{"status":"available","doknr":"OLD275413","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1229.10D110.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-29","aktenzeichen":"10 D 110/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan \"Nördlich des \nM. \" der Antragsgegnerin, mit dem diese u.a. das bis zur Planaufstellung im \nAußenbereich von T. befindliche Grundstück der Antragstellerin als \nAllgemeines Wohngebiet (WA) überplant hat.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur \n13, Flurstück 257, das mittlerweile mit einem Einfamilienwohnhaus (M. Nr. \n44a) und einem Pferdestall von jeweils etwa gleicher Grundfläche bebaut ist und von \nder Antragstellerin und ihrer Familie selbst genutzt wird. Das Grundstück liegt im \nnördlichen Hinterland der Straße M. , die innerhalb der Ortslage in T. in \nwest-östlicher Richtung verläuft, und zwar etwa auf der Höhe der Häuser M. \nNr. 46 bis 50a. Seine straßenseitige Grundstücksgrenze liegt etwa 40m, die hintere \netwa 95m von der Straße entfernt. Bis etwa 2000/2001 war das Grundstück \nunbebaut und wurde wohl landwirtschaftlich genutzt; dort befanden sich über einen \nlängeren Zeitraum kleinere Stallgebäude in wechselnden Bau- und \nNutzungszuständen. Die Flächen östlich und westlich des Grundstücks waren zu \ndieser Zeit ebenfalls noch unbebaut. Lediglich im Hintergelände des Hauses \nM. Nr. 62 bestand - und besteht bis heute - ein Fensterbaubetrieb, der eine \nBautiefe von bis zu 85m erreicht. Die unmittelbar an die Straße M. \nangrenzenden Grundstücke sind auf der nördlichen Straßenseite durchweg bebaut \nund werden weit überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Nördlich des Grundstücks \nder Antragstellerin folgen Weideflächen, die bis an den Fluss I. heranreichen, der \nin der Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin eine Entfernung von zwischen \n140m und 200m zur Straße M. aufweist.\n\n4\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplans \"Nördlich des M. \" umfasst am \nM. die Grundstücke mit den Hausnummern 38 bis 62 und erstreckt sich von \ndort nach Norden bis in eine Tiefe von zwischen etwa 80m und 100m. Im Plangebiet \nliegen neben den zur Zeit der Planaufstellung bereits bebauten Flächen unmittelbar \nam M. einschließlich des vorerwähnten Fensterbaubetriebes auch die \nunbebauten Flächen, die nördlich an diese bebauten Grundstücke angrenzen, u.a. \ndas Grundstück der Antragstellerin. \n\n5\n\nDer Plan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:\n\n6\n\nEntlang des M. ist für alle dort bei Planaufstellung bereits bestehenden \nGebäude mit Ausnahme des etwas zurückgesetzten Hauses Nr. 44, aber \neinschließlich des Fensterbaubetriebes ein Mischgebiet festgesetzt. Das Grundstück, \nauf dem das erwähnte Haus Nr. 44 steht, sowie die nördlich der bebauten \nGrundstücke liegenden Freiflächen sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. \nVerkehrlich sind sie durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen, die auf \nbestehenden Wegeverbindungen als Sackgassen in die unbebauten Bereiche \nhineinführen. Nach Norden hin wird das Plangebiet durch die Festsetzung privater \nGrünflächen in einer Breite von überwiegend etwa 5m - im Bereich des Grundstücks \nder Antragstellerin zwischen 5m und 10m - abgeschlossen.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan enthält für die Baugebiete textliche Festsetzungen. Für die \nMischgebietsflächen gilt u.a. ein Einzelhandelsausschluss sowie ein Ausschluss von \nVergnügungsstätten; der bestehende Fensterbaubetrieb ist gem. § 1 Abs. 10 \nBauNVO abgesichert (Ziffern 1) bis 3) und 5) bis 6) der textlichen Festsetzungen). \nDas Allgemeine Wohngebiet ist in zwei Teilbereiche gegliedert. Das Grundstück der \nAntragstellerin ist als WA 2 bezeichnet, alle anderen Wohngebietsflächen als WA 1. \nFür die Allgemeinen Wohngebiete gelten Festsetzungen über Art und Maß der \nbaulichen Nutzung (Ziffern 4 a), 7) bis 9) der textlichen Festsetzungen). Zusätzlich \ngilt für das WA 2, also ausschließlich für das Grundstück der Antragstellerin, nach \nZiffer 4 b) der textlichen Festsetzungen:\n\n8\n\n\"In dem mit WA 2 gekennzeichneten Bereich ist ausnahmsweise die Errichtung \neines Pferdestalles für Hobby-Tierhaltung zulässig.