{"status":"available","doknr":"OLD275479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.9A541.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"9 A 541/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.889,66 Euro \n(entspricht 13.475,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger leitet aus der Kläranlage B. Abwasser in den H. ein. Diese \nAbwassereinleitung war der Gemeinde S. als Rechtsvorgängerin des Klägers \nursprünglich befristet bis zum 20. Juli 1994 erlaubt worden. Durch Ordnungsverfügung vom \n8. März 1995 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998 gab die \nBezirksregierung Düsseldorf dem Kläger auf, die Einleitung ab dem 30. Juni 1999 zu \nunterlassen, da die Schadstofffracht des Abwassers nicht so gering gehalten werde, wie dies \nbei Einhaltung der Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nmöglich sei. Gleichzeitig setzte sie unter anderem den bis zu diesem Zeitpunkt einzuhaltenden \nÜberwachungswert für CSB auf eine Konzentration von 130 mg/l fest. Durch Bescheid vom \n13. Mai 1997 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998 erteilte die \nBezirksregierung Düsseldorf dem Kläger die widerrufliche und bis zum 31. Januar 2013 \nbefristete Erlaubnis, aus der sanierten Kläranlage B. den Anforderungen des Bescheides \nentsprechendes Abwasser in den H. einzuleiten. Dieser Erlaubnis sollte erst mit \nInbetriebnahme der sanierten Kläranlage, spätestens am 1. Juli 1999 Gültigkeit zukommen. In \ndem Bescheid wurde unter anderem der ab Erlaubnisgültigkeit einzuhaltende \nÜberwachungswert für den Parameter CSB auf eine Konzentration von 90 mg/l festgesetzt. \n\n4\n\nIm November 1998 erklärte der Kläger gemäß § 6 AbwAG schriftlich gegenüber dem \nBeklagten, dass er im Veranlagungsjahr 1999 hinsichtlich des Parameters CSB einen \nÜberwachungswert von 70 mg/l einhalten werde. Am 29. Juni 1999 nahm der Kläger die \nsanierte Kläranlage in Betrieb.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 24. März 2000 zog der Beklagte den Kläger für das \nVeranlagungsjahr 1999 zur Zahlung einer Abwasserabgabe in Höhe von 37.345,00 DM heran. \nDabei wurde zunächst die Abwasserabgabe auf 84.770,00 DM festgesetzt und davon ein \nverrechenbarer Betrag nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Höhe von 47.425,00 DM abgezogen. Bei \nder Berechnung der Abwasserabgabe für CSB legte der Beklagte einen Abgabesatz von 70,00 \nDM/SE zu Grunde.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte eine Herabsetzung \nder Abgabe betreffend den Parameter CSB um 13.475,00 DM. Im Zeitraum vom 29. Juni bis \nzum 31. Dezember 1999 seien der bescheidlich festgesetzte Überwachungswert für den \nParameter CSB von 90 mg/l und damit auch die Mindestanforderung an das Einleiten von \nAbwasser in ein Gewässer nach Anhang 1 zur Abwasserverordnung eingehalten worden. \nDeshalb sei der Abgabesatz für diesen Zeitraum gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG um die \nHälfte auf 35,00 DM/SE zu reduzieren.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers als unbegründet zurück. Die Reduzierung des Abgabesatzes könne nicht für einen \nTeilzeitraum des Kalenderjahres erfolgen. Der Begriff „Veranlagungszeitraum\" in § 9 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2 AbwAG meine das Kalenderjahr, wie sich aus einer systematischen Auslegung \nim Hinblick auf §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1 \nAbwAG sowie der Anlage zu § 3 AbwAG ergebe. Ausnahmen von diesem Prinzip der \nJährlichkeit habe der Gesetzgeber allein in § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 AbwAG ausdrücklich \ngeregelt.\n\n8\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Begriff \n„Veranlagungszeitraum\" in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG schließe es nicht aus, die \nAbwasserabgabe für einzelne Teilabschnitte des Veranlagungsjahres separat zu berechnen, \nwenn der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid während des Veranlagungsjahres \ngeändert oder eine Einleitung nur ab der zweiten Jahreshälfte zugelassen werde. Andernfalls \nwürde § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG teilweise ins Leere laufen. Ferner widerspreche die \nVerwaltungspraxis des Beklagten dem das gesamte Abwasserabgabengesetz durchziehenden \nBescheidsystem. Aus diesem folge, dass es innerhalb des Veranlagungszeitraumes auf die \nbescheidmäßig festgelegten Voraussetzungen und Zeiträume ankomme. Darüber hinaus \nkönne in Sanierungsfällen, in denen ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Laufe des \nKalenderjahres eine Reduzierung der Überwachungswerte in dem Einleitungsbescheid erfolgt \nsei, von dem Abgabepflichtigen keine zusätzliche Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG mehr \nverlangt werden, weil - wie sich aus § 9 Abs. 6 AbwAG ergebe - die dauerhafte Anpassung \ndes Einleitungsbescheides das für die Ermäßigung bedeutsame Ereignis sei. Im Übrigen habe \nsich der Kläger bemüht, die sanierte Kläranlage so früh wie möglich in Betrieb zu nehmen. \nVon ihm nicht zu vertretende Umstände - eine längere Frostperiode und die Auflösung des \nVertragsverhältnisses mit dem maschinentechnischen Ausrüster der neuen Nachklärbecken - \nhätten zur Verzögerungen der ursprünglich zum 1. Januar 1997 vorgesehenen Inbetriebnahme \nder sanierten Kläranlage geführt. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid vom 24. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. \nMai 2000 hinsichtlich der Festsetzung der Abwasserabgabe für einen Teilbetrag von \n13.475,00 DM für den Parameter CSB aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat ergänzend vorgetragen: Der Gesetzgeber hätte im Rahmen seines \nGestaltungsspielraums durch eine entsprechende Fassung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG \nregeln können, dass auch in einem Teilabschnitt des Veranlagungsjahres die \nAbgabesatzreduzierung in Betracht komme; dies habe der Gesetzgeber jedoch nicht getan. \nDavon abgesehen handele es sich bei der in Rede stehenden Ordnungsverfügung der \nBezirksregierung Düsseldorf um einen „die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid\" i.S.d. \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Diesem Begriff sei lediglich das - gegebenenfalls auf einen \nbestimmten Zeitraum beschränkte oder mit Auflagen verbundene - „wasserrechtliche \nErlaubtsein\" i.S.d. §§ 7, 7a WHG immanent sei. Das ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § \n4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG und des § 69 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW. Vorliegend habe die \nOrdnungsverfügung ihre Grundlage unter anderem in §§ 1, 2, 7, 7a WHG sowie §§ 52, 138, \n116 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW und damit im Wasserrecht. Gerade § 7a Abs. 3 WHG \nregele den Erlass sogenannter Sanierungsbescheide. Darüber hinaus werde in der \nOrdnungsverfügung die für die Berechnung der Abwasserabgabe erforderliche \nJahresschmutzwassermenge festgesetzt. Zudem heiße es in der Begründung, dass die \nEinleitung von Abwasser aus der Kläranlage B. in den H. bis zum Abschluss der \nSanierungsarbeiten nur durch eine Ordnungsverfügung „geregelt\" werden könne.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die \nBescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der \nBescheid vom 24. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 \nsei insoweit rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, als für den Zeitraum \nvom 29. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 hinsichtlich des Parameters CSB keine \nhälftige Ermäßigung des Abgabesatzes gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für eine \nAbgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG lägen vor. Für den Zeitraum vom 1. Januar \nbis zum 28. Juni 1999 sei lediglich die am 19. November 1998 abgegebene Erklärung i.S.d. § \n6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG mit einem Überwachungswert von 70 mg/l für CSB maßgebend, \nnicht aber die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. März 1995 in der \nFassung des 5. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998. Die Ordnungsverfügung stelle \nkeinen „die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid\" i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n1 AbwAG dar. Die Verfügung verneine ausdrücklich die Erlaubnisfähigkeit nach §§ 7, 7a \nWHG. Die ausgesprochene Duldung vermittele gerade keine die Abwassereinleitung \nerlaubende Rechtsposition. Ab dem 29. Juni 1999 gelte hingegen der Erlaubnisbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 13. Mai 1997 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides \nvom 27. Oktober 1998, der einen Überwachungswert von 90 mg/l festsetze. Die Frage, ob der \nBegriff des „Veranlagungszeitraums\" i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ausschließlich das \nKalenderjahr oder aber kürzere Zeiträume meine, sei vor diesem Hintergrund nicht \nentscheidungserheblich, da die Ermäßigungsvoraussetzungen ganzjährig vorgelegen hätten. \n\n15\n\nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft der \nBeklagte sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das \nVerwaltungsgericht gehe in dem angefochtenem Urteil zu Unrecht davon aus, dass es sich bei \nder Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf um keinen „die Abwassereinleitung \nzulassenden Bescheid\" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG handele. Voraussetzung