{"status":"available","doknr":"OLD275590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1220.12A2450.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"12 A 2450/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Erhebung des vollen zusätzlichen \nElternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung ihres Kindes in der privat getragenen \nKindertagesstätte L. , S.-----straße in X. im Zeitraum vom \n1. Januar bis zum 31. Juli 2003. Die Kindertagesstätte wurde mit insgesamt fünf \nGruppen betrieben, davon zwei Tagesstättengruppen, zwei Kindergartengruppen mit \nVormittag- und Nachmittagsbetreuung und jeweils ohne Über-Mittag-Betreu-ung \nsowie eine Kindergartengruppe mit sog. Blockbetreuung von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr \neinschließlich einer Über-Mittag-Betreuung. Das Kind der Kläger wurde in der zuletzt \ngenannten Gruppe betreut. Der zwischen den Klägern und der Einrichtung \ngeschlossene Betreuungsvertrag sah lediglich eine Betreuung bis 14.00 Uhr vor.\n\n3\n\nAuf der Grundlage des Einkommens der Kläger setzte der Beklagte mit Bescheid \nvom 28. November 2002 den Elternbeitrag für den Zeitraum ab dem 1. Novem-ber \n2002 auf monatlich 57,52 EUR (Grundbeitrag: 44,48 EUR, hälftiger zusätzlicher \nBeitrag für die Über-Mittag-Betreuung: 13,04 EUR) fest. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Februar 2003 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag \nab dem 1. Januar 2003 auf nunmehr 70,56 EUR fest, wobei er angesichts des \nzeitlichen Ablaufs der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GTK den zusätzlichen \nElternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung in voller Höhe von 26,08 EUR \nansetzte.\n\n5\n\nAuf den Widerspruch der Kläger befristete der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. April 2003 den Festsetzungsbescheid vom \n6. Februar 2003 auf den 31. Juli 2003, wies im Übrigen jedoch den Widerspruch \nzurück. \n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Erhebung des \nhalben Zuschlags für das begrenzte Angebot angemessen erscheine. Da ihr Kind nur \nin der Gruppe mit Blockbetreuung habe Aufnahme finden können und angesichts der \nAuslastung ein Wechsel in eine Gruppe mit Nachmittagsbetreuung \n\n7\n\nnicht möglich gewesen sei, könne von ihnen nicht der gleich hohe Beitrag \nerhoben werden, wie von Eltern solcher Kinder, die von morgens bis abends \ndurchgängig betreut würden.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n\n10\n\n6. Februar 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 14. April 2003 \naufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 57,52 EUR monatlich gefordert wird. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung hat er sich auf die Gründe der angegriffenen \nVerwaltungsentscheidungen bezogen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen darauf abgestellt, dass es für die Erhebung des zusätzlichen \nElternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung darauf ankomme, dass dem jeweiligen \nKind regulär auch nach 14.00 Uhr eine Betreuung angeboten werde. Da der \nKindergarten L. dem Kind der Kläger auch in keiner anderen Gruppe mehr eine \nBetreuung nach 14.00 Uhr habe bieten können, sei der zusätzliche Elternbeitrag \nnicht gerechtfertigt. \n\n15\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung führt der Beklagte im \nWesentlichen Folgendes aus: Auf der Grundlage des Urteils des erkennenden \nGerichts vom 28. März 2001 müsse davon ausgegangen werden, dass nur dann, \nwenn das Betreuungsangebot der gesamten Einrichtung um 14.00 Uhr ende, die \nErhebung des zusätzlichen Elternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung nicht \ngerechtfertigt sei. In der vom Kind der Kläger besuchten Tageseinrichtung habe \njedoch eine Betreuung nach 14.00 Uhr stattgefunden. Eine Betreuung des Kindes \nder Kläger sei auch nach 14.00 Uhr tatsächlich möglich gewesen. Darüber hinaus \nhabe das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 6. März 1998 \n\n16\n\n- 16 A 525/97 - klargestellt, dass es für die Beitragsbemessung nicht auf die \nindividuelle Betreuungszeit des Kindes (Besuch nur am Vor- oder am Nachmittag \netc.) ankomme. Die Kläger könnten sich daher allenfalls auf das Willkürverbot \nberufen, das jedoch nicht verletzt sei. Im Übrige stünden Leistung und Gegenleistung \nnicht in einem unangemessenen Verhältnis. Auch sei ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben. \n\n17\n\nMit Blick auf einen zwischenzeitlich ergangenen Festsetzungsbescheid vom \n\n18\n\n6. November 2003, mit dem der Beklagte aufgrund einer Einkommensänderung \nfür den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2003 einen monatlichen \nElternbeitrag in Höhe von insgesamt 115,04 EUR (Grundbeitrag: 73,11 EUR, voller \nzusätzlicher Elternbeitrag: 41,93 EUR) festsetzte, legen die Kläger ihrer \nRechtsverfolgung nunmehr den Klageantrag zugrunde, den Bescheid vom 6. Februar \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 und der \nÄnderung vom 6. November 2003 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom \n1. Januar bis zum 31. Juli 2003 mehr als der hälftige Zuschlag für die Betreuung über \nMittag, mithin mehr als ein Gesamtbetrag von nunmehr als 94,08 EUR \n(Grundbeitrag: 73,11 EUR, hälftiger zusätzlicher Elternbeitrag: 20,96 EUR) gefordert \nwird. Der Beklagte ist der Einbeziehung des neuen Bescheides nicht \nentgegengetreten.\n\n19\n\nDer Beklagte stellt den Berufungsantrag,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nZur Begründung nehmen sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe \ndes angefochtenen Urteils. Bei der Anwendung des GTK sei auf den Einzelfall und \ndas konkrete Betreuungsangebot abzustellen. Der zu entrichtende Beitrag könne \nnicht völlig unabhängig von der konkreten Gegenleistung erhoben werden. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \ndes beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Recht stattgegeben. \n\n27\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 und der Änderung vom 6. \nNovember 2003 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993, GV \nNRW S. 984, ist für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über \nMittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Der \nBeitragstatbestand der Über-Mittag-Betreuung nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK \nrechtfertigt außerhalb der Erprobungsregelung des § 21 GTK allerdings nur dann \neine Beitragserhebung, wenn die Über-Mittag-Betreuung nach der in der jeweiligen \nEinrichtung implementierten Betreuungsstruktur der Überbrückung eines \nvormittäglichen Betreuungsangebots zu einem nachmittäglichen Betreuungsangebot \ndient.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4298/00 -, EStT 2001, 428 \nff.\n\n30\n\nSoweit argumentiert wird, die Regelung der Beitragsermäßigung in § 21 Abs. 1 \nSatz 2 GTK durch die Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK laufe leer, da ein \nÜber-Mittag-Beitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK von vornherein nicht anfalle, wenn \ndie Betreuung in der Einrichtung spätestens um 14.00 Uhr ende, lässt sich der \nscheinbare Widerspruch zwanglos durch eine Interpretation dahingehend auflösen, \ndass sich ausgehend vom Normalfall einer zusätzlich beitragspflichtigen Über-Mittag-\nBetreuung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK (Übergang in eine anschließende \nNachmittagsbetreuung) ein ermäßigter Beitrag ergeben soll. Wenn darüber hinaus \neine Abweichung von der gesetzlichen Typik, wie sie aus den maßgeblichen \nVorschriften des Gesetzes über die Tageseinrichtung für Kinder im Übrigen \nhervorgeht, beabsichtigt sein sollte, bedürfte das - gerade im Hinblick auf die \nerheblichen beitragsrechtlichen Konsequenzen - einer hinreichend deutlichen \nRegelung. Als Versuch einer verdeckten Änderung hergebrachter Strukturen könnte \ndie Formulierung keine Beachtung beanspruchen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O.\n\n32\n\nDie danach erforderliche Gewährleistung einer anschließenden \nNachmittagsbetreuung schließt es nicht aus, innerhalb einer Einrichtung Gruppen zu \nbilden, in denen - wie hier in der von dem Kind der Kläger besuchten \nKindertagesstätte L. - regelmäßig unterschiedliche Betreuungen angeboten \nwerden (z.B. Blockbetreuung einschließlich der Über-Mittag-Betreuung bis 14.00 Uhr, \nVormittagsbetreuung von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Nachmittagsbetreuung von \n14.00 Uhr bis 16.30 Uhr ohne Über-Mittag-Betreuung und Ganztagesbetreuung von \n07.