{"status":"available","doknr":"OLD275589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1220.12A1939.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"12 A 1939/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter \nAufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2001 und des \nWiderspruchsbescheides vom 5. April 2001 verpflichtet, die Festsetzung des \nmonatlichen Zuschlags für die Betreuung über Mittag in Höhe von 41,00 DM im \nBeitragsbescheid vom 11. August 2000 aufzuheben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Erhebung des hälftigen zusätzlichen \nElternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung (sog. Blockbetreuung) ihres Kindes im \nstädtischen Kindergarten H.--------straße „S. „ in Q. -T. im Zeitraum \nvom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001. \n\n3\n\nFür die Durchführung der Blockbetreuung als Erprobungsmaßnahme nach § 21 \ndes Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - hatte der \nLandschaftsverband Rheinland auf den Antrag der Stadt Q. als Trägerin der \nEinrichtung vom 5. Mai 1999 unter dem 16. Juni 1999 die Genehmigung erteilt, \n„Blocköffnungszeiten\" in „1 Kindergartengruppe\" für die Dauer vom 1. August 1999 \nbis 31. Juli 2002 zu erproben. Die Blockbetreuung wurde in der Einrichtung in der \nWeise umgesetzt, dass die Vormittagsbetreuung in fünf Gruppen erfolgte, wobei die \nKinder aus der Blockbetreuung nicht in einer eigenen Gruppe zusammengefasst, \nsondern auf mehrere Gruppen verteilt waren. Nach Beendigung der \nVormittagsbetreuung wurden diese Kinder für die Über-Mittag-Betreuung unter der \nLeitung der jeweils diensthabenden Erzieherin in einer Gruppe zusammengefasst. \nNach dem zwischen den Klägern und der Stadt Q. geschlossenen \nBetreuungsvertrag endete bei der Blockbetreuung die vertragliche Betreuungspflicht \num 14.00 Uhr.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. August 2000 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für den \nZeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 auf monatlich 184,-- DM \n(Grundbeitrag: 143,-- DM, hälftiger zusätzlicher Elternbeitrag für die Über-Mittag-\nBetreuung: 41,-- DM) fest. \n\n5\n\nDen Antrag der Kläger vom 2. Januar 2001, die Festsetzung des zusätzlichen \nElternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung aufzuheben, lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 1. Februar 2001 ab. Zur Begründung verwies er auf die Genehmigung \nder Erprobungsmaßnahme und auf § 21 Abs. 1 GTK, wonach die Erhebung des \nhälftigen zusätzlichen Elternbeitrags für die Über-Mittag-Betreuung gerechtfertigt \nsei.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Kläger vom 27. Februar 2001 wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 5. April 2001 zurück.\n\n7\n\nAm 17. April 2001 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen Folgendes ausgeführt: Der zusätzliche Beitrag könne nicht auf § 21 \nAbs. 1 GTK gestützt werden. Das Angebot der Tageseinrichtung werde durch das \nErprobungsmodell nicht erweitert. Die hierfür erforderliche besondere Form der \nBetreuung sei nicht geboten worden. Hinzu komme, dass die Erprobung nicht in \neiner Kindergartengruppe durchgeführt worden sei, wie dies die Genehmigung \nvorsehe. Die gesetzlichen Vorgaben einer qualitativen Weiterentwicklung des \npädagogischen Angebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der \nTageseinrichtung seien mit Blick auf die tatsächliche Betreuungssituation trotz der \nvom Beklagten angeführten Verbesserung der Personalausstattung nicht erfüllt \nworden. Schließlich habe das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. März 2001 \n\n8\n\n- 16 A 4298/00 - die Berechnung eines zusätzlichen Beitrags für rechtswidrig \nerklärt, wenn kein Erprobungsfall vorliege. \n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid vom 11. August 2000 insoweit aufzuheben, als ein Zuschlag für die \nBetreuung über Mittag bis 14.00 Uhr von 41,-- DM festgesetzt wurde.