{"status":"available","doknr":"OLD275533","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1221.3A5179.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"3 A 5179/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.691,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbzw. des Vorliegens von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) liegen nicht vor oder sind bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO entsprechend dargelegt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, das selber nur an den G.------weg angrenzende \nFlurstück 897 sei als Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität im Sinne von § 133 Abs. \n1 BauGB (auch) von dem H. Weg erschlossen. Zum Erschlossensein im Sinne von § \n131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat es sich nicht ausdrücklich geäußert. Dadurch, dass es die gegen \ndie Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung \ndes H. Wegs gerichtete Klage abgewiesen hat, hat es aber zu erkennen gegeben, dass \nes auch das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift angenommen hat. \n\n4\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, 67.\n\n5\n\nÜberdies hat es festgestellt, dass die Flurstücke 897, 720 und 806 einheitlich als \nWohngrundstück mit Naturgarten einschließlich einer Zuwegung über das Flurstück 806 \ngenutzt werden.\n\n6\n\nVgl. zu dem Aspekt der einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück \nfür das Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB bei Eigentümeridentität: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 -, a.a.O.; \nSenatsurteil vom 29. September 2005 - 3 A 4430/02 -.\n\n7\n\nDie Klägerin macht demgegenüber geltend, dass die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts zum Erschlossensein des mit einem Wohnhaus bebauten (Hinterlieger-) \nFlurstücks 897 zu Zufallsergebnissen führe. Hätte sie nämlich die an den H. Weg \nangrenzenden und das Flurstück 897 von diesem trennenden Flurstücke 720 und 806 vor der \nErschließung an einen Dritten veräußert, hätte das Flurstück 897 nicht zu einem \nErschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen. Dieses Vorbringen weckt keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es lässt die im \nErschließungsbeitragsrecht geltende stichtagsbezogene Betrachtungsweise unberücksichtigt. \nGemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehen die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten \nmit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Mit diesem Zeitpunkt liegt \nunverrückbar fest, welche Grundstücke von der betreffenden Erschließungsanlage im Sinne \nvon § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen werden und demzufolge in die Verteilung des \numlagefähigen Erschließungsaufwandes einzubeziehen sind. Hinsichtlich der persönlichen \nErschließungsbeitragspflicht bestimmt § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass beitragspflichtig \nderjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer der \nGrundstücks ist; nach Satz 2 der Vorschrift tritt an dessen Stelle gegebenenfalls der \nErbbauberechtigte. Sowohl für die sachliche als auch die persönliche \nErschließungsbeitragspflicht kommt es daher auf die tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse zum jeweiligen Stichtag an, spätere Änderungen dieser Verhältnisse vermögen \nan einer einmal entstandenen sachlichen oder persönlichen Erschließungsbeitragspflicht dem \nGrunde und der Höhe nach nichts mehr zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist für die von der \nKlägerin angestellten hypothetischen Überlegungen zu einem Eigentumswechsel kein \nRaum.\n\n8\n\nDer sich vornehmlich auf das Flurstück 897 beziehende weitere Einwand, dieses \nFlurstück sei bereits über den G.------weg ausreichend erschlossen, sodass für eine \nzusätzliche weitere Erschließung über den H. Weg keine Notwendigkeit bestehe, \nbegründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \nGrundsätzlich wird ein Grundstück durch die von ihm nächsterreichbare befahrbare und \nselbstständige Verkehrsanlage im Sinne der §§ 123 Abs. 2, 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB \nwegemäßig erschlossen, nicht hingegen auch durch die Straße, in die die nächsterreichbare \nselbstständige Anlage einmündet. Indes kann ein Grundstück auch durch mehrere \nAnbaustraßen verkehrsmäßig erschlossen werden. Dies trifft etwa zu auf ein zwischen zwei \nAnbaustraßen gelegenes Grundstück wie auch bei einem unmittelbar an zwei Anbaustraßen \nangrenzenden Eckgrundstück. Ferner wird dies anzunehmen sein bei einem bereits \nanderweitig erschlossenen Grundstück, das an die abzurechnende Straße zwar nicht angrenzt, \njedoch als von dieser Straße erschlossenes sog. Hinterliegergrundstück zu qualifizieren ist. \nDabei beantwortet sich die Frage, ob ein bereits von einer Anbaustraße erschlossenes \nGrundstück auch von einer weiteren Anbaustraße erschlossen wird, nach den gleichen \nKriterien, die für das Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die \nerste Anbaustraße maßgeblich sind. In diesem Sinne erschlossen wird ein Grundstück von \neiner Anbaustraße, wenn diese ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nach dem Grundstück \ndas verschafft, was für seine Bebaubarkeit (oder sonstige erschließungsbeitragsrechtlich \nrelevante Nutzbarkeit) an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, \nbeurteilt sich danach, ob das Grundstück - eine durch die andere Anbaustraße vermittelte \nerschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit hinweggedacht - allein der \nabgerechneten Anbaustraße wegen in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar \nist.\n\n9\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 17 Rz. 88 f.\n\n10\n\nAuf die von der Klägerin bezweifelte Notwendigkeit einer weiteren Erschließung des \nGrundstücks kommt es bei dieser Betrachtung nicht an.