{"status":"available","doknr":"OLD275480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.11E1243.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"11 E 1243/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDen Klägern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren \nerster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. , Hagen, bewilligt.\nDie Rückzahlung der Kosten aus dem Vermögen der Kläger - notfalls unter \nVerwertung des Hausgrund-stückes I. Straße 155, 58119 I1. - wird \nzum 31. Oktober 2006 angeordnet.\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Beschwerde konnte der aus dem Tenor ersichtliche Erfolg nicht versagt \nwerden.\n\n3\n\nAngesichts der vom Verwaltungsgericht beschlossenen Beweiserhebung sieht \nsich der Senat gehindert, der Rechtsverfolgung der Kläger hinreichende \nErfolgsaussicht abzusprechen.\n\n4\n\nVgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom \n7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745; \nBGH, Urteil vom 16. September 1987 - IV a ZR 76/86 \n-, NJW 1988, 266; Hess. VGH, Beschluss vom 4. \nApril 1989 - 12 TP 756/89 -, DVBl. 1989, 728 \n(Kurzwiedergabe), Langtext juris; LAG Schleswig-\nHolstein, Beschluss vom 7. März 1985 - 4 Ta 45/85 - \nARST 1985, 143 (Ls). \n\n5\n\nDie danach allein maßgebliche Frage nach den wirtschaftlichen \nVerhältnissen der Kläger ist zunächst mit dem Verwaltungsgericht dahin zu \nbeantworten, dass die Kläger gem. §§ 166 VwGO, 115 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO \ni.V.m. § 90 SGB XII grundsätzlich ihr Vermögen in Gestalt ihres \nHausgrundstückes einzusetzen haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nund von den Klägern nicht bestritten angenommen hat, gehört es nicht zum \nsog. Schonvermögen i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG), weil es sich um ein 441 qm großes mit einem z.T. vermieteten \nMehrfamilienhaus mit 237 qm Wohnfläche bebautes Grundstück handelt, das \ndie Kläger 1995 zu einem Kaufpreis von 359.000,-- DM (Bauwert nach \nBeleihungsgrundsätzen 250.000,-- DM) erworben haben. Es versteht sich von \nselbst, dass die Staatskasse und damit die Allgemeinheit nicht für die Kosten \nder Prozessführung von Klägern aufzukommen hat, die Eigentümer eines \nunbelasteten mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks sind, das - \nnach eigenen Angaben - derzeit (jedenfalls) 130.000,-- EUR wert ist. Allerdings \nmuss den Klägern nach den derzeit vorliegenden Unterlagen und den von \nihnen vorgelegten Bankbescheinigungen abgenommen werden, dass sie bis \nauf weiteres trotz grundsätzlich möglicher dinglicher Sicherung keinen Kredit \nerhalten können, weil sie einen solchen Kredit angesichts ihrer derzeitigen - \nhinreichend dargetanen - Einkommensverhältnisse nicht bedienen \nkönnten.\n\n6\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. \nNovember 1985 - 8 B 855/85 -, FamRZ 1986, 188; \nOLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 1997 - 7 \nWF 30/97 -, FamRZ 1998, 247; OLG Koblenz, \nBeschluss vom 23. Juli 1999 - 11 WF 442/99 -, \nFamRZ 2000, 760; BFH, Beschluss vom 20. Januar \n2000 - III B 68/99 -, BFH/NV 2000, 862-864, \nLangtext juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. \nJuni 2000 - 2 WF 73/00 -, OLGR Karlsruhe 2001, \n102, Langtext juris; OLG Koblenz, Beschluss vom \n11. Januar 2001 - 9 WF 1/01 -, FamRZ 2002, 105; \nOLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2004 - 9 WF \n367/04 -, FamRZ 2005, 468 (Ls); OLG Köln, \nBeschluss vom 14. Juni 2004 - 4 WF 63/04 -, OLGR \nKöln 2004, 334 (zit. nach juris); OLG Celle, \nBeschluss vom 17. Februar 2005 - 15 WF 56/05 -, \nFamRZ 2005, 1185.\n\n7\n\nDamit können die Kläger aber nicht ihrer Pflicht zum Einsatz ihres \nVermögens entgehen, sind vielmehr gehalten, ihr Hausgrundstück - wenn sie \nes denn wirklich nicht beleihen können - notfalls zu veräußern. Da es ihnen \nallerdings nicht zumutbar ist, das Grundstück unter Zeitdruck ggf. deutlich \nunter Wert zu „verschleudern\",\n\n8\n\n vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 11. \nJanuar 2001 - 9 WF 1/01 -, a.a.O.; BFH, Beschluss \nvom 20. Januar 2000 - III B 68/99 -, a.a.O.,\n\n9\n\nhält es der Senat für geboten, ihnen die Kosten der Prozessführung zu \nstunden.\n\n10\n\nVgl. zu einer entsprechenden Auflage OLG \nHamm, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 6 WF \n348/03 -, ZFE 2004, 58; OLG Nürnberg, Beschluss \nvom 23. September 1994 - 7 WF 2911/94 -, AnwBl. \n1997, 236.\n\n11\n\nNach Ablauf der - mit mehr als zehn Monaten angemessenen - Stundungsfrist \nhaben die Kläger allerdings ggf. mit der zwangsweisen Verwertung ihres \nGrundvermögens zu rechnen, sollten sie auch dann noch nicht in der Lage \nsein, die Kosten der Prozessführung - immer den Misserfolg ihrer Klage \nunterstellt - aus laufendem Einkommen aufzubringen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/11-e-1243-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-22/11-e-1243-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275480","retrieved":"2026-07-09 02:47:28.301955+00:00"}}