{"status":"available","doknr":"OLD275401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1230.12E1560.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-30","aktenzeichen":"12 E 1560/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses \nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Klageverfahren \nbewilligt und Rechtsanwältin L. aus E. beigeordnet. \n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg \n(§ 166 VwGO, § 114 ZPO). \n\n3\n\nDie Erfolgsaussichten der Klage sind zumindest als offen zu bewerten. Dies gilt \nzunächst hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Klägerin von ihrem Ehemann \ninnerhalb desselben Hauses in zwei verschiedenen Wohnungen getrennt gelebt will. \nZwar ist in einem handschriftlichen Vermerk des Beklagten vom 5. April 2004 auf \nGrund eines Anrufs der Klägerin vermerkt worden, dass die Eheleute C. seit \nJanuar 2004 getrennt lebten, jedoch hat die Klägerin selbst im Schreiben vom \n14. Juni 2004 angegeben, seit Mitte Januar 2003 von ihrem Mann getrennt zu leben. \nDem entsprechen auch die Ausführungen im Widerspruch der Klägerin vom \n18. August 2004, wonach sie und ihr Ehemann seit Anfang Jahres 2003 getrennt \nlebten. Auch in der Klageschrift ist ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann \nseit Mitte Januar 2003 getrennt lebten. Der sich - die Richtigkeit des Vorbringens \nunterstellt - daraus ergebende Zeitraum des Getrenntlebens ab Mitte Januar 2003 \nwäre für den Regelungszeitraum des hier streitigen Beitragsbescheides vom 5. \nAugust 2004 (Zeitraum: September 2003 bis Januar 2004) entscheidungserheblich. \nDie Klärung der Frage, ab wann die Klägerin und ihr Ehemann tatsächlich getrennt \ngelebt haben, ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. \n\n4\n\nEntsprechendes gilt für die sich gegebenenfalls daran anschließende Frage, wie \ndas Zusammenleben der Kinder mit ihren Eltern ausgestaltet war. Ein \nZusammenleben nur mit einem Elternteil im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK \nschließt etwa Besuche bei dem anderen Elternteil, Telefonate oder sonstige Kontakte \nmit diesem nicht aus. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung, nur \ndenjenigen Elternteil heranzuziehen, der tatsächlich mit dem Kind zusammenlebt, \nsich jeden Tag um das Kind kümmert und dadurch in besonderer Weise unmittelbar \nvon den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsleistungen der Tageseinrichtung \nprofitiert, \n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n6\n\n- 12 A 3380/02 -, \n\n7\n\ndürfte nach vorläufiger Betrachtung ein Zusammenleben nur, d.h. ausschließlich, \nmit einem Elternteil dann anzunehmen sein, wenn die Kinder den tatsächlichen \nSchwerpunkt ihrer Lebensführung - unabhängig von der finanziellen Lastentragung \nund der Zuordnung des Sorgerechts - ausschließlich bei einem Elternteil hatten, d.h. \nnur bei diesem wohnten, nur von diesem versorgt, betreut und nur von diesem \nElternteil erzogen wurden. Sofern in einem dieser - kumulativen - Teilbereiche \nsignifikante Beiträge auch des anderen Elternteils festzustellen sind, etwa bei der \nEntscheidung von Fragen der Kindererziehung, dürfte die Ausschließlichkeit der \nLebensführung bei einem Elternteil entfallen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO \ni.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-30/12-e-1560-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-30/12-e-1560-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275401","retrieved":"2026-07-09 02:47:22.104533+00:00"}}