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDurch die Genehmigung des Landschaftsverbandes sei ein zusätzliches Angebot \nder Tageseinrichtung verbindlich und bestandskräftig festgestellt worden. Es liege \nauch tatsächlich ein zusätzliches Angebot vor, weil es das Blocköffnungsangebot \nzuvor nicht gegeben habe. Einer Erprobungsmaßnahme stehe auch nicht entgegen, \ndass sich die Erprobung nicht auf eine Kindergartengruppe beschränke. Die \nVerteilung auf andere Gruppen sei zulässig und pädagogisch sinnvoll, um einen \nWechsel des Gruppenverbands beim Wechsel der Betreuungsform zu vermeiden. \nDie Einführung des Blockmodells habe zu einer verbesserten personellen \nAusstattung geführt.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob sich die Beitragsforderung auf § \n21 Abs. 1 Satz 2 GTK stützen lasse, jedenfalls trage § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK die \nstreitige Beitragsfestsetzung. \n\n15\n\nZur Begründung ihrer zugelassenen Berufung führen die Kläger im Wesentlichen \nFolgendes aus: Bei der Blocköffnungszeit von 7.00 bis 14.00 Uhr habe es sich aus \nden bereits genannten Gründen nicht um eine Erprobungsmaßnahme nach \n\n16\n\n§ 21 GTK gehandelt. § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK rechtfertige die Erhebung des \nzusätzlichen Beitrages nicht, wenn - wie hier - die Über-Mittag-Betreuung nicht \nzusätzlich, sondern alternativ zur Nachmittagsbetreuung angeboten werde. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 1. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom \n5. April 2001 zu verpflichten, die Festsetzung des monatlichen Zuschlags für die \nBetreuung über Mittag in Höhe von 41,00 DM im Beitragsbescheid vom 11. August \n2000 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDa sich in der Einrichtung an die Über-Mittag-Betreuung eine Öffnungszeit auch \nam Nachmittag anschließe, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 \nSatz 6 GTK vor. Im Übrigen wäre es durchaus möglich gewesen, in der Einrichtung \neine Ganztagsbetreuung anzubieten, wenn entsprechende Elternwünsche bestanden \nhätten. Wegen der Betreuung in einer Erprobungsmaßnahme werde auf das \nerstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \ndes beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n25\n\nDie Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung der \nFestsetzung eines monatlichen Zuschlags für die Betreuung über Mittag in Höhe von \n41,00 DM im Beitragsbescheid vom 11. August 2000.\n\n26\n\nGemäß § 28 Abs. 1 GTK i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden \nist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob in Bezug auf \ndie rückwirkende Änderung bestandskräftiger Kindergartenbeitragsbescheide die \nFestsetzungsverjährung entsprechend § 169 AO gilt, kann hier dahinstehen, da die \ninsoweit in Betracht kommende Vier-Jahres-Frist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) nicht \nverstrichen ist.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Bei dem Erlass \ndes Beitragsbescheides des Beklagten vom 11. August 2000 ist zu Unrecht der \nhälftige zusätzliche Elternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung festgesetzt worden. \nHierfür besteht kein Ermächtigungsgrundlage.