{"status":"available","doknr":"OLD275394","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0102.6B1443.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-02","aktenzeichen":"6 B 1443/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des \nGründungsrektors der Fachhochschule C. -S. -T. vom 22. Februar 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 wird wieder hergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag,\n\n3\n\nunter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 22. Februar 2005 wieder \nherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) \nführen zum Erfolg des Rechtsmittels. Dabei geht der Senat im Wege der Auslegung des \nAntrags des Antragstellers (§ 88 VwGO) davon aus, dass dieser die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 \nerhobenen Klage begehrt.\n\n5\n\nDas Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug des angefochtenen Bescheides \neinstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger \nVollziehung, weil sich dieser Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich \nrechtswidrig erweist. Die darin ausgesprochene Entlassung des Antragstellers aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder pädagogischer Eignung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 \ndes Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) beruht auf einer fehlerhaften \nGrundlage.\n\n6\n\nMaßgebliche Bedeutung bei der Feststellung der pädagogischen Eignung eines Professors \nan der Fachhochschule C. -S. -T. besitzt § 9 der Ordnung für die Berufung von \nProfessorinnen und Professoren der Fachhochschule C. -S. -T. . Diese Regelung sieht \ndie Beauftragung einer Kommission zur Feststellung der pädagogischen Eignung eines \nProfessors mit dessen Dienstantritt vor und verweist bezüglich des weiteren Verfahrens auf \ndie Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen - III B 1-3820 - vom 1. März 1993 betreffend die \"Feststellung \nder pädagogischen Eignung von Professoren an Fachhochschulen/in \nFachhochschulstudiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen\" in der jeweils gültigen \nFassung (Runderlass). Nach Nr. 4.2 Satz 1 des Runderlasses beauftragt der Rektor auf \nVorschlag des Fachbereichs drei in der Regel beamtete Professoren, die zum Ende der \nProbezeit, d.h. vor der Berufung des Lehrenden zum Professor auf Lebenszeit, gegenüber dem \nRektor eine gutachtliche Stellungnahme über dessen pädagogische Eignung abgeben. Nach \n4.3 des Runderlasses werden außerdem zwei studentische Vertreter beauftragt, gegenüber \ndem Rektor ihr Votum zur pädagogischen Eignung vorzulegen. Dieses Votum ist bei der \ngutachtlichen Stellungnahme der Professoren zu berücksichtigen. \n\n7\n\nDiesen Vorgaben genügt der Abschlussbericht der pädagogischen Kommission, mit dem \ndie pädagogische Eignung des Antragstellers verneint worden ist, nicht. \n\n8\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Abschlussbericht - wie nach Nr. \n4.2 Satz 1 des Runderlasses erforderlich - um eine gutachtliche Stellungnahme der drei \nProfessoren handelt, obwohl dieser Bericht auch von den studentischen Vertretern der \nKommission unterzeichnet wurde. Jedenfalls ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon \nauszugehen, dass die gutachterliche Stellungnahme der Professoren entgegen Nr. 4.3 Satz 2 \ndes Runderlasses nicht unter Berücksichtigung des von den studentischen Vertretern zu \nfertigenden Votums über die pädagogische Eignung des Antragstellers (Nr. 4.3 Satz 1 des \nRunderlasses) erstellt worden ist. Der Abschlussbericht datiert nämlich vom 1. Februar 2005, \nwährend das studentische Votum erst unter dem 3. Februar 2005 erstellt worden ist. Eine \nüberzeugende Erklärung für eine andere zeitliche Abfolge bieten weder das Vorbringen des \nProf. Dr. I. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 noch die sich daran \nanschließenden Ausführungen des Antragsgegners. Prof. Dr. I. hat in Bezug auf den \nAbschlussbericht ausgeführt: \"Mit dem Abschlussbericht habe ich Anfang Februar begonnen, \nihn jedoch erst nach Vorliegen des studentischen Votums fertig stellen können. Da es letztlich \nauch darum ging, mit der Abgabe des Abschlussberichts die gesamte Arbeit der \npädagogischen Kommission abzuschließen, hielt ich es für angebracht, dass der Bericht auch \nvon den studentischen Mitgliedern unterzeichnet wurde, obwohl ihr separates Votum darin \nformal nur \"berücksichtigt\" war.\" Hat Prof. Dr. I. mit dem Bericht zwar Anfang Februar \nbegonnen, diesen aber erst nach Vorlage der studentischen Votums fertiggestellt, ist nicht \nnachvollziehbar, aus welchem Grund der Bericht mit der Angabe eines Datums schließt, \nwelches vor der Erstellung des studentischen Votums lag. Ferner erschließt sich bei einer \nderartigen Annahme nicht, aus welchem Grund sämtliche Kommissionsmitglieder einen \nAbschlussbericht mit einer unzutreffenden Datumsangabe unterzeichnet haben sollten.\n\n9\n\nAuch aus dem Inhalt des Abschlussberichts ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte \ndafür, dass dieser Bericht unter Berücksichtigung des studentischen Votums ergangen ist. In \nBezug auf dieses Votum ist in dem Abschlussbericht nur ausgeführt: \"Die studentische \nVertreterin und der studentische Vertreter innerhalb der Kommission stimmen dem \nAbschlussbericht zu und fügen ein gesondertes eigenes Votum bei (s. Anlage).\" Dem lässt \nsich nicht entnehmen, dass ein derartiges Votum bei Erstellung des Abschlussberichtes \nvorgelegen hätte, geschweige denn inhaltlich berücksichtigt worden wäre. Entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners folgt eine andere Beurteilung auch nicht aus denjenigen \nPassagen des Abschlussberichts, die er in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 in \nAuszügen wiedergegeben hat. Dem Abschlussbericht lässt sich auch insoweit nicht \nentnehmen, dass diese Ausführungen auf das studentische Votum und nicht etwa auf eigene \nWahrnehmungen bei den von der Kommission besuchten Lehrveranstaltungen zurückgehen. \nEntsprechendes macht auch Prof. Dr. I. in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht \ngeltend. Schließlich spricht gegen die Annahme des Antragsgegners, dass das Votum der \nstudentischen Vertreter, wie sich aus den zur Gliederung des Abschlussberichts verwandten \nÜberschriften ergibt, erst zum Ende dieses Berichts (auf Seite 4) thematisiert wird.\n\n10\n\nDer folglich vorliegende Fehler bei der Ermittlung der für die Entlassungsverfügung \nmaßgeblichen Tatsachengrundlage kann nicht als unerheblich vernachlässigt werden. Im \nAllgemeinen ist nicht auszuschließen, dass die gutachtliche Stellungnahme der Professoren \nunter Berücksichtigung des studentischen Votums anders, ggf. auch besser ausfallen kann. \nDagegen lässt sich vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, dies könne in Bezug auf den \nAntragsteller nicht angenommen werden, weil sich die in dem studentischen Votum vom \n3. Februar 2005 und in dem Abschlussbericht vom 1. Februar 2005 zum Ausdruck gebrachten \nEinschätzungen der pädagogischen Eignung des Antragstellers im Wesentlichen entsprächen. \nDenn angesichts der zeitlichen Abfolge der Erstellung des Abschlussberichts der \npädagogischen Kommission und des Votums der studentischen Vertreter und angesichts des \nUmstandes, dass auch die zuletzt Genannten den Abschlussbericht mit unterzeichnet haben, \nist nicht auszuschließen, dass sie sich bei der Erstellung ihres Votums von dem Inhalt des \nAbschlussberichts haben beeinflussen