\"\n\n9\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen den folgenden \nVerlauf:\n\n10\n\nAnlässlich privater Bauwünsche u.a. der Antragstellerin fasste der \nPlanungsausschuss der Antragsgegnerin am 20. September 2000 den Beschluss, \neinen Bebauungsplan für das Gebiet nördlich des M. aufzustellen. Nach \neinem Schreiben des mit der Erstellung eines Entwurfs beauftragten Planungsbüros \nberuhte das Konzept u.a. darauf, eine nahtlose und homogene Eingrünung des \nPlangebiets als Abgrenzung zu den nördlich folgenden Freiflächen entlang der I. \nzu schaffen. Am 25. September 2000 sprach der Vater der Antragstellerin beim \nBürgermeister der Antragsgegnerin vor und stellte Planungen für die Bebauung der \nParzelle 257 (heutige Bezeichnung) \"zur Einarbeitung in den Bebauungsplan\" vor \n(Vermerk vom 25. September 2000); diese schlossen eine Nutzung des Grundstücks \nzum Wohnen und für eine Pferdeboxanlage für zwei Reitpferde und ein Fohlen \nein.\n\n11\n\nIn der Zeit vom 30. Oktober bis 20. November 2000 fand eine frühzeitige \nBürgeranhörung statt, die zu Änderungen des ursprünglichen Konzepts führte. U.a. \nwurde dem Vater der Antragstellerin zugesichert, die zunächst unter \nInanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundstücks geplante Erschließung zu \nverändern und sein Grundstück von öffentlichen Verkehrsflächen vollkommen \nfreizuhalten. Dies geschah in der Folge durch Erarbeitung eines neuen Planentwurfs, \nder in der Zeit vom 14. Mai bis zum 15. Juni 2001 offengelegt wurde. In der \nPlanbegründung heißt es u.a., Planungsziel sei die Schaffung von Wohnbauland \nsowie die Sicherung des vorhandenen Fensterbaubetriebes. Das planerische Leitbild \numfasse insbesondere die besonders sorgfältige Gestaltung der Randbebauung und \nder Eingrünung des Baugebeits im Hinblick auf die sensiblen Flächen im \nLandschaftsschutzgebiet entlang der I. . Die ausnahmsweise zulässige \nPferdenutzung in einem Teilbereich des Allgemeinen Wohngebiets lasse Störungen \nder Nachbarschaft nicht erwarten; ohnehin werde auf den nördlich angrenzenden \nFlächen Pferdehaltung betrieben. Ein am 20. August 2001 erstelltes Schallgutachten \nkam zu dem Ergebnis, dass weder der Gewerbebetrieb noch der vorhandene oder \nzu erwartende Verkehr Festsetzungen im Plan erforderten. Allerdings lagen \nStellungnahmen der Handwerkskammer sowie des Staatlichen Umweltamtes N. \nvor, wonach der Fensterbaubetrieb kein nicht störender Betrieb sei und deshalb \neinen Abstand von mindestens 100m - und nicht, wie geplant, von nur 30m - zur \nnächstgelegenen Wohnbebauung aufweisen solle.\n\n12\n\nAuf Grund von Änderungswünschen einzelner Eigentümer kam es in der Folge \nerneut zu Veränderungen des Entwurfs, u.a. zu einer Ausweitung der Baugrenzen \nauf dem Grundstück der Antragstellerin. Eine zweite Offenlegung erfolgte zwischen \ndem 22. Oktober und 22. November 2001. Mehrere private Einwender machten \nBedenken gegen die Planung geltend, u.a. die Antragstellerin in dem vor dem Senat \ngeführten Normenkontrollverfahren 10 D 32/03.NE, deren Grundstück sich \nunmittelbar südlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet. Sie bemängelten \nvor allem, dass kein Bedarf an Wohnbauflächen bestehe. Keiner der privaten \nGrundeigentümer - außer denjenigen, die die Planung angeregt hätten - sei bereit, \nFlächen für die Erschließung zur Verfügung zu stellen. Die geplante Pferdehaltung \nwerde zu Störungen führen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, die vorhandene \nWohnbebauung entlang des M. als Mischgebiet festzusetzen. Das Staatliche \nUmweltamt N. zog seine Bedenken auf Grund des Schallgutachtens zurück und \nführte aus, die Immissionsrichtwerte seien gerade noch eingehalten.