{"status":"available","doknr":"OLD275456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1223.12A2243.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-23","aktenzeichen":"12 A 2243/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G R Ü N D E: \n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zu diesem \nBegriff BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie hat schon \ndeshalb keinen Erfolg, weil für den grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung \nunterliegenden Zeitraum bis zum Abschluss des - hier mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 beendeten - Vorverfahrens (vgl. dazu \nnäher den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 - 12 E 608/04) kein \njugendhilferechtlicher Bedarf mehr besteht. Darauf hat der Beklagte schon im \nerstinstanzlichen Verfahren hingewiesen. Leistungen der Jugendhilfe zur Deckung \nder Kosten des Besuchs des 7. Schuljahres (2001/2002) in der privaten \nErgänzungsschule, auf die der Kläger zum Schuljahresbeginn (August 2001) \ngewechselt war, hatten zunächst das Jugendamt der Stadt P. und später der \nBeklagte entsprechend seinem Bescheid vom 15. März 2002 erbracht. In diesem \nZusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, dass der Beklagte die Hilfe als \nsolche für den Personensorgeberechtigten auf der Grundlage des § 27 SGB VIII \ngewährte, während der Kläger einen eigenen Anspruch auf Übernahme des \nSchulgelds als Jugendhilfeleistung nach 35a SGB VIII behauptet. Der damit geltend \ngemachte Bedarf ist mit der Kostenübernahme durch den Beklagten gedeckt. Sind \nkeine Kosten für die dem Kläger zugute gekommenen Maßnahme mehr zu \nentrichten, weil der Beklagte sie in Erfüllung eines Anspruchs der Mutter auf Hilfe zur \nErziehung durch Zahlung an die Schule beglichen hat, bleibt für einen sekundären \nKostenerstattungsanspruch des Klägers, der allein als Grundlage für das Begehren \nin Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu allg. das Urteil des Senats vom 14. \nMärz 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86), kein Raum. Auf die Tragfähigkeit der \ngenerellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Eignung und Erforderlichkeit \ndes Besuchs der privaten Ergänzungsschule als Maßnahme jugendhilferechtlicher \nEingliederungshilfe kommt es danach nicht mehr an. \n\n5\n\nBei dieser Sachlage greifen auch die weiteren geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht durch. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der \nangefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 84 \nAbs. 3 VwGO, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-23/12-a-2243-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-23/12-a-2243-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275456","retrieved":"2026-07-09 02:47:26.413135+00:00"}}