{"status":"available","doknr":"OLD275457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1223.12A5159.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-23","aktenzeichen":"12 A 5159/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEs vermag namentlich nicht die für sich entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Kläger habe (auch) bei seinem zweiten \nSprachtest am 13. Februar 2004 in B. eine für ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch ausreichende Sprachkompetenz nicht nachweisen können. Mit der \nAntragsbegründung wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die \ntatsächlichen Sprachfähigkeiten des Klägers, Deutsch zu verstehen und zu \nsprechen, besser (gewesen) sein könnten, als es das Verwaltungsgericht aus dem - \nnach einer Aufzeichnung auf Tonträger gefertigten - Anhörungsprotokoll geschlossen \nhat. Das Verwaltungsgericht hat sich ein eigenes Bild von dem Vermögen des \nKlägers, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, verschafft und nicht lediglich \ndie Wertung des Sprachtesters übernommen. Dass die Auseinandersetzung des \nVerwaltungsgerichts mit dem Anhörungsprotokoll allgemeinen \nBewertungsgrundsätzen widerspricht, ist nicht dargetan. Es reicht nicht aus, der \nWürdigung der Antworten des Klägers danach, welchen passiven und aktiven \nWortschatz er besitzt, wie komplex und flüssig er sich einlassen kann und inwieweit \neine Interaktion zwischen ihm und dem Tester zustande gekommen ist, eine eigene \nabweichende Würdigung entgegenzusetzen. Soweit die Zulassungsschrift in \nAnspruch nimmt, der Kläger habe in ganzen Sätzen und mit ausreichend \nverständlichem Inhalt geantwortet, berührt das nicht die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, jedenfalls sei angesichts seiner nur bruchstückhaften \nÄußerungen ein Gespräch in einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede \nund Gegenrede nicht zustande gekommen. Dass die dem zu Grunde liegenden \nPhänomene \"aus der Luft gegriffen\" seien, ist nicht nachvollziehbar, da das \nAnhörungsprotokoll ausdrücklich die Umformulierung oder Wiederholung nicht \nverstandener Fragen gegebenenfalls auch auf Russisch, Sprechpausen, \nAuslassungen und das Zwischenschieben russischer Wörter verzeichnet. Ebenfalls \nals untauglich stellt es sich dar, wenn mit dem Zulassungsantrag die vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellte Erforderlichkeit eines einigermaßen flüssigen \nAustausches in Rede und Gegenrede in Abrede gestellt werden soll. Auch ein durch \nNichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes \nSprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland \naufgewachsenen Personen, steht dem dann entgegen, wenn Rede und Gegenrede \nsoweit und sooft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher \nInteraktion nicht mehr gesprochen werden kann.\n\n5\n\n- So auch das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753 \n-.\n\n6\n\nEs ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Antwort \nauf die Frage, was der Kläger mache, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, \nexemplarisch für den mangelnden Sprachfluss aufführt. Dabei kam es nicht darauf \nan, inwieweit die Antwort inhaltlich erschöpfend war. Das gilt auch insoweit, als der \nKläger zum Zeitpunkt seiner Rückreise und zum aktuellen Wochentag befragt \nworden ist. Die Verwendung russischer Wörter unterbricht den Zusammenhang eines \nin Deutsch geführten Gespräches auch dann, wenn es sich - was mit der \nZulassungsbegründung zudem ohne jeden Beleg einfach in den Raum gestellt wird - \num Lehnwörter handelt, die von einer russischsprachigen Person als Deutsch \nempfunden werden. Dass das Verwaltungsgericht zur Feststellung der \nSprachfähigkeit des Klägers nur auf ganz vereinzelte Fragmente stockenden \nSprechens zurückgegriffen haben soll, erweist sich bei Auswertung der im \nAnhörungsprotokoll verzeichneten Verzögerungen, durch die zahlreiche Antworten \ndes Klägers gekennzeichnet waren, als unzutreffend. Gleichfalls gibt es keinen \nRechtssatz, nach dem das Gericht \n\n7\n\n- reicht die Sprachkompetenz unter einem bestimmten unzumutbaren Aspekt \nnicht aus - eine Kompensation mit anderen ausreichenden Teilfähigkeiten erwägen \nmüsste.\n\n8\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zugelassen werden. \n\n9\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages, den Kläger zum Beweis der Tatsache, dass \ner zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage ist, persönlich vor \nGericht zu hören, verstößt weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. \n103 Abs. 1 GG) noch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), das \nVerbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung oder das Prinzip eines fairen \nVerfahrens. Unter keinem dieser Gesichtpunkte war das Verwaltungsgericht \nverpflichtet, sich - nachdem mit dem Kläger bereits ein zweiter Sprachtest \ndurchgeführt und ausführlich dokumentiert worden war - ein unmittelbares Bild von \nder Sprachkompetenz des Klägers zu verschaffen. \n\n10\n\nDa der Beweisantrag nach der Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2004 vor \ndem Hintergrund gestellt worden ist, dass der