaldmöglichst beendet werden.\"\n\n14\n\nDas Arbeitsgericht E. hat mit rechtskräftig \ngewordenem Urteil vom 18. Dezember 2001 - 0 Ca 0000/00 - \neine u. a. auf Verurteilung des beklagten Landes, die \nBeurteilung vom 21. März 2001 aus der Personalakte des \nKlägers zu entfernen und diesen erneut zu beurteilen, gerichtete \nKlage des Klägers abgewiesen; sie sei unbegründet, da die \nBeurteilung Rechtsfehler nicht aufweise.\n\n15\n\nDer Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage eine \nVerpflichtung des beklagten Landes, ihn in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sowie eine \nVerurteilung des beklagten Landes, die Beurteilung vom 21. \nMärz 2001 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das \nVerwaltungsgericht hat mit dem angefochtenem Urteil das \nVerfahren betreffend den Klageantrag, soweit es um die \nBeurteilung geht, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K \n7453/03 VG E. fortgeführt. Bezüglich des eine \nVerbeamtung des Klägers betreffenden Klageantrags hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen: Das \nbeklagte Land habe es mit Bescheid vom 26. Juni 2001 rechtlich \nfehlerfrei abgelehnt, den Kläger als Beamten auf Probe zu \nübernehmen. § 8 des erwähnten Arbeitsvertrages habe insoweit \nvorausgesetzt, dass der Kläger sich in der Zeit seiner befristeten \nBeschäftigung als Lehrer bewährt habe. Das sei ausweislich der \nBeurteilung vom 21. März 2001 aber nicht der Fall gewesen. \nDie Einwendungen des Klägers gegen die Beurteilung und seine \nAuffassung, er habe sich bewährt, gingen ins Leere. Durch das \nrechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 18. \nDezember 2001 sei rechtlich bindend festgestellt, dass er sich \nnicht bewährt habe.\n\n16\n\nDer Kläger macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend: Das Verwaltungsgericht habe, nachdem es \ndas Verfahren bezüglich der Beurteilung abgetrennt und unter \neinem anderen Aktenzeichen fortgeführt habe, dieses nunmehr \nneue selbständige Verfahren zu Unrecht mit Beschluss vom 4. \nDezember 2003 an das Arbeitsgericht verwiesen. Auch insoweit \nhandele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die \nder Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Demgemäß habe das \nVerwaltungsgericht das Verfahren nicht abtrennen und an das \nArbeitsgericht verweisen dürfen, sondern auch insoweit selbst \nentscheiden müssen. Die Beurteilung vom 21. März 2001 halte \neiner materiell-rechtlichen Prüfung auch nicht stand. Somit \nmüsse er in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen \nwerden.\n\n17\n\nAus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts.\n\n18\n\nDer Kläger wendet sich zum einen dagegen, dass das \nVerwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Beurteilung \nvom 21. März 2001 betraf, abgetrennt, unter einem anderen \nAktenzeichen fortgeführt und den Rechtsstreit sodann an das \nArbeitsgericht verwiesen hat. Seine insoweit vorgebrachten \nArgumente betreffen das vorliegende Verfahren jedoch nicht. \nOb für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nBeurteilung der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten oder aber \nvor den Verwaltungsgerichten gegeben war, ist nicht \nGegenstand des hier angefochtenen Urteils des \nVerwaltungsgerichts. Mit ihm wurde lediglich unter Hinweis auf \n§ 93 VwGO das Verfahren insoweit abgetrennt und unter einem \nanderen Aktenzeichen fortgeführt. Daran ändert nichts, dass das \nVerwaltungsgericht zur Begründung dieser prozessualen \nMaßnahme darauf verwiesen hat, der Verwaltungsrechtsweg sei, \nsoweit der Kläger die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung trotz \nder bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des \nArbeitsgerichts E. hierüber nochmals gerichtlich \nüberprüfen lassen wolle, nicht gegeben, und der Rechtsstreit \nwerde diesbezüglich an das Arbeitsgericht E. verwiesen \nwerden. Diese Entscheidung fiel, wie der Kläger auch nicht \nverkennt, erst in dem Verfahren 2 K 7453/03 VG E. .\n\n19\n\nZum anderen verfolgt der Kläger sein Begehren, von dem \nbeklagten Land als Beamter auf Probe eingestellt zu werden, mit \nder Begründung weiter, er habe sich bewährt, seine Beurteilung \nvom 21. März 2001 sei rechtswidrig. Damit wird die Richtigkeit \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht \nernstlich in Frage gestellt, weil der Kläger auf die \nArgumentation des Verwaltungsgerichts - die diesbezüglichen \nEinwände des Klägers gingen wegen des rechtskräftigen Urteils \ndes Arbeitsgerichts E. vom 18. Dezember 2001 ins Leere - \nnicht eingegangen ist. Dieses arbeitsgerichtliche Urteil stand im \nübrigen in keinem Zusammenhang mit der Abtrennung des \nVerfahrens bezüglich der dem Kläger erteilten Beurteilung.\n\n20\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf.\n\n21\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch \nAnführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden \nRechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des \nBerufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage soweit durch \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung der \ngrundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt \nwerden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 776/04 \n-, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit der \nBegründung, es stünden \"beamtenrechtliche Fragen im \nZusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses \naus einem befristeten Arbeitsvertrag heraus in Frage\", hat der \nKläger bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert.\n\n24\n\nSchließlich ist der vom Kläger geltend gemachte \nVerfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht ersichtlich. \nDer Kläger macht auch insoweit geltend, das \nVerwaltungsgericht habe das von ihm mit dem angefochtenen \nUrteil abgetrennte und unter einem anderen Aktenzeichen \nfortgeführte Verfahren nicht an das Arbeitsgericht verweisen \ndürfen. Das kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel beim \nZustandekommen des hier angefochtenen Urteils bedeuten, weil \nmit ihm diese Rechtswegverweisung gar nicht ausgesprochen \nwurde. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, \nAbsatz 4 b des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.), die hier gemäß § 72 \nNr. 1 GKG n.F. einschlägig ist. Soweit es um die \nRechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers geht, ist der \nErsatzwert von 4.000,-- Euro anzusetzen. Hinzu kommt - \nbezüglich der vom Kläger erstrebten Einstellung als Beamter auf \nProbe - der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO.\n\n27\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-06/6-a-337-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-06/6-a-337-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275337","retrieved":"2026-07-09 02:47:16.979493+00:00"}}