lassen. \n\n11\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - \nauch fraglich erscheint, ob sich die Beurteilung der pädagogischen Eignung des Antragstellers \ndurchgängig an sachgerechten Gesichtspunkten orientiert hat. Der Antragsteller hat insoweit \ngeltend gemacht, dass seine von der pädagogischen Kommission besuchte Vorlesung vom 17. \nJanuar 2005 nahezu identisch mit seiner Probevorlesung im Dezember 2001 gewesen und \nauch keine andere didaktische Aufbereitung oder Vermittlung erfolgt sei. Während die \nProbevorlesung, die ebenso wie die Vorlesung vom 17. Januar 2005 das Thema \"Use of \nhematopoietic stem cells for medical treatment\" behandelte, die Laudatio der \nBerufungskommission, der u.a. die Mitglieder der pädagogischen Kommission Prof. Dr. I. \n(Vorsitzender der Berufungskommission) und Prof. Dr. C1. angehörten, erfahren hat, \nwurde seine Vorlesung vom 17. Januar 2005 ausweislich des Protokolls der pädagogischen \nKommission vom 28. Januar 2005 in wesentlichen Punkten kritisiert. Diese Diskrepanz in der \nBeurteilung beider Veranstaltungen vermochte der Antragsgegner bisher nicht überzeugend \nzu erklären. Soweit er mit Nichtwissen bestreitet, dass der Inhalt der genannten Vorlesungen \nnahezu identisch gewesen sei, ist dieses Vorbringen unergiebig. Seine nachfolgende \nEinschätzung, \"Selbst wenn dies so gewesen wäre, hat der Antragsteller den Inhalt in der von \nder Kommission besuchten regulären Studienvorlesung jedoch didaktisch ganz anders \naufbereitet und zu vermitteln versucht, als vor drei Jahren in der Probevorlesung im \nBerufungsverfahren.\", steht hierzu sogar in Widerspruch. Auch die nachfolgenden \nAusführungen, \"Dies um so mehr, als die im Übrigen mit einer ganz anderen Zielsetzung \n(Berufung!) gehaltene Probevorlesung eine Stunde dauerte, während die reguläre Vorlesung \nzwei Stunden dauerte.\", sind nicht geeignet, die unterschiedliche Beurteilung beider \nVorlesungen plausibel zu machen. Denn insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit die hier \nangeführten Faktoren (andere Zielsetzung, Zeitmoment) im Gegensatz zu der im Dezember \n2001 gehaltenen Probevorlesung zu den von der pädagogischen Kommission in Bezug auf die \nVorlesung vom 17. Januar 2005 angeführten pädagogischen Defiziten (für das Verstehen \nwichtiger Inhalte fehlende essentielle Erläuterungen, monotone Vorlesung, unzureichende \nInteraktionen mit den Studierenden, mit Detailinformationen überladene Powerpointfolien) \ngeführt haben könnten. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Antragsgegners in seinem \nSchriftsatz vom 10. Oktober 2005: \"Dass eine drei Jahre zurückliegende einstündige \nProbevorlesung im Berufungsverfahren, auf die sich der Antragsteller 4-6 Wochen \nvorbereiten konnte, nicht mit einer zweistündigen Vorlesung, die neben anderen \nLehrveranstaltungen vorzubereiten war, identisch sein kann, ist offenkundig.\"\n\n12\n\nAuch die Ausführungen von Prof. Dr. I. in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. \nJuli 2005, \"Ich kann nicht mehr sagen, ob der Inhalt der Probevorlesung und der von der \npädagogischen Kommission besuchten Vorlesung \"nahezu identisch\" waren. Ich weiß \nallerdings noch, dass sich beide Veranstaltungen bereits in ihrer Dauer (1 bzw. 2 Stunden) \nunterschieden und die in der Studienvorlesung erkennbaren didaktischen Fähigkeiten von der \nKommission nach meiner Einschätzung zu Recht als mangelhaft bewertet wurden.\", \nvermögen die unterschiedliche Beurteilung beider Veranstaltungen nicht hinreichend zu \nerklären.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-02/6-b-1443-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-02/6-b-1443-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275394","retrieved":"2026-07-09 02:47:21.554447+00:00"}}