{"status":"available","doknr":"OLD275444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1227.16B1430.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-27","aktenzeichen":"16 B 1430/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 9. August 2005 geändert. Die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. Juni 2005 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es \nzu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Die Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2005, mit der \ndem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben worden ist, \nerweist sich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die \nVoraussetzungen, an die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine solche Anordnung \nknüpft, liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht vor.\n\n3\n\nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nTeilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen, wenn sich \nfür einen Fahrerlaubnisinhaber auf der Grundlage des sog. Punktsystems 14, aber \nnicht mehr als 17 Punkte ergeben. Der Antragsgegner ist beim Erlass der \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, der \nAntragsteller sei mit 16 Punkten belastet. Das ist nach summarischer Prüfung mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit unzutreffend.\n\n4\n\nDas dürfte aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits daraus \nfolgen, dass die in den Jahren 2001 und 2002 begangenen und mit insgesamt neun \nPunkten zu Buche schlagenden Verkehrsverstöße vor Erlass der angefochtenen \nOrdnungsverfügung im Straßenverkehrsregister zu tilgen waren. Denn gemäß § 29 \nAbs. 6 Satz 2 StVG in der zum 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Fassung des \nArt.11 Nr. 2 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I \nS. 2198; hinsichtlich des Inkrafttretens berichtigt in BGBl. I S. 2300) ist aufgrund der \nvom Antragsteller im Jahr 2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten die \nTilgungsfrist über den 28. Dezember 2004 hinaus gehemmt worden, nachdem die \ndiesbezüglich ergangenen Bußgeldbescheide Anfang Januar 2005 bestandskräftig \ngeworden sind. Der Antragsteller vertritt insoweit zu Unrecht die Ansicht, die \nAnwendung der gegenüber dem vorherigen Gesetzesstand ausgeweiteten Regelung \nüber die Ablaufhemmung von Tilgungsfristen durch die am 1. Februar 2005 in Kraft \ngetretene Gesetzesnovelle stelle eine unzulässige Rückwirkung auf einen bereits \nzuvor - seit dem 28. Dezember 2004 - abgeschlossenen Tilgungstatbestand dar. \nDenn die Annahme einer - grundsätzlich unzulässigen - \"echten\" Rückwirkung bzw. \neiner Rückbewirkung von Rechtsfolgen scheitert bereits daran, dass als \n\"Vergangenheit\" im Sinne der verfassungsrechtlichen Rückwirkungsdogmatik nicht \ndie Zeit vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsnorm, sondern (lediglich) die Zeit \nvor deren Verkündung anzusehen ist.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 \n- 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 353 f., und \nBeschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE \n72, 200, 242; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), \nGrundgesetz, Kommentar, Band II, Art.20 \n(Rechtsstaat) Rn. 144, und Maurer, in: \nIsensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des \nStaatsrechts, Band III, § 60 Rn. 11, mwN.\n\n6\n\nDa die Neuregelung des § 29 StVG durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz \nbereits am 30. August 2004 verkündet worden ist, betraf die durch § 29 Abs. 6 Satz 2 \nStVG n.F. erweiterte Ablaufhemmung der Tilgungsfrist keinen abgeschlossenen \nSachverhalt, sondern der Zeitpunkt des Ablaufs der Tilgungsfrist lag am Tag der \nGesetzesverkündung noch in der Zukunft. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem \nHinauszögern des Inkrafttretens der Neufassung des § 29 StVG um rund ein halbes \nJahr in hinreichender Weise dafür Sorge getragen, dass sich Betroffene im Hinblick \nauf die Erhebung bzw. Weiterführung von Rechtsbehelfen etwa gegen \nBußgeldbescheide wegen Verkehrsübertretungen auf die geänderten \nTilgungsbestimmungen einstellen konnten.\n\n7\n\nDer Antragsgegner war aber gehalten, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG lediglich \nvon einem Punktestand des Antragstellers von 13 Punkten auszugehen. Nach dieser \nVorschrift wird der Punktestand auf 13 reduziert, wenn die Zahl von 14 Punkten \nerreicht oder überschritten wird, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die \nMaßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen, also den \nVerkehrsteilnehmer über den erreichten Punktestand unterrichtet, ihn verwarnt und \nauf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge \neiner Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG hingewiesen hat. Die \nVoraussetzungen dieser Punktereduzierung liegen vor, weil am 28. Dezember 2004 \nhinsichtlich der drei Eintragungen des Antragstellers aus den Jahren 2001 und 2002 \nim Verkehrszentralregister die Tilgungsreife eingetreten war und sich nach dem \nseinerzeit geltenden Recht der Punktestand des Antragstellers vorübergehend auf \nNull vermindert hatte. Erst in der Zeit vom 4. bis zum 6. Januar 2005 erhöhte sich der \nPunktestand durch den Eintritt der Rechtskraft der für die Verkehrsverstöße im Jahre \n2003 ergangenen Bußgeldbescheide auf sieben und nachfolgend, und zwar mit dem \nInkrafttreten der Neuregelung des § 29 StVG am 1. Februar 2005, auf 16 Punkte. \nDieser neue Punktestand rechtfertigte zwar für sich genommen die Anordnung der \nTeilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG), aber es fehlte an \nder Durchführung der vorgelagerten Sanktion nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. \nGegen das Erfordernis, zunächst nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verfahren, \nspricht auch nicht, dass der Antragsteller nach dem Erreichen von neun Punkten mit \nSchreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2003 bereits belehrt und verwarnt \nworden ist. Denn diese Maßnahme ist erneut durchzuführen, wenn sich \nzwischenzeitlich - wie vorliegend im Zeitraum vom 28. Dezember 2004 bis zum \n1. Februar 2005 - der Punktestand auf weniger als acht vermindert hatte.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 \n- 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 = DAR \n2003, 433 = VRS 2003, 147; OVG Weimar, \nBeschluss vom 11. November 2003 - 2 EO 682/03 -, \nVRS 2004, 315; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \nKommentar, 38. Aufl., § 4 StVG Rn. 13.\n\n9\n\nDem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in der Zeit vom \n28. Dezember 2004 bis zum 1. Februar 2005 wegen der Verkehrsverstöße im Jahr \n2003, des Eintritts der Rechtskraft der diesbezüglichen Bußgeldbescheide im Januar \n2005 und der bevorstehenden Änderung des § 29 Abs. 6 StVG das alsbaldige \nerneute Erreichen eines Punktestandes von zunächst sieben und dann 16 Punkten \nabsehbar war. Weder die Kürze des Zeitraumes, während dessen der Punktestand \nvon acht wieder unterschritten war, noch sonstige Gründe, wegen derer eine \nneuerliche Verwarnung entbehrlich erscheinen konnte, rechtfertigen ein Abrücken \nvom eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 StVG, der \nfür derartige Ausnahmen und Differenzierungen keinen Raum lässt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG und berücksichtigt die Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der angesichts \ndes vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend nochmals \nzu halbieren ist.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2005 \n- 16 B 2710/04 -, VRS 2005, 312.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-27/16-b-1430-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-27/16-b-1430-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275444","retrieved":"2026-07-09 02:47:25.414431+00:00"}}