\n\n13\n\nAm 18. Dezember 2001 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \nerhobenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er führte \naus, die zugelassene Hobbytierhaltung störe wegen der Randlage des betroffenen \nGrundstücks nicht. Zudem werde die I1. ohnehin zur Pferdehaltung genutzt. \nDer Umstand, dass einzelne Eigentümer die Ausweisung von Wohnbauland \nablehnten, bringe die Planung ebenfalls nicht zu Fall, weil niemand gezwungen \nwerden solle, die überplanten Flächen auch zu bebauen. Die \nSchlussbekanntmachung erfolgte in ortsüblicher Weise am 10. Januar 2002.\n\n14\n\nNoch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erhielt die Antragstellerin am \n13. August 2001 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses samt \nDoppelgarage auf ihrem Grundstück. Das Gebäude ist vollständig errichtet und in \nNutzung genommen. Am 6. Dezember 2001 erteilte die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalles mit \nmehreren Boxen und weiteren Nutzflächen in den ungefähren Grundmaßen von 9m \nx 13m. Auf einen Nachbarwiderspruch hin wurde diese letztgenannte \nBaugenehmigung durch Bescheid vom 5. November 2002 zurückgenommen.\n\n15\n\nDer gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdestall gerichtete \nNachbarwiderspruch war für die Antragsgegnerin zugleich der Anlass, den \nBebauungsplan förmlich zu ändern. Ein Aufstellungsbeschluss wurde am 25. April \n2002 gefasst, die frühzeitige Bürgeranhörung erfolgte zwischen dem 27. Mai und 17. \nJuni 2002, die Offenlegung zwischen dem 12. August und dem 16. September 2002. \nInhaltlich beschränkte sich der Änderungsplan im Wesentlichen darauf, den \nnördlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin - auf dem mittlerweile der \nPferdestall im Rohbau errichtet war - aus dem Plangebiet herauszunehmen und die \ntextliche Festsetzung für den mit WA 2 bezeichneten Teil des Plangebiets \n(Zulässigkeit von Hobby-Tierhaltung, Ziffer 4 b) der textlichen Festsetzungen) zu \nstreichen. Die Plangebietsgrenze verspringt infolgedessen an dem nordwestlichen \nund nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks der Antragstellerin um jeweils etwa \n18m nach Süden, so dass der Pferdestall nunmehr außerhalb des Plangebiets steht. \nDie auf den Grundstücken entlang der nördlichen Plangebietsgrenze festgesetzte \nprivate Grünfläche zur Abgrenzung gegenüber der I1. ist im Bereich des \nGrundstücks der Antragstellerin unterbrochen.\n\n16\n\nGegen diese Änderungsplanung erhob die Antragstellerin im \nNormenkontrollverfahren 10 D 32/03.NE in einem persönlichen Schreiben vom 12. \nJuni 2002 und mittels Anwaltsschreibens vom 6. September 2002 Einwendungen \nund führte aus, der Pferdestall sei auch im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. \nAuch die jetzt vorgesehene Lösung verstoße gegen das Abwägungsgebot, weil die \nvon der Pferdehaltung ausgehenden Konflikte durch die bloße Änderung des \nGebietscharakters nicht gelöst werden könnten. Außerdem stelle der \nFlächennutzungsplan die von der Planänderung betroffene Fläche als \nWohnbaufläche dar; letztlich solle mit der Änderungsplanung nur eine unzulässige \nGefälligkeitsplanung gerettet werden. Am 12. Dezember 2002 setzte sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen im Anwaltsschreiben vom 6. \nSeptember 2002 auseinander und fasste den Satzungsbeschluss. Das Ergebnis \ndieser Abwägung teilte er der Einwenderin mit. Die Schlussbekanntmachung des \nÄnderungsplans erfolgte am 20. Dezember 2002.\n\n17\n\nAm 10. Februar 2003 erhielt die Antragstellerin eine neuerliche Baugenehmigung \nfür den im Rohbau bestehenden Pferdestall. Rechtsgrundlage war § 35 BauGB; die \nGenehmigung war mit Nebenbestimmungen versehen, die eine Minimierung von \nEmissionen zum Ziel hatten. In der Folge wurde der Pferdestall fertig gestellt und in \nNutzung genommen. Ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel, die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung eines gegen diese Baugenehmigung erhobenen \nWiderspruchs anzuordnen, endete erfolglos (VG N. , 2 L 620/03, Beschluss vom \n3. Juli 2003).