für die \nAnnahme eines die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG sei nur, dass der Bescheid inhaltlich eine wasserrechtliche Entscheidung darstelle \nund eine Befugnis zur Abwassereinleitung vermittle. Eine solche wasserrechtliche \nEntscheidung in Form eines Sanierungsbescheides beinhalte die Ordnungsverfügung. \n\n16\n\nDa die Verfügung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 einen die \nAbwassereinleitung zulassenden Bescheid darstelle, komme es nicht auf die Erklärung des \nKlägers vom 19. November 1998 an. Vielmehr sei allein der Überwachungswert der \nOrdnungsverfügung maßgeblich, der mit einer Höhe von 130 mg/l jedoch nicht den \nAnforderungen nach § 7a WHG entspreche. Auch für den Zeitraum vom 29. Juni bis zum 31. \nDezember 1999 scheide eine Ermäßigung aus. Zwar erfülle der insoweit geltende \nErlaubnisbescheid die Mindestanforderungen für CSB. Eine Ermäßigung könne aber nur \ngewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG im gesamten \nVeranlagungszeitraum vorgelegen hätten. Eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum \nsei aufgrund des Jährlichkeitsprinzips und der Systematik des Abwasserabgabengesetzes nicht \nmöglich. Schließlich habe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 die \nAbwasserreinigung nicht dem Stand der Technik i.S.d. § 7a WHG entsprochen; eine \nVerringerung der Schädlichkeit des Abwassers sei nur zufällig eingetreten. Bei einer nur \nzufälligen Verbesserung komme schon wegen des § 9 Abs. 5 AbwAG inne wohnenden \nPrivilegierungszwecks eine Ermäßigung nicht in Betracht.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr ist der Ansicht, das angefochtene Urteil gehe zu Recht davon aus, dass es sich bei der \nOrdnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. März 1995 nicht um einen „die \nAbwassereinleitung zulassenden Bescheid\" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG handele. Die \nAuslegung sowohl des Gesetzeswortlauts als auch der Ordnungsverfügung selbst ergebe, dass \nihm mit der Verfügung gerade keine die Abwassereinleitung legitimierende, gesicherte \nRechtsposition verliehen werden sollte. Die Einleitung sollte lediglich geduldet und nicht \nzugelassen werden. Auch sei die Reduzierung der Schadstofffracht nicht nur zufällig \neingetreten. Vielmehr habe er bereits vor Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage \nVerbesserungsmaßnahmen durchgeführt. Schließlich ergebe sich aus der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Abweichungen vom \nJährlichkeitsprinzip zulässig seien.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 VwGO gehört \nworden. \n\n25\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. März 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 ist - soweit er Gegenstand der Klage ist - \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Abgabensatzes betreffend den Parameter \nCSB für den begehrten Zeitraum nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG in der hier maßgeblichen \nFassung vom 25. August 1998 (BGBl. I, S. 2455) liegen nicht vor.\n\n27\n\nNach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1998 ermäßigt sich der Abgabesatz auf die Hälfte für \nsolche Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl der Inhalt des Bescheides nach § \n4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung \nmit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a WHG entspricht und \ndie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen \nnach § 7a WHG im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Die Abgabesatzermäßigung \ngemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1998 erfordert, dass die genannten Voraussetzungen im \ngesamten Veranlagungszeitraum vorgelegen haben. Die Voraussetzungen der Vorschrift \nmüssen deshalb im ganzen Kalenderjahr erfüllt sein, um eine Ermäßigung zu gestatten. \n\n28\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - 9 A 232/95 - und vom 20. Mai 1999 - 9 A \n1743/94 - m.w.N. \n\n29\n\nDementsprechend müssen nicht nur nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG - wie sich \nbereits aus dessen Wortlaut ergibt - im Veranlagungszeitraum, das heißt nach § 11 Abs. 1 \nAbwAG dem Kalenderjahr, die Anforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten \nwerden, sondern es muss auch nach Nr. 1 der Norm für das gesamte Jahr ein die \nAbwassereinleitung zulassender Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. eine Erklärung nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorliegen, der bzw. die den Anforderungen nach § 7 a WHG \nentspricht. Dies folgt aus dem das gesamte Abwasserabgabenrecht beherrschenden \nJährlichkeitsprinzip, wie es in zahlreichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes zum \nAusdruck kommt (§ 11 Abs. 1: Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, § 3 Abs. 1 Satz 2: \nJahresmenge der Schadeinheiten, § 4 Abs. 1 Satz 2: Jahresschmutzwassermenge, § 9 Abs. 4 \nSatz 2: einheitlicher Abgabesatz pro Schadeinheit und Jahr, § 9 Abs. 5: Ermäßigung des - für \ndas ganze Jahr geltenden - Abgabesatzes) und nur in Ausnahmefällen (§§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 6 \nAbwAG) durchbrochen wird.