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Soll jedoch ein zusätzlicher Beitrag für die Über-Mittag-\nBetreuung erhoben werden, erfordert die dieser Betreuungsform immanente \n\n33\n\nÜberbrückungsfunktion, dass das Betreuungsangebot der Einrichtung nach der \nOrganisationsstruktur und der diesbezüglichen Betriebserlaubnis einen regulären \nÜbergang aus der Über-Mittag-Betreuung in eine Nachmittagsbetreuung vorsieht. \nHierzu muss nach der geltenden Betriebserlaubnis für die in Betracht kommenden \nKinder aus der Über-Mittag-Betreuung jeweils ein Platz in einer Gruppe mit \nNachmittagsbetreuung vorgehalten werden, der von diesen Kindern - im Rahmen der \nÖffnungs- und Betreuungszeiten - jederzeit in Anspruch genommen werden kann. \n\n34\n\nHinzu kommt, dass die Verwirklichung des Beitragstatbestandes der Über-Mittag-\nBetreuung als einer gesonderten Angebotsform auch deren gesonderte \nInanspruchnahme voraussetzt. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -.\n\n36\n\nEine Beitragserhebung gegenüber den Klägern kommt danach nur in Betracht, \nwenn ihrem Kind in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine Über-Mittag-Betreuung \nzuteil geworden ist, die gerade ihm - und nicht etwa anderen Kindern aus der \nBlockbetreuung - die Möglichkeit eines regulären Übergangs in eine anschließende \nNachmittagsbetreuung mit einem hierfür zur Verfügung stehenden Gruppenplatz \neröffnet hätte.\n\n37\n\nDies ist hier nicht der Fall. Für die Kinder aus der Über-Mittag-Betreuung \n(Blockbetreuung) waren im Rahmen der Betreuungsorganisation und der Planung \nder Gruppenstärken grundsätzlich keine Plätze in den Gruppen mit \nNachmittagsbetreuung vorgesehen. Dies widersprach von vornherein der \nbesonderen Form dieser Betreuung, die durch die Verlängerung der Betreuungszeit \nvon 12.30 Uhr - dem regulären Ende der Vormittagsbetreuung - bis 14.00 Uhr \ninsbesondere den Müttern die Aufnahme einer Teilzeit-/Halbtagstätigkeit ermöglichen \noder deren Fortführung erleichtern, jedoch sowohl aus der Sicht der Träger als auch \nnach Auffassung der Eltern gerade nicht in eine Ganztagsbetreuung münden sollte. \nAus diesem Grund sahen auch die privatrechtlichen Betreuungsverträge keine \nNachmittagsbetreuung der Kinder aus der Blockbetreuung vor. Wie der Beklagte \nzudem selber ausführt, hätte es der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bedurft, \num die beiden Tagesstättengruppen von jeweils 20 Plätzen auf eine \nBetreuungskapazität von jeweils 25 Plätze zu erweitern, damit die an einer \nGanztagesbetreuung interessierten Kinder aus der Blockbetreuung in die \nTagesstättenbetreuung hätten wechseln können. Eine derartige \nAusnahmegenehmigung, die im Übrigen auf ein grundsätzlich anderes \nBetreuungsangebot hinausgelaufen wäre, lag jedoch im Beitragszeitraum nicht \nvor.\n\n38\n\nDass - wie der Beklagte vorträgt - aufgrund geringerer Auslastung der \nNachmittagsbetreuung möglicherweise noch freie Plätze in den Gruppen mit \nNachmittagsbetreuung vorhanden gewesen sind, die im Rahmen der geltenden \nBetriebserlaubnis von Kindern aus der Blockbetreuung tatsächlich hätten genutzt \nwerden können, ändert hieran nichts. Derartige, durch kaum steuerbare \nNachfrageschwankungen bedingte und damit eher zufällige Vakanzen vermögen die \nstrukturelle Gewährleistung eines durchgängig verfügbaren Gruppenplatzes für die \nNachmittagsbetreuung der Kinder aus der Blockbetreuung nicht zu ersetzen.\n\n39\n\nDer Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Gerichts vom 6. März 1998 \n\n40\n\n- 16 A 525/97 - lässt die besondere Brückenfunktion der Über-Mittag-Betreuung, \ndie sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des diesbezüglichen \nBeitragstatbestandes und das Erfordernis einer über den Besuch des Kindergartens \nhinausgehenden gesonderten Inanspruchnahme dieser speziellen Betreuungsform \nunberücksichtigt. Erst dann, wenn der Beitragstatbestand in der beschriebenen \nAusprägung erfüllt ist und das für eine Teilnahme notwendige Mindestmaß der \nInanspruchnahme vorliegt, ist der Umfang der darüber hinausgehenden \nInanspruchnahme für die Beitragserhebung unbeachtlich.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -.\n\n42\n\nUnbeachtlich ist des Weiteren, ob eine sich an die Über-Mittag-Betreuung \nanschließende reguläre Nachmittagsbetreuung tatsächlich genutzt wird. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n44\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-20/12-a-2450-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-20/12-a-2450-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275590","retrieved":"2026-07-09 02:47:37.902896+00:00"}}