Kläger nach Anschauung seines \nProzessbevollmächtigten besser Deutsch sprechen könne, als dies bei den \nSprachtests zum Ausdruck gekommen sei, handelt es sich hier um einen \nunzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein Ausforschungs- oder \nBeweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für \nderen Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die \nmit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich \"aus der Luft gegriffen\", \n\"aufs Geratewohl\" oder \" ins Blaue hinein\" aufgestellt werden, für die tatsächliche \nGrundlagen jedoch fehlen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 \n\n12\n\n- 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 \n-, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 \nVwGO Nr. 89, jeweils m. w. N.\n\n13\n\nDie Einschätzung des Prozessbevollmächtigten, die ohnehin nicht auf die \nFeststellung von Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Würdigung unter § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG hinausläuft, besitzt aber keinen anderen Stellenwert, als eine bloße \nBehauptung des Klägers selbst und stellt damit gerade keinen geeigneten \ntatsächlichen Anhaltspunkt dar. Von einer Beweisnot kann angesichts des Protokolls \nüber den Sprachtest vom 13. Februar 2004 nicht die Rede sein.\n\n14\n\nEine persönliche Anhörung des Klägers zur Feststellung seines \nSprachvermögens drängte sich vor dem Hintergrund des Anhörungsprotokolls vom \n13. Februar 2004 auch nicht etwa auf. Im Verwaltungsprozess findet eine freie \nBeweiswürdigung statt, die sich nicht auf die unmittelbar vom Gericht selbst in der \nmündlichen Verhandlung durch eigenen Augenschein wahrgenommenen Umstände \nbeschränkt. Stellt das Verwaltungsgericht zulässigerweise auf ein mittelbares \nBeweismittel - wie das Anhörungsprotokoll zu einem Sprachtest - ab, liegt darin keine \nvorweggenommene Beweiswürdigung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass \nvon Seiten des Klägers keine konkreten Gründe vorgetragen worden sind, die Anlass \ndazu geben könnten, die Richtigkeit der beiden durchgeführten Sprachtests in Frage \nzu stellen, unterliegt insoweit jedenfalls in Hinblick auf den Sprachtest vom 13. \nFebruar 2004 keinen Bedenken. Der Kläger hat sich mit von ihm unterzeichneter \nErklärung vom 13. Februar 2004 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass \nseine anlässlich der Anhörung gemachten Angaben und Äußerungen auf Tonträger \nmitgeschnitten und diese Aufzeichnungen umgehend nach Abfassung des \nAnhörungsprotokolls gelöscht werden. Der Einwand, dass dem Kläger bei \nAbzeichnung der Angaben zu 1.1 bis 1.4 im Übrigen kein ausgefülltes \nSprachtestprotokoll vorgelegen habe, vermag für sich genommen vor diesem \nHintergrund keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Gesprächsaufzeichnung \nhervorzurufen. Eine - nachträglich anhand einer Tonträgeraufzeichnung angefertigte \n- Niederschrift besitzt üblicherweise eine besonders hohe Authentizität. Dies kommt \ngerade auch in dem hier streitigen Sprachtestprotokoll über die Anhörung vom 13. \nFebruar 2004 durch die dichte Wiedergabe von Gesprächsablauf und Inhalt von \nFragen und Antworten zum Ausdruck. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. \nNamentlich geht es bei dieser Art nachträglicher schriftlicher Protokollierung nicht um \ndie Einschätzung des gezeigten Sprachvermögens, die vielmehr maßgeblich allein \ndurch das Gericht - also weder durch die Behörde noch den \nProzessbevollmächtigten - in Würdigung des festgehaltenen Tatsachenmaterials \nerfolgt.\n\n15\n\nInwieweit dem Kläger, dem immerhin die Chance eines zweiten Sprachtests \neingeräumt worden ist, kein faires Verfahren zuteil geworden sein soll, ist \nunerfindlich. Eine Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Behörde hat nicht \nstattgefunden, so dass eine Verletzung etwaiger - mit der Zulassungsschrift zudem \nnicht näher bezeichneter - Verfahrensgrundsätze aus der EMRK nicht in Betracht \nkommt. Ebenso wenig lässt sich aus Art. 3 GG ein Anspruch des Klägers darauf \nherleiten, ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch die Anordnung \noder Empfehlung des persönlichen Erscheinens in der Ladung und die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen. \nAnhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger mit der Gruppe der Aufnahmebewerber, \ndie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten, vergleichen kann, sind weder substantiiert vorgetragen \nworden noch sonst wie ersichtlich. Aus sich heraus garantieren weder Art. 3 GG \nnoch Art 19 Abs. 4 GG, dass ein im Ausland wohnender Verfahrensbeteiligter, der für \ndie Durchführung eines Aussiedleraufnahmeverfahrens einen inländischen \nVerfahrensbevollmächtigten und/oder einen Prozessbevollmächtigten mit Sitz in der \nBundesrepublik Deutschland hat, die persönliche Teilnahme an der mündlichen \nVerhandlung. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n19\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-23/12-a-5159-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-23/12-a-5159-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275457","retrieved":"2026-07-09 02:47:26.488816+00:00"}}