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 9 A 712/03 -, juris (Langtext), DVBl. \n2005, 1220 (Leitsatz). \n\n31\n\nEntgegen der Aufassung des Klägers lässt sich auch aus der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n32\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, NWVBl. 2005, 334 - \n\n33\n\nkein Grund für eine Abweichung vom Jährlichkeitsprinzip für die hier einschlägige \nSachverhaltskonstellation herleiten. In der vorzitierten Entscheidung hat das \nBundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Besonderheiten der Regelung in § 9 Abs. \n6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AbwAG eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum \nnicht ausschlössen. Daneben hat es ausdrücklich betont, dass für die in § 9 Abs. 5 AbwAG \nunmittelbar geregelten Fälle des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG und der Erklärung nach \n§ 6 Abs. 1 AbwAG naheliegend von der Geltung des Jährlichkeitsprinzips auszugehen ist \n(vgl. Seite 8 des amtl. Urteilsabdrucks), was im Übrigen der bis dahin geltenden oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht. \n\n34\n\nGemessen daran liegen die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte \nAbgabesatzreduzierung nicht vor. Denn für den Teilzeitraum des Veranlagungsjahres vom 1. \nJanuar bis zum 28. Juni 1999 ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht \nauf die vom Kläger abgegebene Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG abzustellen. Die \nErklärung ist gegenüber einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG für die Festsetzung der \nAbgaben subsidiär. Soweit Überwachungswerte bescheidmäßig festgelegt sind, können sie \ndurch eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG nicht ersetzt werden.\n\n35\n\nVgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1999, § 6 Rdnr. 8.\n\n36\n\nFür den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 stellt die Ordnungsverfügung der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 5. März 1995 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides \nvom 27. Oktober 1998 mit einem Überwachungswert von 130 mg/l einen „die \nAbwassereinleitung zulassenden Bescheid\" i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG \ndar.\n\n37\n\nUnter den Begriff des „die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides\" fällt jede \nEinzelfallentscheidung der zuständigen Behörde, mit der das Einleiten von Abwasser in ein \nGewässer zugelassen wird und die Festlegungen hinsichtlich einzuhaltender \nSchadstoffkonzentrationen oder Überwachungswerte bzw. der Jahresschmutzwassermenge \nenthält. Nach ihrem sachlichen Inhalt muss es sich um eine wasserrechtliche Entscheidung \nhandeln, bei der es allerdings nicht darauf ankommt, in welchem Verfahren sie getroffen \nwurde. Wesentlich ist nur, dass mit dieser Entscheidung hoheitsrechtlich die \nAbwassereinleitung in ein Gewässer zugelassen werden soll. \n\n38\n\nVgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 71 ff.; Köhler, a.a.O., § \n4 Rdnr. 24; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, \nLoseblattkommentar, Band 2, Stand Dezember 2004, § 4 AbwAG Rdnr. 7. \n\n39\n\nBei der hier in Rede stehenden Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf \nhandelt es sich dem Inhalt nach um eine wasserrechtliche Entscheidung mit den \nentsprechenden Festlegungen von Überwachungswerten und Jahresschmutzwassermenge. \n\n40\n\nFür die Annahme eines zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG \nist nicht unbedingt erforderlich, dass dem Einleiter die Rechtsposition einer Erlaubnis gemäß \n§ 7 WHG vermittelt wird. