{"status":"available","doknr":"OLD275476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.2A4147.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"2 A 4147/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. \n\n3\n\nDem Antrag der Beklagten,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, \n\n5\n\nist stattzugeben.\n\n6\n\nDie Klage, mit der die Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n2. Februar 2000 und dessen Widerspruchsbescheides vom 25. April 2001 zu verpflichten, \nihnen einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg.\n\n9\n\nDie Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf den begehrten Aufnahmebescheid, in \nden die Kläger zu 2. bis 4. einbezogen werden könnten, wie diese mit Rücksicht auf \nihr erstinstanzliches Vorbringen nach Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 10. Juni 2003 sowie ihr Vorbringen im Berufungsverfahren \n- und auf die gerichtliche Verfügung vom 24. März 2005 hin unwidersprochen - allein \nbegehren.\n\n10\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des \nBundesvertriebenengesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli \n2004, BGBl. I 1950, - BVFG - in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der \nAufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des \nGesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher \nAnspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1. nach \ndiesem Zeitpunkt die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.\n\n11\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. \nDiese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser \nVermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG).\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. nicht, weil es bei ihr an einem \nBekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit \ndem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom \n30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, \ndass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \n\"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht \nmaßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als \nEndzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses \nauf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die \nErklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der \nBekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Ein über \neinen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist \nausgeschlossen.\n\n13\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n14\n\nDanach erfüllt die Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG nicht, wobei der Senat zu Gunsten der Klägerin zu 1. unterstellen kann, dass \ndie Nationalität „Ukrainerin\" ohne ihren Willen in ihren ersten, der bisherigen \nAktenlage zufolge wohl im Jahre 1986 ausgestellten Inlandspass eingetragen \nworden ist und demzufolge die Klägerin zu 1. im Rahmen des Erhalts ihres ersten \nInlandspasses kein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum und damit kein \nGegenbekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben hat. \nHierauf kommt es nämlich für die Entscheidung nicht an mit der weiteren Folge, dass \nes einer Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Umstände, die zum \nNationalitätseintrag im ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. geführt haben, nicht \nbedurfte.\n\n15\n\nNach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nreicht nämlich für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das \nFehlen eines Gegenbekenntnisses nicht aus, sondern bedarf es für den gesamten \nZeitraum eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, um das \nErfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum bis \nzum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen. Dies schließt \ndie Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines \n„bekenntnislosen\" Zustandes nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit \nund Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität \naus. Ein Bekenntnis „nur\" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, \ndessen nach außen tretende Erklärungen und Handlungen von einem \nentsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen werden. Nach der \nNeufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch \nderjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem \nanderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald \ndanach durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem \ndeutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die bloß \ninnerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach außen \nmanifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem \nBekenntniserfordernis nicht.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, \n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 104; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, JURIS.