{"status":"available","doknr":"OLD275382","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0103.8A4565.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-03","aktenzeichen":"8 A 4565/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO \nwegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.\n\n4\n\nEin Gehörsverstoß liegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem in \nder mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht entsprochen hat.\n\n5\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch die Ablehnung eines \nBeweisantrages nur dann verletzt sein, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine \nStütze findet.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 \n\n7\n\n- 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR \n1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 \n\n8\n\n- 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.\n\n9\n\nDavon ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht auszugehen.\n\n10\n\nDen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein \nmedizinisches Sachverständigengutachten über die Tatsache einzuholen, dass bei \ndem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, hat das \nVerwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Einholung des \nSachverständigengutachtens über diese Tatsache bedürfe es nicht, weil aufgrund \ndes Inhalts der vorgelegten fachärztlichen Atteste davon ausgegangen werde, dass \nder Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Eine solche \nBegründung für die Ablehnung einer Beweiserhebung begegnet keinen Bedenken, \ninsbesondere wird sie vom Prozessrecht gestützt.\n\n11\n\nDie Ablehnung des weitergehenden (Hilfs-)Beweisantrags, ein medizinisches \nSachverständigengutachten über die Tatsache einzuholen, dass die \nposttraumatische Belastungsstörung wegen der Gründe, auf denen sie beruht, in der \nTürkei nicht behandelbar wäre, ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers in \nder Zulassungsschrift ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nDie Gehörsrüge hat insoweit schon deshalb keinen Erfolg, weil sich der Kläger \nmit seinem Vortrag nur gegen einen der zwei vom Verwaltungsgericht für die \nAblehnung des Beweisantrags genannten Gründe wendet. Er geht auf die \nselbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der \nBenennung des für maßgeblich erachteten traumatisierenden Ereignisses, überhaupt \nnicht ein. \n\n13\n\nUngeachtet dessen findet die Ablehnung des (Hilfs-)Beweisantrags mit der \n- weiteren, vom Kläger allein angegriffenen - Begründung, es handele sich um einen \nunzulässigen Ausforschungsantrag, auch im Prozessrecht eine Stütze. \n\n14\n\nNach der Rechtsprechung des Senats \n\n15\n\n- vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, vom 18. Januar \n2005 - 8 A 1242/03.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -\n\n16\n\nist bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine auf den Einzelfall bezogene \ndetaillierte Sachverhaltsaufklärung nur in seltenen Ausnahmefällen erforderlich, wenn \nein Asylbewerber substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die \nTürkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden \nerheblichen Verschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der \nbesonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend \nbehandelt werden können. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für die \nAnnahme dargelegt, es könne nach seiner Rückkehr in die Türkei zu einer \nschwerwiegenden Verschlimmerung seiner psychischen Leiden kommen, die in der \nTürkei nicht zu behandeln sei. Insbesondere hat er nicht in einer eine Pflicht zur \nweiteren Aufklärung begründenden Weise dargelegt, warum ausnahmsweise die \nInanspruchnahme des in der Türkei vorhandenen und nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems der Gefahr von \nirreparablen Gesundheitsschäden nicht hinreichend begegnen können sollte. Mit \nBlick auf die vom Senat ausgewerteten und vom Verwaltungsgericht durch \nBezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegten sachverständigen \nStellungnahmen zur Behandlungsfähigkeit von psychischen Erkrankungen in der \nTürkei begründete die lediglich pauschale Behauptung in dem vom Kläger \nvorgelegten ärztlichen Attest, die psychische Erkrankung des Klägers sei in der \nTürkei nicht hinreichend behandelbar, keine Verpflichtung zur Einholung eines \n(weiteren) Sachverständigengutachtens.\n\n17\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. September 1993 - 9 B 509.93 -, juris.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-03/8-a-4565-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-03/8-a-4565-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275382","retrieved":"2026-07-09 02:47:20.658859+00:00"}}