\n\n28\n\nDer zusätzliche Elternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung kann nicht auf § 17 \nAbs. 1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993, GV NRW S. 984, \ngestützt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist für die regelmäßige Betreuung \neines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ein \nzusätzlicher Beitrag zu zahlen. Der Beitragstatbestand der Über-Mittag-Betreuung \nnach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK rechtfertigt außerhalb der Erprobungsregelung des § \n21 GTK allerdings nur dann eine Beitragserhebung, wenn die Über-Mittag-Betreuung \nnach der in der jeweiligen Einrichtung implementierten Betreuungsstruktur der \nÜberbrückung eines vormittäglichen Betreuungsangebots zu einem nachmittäglichen \nBetreuungsangebot dient.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4298/00 -, EStT 2001, 428 \nff.\n\n30\n\nSoweit argumentiert wird, die Regelung der Beitragsermäßigung in § 21 Abs. 1 \nSatz 2 GTK durch die Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK laufe leer, da ein \nÜber-Mittag-Beitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK von vornherein nicht anfalle, wenn \ndie Betreuung in der Einrichtung spätestens um 14.00 Uhr ende, lässt sich der \nscheinbare Widerspruch zwanglos durch eine Interpretation dahingehend auflösen, \ndass sich ausgehend vom Normalfall einer zusätzlich beitragspflichtigen Über-\nMittags-Betreuung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK (Übergang in eine \nanschließende Nachmittagsbetreuung) ein ermäßigter Beitrag ergeben soll. Wenn \ndarüber hinaus eine Abweichung von der gesetzlichen Typik, wie sie aus den \nmaßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Tageseinrichtung für Kinder im \nÜbrigen hervorgeht, beabsichtigt sein sollte, bedürfte das - gerade im Hinblick auf die \nerheblichen beitragsrechtlichen Konsequenzen - einer hinreichend eindeutigen \nRegelung. Als Versuch einer verdeckten Änderung hergebrachter Strukturen könnte \ndie Formulierung keine Beachtung beanspruchen. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O.\n\n32\n\nDie demnach erforderliche Gewährleistung einer anschließenden \nNachmittagsbetreuung schließt es nicht aus, innerhalb einer Einrichtung Gruppen zu \nbilden, in denen regelmäßig unterschiedliche Betreuungen angeboten werden (z.B. \nBlockbetreuung einschließlich der Über-Mittag-Betreuung bis 14.00 Uhr, \nVormittagsbetreuung von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Nachmittagsbetreuung von \n14.00 Uhr bis 16.30 Uhr ohne Über-Mittag-Betreuung und Ganztagesbetreuung von \n07.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Soll jedoch ein zusätzlicher Beitrag für die Über-Mittag-\nBetreuung erhoben werden, erfordert die dieser Betreuungsform immanente \n\n33\n\nÜberbrückungsfunktion, dass das Betreuungsangebot der Einrichtung nach der \nOrganisationsstruktur und der diesbezüglichen Betriebserlaubnis einen regulären \nÜbergang aus der Über-Mittag-Betreuung in eine Nachmittagsbetreuung vorsieht. \nHierzu muss nach der geltenden Betriebserlaubnis für die in Betracht kommenden \nKinder aus der Über-Mittag-Betreuung jeweils ein Platz in einer Gruppe mit \nNachmittagsbetreuung vorgehalten werden, der von diesen Kindern - im Rahmen der \nÖffnungs- und Betreuungszeiten - jederzeit in Anspruch genommen werden \nkann.\n\n34\n\nHinzu kommt, dass die Verwirklichung des Beitragstatbestandes der Über-Mittag-\nBetreuung als einer gesonderten Angebotsform auch deren gesonderte \nInanspruchnahme voraussetzt. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -.\n\n36\n\nEine Beitragserhebung gegenüber den Klägern kommt danach nur in Betracht, \nwenn ihrem Kind in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine Über-Mittag-Betreuung \nzuteil geworden ist, die gerade ihm - und nicht etwa anderen Kindern aus der \nBlockbetreuung - die Möglichkeit eines regulären Übergangs in eine anschließende \nNachmittagsbetreuung mit einem hierfür zur Verfügung stehenden Gruppenplatz \neröffnet hätte.\n\n37\n\nDies ist hier indes nicht der Fall. Für die Kinder aus der Über-Mittag-Betreuung \n(Blockbetreuung) waren in der von Kind der Kläger besuchten Tageseinrichtung im \nRahmen der Betreuungsorganisation und der Planung der Gruppenstärken \ngrundsätzlich keine Plätze in den Gruppen mit Nachmittagsbetreuung vorgesehen. \nDies widersprach von vornherein der besonderen Form dieser Betreuung, die durch \ndie Verlängerung der Betreuungszeit von 12.30 Uhr - dem regulären Ende der \nVormittagsbetreuung - bis 14.00 Uhr insbesondere den Müttern die Aufnahme einer \nTeilzeit-/Halbtagstätigkeit ermöglichen oder deren Fortführung erleichtern, jedoch \nsowohl aus der Sicht der Träger als auch nach Auffassung der Eltern gerade nicht in \neine Ganztagsbetreuung münden sollte. Aus diesem Grund sahen auch die \nprivatrechtlichen Betreuungsverträge keine Nachmittagsbetreuung der Kinder aus \nder Blockbetreuung vor oder schlossen diese sogar aus. Wie der Beklagte zudem \nselber ausführt, hätte es eines Wechsels in eine Gruppe mit Ganztagesbetreuung in \nder Tageseinrichtung L.------gasse oder aber einer im Rahmen der Planung nach § \n10 GTK notwendigen Ausweitung der Ganztagesplätze in dem vom Kind der Kläger \nbesuchten Kindergarten bedurft, um eine Nachmittagsbetreuung der Kinder aus der \nBlockbetreuung vorzusehen. Dass \n\n38\n\n- wie der Beklagte behauptet - kein entsprechender Bedarf artikuliert worden ist, \nmag es gerechtfertigt haben, von der entsprechenden Erweiterung des Angebots im \nRahmen der Bedarfsplanung abzusehen, ein beitragsrechtlicher Erklärungsgehalt \nkommt der Entscheidung der Eltern, sich auf die Blockbetreuung ihres Kindes bis \n14.00 Uhr zu beschränken, jedoch nicht zu.\n\n39\n\nSoweit aufgrund geringerer Auslastung der Nachmittagsbetreuung \nmöglicherweise noch freie Plätze in den Gruppen mit Nachmittagsbetreuung \nvorhanden gewesen sind, die im Rahmen der geltenden Betriebserlaubnis von \nKindern aus der Blockbetreuung tatsächlich hätten genutzt werden können, \nrechtfertigt dies keine andere Bewertung. Derartige durch kaum steuerbare \nNachfrageschwankungen bedingte und damit eher zufällige Vakanzen vermögen die \nstrukturelle Gewährleistung eines durchgängig verfügbaren Gruppenplatzes für die \nNachmittagsbetreuung der Kinder aus der Blockbetreuung nicht zu ersetzen.\n\n40\n\nDer zusätzliche Elternbeitrag kann auch nicht auf § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK \ngestützt werden. Hiernach ermäßigt sich im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 \nGTK genehmigten Erprobungsmodelle der zusätzliche Beitrag um die Hälfte, wenn in \nden Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK - regelmäßige Betreuung eines Kindes über \nMittag - die Betreuung in Kindergartengruppen nach dem Betreuungsvertrag \nspätestens um 14.00 Uhr endet und dadurch das Tagesangebot der \nTageseinrichtung ergänzt wird. \n\n41\n\nUnabhängig von der Frage, ob § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK einen eigenständigen \nBeitragstatbestand normiert, trägt § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK hier die Beitragserhebung \ndeshalb nicht, weil die Betreuung des Kindes der Kläger in der Tageseinrichtung \n„S. „ nicht