{"status":"available","doknr":"OLD275477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.2A4166.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"2 A 4166/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nWeder der Antrag des Klägers zu 1. noch der Antrag der Klägerin zu 2. auf \nZulassung der Berufung haben Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf nachträgliche Einbeziehung in den seiner \nMutter, der Klägerin zu 2., erteilten Aufnahmebescheid gerichtete Klage des Klägers \nzu 1. unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung mit der Begründung abgewiesen, \ndie Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. \n\n4\n\nMit dem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger zu 1. die allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu wecken. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht \nden Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich mit der \nim angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung nicht \nhinreichend auseinander setzt und nicht darlegt wird, aufgrund welcher Regelung \ndem Kläger zu 1. seit 1. Januar 2005 die Möglichkeit eines Anspruchs auf \nEinbeziehung in den der Klägerin zu 2. erteilten Aufnahmebescheid bzw. zumindest \ndie Geltendmachung dieses Rechts zustehen können soll. \n\n5\n\nDer Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung hat hinsichtlich des \nerstinstanzlich \"hilfsweise\" gestellten Antrages auf Einbeziehung des Klägers zu 1. in \nden ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 20. September 1990 ebenfalls keinen \nErfolg.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat das hilfsweise auf Einbeziehung des Klägers zu 1. in \nden ihr erteilten Aufnahmebescheid gerichtete Begehren der Klägerin zu 2. als \nunbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des \n§ 27 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BVFG in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar \n2005 geltenden Fassung seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht zum \nPersonenkreis der Spätaussiedler gehöre. Vielmehr habe sie im März 1991 mit dem \nihr erteilten Aufnahmebescheid vom 20. September 1990 als Aussiedlerin in der \nBundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden. In den Aufnahmebescheid eines \nAussiedlers könne jedoch nach der im angefochtenen Urteil unter anderem im \nEinzelnen bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \nEinbeziehung nicht erfolgen. Abgesehen davon könnte die Klägerin zu 2. auch nicht \nunter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage die \nnachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid \nverlangen. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die einzubeziehende Person zu dem \nZeitpunkt, als die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen habe, ihr \nEinbeziehung bereits beantragt gehabt habe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der \nAufnahmeantrag des Klägers und seiner Familie sei erst am 20. September 2001 \nbeim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Zu dieser Zeit habe sich seine Mutter \nbereits seit \"etwa einem halben Jahr\" dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland \naufgehalten. \n\n7\n\nDie mit dem Zulassungsvorbringen von der Klägerin zu 2. geltend gemachten \nZulassungsgründe hinsichtlich der das angefochtene Urteil insoweit selbständig \ntragenden Begründung, die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BVFG \nfür eine Einbeziehung ihres Sohnes, des Klägers zu 1., in den ihr erteilten \nAufnahmebescheid seien nicht erfüllt, weil sie selbst nicht zum Personenkreis der \nSpätaussiedler gehöre, sind nicht gegeben. \n\n8\n\nSoweit mit dem Zulassungsvorbringen, \"fehlerhaft hat das Verwaltungsgericht \nauch angenommen, die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der \nSpätaussiedler\", ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollten, genügt dieses bereits nicht \nden Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 BVFG, weil es insoweit \njedwede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts und \nder darin genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermissen \nlässt. Es erschöpft sich insoweit vielmehr im Wesentlichen in der unzutreffenden \nBehauptung, \"der Gesetzgeber macht... keinen Unterschied zwischen den \nSpätaussiedlern und Aussiedlern\". \n\n9\n\nAuch die darüber hinaus insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Da § 27 Abs. 1 Satz \n2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung ebenso wie die bis zu \ndiesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (BVFG a.F.) \nvoraussetzt, dass die Person, in deren Aufnahmebescheid die Einbeziehung begehrt \nwird, \"die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen\" muss, die Klägerin jedoch \nnach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts Aussiedlerin und nicht Spätaussiedlerin ist, ist weder dargetan \nnoch ersichtlich, dass und aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 -,\n\n11\n\ninsoweit ober- bzw. höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen sollte. Dass sich \nin einem Berufungsverfahren die von der Klägerin zu 2. aufgeworfene Frage stellen \nkönnte, \n\n12\n\n\"wann deutsche Volkszugehörige nach dem BVFG den Antrag auf Einbeziehung \nihrer Abkömmlinge und Ehegatten stellen müssen, bzw. stellen können, wenn sie \nsich bereits im Bundesgebiet aufhalten und keinen Aufnahmebescheid oder \nEinbeziehungsbescheid für die Abkömmlinge haben\",\n\n13\n\nist aus den gleichen Gründen ebenfalls bereits nicht dargetan. \n\n14\n\nWeitere Zulassungsgründe werden insoweit nicht geltend gemacht. Das weitere \nZulassungsvorbringen bezieht sich ersichtlich allein auf die im angefochtenen Urteil \nmit \"Abgesehen davon...\" eingeleiteten ergänzenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zu der seiner Auffassung nach nicht mehr einschlägigen, bis \nzum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage. Auf dieses Zulassungsvorbringen \nkommt es entscheidungserheblich nicht an. Denn eine Zulassung der Berufung \nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie ausgeführt, Zulassungsgründe \nhinsichtlich der das angefochtene Urteil in jedem Fall selbständig tragenden \nBegründung, die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der Spätaussiedler, nicht \ngegeben sind. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/2-a-4166-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/2-a-4166-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275477","retrieved":"2026-07-09 02:47:28.055907+00:00"}}