\n\n17\n\nDanach liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in diesen Fällen nur \nvor, wenn ein Bekenntnis „auf vergleichbare Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104.\n\n19\n\nUm ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der \nZugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und \nNachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über \ndas familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, \nauf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind \nvom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, \nder deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in \nder Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zu Tage treten ließen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104.\n\n21\n\nDass die Klägerin zu 1. ein diese Anforderungen erfüllendes Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum abgegeben hat, lässt sich nicht feststellen. \n\n22\n\nDie Klägerin zu 1. hat sich zunächst darauf berufen: Von ihrer Mutter seien die \nWeihnachts- und Osterfeste nach deutschen Bräuchen und Sitten organisiert \nworden. Sie sei in der evangelischen Kirche getauft worden und habe die deutsche \nSprache von der Mutter und den Großeltern gelernt. Sie nehme als Aktive bei \nverschiedenen Veranstaltungen wie Hochzeit, Taufe und Gottesdienst teil, sehe \ngerne deutsche Sendungen im Fernsehen und lese deutsche Zeitungen. Im Rahmen \ndes Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zu 1. ferner ausweislich der \nÜbersetzung einer sich in den Akten befindenden Fotokopie einer Erklärung der \nKlägerin zu 1. vom 14. Juli 2000 angegeben, dass sie sich aufgrund eines Erlasses \ndes Standesamtes der Kirgisischen Republik Nummer 227 vom 18. August 1992 \n„Über die Änderung der Nationalität von Sonderpersonen der Kirgisischen Republik\" \nentschlossen habe, die Nationalität von der Ukrainischen in die Deutsche zu ändern. \nSie habe die Nationalität ihrer Mutter angenommen und habe den Pass unter der \nNummer B. \n\n23\n\n vom 20. Juli 1996 vom Standesamt 00.00.00 ausgestellt bekommen. Im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Mutter der \nKlägerin zu 1. erklärt: Nach ihrer Erinnerung hätten ihre Töchter etwa im Jahre 1988 \nden Wunsch gehabt, als Deutsche im Pass eingetragen zu werden. Ihre beiden \nältesten Töchter seien zum Passamt und auch zu einer anderen Stelle gegangen, sie \nmeine, es sei die vorgesetzte Stelle gewesen, um ihren Passeintrag von „Ukrainerin\" \nin „Deutsche\" ändern zu lassen. Sie hätten aber keinen Erfolg gehabt, weil es nach \nAuskunft der Beamten kein entsprechendes Gesetz gegeben habe, das dies \nzugelassen habe. Nach ihrer Erinnerung sei das Gesetz, das die Änderung des \nNationalitätseintrags zugelassen habe, 1992 erlassen worden, aber die \nDurchführung habe einige Zeit gedauert. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens \nhaben die Kläger vorgetragen: Die Mutter der Klägerin zu 1. habe bereits 1988, \nmithin also bereits zwei Jahre nach Ausstellung des ersten Passes versucht, den \nPasseintrag von Ukrainisch auf Deutsch ändern zu lassen. Nach entsprechender \nGesetzesänderung sei dann die Nationalitätsänderung zum frühestmöglichen \nZeitpunkt veranlasst worden. Im Rahmen des Berufungsverfahren ist sodann - unter \nBeweisantritt - vorgetragen worden: Die Klägerin zu 1. habe ihren ersten Inlandspass \n1987 erhalten. Bereits 1988 habe sie sich amtlichen Behörden gegenüber zur \ndeutschen Nationalität erklärt, indem sie versucht habe, den Nationalitätseintrag zu \nändern. Dieses sogar nach Negativauskunft der Eingangsbehörde gegenüber der \nübergeordneten Behörde. Die Mutter der Klägerin zu 1. habe möglicherweise \ngegenüber der Aussiedlerberatung, die das Widerspruchsschreiben vom 12. \nSeptember 1997 im Verfahren der Schwester der Klägerin zu 1. für die - in jenem \nVerfahren bevollmächtigte - Mutter der Klägerin zu 1. geschrieben habe, erklärt, dass \nsie selbst, die Mutter, 1990 das erste Mal versucht habe, sich in die \nNationalitätsänderung einzuschalten. Richtig sei aber, dass, wie die Mutter auch in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, die Töchter \n1988 versucht hätten, eine Änderung des Nationalitätseintrages herbeizuführen. \nDass weitere Änderungsversuche in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht nicht erörtert worden seien, liege unter anderem daran, dass es \nhierauf nicht angekommen sei. Mit der dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten \nder Kläger vom 21. April 2005 beigefügten Stellungnahme der Mutter der Klägerin zu \n1. wird nunmehr vorgetragen: Anfang 1988 hätten die beiden Töchter schriftlich je \neinen Antrag auf Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Dorf O. -O1. \nbeim dortigen E. gestellt. Es habe keine Reaktion auf diese Anträge gegeben. \nEnde Februar seien beide Töchter persönlich zum E. gegangen und hätten \nvon einer Mitarbeiterin, Frau W. (Name?) E1. (Vatersname) mündlich \nerfahren, dass die Anträge abgelehnt seien, dass es nicht gehe, die Nationalität zu \nändern. Im April 1988 seien die beiden Töchter zusammen mit der Mutter mit dem \nBus zum ca. 30 km entfernten Kreisamt in L. gefahren. Im Kreisamt sei mit dem \nLeiter, Major der Miliz T. , gesprochen worden. Der Leiter habe mitgeteilt, dass \nes zur Änderung des Nationalitätseintrages keine Gesetzesgrundlage gebe. \nDeswegen habe der Antrag abgelehnt werden müssen. Über diese Ablehnungen \nhabe es nie einen schriftlichen Bescheid gegeben. Das sei auch nicht üblich \ngewesen. Im Dorf O. -O1. hätten die Beteiligten (Mutter und Töchter) beim \nE. in nächster Zeit und in den nächsten Jahren immer mal wieder nachgefragt. \nDie Auskunft sei aber immer die gleiche gewesen.