\n\n18\n\nAm 26. November 2003 leitete die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren \nmit dem angekündigten Antrag ein, den am 10. Januar 2002 bekanntgemachten \nBebauungsplan \"Nördlich des M. \" für unwirksam zu erklären. Der \nBebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Es bestehe kein Bedarf für das \nfestgesetzte Mischgebiet, weil keinerlei Notwendigkeit bestehe, die betroffene \nFläche, die fast ausschließlich der Wohnnutzung diene, zu einem Mischgebiet zu \nentwickeln. Der Bestand des Fensterbaubetriebes dürfe nicht über § 1 Abs. 10 \nBauNVO gesichert werden, weil es sich um einen nicht wesentlich störenden Betrieb \nhandle, der keiner Sicherung bedürfe. Die Festsetzung eines Allgemeinen \nWohngebiets stelle einen unzulässigen Etikettenschwindel dar, weil - wie sich aus \nden textlichen Festsetzungen ergebe - ein Reines Wohngebiet gewollt sei, das \njedoch nur im Hinblick auf die Emissionen des Fensterbaubetriebes als Allgemeines \nWohngebiet bezeichnet werde, um die höheren Immissionsrichtwerte eines solchen \nGebietes ausnutzen zu können. Ein erheblicher Abwägungsfehler liege in der \nEntscheidung, die Flächen nördlich der bisherigen Bebauung überhaupt der \nWohnnutzung zuzuführen. Auf diese Weise werde eine gewachsene und intakte \nLandschaft von hoher ökologischer Wertigkeit - die I1. - zerstört, während \nim Gegenzug nur wenige Bauflächen entstehen könnten. Abwägungsfehlerhaft sei es \nschließlich auch, dass der Plangeber den Bebauungsplan beschlossen habe, obwohl \nvon Anfang an deutlich gewesen sei, dass die meisten privaten Eigentümer im \nPlangebiet sich einer Verwirklichung der Planung widersetzen wollten. Damit stehe \nfest, dass es nicht einmal im Wege einer Enteignung zur Verwirklichung der Planung \nkommen könne. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet und schriftsätzlich \nden Antrag gestellt, \n\n20\n\nden Bebauungsplan der Antragsgegnerin \"Nördlich des M. \" für unwirksam \nzu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin hat ebenfalls auf Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet und schriftsätzlich den Antrag gestellt, \n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie hält den Antrag für unzulässig, da es der Antragstellerin am \nRechtsschutzinteresse fehle. Der angegriffene Bebauungsplan habe für die \nAntragstellerin überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, ihr Grundstück zu bebauen \nund als Wohngrundstück zu nutzen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die \nFestsetzung eines Mischgebiets sei als Ausdruck des planerischen Willens der \nAntragsgegnerin zulässig. Die Zerstörung der I1. werde durch den Plan \nnicht eingeleitet oder bewirkt, da das gesamte Plangebiet außerhalb des \nLandschaftsschutzgebiets entlang der I. liege. Schließlich stelle der \nBebauungsplan - wie jeder derartige Plan - eine Angebotsplanung dar, die nicht auf \nsofortige Umsetzung angelegt sei. Selbst wenn also die derzeitigen \nGrundstückseigentümer kein Interesse an der Planung hätten, bringe dies die \nPlanung nicht insgesamt zu Fall.\n\n24\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \nAuf die Niederschrift vom 25. November 2005 wird verwiesen. Für die Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Planaufstellungsvorgänge sowie \ndie beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten des \nNormenkontrollverfahrens 10 D 32/03.NE sind ebenfalls zu dem Verfahren \nbeigezogen worden.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten \nhiermit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag ist unzulässig.\n\n28\n\nDas im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 257 liegt zwar im \nPlangebiet und ist durch Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen. Die \nAntragstellerin hat jedoch ihre Befugnis, den Bebauungsplan zum Gegenstand einer \ngerichtlichen Prüfung zu machen, verwirkt.