{"status":"available","doknr":"OLD275592","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1220.12A3032.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"12 A 3032/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der klageabweisenden \nEntscheidung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 22. November 2002 \nBezug genommen, in denen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 2. Juli 2002 und deren Ausführungen im Schreiben vom 27. \nSeptember 2002 verwiesen wird. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Hilfe \nzum Lebensunterhalt für den Kläger sei für die Zeit von Mai 1997 bis August 2000 \nrechtswidrig gewährt worden, weil er über Vermögen in Gestalt eines \nPflichtteilsanspruches nach dem Tod seiner Mutter verfügt habe. Dieser Anspruch \nhabe als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG einer \nHilfebedürftigkeit entgegen gestanden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger \nim Hinblick auf den Verbrauch der Leistungen nicht berufen, weil er die \nRechtswidrigkeit der Hilfegewährung hätte erkennen müssen bzw. diese grob \nfahrlässig nicht erkannt habe. Trotz der wegen psychischer Probleme seit 1996 \nerfolgten psychotherapeutischen Behandlungen sei nicht ersichtlich, dass er nicht in \nder Lage gewesen sei, seine Vermögensverhältnisse zu erkennen. Auch die weiteren \nRücknahmevoraussetzungen seien erfüllt, danach bestehe gemäß §§ 45, 50 SGB X \neine Pflicht des Klägers, den Betrag von 21.258,42 EUR zu erstatten. \n\n5\n\nDiese tragende Begründung wird durch die Ausführungen in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht durchgreifend erschüttert. Der Kläger macht im \nwesentlichen geltend, die Voraussetzungen für einen Ausschluss des \nVertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X seien vom Verwaltungsgericht deshalb \nzu Unrecht angenommen worden, weil eine partielle Geschäftsunfähigkeit bezüglich \ndes genannten Erbschaftskomplexes vorgelegen habe und ihm deshalb keine grobe \nFahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.\n\n6\n\nDiese Behauptung hat der Kläger allerdings nicht - wie dies nach Lage der Dinge \nunter Berücksichtigung der Darlegungsobliegenheiten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO erforderlich und zumutbar gewesen wäre - etwa durch Vorlage einer \nBescheinigung eines Arztes oder Psychologen zu seinem Gesundheitszustand im \nstreitbefangenen Zeitraum substantiiert dargelegt. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Verfahrensmangel im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n8\n\nAuf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu seinem Gesundheitszustand \nkann er sich deshalb nicht berufen, weil er es - anwaltlich vertreten - in \nzurechenbarer Weise unterlassen hat, entsprechende Beweisanregungen und \nBeweisanträge zu stellen, um so eine entsprechende Sachaufklärung zu erwirken. \n\n9\n\nVgl. hierzu allg. OVG NRW, Beschluss\n\n10\n\n vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 - m.w.Nachw.\n\n11\n\nEs kann auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen \nGehörs festgestellt werden. Insbesondere ist weder substantiiert aufgezeigt noch \nsonst ersichtlich, dass ein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers nicht \nzur Kenntnis genommen worden ist. Soweit der Kläger des Weiteren eine \"nicht \nentsprechende rechtliche Würdigung\" seines Sachvortrages rügt, betrifft dies nicht \ndie Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern die Richtigkeit der materiell-rechtlichen \nWürdigung, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann. \n\n12\n\nSchließlich führt auch die - ohnehin nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO geltend gemachte - Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine \nEntscheidung ohne Tatbestand erlassen, nicht zu einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO.\n\n13\n\nDabei kann die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht gefertigte Entscheidung, in \nder nicht nur wegen der Entscheidungsgründe, sondern auch ansonsten über eine \nVerweisung auf die Gründe des Gerichtsbescheids auf den Widerspruchsbescheid \nbzw. ein Schreiben der Beklagten an das Gericht verwiesen wird, den Anforderungen \ndes § 117 VwGO genügt, dahinstehen. Hierauf kann die Entscheidung jedenfalls \nnicht im Sinne des Gesetzes beruhen. Denn die tatsächlichen Grundlagen des \nUrteils, deren Darstellung der Tatbestand dient, ergeben sich hinreichend klar aus \nder weiteren Entscheidungsbegründung.\n\n14\n\nVgl. hierzu allg. BGH, Urteil vom\n\n15\n\n25. April 1991 - I ZR 232/89 -, \n\n16\n\nNJW 1991, 3038 mit weiteren Nachweisen.\n\n17\n\nDarin wird der Sache nach auch auf die Sachverhaltsdarstellung (Darstellung des \nVerfahrensablaufs und des Vorbringens des Klägers) im Widerspruchsbescheid und \ndem Schreiben vom 27. September 2002 verwiesen (Bl. 128f. der Beiakte 1 bzw. Bl. \n32 f. der Verfahrensakte). \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-20/12-a-3032-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-20/12-a-3032-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275592","retrieved":"2026-07-09 02:47:38.059358+00:00"}}