\n\n24\n\nDieser Vortrag rechtfertigt gemessen an den Maßstäben des \nBundesverwaltungsgerichts nicht die Annahme eines Bekenntnisses nur zum \ndeutschen Volkstum. Es lässt sich nämlich bereits nicht feststellen, dass die Klägerin \nzu 1. - nach in Kirgisistan gegebener Möglichkeit zur Änderung des \nNationalitäteneintrages im Inlandspass - auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf \ndie Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Inlandspass hingewirkt hat. Denn \nder Inlandspass, in dem die Klägerin zu 1. erstmals mit deutscher Nationalität geführt \nwird, stammt aus dem Jahre 1996, und zwar nach der Erklärung der Klägerin zu 1. \nvom 14. Juli 2000 sowie den Angaben im Sprachtestprotokoll aus Juli 1996. Die \nMöglichkeit der Änderung der Nationalität im Inlandspass war jedoch nach der von \nder Klägerin zu 1. selbst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen \nErklärung in Kirgisistan aufgrund des Erlasses des Standesamtes der Kirgisischen \nRepublik Nummer vom 18. August 1992 gegeben und damit möglicherweise \nbereits im Jahre 1992 eröffnet. Der Schwester der Klägerin zu 1., Frau H. F. , \nwurde ausweislich der - in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend des \nvon der Schwester betriebenen Aufnahmeverfahrens (BA Heft 2) enthaltenen und \ndamit - vorliegenden Unterlagen auf ihren Antrag hin auch bereits im August 1994 \nund damit ca. 2 Jahre vor der Klägerin zu 1. ein neuer Inlandspass mit deutschem \nNationalitäteneintrag ausgestellt. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich auch nicht \nentnehmen, dass die Klägerin zu 1. ihrerseits zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die \nNationalitätenänderung hingewirkt hätte. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht einmal, \nwann konkret die Klägerin zu 1. den Antrag auf Änderung des Nationalitätseintrages \nin ihrem Inlandspass gestellt hat, der letztlich zur Ausstellung ihres Inlandspasses mit \ndeutschem Nationalitätseintrag im Jahre 1996 geführt hat. Erst recht fehlen jedwede \nAngaben zum Verfahrensablauf, so dass der Akteninhalt nicht erkennen lässt, dass \ndie Klägerin zu 1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt das ihrerseits Erforderliche getan \nhätte. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen ohne weitere substantiierte Darlegung \nvon Umständen, in der pauschalen, mit Rücksicht auf den weiteren Akteninhalt nicht \nnachvollziehbaren Behauptung, nach entsprechender Gesetzesänderung sei dann \ndie Nationalitätsänderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt veranlasst worden. Soweit \ndie Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Bescheinigung des S. \nL1. vom 29. Juni 2004 nebst Übersetzung (GA Blatt 134 und Blatt 157 f.) zur \nGerichtsakte gereicht haben, führt dies bereits deshalb zu keiner anderen Wertung, \nweil sich die Bescheinigung nicht auf Umstände in Kirgisistan, sondern ersichtlich \nallein auf solche in der Russischen Föderation bezieht. \n\n25\n\nAbgesehen davon rechtfertigt auch der Vortrag der Kläger in seiner Gesamtheit \nnicht die Annahme eines Bekenntnisses der Klägerin zu 1. nur zum deutschen \nVolkstum während des Zeitraums ab Bekenntnisfähigkeit bis zur Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspass im Jahre 1996. Die von den Klägern vorgetragenen \nVerhaltensweisen der Klägerin zu 1. von Anfang 1988 bis April 1988 zur Änderung \ndes Nationalitäteneintrages in ihrem Inlandspass im Jahre 1988 sind für sich \ngenommen, d.h. isoliert betrachtet, zur Annahme eines Bekenntnisses der Klägerin \nzu 1. für den genannten Zeitraum nicht ausreichend. Sie stellen nämlich allenfalls \ndrei punktuelle Ereignisse im Rahmen eines Änderungsversuchs in den ersten vier \nMonaten des Jahres 1988 dar, weil sie nicht zu einer Änderung des Inlandspasses \ngeführt haben. Dies reicht allein für eine Feststellung eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum entgegen den Ausführungen der Kläger in den Schriftsätzen \nvom 21. April und 12. Dezember 2005 als Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG nicht aus. Denn selbst wenn es sich dabei in Anbetracht des Umstandes, dass \ndie Klägerin zu 1. im Rahmen des Erhalts des ersten Inlandspasses kein \nGegenbekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben hat, \num eine erstmalige Bekenntniserklärung handelt, so wirkte diese nicht fort und ließ \ndie Indizwirkung des Regelfalles nicht entstehen, da die Klägerin zu 1. seit der \nrügelosen Entgegennahme des Passes mit dem Nationalitätseintrag „Ukrainerin\" \nweiterhin einen Pass mit ukrainischer Nationalität führte.