\n\n29\n\nAuch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und \nGlauben und damit u.a. dem Verbot, sich mit eigenem vorangegangenem Verhalten \nin treuwidriger Weise in Widerspruch zu setzen. Die Anrufung der Gerichte kann \ndeshalb in besonderen Fällen trotz vorliegender Planbetroffenheit unzulässig sein, \netwa dann, wenn sie ausschließlich durch unlautere Zwecke motiviert und damit \nrechtsmissbräuchlich ist. Wann eine solche Situation vorliegt, in der das Gericht zu \neiner Normprüfung nicht gezwungen sein soll, hängt von den konkreten Umständen \ndes Einzelfalles ab. \n\n30\n\nBVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 \n\n31\n\n4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50; Beschluss vom \n\n32\n\n18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 -, BRS 49 \n\n33\n\nNr. 42, jeweils m.w.N.\n\n34\n\nEine Verwirkung der Antragsbefugnis kommt etwa dann in Betracht, wenn ein \nEigentümer die Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutzt und anschließend \nihre Beseitigung im Wege des Normenkontrollverfahrens zu erwirken versucht. \nAllerdings muss in einem solchen Fall nicht ausnahmslos Rechtsmissbräuchlichkeit \nangenommen werden. Wenn beispielsweise ein Antragsteller zunächst im Vertrauen \nauf die Wirksamkeit des Plans von einer auf dessen Festsetzungen beruhenden \nBaugenehmigung Gebrauch macht, dann aber feststellt, dass eine ausreichende \nErschließung seines Baugrundstücks durch den Plan entgegen seiner Erwartung \nnicht sichergestellt wird, dürften die Grenzen der guten Sitten nicht überschritten \nsein, wenn er sein Interesse an einer ausreichenden Erschließung nach Ausnutzung \nder Baugenehmigung im Wege der Normenkontrolle geltend macht. Nutzt hingegen \nein Eigentümer die für ihn günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans aus und \nwendet sich anschließend, gewissermaßen unter dem Schutz der \nLegalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung, im Wege der Normenkontrolle \ngegen diesen Plan, um die Bebauung der Nachbargrundstücke gezielt zu \nunterbinden, so wird ein Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit regelmäßig vorliegen. \n\n35\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 \n\n36\n\n4 BN 2.90 -, BRS 54 Nr. 20 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni \n1997 \n\n37\n\n1 K 21/95 -, juris für den erstgenannten Fall; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom \n\n38\n\n15. Mai 1995 - 8 S 810/95 -, BRS 57 Nr. 239 für den letztgenannten Fall.\n\n39\n\nDabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, wie lange der Erlass des Plans \noder dessen Ausnutzung durch ein Bauvorhaben des Antragstellers zurückliegen. \nDenn tragender Grund für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot von Treu \nund Glauben ist in Fällen der hier angesprochenen Art nicht der Zeitablauf und \nmithin die Möglichkeit, schon zu einem früheren Zeitpunkt für Rechtsklarheit zu \nsorgen und die Entstehung von Vertrauen in die Beständigkeit eines \nBebauungsplans frühzeitig zu verhindern. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt \nvielmehr in dem durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten - regelmäßig gegen \ngleichgeartete Interessen Dritter gerichteten - Abrücken von einer zuvor \neingenommenen gegenteiligen Rechtsposition. Die Vertrauensgrundlage in \nderartigen Fällen entsteht durch die Ausnutzung des durch den Plangeber \ngeschaffenen Bauplanungsrechts und die Verwirklichung des hinter dem \nBebauungsplan stehenden Plankonzepts.\n\n40\n\nVgl. zu Fällen des Zeitablaufs VGH Baden-Württemberg, a.a.O. (12 Jahre) sowie \nUrteil vom 28. März 1990 - 8 S 3074/89 -, ZfBR 1990, 307 (40 Jahre).\n\n41\n\nEin Verstoß gegen Treu und Glauben kann auch dann vorliegen, wenn ein \nEigentümer im Plangebiet sich zunächst mit dem Plan ausdrücklich einverstanden \nerklärt oder gar auf bestimmte Planfestsetzungen hingewirkt hat, dann aber von \ndieser Position abrückt, sobald sie ihm keine (weiteren) Vorteile mehr verspricht.