\n\n11\n\nEbenfalls keinen Erfolg hat das Zulassungsvorbringen, soweit es die Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils mit der Begründung in Zweifel zu ziehen versucht, die \nGrundstücke der Klägerin hätten nicht auch noch mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher \nNutzung (genauer: Nutzbarkeit) belastet werden dürfen. Zwar trifft es zu, dass auf den \nGrundstücken der Klägerin nur eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt. Hierauf kommt es \naber nicht an. Nach den mit zulässigen und begründeten Berufungszulassungsrügen nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen die Grundstücke der Klägerin \ninnerhalb eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB in einem Gebiet, nämlich dem \nsog. Gewerbegebiet I. -L. , das auf Grund der vorhandenen Bebauung und sonstigen \nNutzung als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO anzusehen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt I. vom 23. Dezember 1979 in der hier \nanzuwendenden Fassung der 4. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2000 (EBS) werden \nu.a. in einem derartigen Gebiet gelegene Grundstücke unabhängig von der auf ihnen \nvorhandenen Bebauung oder ihrer tatsächlichen Nutzung mit einem gebietsbezogenen \nArtzuschlag belegt. \n\n12\n\nVgl. zum Artzuschlag im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB: BVerwG, Urteile \nvom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -, BVerwGE 62, 308 und vom 3. Januar 2000 - 11 B 24.99 -, \njuris.\n\n13\n\nDurchgreifende Einwände gegen diese Satzungsbestimmung bringt die Klägerin nicht \nvor; dies gilt auch, soweit die Erschließungsbeitragssatzung dem von ihr angeführten \nUmstand, dass die vorhandene Wohnbebauung seit der vorletzten Jahrhundertwende bestehe \nund baurechtlich Bestandsschutz genieße, keine erschließungsbeitragsrechtliche Bedeutung \nbeimisst. Vielmehr ist auf das schon erwähnte im Erschließungsbeitragsrecht geltende \nStichtagsprinzip zu verweisen, wonach die Verhältnisse bei Entstehen der Beitragspflichten \nmaßgebend sind. Nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Argument, ihre Grundstücke \ndürften deshalb nicht \"in gleicher Weise wie die umliegenden Gewerbebetriebe\" in die \nVerteilung einbezogen werden, weil diese über höhere Finanzmittel verfügten und daher \nhöhere Beiträge eher verkraften könnten, die sie überdies als Betriebskosten steuerlich geltend \nmachen könnten; zudem bringe eine Wohnnutzung weniger Rendite als ein Gewerbebetrieb. \nAuf all diese Fragen, die an die konkrete Nutzung eines Grundstücks anknüpfen, kommt es \nbei der Erhebung eines nicht grundstücks-, sondern gebietsbezogenen Artzuschlags nicht an. \nEntscheidend ist hier allein, dass die Klägerin auf Grund der Umgebungsbebauung auch ihre \nGrundstücke gewerblich nutzen könnte, was übrigens angesichts der Größe des Flurstücks \n897 sogar auf dessen bisherigen Freiflächen möglich wäre. Dafür, dass es dazu eines Abrisses \ndes auf dem Flurstück 897 aufstehenden Wohnhauses bedürfte, dass einer gewerblichen \nNutzung zu wahrende Wohnraummietverhältnisse entgegenstünden oder dass eine etwa \nerforderliche Genehmigung zu einer Zweckentfremdung nicht erteilt werden würde, wird von \nder Klägerin nichts Substanzielles vorgebracht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dies \neiner Veranlagung mit einem Artzuschlag überhaupt entgegengesetzt werden kann.\n\n14\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § \n124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das Erfordernis des \"Darlegens\" verlangt mehr als die bloße \nBenennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von \"erläutern\", \"erklären\" \noder \"näher auf etwas eingehen\" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder \njedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten \nAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff \nentsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das \nVorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere \nErmittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen \nAnforderungen gestellt werden dürfen. \n\n15\n\nSoweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Hinterliegererschließung darauf verweist, \ndass eine den bebauungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Erfordernissen \nentsprechende Zuwegung über die Flurstücke 720 bzw. 806 \"eventuell gar nicht \ngenehmigungsfähig\" sei, da dies eine zusätzliche Zufahrt auf den H. Weg bedeute, \nhandelt es sich um eine bloße, nicht weiter untermauerte Vermutung. Nicht plausibel ist der \nHinweis, die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die Kostenverteilung sei bei der \nGröße des Flurstücks 897 oder noch größerer Flächen ruinös für den Eigentümer. Es ist nichts \nKonkretes dafür dargetan, warum sich die Grundstücksgröße ausgerechnet bei einem \nHinterliegergrundstück solcherart für den Eigentümer auswirken sollte. Ferner erläutert das \nZulassungsvorbringen nicht, warum den Grundstücken der Klägerin ein \n\"Doppelerschließungsprivileg\" (§ 7 Abs. 1 EBS) zukommen sollte; insoweit geht es nicht \ndarauf ein, dass die Erschließungsbeitragssatzung in ihrem § 7 Abs. 3 die Regelung enthält, \ndass eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung nicht gewährt wird, sofern auf das \nbetreffende Grundstück ein Artzuschlag entfällt. Ebenso wenig sind nachvollziehbare Gründe \ndafür dargetan, dass einige der in die Verteilung einbezogenen Grundstücke mit mehr als \neinem Vollgeschoss hätten berücksichtigt werden müssen; es fehlt insoweit eine \nAuseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Widerspruchsbescheides (unter \n1.3), die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommen worden sind (UA S. 8). \nSchließlich genügt das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen auch nicht, \nsoweit es ohne jede nähere Erläuterung Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO rügt, die darin begründet sein sollen, dass das Verwaltungsgericht keinen Ortstermin \nzur Beurteilung der Größen der Gewerbegebiete durchgeführt und so seine \nAmtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe bzw. auf die geltend gemachte \nVerletzung von Art. 3 GG in den Urteilsgründen nicht eingegangen sei. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-21/3-a-5179-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-21/3-a-5179-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275533","retrieved":"2026-07-09 02:47:32.677337+00:00"}}