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - und OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Oktober 2005 - 2 B. 4694/04 -.\n\n27\n\nWeitere Änderungsbemühungen hinsichtlich des Nationalitäteneintrages durch \ndie Klägerin zu 1. persönlich, auf deren Verhalten es für die Frage des Vorliegens \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum allein ankommt, werden von den \nKlägern weder substantiiert geschildert noch unter Beweis gestellt. In der dem \nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. April 2005 beigefügten \nStellungnahme der Mutter der Klägerin zu 1. wird lediglich pauschal behauptet, dass \ndie „Beteiligten (Mutter und Töchter)\" im Dorf O. -O1. „beim E. in \nnächster Zeit und in den nächsten Jahren immer mal wieder nachgefragt\" hätten. \nWann überhaupt und in welchem Zusammenhang konkret von der Klägerin zu 1. \nwelche Maßnahmen ergriffen worden sein sollen, wird nicht mitgeteilt. Es werden \nsomit keine konkreten Tatsachen benannt, die unter Beweis hätten gestellt werden \nkönnen. Dementsprechend findet sich in den Schriftsätzen der \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 21. April und 12. Dezember 2005 insoweit \nauch kein Beweisantritt. Der Senat sieht daher auch keinen Anlass bzw. Erfolg \nversprechende Anhaltspunkte zu einer diesbezüglichen weiteren Aufklärung des \nSachverhalts in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Auch das \nweitere Vorbringen der Klägerin zu 1. lässt unter Einbeziehung des vorgetragenen \nVersuchs der Änderung des Nationalitäteneintrages im Jahre 1988 nicht den Schluss \nauf ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. nur zum deutschen Volkstum zu. Soweit die \nKlägerin zu 1. geltend macht, von ihrer Mutter seien die Weihnachts- und Osterfeste \nnach deutschen Bräuchen und Sitten organisiert worden, sie sei in der evangelischen \nKirche getauft worden, habe die deutsche Sprache von der Mutter und den \nGroßeltern gelernt und nehme als Aktive bei verschiedenen Veranstaltungen wie \nHochzeit, Taufe und Gottesdienst teil, fehlt es bereits an der substantiierten \nBenennung konkreter Tatsachen, denen sich entnehmen ließe, dass bzw. wodurch \nder Wille der Klägerin zu 1., der deutschen Volksgruppe und keiner anderen \nanzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten sein soll. Gleiches gilt \nfür das von ihr darüber hinaus vorgetragene Sehen deutscher Sendungen im \nFernsehen und das Lesen deutscher Zeitungen. Da es somit auf den von den \nKlägern unter Beweis gestellten Nationalitätenänderungsversuch der Klägerin zu 1. \nim Jahre 1988 nicht entscheidungserheblich ankommt, kann dieser als wahr \nunterstellt werden und bedarf es somit insoweit einer Vernehmung der als Zeuginnen \nBenannten nicht. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Erhalts des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1. bedarf es keiner weiteren Aufklärung. Dabei geht \nder Senat zwar zunächst davon aus, dass es sich hinsichtlich des im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 7. Oktober 2004 ebenfalls unter Beweis \ngestellten Vortrages zum Erhalt des ersten Inlandspasses bei der Jahresangabe \n„1987\" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, da zuvor, und zwar auch von \nder im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nvernommenen Klägerin zu 1. selbst, stets angegeben worden ist, der erste \nInlandspass sei im Jahre 1986 ausgestellt worden. Aber selbst wenn nunmehr unter \nBeweis gestellt werden soll, dass die Klägerin zu 1. den ersten Inlandspass erst im \nJahre 1987 erhalten hat, bedarf es auch insoweit keiner weiteren Beweiserhebung. \nDenn auch dieses Vorbringen könnte mangels Entscheidungserheblichkeit als wahr \nunterstellt werden, weil es auch in diesem Falle dabei bleibt, dass sich ein \nBekenntnis der Klägerin zu 1. nur zum deutschen Volkstum ab ihrer \nBekenntnisfähigkeit bis zur Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass auf \n„Deutsche\" im Jahre 1996 nicht feststellen lässt.\n\n28\n\nDie auf Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. in einen der Klägerin zu 1. zu \nerteilenden Aufnahmebescheid gerichtete Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, \nweil es - wie oben ausgeführt - an einem Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides fehlt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG B. \n.F.).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/2-a-4147-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/2-a-4147-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275476","retrieved":"2026-07-09 02:47:27.972954+00:00"}}