der vom Landschaftsverband Rheinland erteilten Genehmigung \nentsprach und darüber hinaus das Tagesangebot in der Einrichtung durch die \nBlockbetreuung nicht i.S.d. genannten Regelung ergänzt worden ist. \n\n42\n\nMit der Genehmigung des Landschaftsverbandes wurde die Erprobung der \n„Blocköffnungszeiten\" in „1 Kindergartengruppe\", d.h. in einer Kindergartengruppe, \ngestattet. Der Begriff der Gruppe hat im Kindergartenrecht zentrale Bedeutung; die \nGruppenbildung ist immanenter Bestandteil jeder Tageseinrichtung. \nTageseinrichtungen i.S.d. § 1 GTK sind Einrichtungen, die im Sinne des Gesetzes \neine räumliche, sachliche und personelle Organisation von einer gewissen \nBeständigkeit voraussetzen, in der nicht nur einzelne Kinder - im Gegensatz zur \nTagespflege - sondern mehrere Kinder in Gruppen betreut werden. \n\n43\n\nVgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, \n\n44\n\n17. Auflage 1999, S. 33.\n\n45\n\nDie Bildung von Gruppen innerhalb eines Kindergartens gewährleistet die \nErfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, der u.a. vorsieht, das Kind \nunterschiedliche soziale Verhaltensweisen, Situationen und Probleme bewusst \nerleben zu lassen und jedem einzelnen Kind die Möglichkeit zu geben, seine eigene \nsoziale Rolle innerhalb der Gruppe zu erfahren (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 GTK). Dies \nsetzt in der Regel eine längerfristige Zuordnung des jeweiligen Kindes zu einer \nbestimmten Gruppe voraus. So sieht es im Übrigen auch der Beklagte, da er die \nKinder aus der Blockbetreuung während der Vormittagsbetreuung in ihren \nangestammten Gruppen belassen hat. \n\n46\n\nDer Begriff der Gruppe kennzeichnet darüber hinaus neben der jeweiligen Art \n\n47\n\n- und Dauer - der Betreuung (Kindergartengruppe, \nKindergartentagesstättengruppe, Hortgruppe, altersgemischte Gruppen, vgl. §§ 2 bis \n4 GTK, §§ 1 und 3 der Betriebskostenverordnung - BKVO - vom 11. März 1994, GV \nNRW S. 144, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1998, GV NRW S. \n706) die organisatorische Zusammenfassung einer Mehrzahl von Kindern innerhalb \neiner Einrichtung unter der Leitung einer sozialpädagogischen Fachkraft (vgl. § 3 der \nVereinbarung über die Eignungsvoraussetzung der in Tageseinrichtungen für Kinder \ntätigen Kräfte vom 17. Februar 1992, GV NRW 1994, S. 147). Die Anzahl der \nGruppen, die Arten der in einer Einrichtung vorhandenen Gruppen und ihre sich aus \nder längerfristigen Zuordnung bestimmter Kinder ergebende Gruppenstärke sind \nzudem zentrale Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Betriebskostenförderung \n(vgl. etwa § 3 BKVO). Die hiernach das Kindergartenrecht prägende längerfristige \nAufteilung der in der jeweiligen Einrichtung betreuten Kinder auf bestimmte Gruppen, \ndenen jeweils eine Leitungsperson zugeordnet ist, bestimmt den regelmäßigen, \nüblichen Bedeutungsgehalt des Gruppenbegriffs. \n\n48\n\nWenn danach im Bescheid des Landschaftsverbandes vom 16. Juni 1999 die \n„Blocköffnungszeiten\" (07.00 Uhr bis 14.00 Uhr) in einer Kindergartengruppe \n(Hervorhebung durch den Senat) genehmigt worden sind, bedeutet dies nichts \nanderes, als dass dem Beklagten gestattet worden ist, Kinder aus der \nTageseinrichtung „Rasselbande\" unter der Leitung einer pädagogischen Fachkraft \nüber den Erprobungszeitraum in einer Kindergartengruppe zusammenzufassen und \n\n49\n\n- abweichend von den sonst üblichen Betreuungszeiten - in der Zeit von 07.00 \nUhr bis 14.00 Uhr pädagogisch betreuen zu lassen. \n\n50\n\nDie vom Beklagten demgegenüber praktizierte Gruppenorganisation ist davon \nnicht gedeckt. Weder bildeten die Kinder während des überwiegenden Teils der \nBlocköffnungszeiten eine feste Gruppe, noch war diesen Kindern eine Leiterin \nzugeordnet. Die Kinder blieben vielmehr in ihren bisherigen verschiedenen Gruppen \nund wurden dort von den jeweiligen Leitungspersonen während der \nVormittagsstunden von bis 12.30 Uhr betreut; sie wurden lediglich nach Beendigung \nder Vormittagsbetreuung in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr in einer Gruppe \nunter der Leitung der jeweils diensthabenden Erzieherin zusammengefasst.