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 \n\n43\n\n- 7a D 76/98.NE -, juris; Urteil vom 6. Juni 1997\n\n44\n\n - 7a D 54/93.NE -, juris; Urteil vom 30. April 1996 - 10a D 167/91.NE -, juris.\n\n45\n\nAn diesen Maßstäben gemessen hat die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis \nverwirkt. Sie setzt sich durch ihren Antrag in einen mit Treu und Glauben nicht \nvereinbaren Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten und kann deshalb eine \ngerichtliche Prüfung des angegriffenen Bebauungsplans nicht erreichen.\n\n46\n\nDie Antragstellerin selbst bzw. ihr Vater hat neben wenigen anderen \nEigentümern den Anlass für die von ihr jetzt angegriffene Planung gegeben. Sie \nwollte damit erreichen, dass ihr bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans im \nAußenbereich gelegenes Grundstück für ihr Bauvorhaben - Errichtung eines im \nAußenbereich nicht privilegierten Wohnhauses sowie eines groß dimensionierten \nGebäudes für eine Hobby-Pferdehaltung - genutzt werden kann. Um dies \nsicherzustellen, hat sie zudem im Zuge der Planaufstellung verhindert, dass Teile \ndes Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung angrenzender \nGrundstücke genutzt werden. Schließlich hat sie bzw. ihr Vater dem Plangeber \nEinzelheiten ihres privaten Bauvorhabens mit dem Ziel vorgestellt, dass dieser die \nkünftigen Planfestsetzungen so formulierte, dass sich ihr Vorhaben werde \nverwirklichen lassen. Auf diese Weise ist es ersichtlich zu der durch die erste \nPlanänderung wieder beseitigten - offenkundig rechtswidrigen - textlichen \nFestsetzung Nr. 4 b) gekommen. Auf der so für sie geschaffenen und \ngewissermaßen auf ihre Bedürfnisse \"punktgenau\" zugeschnittenen planerischen \nGrundlage hat die Antragstellerin sodann Baugenehmigungen für Haus und \nPferdestall beantragt, erhalten und vollständig umgesetzt. \n\n47\n\nGesichtspunkte, die gegen eine Einstufung des vorliegenden \nNormenkontrollantrags als rechtsmissbräuchlich sprechen könnten, sind \ndemgegenüber nicht einmal im Ansatz vorgetragen oder sonst erkennbar. Der Senat \nist vielmehr davon überzeugt, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin \nallein dadurch motiviert ist, eine Bebauung auf den westlich angrenzenden Flächen \nu.a. der Antragstellerin des ebenfalls vor dem Senat geführten \nNormenkontrollverfahrens 10 D 32/03.NE zu verhindern und außerdem zu erreichen, \ndass eine mögliche Grundlage für nachbarrechtliche Abwehransprüche jener \nAntragstellerin gegen die Pferdehaltung auf dem Flurstück 257 beseitigt wird. \nInsbesondere dürfte der Normenkontrollantrag darauf abzielen, einen möglichen \nGebietswahrungsanspruch, gestützt auf die Ausweisung des Flurstücks 193 als \nAllgemeines Wohngebiet, zu Fall zu bringen. Die im Normenkontrollverfahren zur \nBegründung vorgetragenen Erwägungen sind demgegenüber - unabhängig davon, \nob sie inhaltlich berechtigt sind oder nicht - nur vorgeschoben. Das gilt insbesondere \nfür das Argument, jegliche Bereitstellung von Wohnbauland auf dem bisher \nunbebauten Gelände nördlich der bebauten Grundstücke entlang des M. sei \ngegenüber den höher zu bewertenden Interessen des Natur- und \nLandschaftsschutzes in der Lage in bzw. an der I1. städtebaulich nicht zu \nrechtfertigen. Denn mit diesem Argument macht die Antragstellerin nicht nur keine \nVerletzung eigener Rechte oder Interessen geltend, sondern würde auch der von ihr \nin Ausnutzung des Bebauungsplans verwirklichten Nutzung ihres eigenen \nGrundstücks die Grundlage entziehen, wenn sie sich nicht - im Unterschied zu den \nwestlich angrenzenden Eigentümern - auf die Legalisierungswirkung der ihr erteilten \nBaugenehmigungen stützen könnte. Dies ist in besonderem Maße als treuwidrig \nanzusehen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-29/10-d-110-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-29/10-d-110-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275413","retrieved":"2026-07-09 02:47:23.080465+00:00"}}