{"status":"available","doknr":"OLD275478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.3A2963.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"3 A 2963/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.674,19 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung im Hinblick auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO) nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n4\n\nvgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176,\n\n5\n\ndarauf gestützt, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen zur \nBildung einer Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht vorlägen, \nda von der abgerechneten T.-----straße mehrere selbstständige Erschließungsanlagen \nabzweigten, die zwar jeweils auf die Benutzung der T.-----straße angewiesen seien, aber \nuntereinander in keinem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis stünden. Die gegen das von \ndem Bundesverwaltungsgericht aus dem das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende \nVorteilsprinzip sowie § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergeleitete Erfordernis einer auch \nzwischen den Nebenstraßen bestehenden funktionellen Abhängigkeit vorgebrachten \nArgumente des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils.\n\n6\n\nAus dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wonach für mehrere Anlagen, die für \ndie Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt \nermittelt werden kann, folgt nur, dass mindestens zwei selbstständige Erschließungsanlagen \nan dieser Art der Aufwandsermittlung beteiligt sein müssen. Dafür, dass die vom Gesetzgeber \ngewählte Formulierung \"mehrere Anlagen\" zu verstehen sei im Sinne von \"mehr als \nregelmäßig zwei Anlagen\", gibt der allgemeine Sprachgebrauch, auf den der Kläger verweist, \nnichts Hinreichendes her.\n\n7\n\nAuch die Hinweise des Klägers auf die Intentionen des historischen Gesetzgebers bieten \nkeinen Anlass, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (und die ihr zu Grunde \nliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in Zweifel zu ziehen. Insoweit \nführt der Kläger die von dem seinerzeit federführenden Bundestagsausschuss gegebene \nGesetzesbegründung für die Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit an. Diese \nsollte deshalb erfolgen können, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im neuzeitlichen \nStädtebau für Siedlungseinheiten Erschließungssysteme entwickelt worden sind, in denen \nschmale Straßen und Wege eindeutig von benachbarten breiteren und aufwändigeren Straßen \nderart abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen \nwerden.\n\n8\n\nVgl. BT-Drs. 3/zu 1794, S. 25 zu § 151a.\n\n9\n\nHieraus schlussfolgert der Kläger, dass - erstens - den Gemeinden damit bei der \nErmittlung des Erschließungsaufwandes ein wesentlich weiterer Spielraum eingeräumt \nwerden sollte, als er zuvor bestanden habe, und dass - zweitens - nach Auffassung des \nGesetzgebers der beitragsfähige Aufwand für diese Anlagen insgesamt ermittelt und auf die \nAnlieger \"des Erschließungsgebietes\" verteilt werden \"sollte\" und diese Intention des \nGesetzgebers der \"einengenden\" Auslegung des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch das \nBundesverwaltungsgericht entgegenstehe. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt jedenfalls den \nzweiten - entscheidenden - Schluss mit Blick auf das Verhältnis mehrerer Nebenstraßen \nzueinander nicht. Sie äußert sich nur zum Verhältnis der Nebenstraßen zum Hauptzug; zu der \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschlaggebenden Frage, in \nwelcher Beziehung die Nebenstraßen zueinander für die Bildung einer Erschließungseinheit \nstehen müssen, sagt sie nichts. Darüber hinaus spricht die Gesetzesbegründung im \nvorliegenden Zusammenhang auch weder von \"sollen\", noch nimmt sie Bezug auf ein \n\"Erschließungsgebiet\". Stattdessen stellt sie darauf ab, dass in den genannten Fällen der \nErschließungsaufwand gemeinsam ermittelt werden und auf die \"Eigentümer der \nerschlossenen Grundstücke\" verteilt werden \"kann\". \n\n10\n\nKeinen Erfolg hat der Antrag auch, soweit der Kläger geltend macht, die mit Blick auf \ndas Vorteilsprinzip und § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgte systematische Auslegung des \nBundesverwaltungsgerichts überzeuge jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht. Diese \nseien gekennzeichnet dadurch, dass sämtliche Nebenstraßen derart in einem funktionellen \nZusammenhang mit der Haupterschließungsstraße stehen, dass ein Erreichen oder Verlassen \ndes Wohnbaugebiets immer nur unter Nutzung dieser Haupterschließungsstraße möglich sei, \nwobei auch berücksichtigt werden müsse, dass Verbindungswege zwischen den Nebenstraßen \nexistierten. Damit zeigt der Kläger indes keine Besonderheiten des vorliegenden Falles auf. Er \nbeschreibt lediglich den häufig anzutreffenden und in dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994, a.a.O., gerade behandelten Fall, dass von \neinem Hauptzug mehrere Nebenstraßen abgehen, die zwar jeweils vom Hauptzug, nicht \nhingegen voneinander funktionell abhängig sind. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/3-a-2963-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/3-a-2963-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275478","retrieved":"2026-07-09 02:47:28.132196+00:00"}}