\n\n51\n\nDass diese vom herkömmlichen Gruppenverständnis völlig abweichende \nBetreuungsform Gegenstand des Genehmigungsantrags des Beklagten vom 5. Mai \n1999 gewesen ist, ist den dem Senat vorliegenden Unterlagen an keiner Stelle zu \nentnehmen. Angesichts der sich bei dieser Organisation aufdrängenden Frage, wie \nauf diese Weise insbesondere die erforderliche qualitative Weiterentwicklung des \npädagogischen Angebots (§ 3 der Verordnung zur Regelung des \nErprobungsverfahrens nach § 21 GTK vom 8. März 1999, GV NRW S. 80) erfolgen \nsollte, hätte es einer entsprechenden Erläuterung der Erprobungsmaßnahme bedurft. \nDemgegenüber wird unter Nr. II.1 zur geplanten Erprobungsmaßnahme lediglich \nausgeführt „07.00 Uhr - bis 14.00 Uhr (max. 25. Plätze), möglicher Bedarf einer \nzweiten Gruppe könnte sich entwickeln\" und damit an das herkömmliche Verständnis \nder Kindergartengruppe angeknüpft, dem die Genehmigung des \nLandschaftsverbandes durch die entsprechende Verwendung des Begriffs der \nKindergartengruppe Rechnung trägt.\n\n52\n\nSoweit der Beklagte zur Rechtfertigung der Aufteilung der Kinder aus der \nBlockbetreuung auf die anderen Gruppen eine analoge Anwendung von 3 Abs. 3 \nBKVO befürwortet, folgt der Senat dem nicht. § 3 Abs. 3 Satz 1 BKVO legt fest, dass \neine förderungsfähige Tagesstättengruppe dann gegeben ist, wenn mindestens die \nHälfte der Kinder über Mittag betreut wird. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BKVO ist die \nFörderung einer Gruppe als Kindertagesstättengruppe auch dann zulässig, wenn ein \nTeil der über Mittag betreuten Kinder auf andere Gruppen der Einrichtung verteilt \nwird. Diese vom Verordnungsgeber erkennbar nur für den Spezialfall der \nTagesstätten geregelte Möglichkeit der Verteilung eines Teils der Kinder auf andere \nGruppen in der Einrichtung lässt sich schon nicht auf reguläre Kindergartengruppen \nund erst Recht nicht auf die besonderen, unter § 21 GTK fallenden Erprobungen \nübertragen.\n\n53\n\nUnabhängig davon trägt § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK die Beitragsforderung auch \ndeshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass durch die praktizierte Betreuung das \nTagesangebot der Tageseinrichtung „S1. „ i.S.d. genannten Regelung ergänzt \nworden ist.\n\n54\n\nDie vom Landschaftsverband Rheinland unter den 16. Juni 1999 erteilte \nGenehmigung, die insbesondere von einer qualitativen Weiterentwicklung des \npädagogischen Angebots durch die Erprobungsmaßnahme ausging, entfaltet \ngegenüber den Klägern keine verbindliche Regelungswirkung. Eine gesetzlich \nangeordnete Bindung besteht nicht. Auch sind die Eltern nicht Beteiligte des \nVerfahrens nach § 21 GTK i.V.m. Verordnung zur Regelung der \nErprobungsverfahren, so dass der in diesem Verfahren erteilte - und im Übrigen \nweder an sie gerichtete noch Ihnen vom Landschaftsverband bekannt gegebene - \nGenehmigungsbescheid als solcher das Beitragsverhältnis nicht gestalten kann. \n\n55\n\nDie Erhebung des zusätzlichen Elternbeitrags nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK im \nRahmen einer nach § 21 Abs. 1 GTK i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung des \nErprobungsverfahrens genehmigten Erprobungsmaßnahme setzt danach vielmehr \nneben der wirksamen und vollziehbaren Genehmigung der Erprobung, für die der \nBeitrag erhoben wird, insbesondere voraus, dass die kumulativen materiellen \nVoraussetzungen einer Erprobungsmaßnahme tatsächlich gegeben sind, d.h., dass \ndie Erprobungsmaßnahme eine qualitative Weiterentwicklung des pädagogischen \nAngebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der Tageseinrichtung (§ 3 Nr. 1 \nder Verordnung), keine Verschlechterung der Qualität der Aufgabenerledigung (§ 3 \nNr. 2 der Verordnung) und die Übertragbarkeit der mit der Erprobung gemachten \nErfahrungen auf andere Einrichtungen (§ Nr. 3 der Verordnung) erwarten lässt. \n\n56\n\nDa eine Erprobungsmaßnahme ihrer Natur nach sowohl zum Erfolg als auch zum \nMisserfolg führen kann, kommt es für die Beurteilung, ob die vorgenannten \nVoraussetzungen erfüllt sind, nicht auf den tatsächlichen Eintritt des Erfolgs der \nMaßnahme, sondern darauf an, ob im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung - \nhier also im Juni 1999 - auf der Grundlage des Antrags (\"nach dem Antrag\", vgl. § 3 \nder Verordnung) die Prognose gerechtfertigt war, dass die Erprobungsmaßnahme \ndie einzelnen Voraussetzungen erfüllen wird. \n\n57\n\nDabei kann im Fall der Verlängerung der Öffnungszeiten von der nach § 3 Nr. 1 \nder Verordnung geforderten qualitativen Weiterentwicklung des pädagogischen \nAngebots nicht schon dann ausgegangen werden, wenn das herkömmliche \nBetreuungsangebot (etwa Spielen, Basteln, Singen etc.) in den verlängerten \nÖffnungszeiten lediglich fortgesetzt wird. Eine über diese rein quantitative Erhöhung \ndes Betreuungsangebots hinausgehende qualitative Erweiterung des pädagogischen \nAngebots ist erst dann gegeben, wenn aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten \npädagogische Konzepte verwirklicht werden können, die gegenüber den in der \nEinrichtung bislang verwirklichten Konzepten eine unter pädagogischen \nGesichtspunkten verbesserte Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags (§ 2 \nGTK) erwarten lassen. \n\n58\n\nAuf der insoweit maßgebenden Grundlage des Antrags vom 5. Mai 1999 sind \nderartige Konzepte nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Ziel der Maßnahme war \nvielmehr die „bedarfsgerechte Erweiterung/Ergänzung des Angebots\" (Nr. II.3 des \nAntragsformulars). Der zu deckende Bedarf bestand seinerzeit jedoch nicht in der \ninhaltlichen Fortentwicklung pädagogischer Erziehungs- und Bildungskonzepte, \nsondern in der schlichten Verlängerung der Öffnungszeiten bis 14.00 Uhr, um eine \nbessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Gerade \nHalbtagsbeschäftigte kamen mit der angebotenen Öffnungszeit am Vormittag (bis \n12.30 Uhr) nicht aus, da die Fahrtzeiten zur und von der Arbeitsstelle schwankten \nund damit eine geordnete Abholung der betroffenen Kinder nicht gewährleistet war \n(vgl. Schreiben des Elternrates des Kindergartens H.--------straße vom 16. März \n1999). Dementsprechend ist im Genehmigungsantrag unter Nr. II.5 zur Beschreibung \nder konzeptionellen Vorgehensweise ausgeführt „Lediglich Erweiterung des \nAngebots ohne Veränderung der bestehenden Konzeption\". Dem ist aus der Sicht \ndes Senats nichts hinzuzufügen.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-20/12-a-1939-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-20/12-a-1939-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275589","retrieved":"2026-07-09 02:47:37.817745+00:00"}}