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem vom \nVerwaltungsgericht zitierten Beschluss des 4. Senats des Gerichts,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1997 - 4 B 533/97 -,\n\n42\n\nherleiten. Die dort im Streit stehende Sachverhaltskonstellation, über die im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes entschieden wurde, ist mit der hier vorliegenden nicht \nvergleichbar. Denn die im Verfahren des 4. Senats in Rede stehende Ordnungsverfügung \nbestand „neben\" einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis und duldete, ohne die Erlaubnis \nzu ändern, vorübergehend allein für den Schadstoffparameter CSB einen höheren \nÜberwachungswert. Im Übrigen kann nach Aufassung des beschließenden Senats auch eine \nOrdnungsverfügung in Form einer Duldung, die - wie hier - für einen bestimmten Zeitraum \n(allein) sämtliche Voraussetzungen für eine Abwassereinleitung festlegt bzw. regelt, ein die \nEinleitung zulassender Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG sein. \n\n43\n\nEbenso: Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 26. \n\n44\n\nEin am Wortlaut des § 4 Abs. 1 AbwAG und an der Gesetzessystematik orientiertes \nVerständnis bestätigt, dass unter einem zulassenden Bescheid nicht nur eine wasserrechtliche \nErlaubnis zu verstehen ist. Der Begriff der „Zulassung\" unterscheidet sich vom Begriff der \n„Erlaubnis\" im Sinne des § 7 WHG und geht darüber hinaus. So verwendet § 9 a WHG den \nBegriff „Zulassung\" als Entscheidung der zuständigen Behörde zur Ermöglichung eines \nBeginns von Abwassereinleitungen bereits vor der Erteilung einer Erlaubnis. \nDementsprechend kann ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid auch bei einer \nbescheidmäßigen Duldung vorliegen, wenn - wie hier - eine Regelung getroffen wird, \nwelche die Einleitung trotz des Fehlens einer Erlaubnis nicht verbietet, sondern die näheren \nVoraussetzungen für die Einleitung festlegt und damit unter diesen Voraussetzungen \n„zulässt\". Vor diesem Hintergrund ist es für die Qualifikation der in Rede stehenden \nOrdnungsverfügung als ein die Einleitung zulassender Bescheid unschädlich, dass dem Kläger \nein Unterlassen der Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage B. in den H. ab dem \n30. Juni 1999 aufgegeben wird. Die zeitliche Festlegung dieses Termins zeigt vielmehr, dass \ndie Einleitung von Abwasser bis zu diesem Zeitpunkt als dem erwarteten Abschluss der \nSanierungsarbeiten durch die Ordnungsverfügung ausdrücklich geregelt wird.\n\n45\n\nDie vorstehende Sichtweise führt auch unter Beachtung der Gesetzessystematik nicht zu \neiner unangemessenen Benachteiligung von Anlagenbetreibern, die eine Abwassereinleitung \nauf der Grundlage einer Ordnungsverfügung vornehmen. Schreiten sie etwa früher als geplant \nin ihren Sanierungsbemühungen voran, bleibt ihnen ein Antrag auf Änderung der \nÜberwachungswerte in der Ordnungsverfügung unbenommen. Gegebenenfalls kann so der \nErlass eines Bescheides erreicht werden, der die in § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG genannten \nVoraussetzungen erfüllt. Im Übrigen ist auch die Möglichkeit des Vorgehens nach § 4 Abs. 5 \nAbwAG in Betracht zu ziehen. \n\n46\n\nEine andere Bewertung ist auch nicht auf der Grundlage der historischen und \nteleologischen Gesetzesauslegung geboten. Die Gesetzgebungsmaterialien bieten keinen \nhinreichenden Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 4 Abs. 1 AbwAG mit dem \nBegriff des „zulassenden Bescheides\" ausschließlich einen Erlaubnisbescheid im Sinne von § \n7 WHG meinte. Die vom Verwaltungsgericht dazu zitierte Aussage aus dem Bericht des \nInnenausschusses zum Gesetzesentwurf hebt zwar hervor, dass § 4 Abs. 1 AbwAG \ngrundsätzlich hinsichtlich der genauen Ermittlung der für die Höhe der Abgabe \nentscheidenden Schadeinheiten an den Erlaubnisbescheid anknüpfe. \n\n47\n\nVgl. BT-Drs. 7/5183 vom 13. Mai 1976, S. 6.\n\n48\n\nDamit wird indes zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich im Regierungsentwurf \ngeplante Messlösung \n\n49\n\n- vgl. BT-Drs. 7/5183 vom 13. Mai 1976, S. 4 -\n\n50\n\nzu Gunsten einer Bescheidlösung aufgegeben wurde. Im Übrigen liegt es auf der Hand, \ndass die Abwassereinleitung in der Regel - und damit grundsätzlich - auf einer Erlaubnis \nberuht; das schließt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz nicht aus, wie § 9 a WHG belegt. \n\n51\n\nUnter Berücksichtigung des danach maßgeblichen Überwachungswertes für den \nParameter CSB gemäß der in Rede stehenden Ordnungsverfügung der Bezirksregierung \nDüsseldorf für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 kann die begehrte \nAbgabesatzreduzierung nicht erfolgen. Der Überwachungswert entsprach mit einer Höhe von \n130 mg/l nicht den Anforderungen nach § 7a WHG.\n\n52\n\nGründe, die im Übrigen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in dem \ngeltend gemachten Umfang sprechen könnten, sind weder geltend gemacht nocht sonst \nersichtlich.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n55\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/9-a-541-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":19},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":19},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/9-a-541-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275479","retrieved":"2026-07-09 02:47:28.216868+00:00"}}