{"status":"available","doknr":"OLD275621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1219.6A1777.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"6 A 1777/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.200,61 EUR (6.259,85 DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem beklagten Land geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 09. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht gegeben. \n\n7\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Schadensersatz auf Grund einer \nDienstpflichtverletzung aus Anlass eines Verkehrsunfalles. Das Verwaltungsgericht hat seiner \nKlage stattgegeben und u.a. ausgeführt: Zwar habe der Kläger die ihm als Führer eines \nDienstkraftfahrzeuges obliegende Dienstpflicht, das Eigentum des Dienstherrn pfleglich und \nsorgfältig zu behandeln, hier beim Führen des Kraftfahrzeuges, verletzt. Diese \nPflichtverletzung sei jedoch nicht grob fahrlässig erfolgt. Der Vorwurf der groben \nFahrlässigkeit setze nicht nur objektiv das Vorliegen einer schwerwiegenden \nSorgfaltspflichtverletzung voraus. Weitere Voraussetzung sei ein auch in subjektiver Hinsicht \nschlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, welches das gewöhnliche Maß erheblich \nübersteige. Hier habe der Kläger beim Einfahren in die Kreuzung bei roter Ampel zwar \nsorgfaltswidrig gehandelt, jedoch nicht in ungewöhnlich hohem Maße. Die Kammer sei nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass er mit deutlich verringerter \nGeschwindigkeit mit seinem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung \neingefahren sei. Angesichts des großzügigen und übersichtlichen Kreuzungsausbaues sei \ndiese Geschwindigkeitsreduzierung ausreichend gewesen. Es hätte für den Kläger als \nWegerechtsfahrer möglich sein müssen, sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße \nzu vergewissern, ob die anderen Verkehrsteilnehmer das Vorrecht erkannt und sich auf die \nDurchfahrt seines Fahrzeuges bei roter Ampel eingerichtet hätten. Seiner Einlassung zufolge \nsei er, nachdem er das im Kreuzungsbereich wartende Fahrzeug des Zeugen St. bemerkt habe, \nsubjektiv davon ausgegangen, dass er auch von anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt worden \nsei. Hinzu komme, dass der Unfallbeteiligte nach eigenem Bekunden mit zumindest leicht \nerhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung gefahren sei und den sich mit Sonderzeichen \nnähernden Polizeiwagen aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen habe. Vor diesem \ngesamten Hintergrund sei der dem Kläger vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverstoß eher gering \nzu bewerten. Dabei könne auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass sich dieser bei \nseiner Unterstützungsfahrt aus Anlass eines Überfalls möglicherweise in einer gewissen \nAnspannung befunden habe. Deshalb spreche vieles dafür, dass er den mit hoher \nGeschwindigkeit herannahenden Pkw des anderen Unfallbeteiligten schlichtweg übersehen \nhabe, zumal es sich um einen grauen, damit unauffälligen Pkw gehandelt habe.\n\n8\n\nDas beklagte Land führt zur Begründung seines Zulassungsantrages aus: Das \nVerwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Ermittlungen durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Unfallherganges und zur Feststellung der \nDurchfahrtsgeschwindigkeit zu treffen. Die exakte Feststellung der \nAnnäherungsgeschwindigkeit sei insoweit beweiserheblich, als auch ein wesentlich zu \nschnelles Fahren an übersichtlichen Kreuzungen grob fahrlässig sein könne. Das \nVerwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Sonderrechtsfahrer \nerst dann den Kreuzungsbereich durchfahren dürfe, wenn er sicher sei, dass sein Fahrzeug von \nallen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden sei und diese ihm die Durchfahrt \nermöglichten. Der Kläger hätte sich nicht nur vergewissern müssen, ob der Fahrer des anderen \nUnfallfahrzeuges ihm tatsächlich die Vorfahrt einräumen werde, vielmehr hätte er auch \nüberlegen müssen, ob er von diesem hätte wahrgenommen werden können. Zwar sei der \nKläger subjektiv davon ausgegangen, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt \nworden sei, dies allein genüge jedoch nicht. Zum einen hätte der Kläger deutliche Reaktionen \ndes Querverkehrs abwarten müssen, zum anderen hätte er auch objektive Anhaltspunkte (z.B. \ntiefstehende Sonne) für den Umstand, dass er nicht im erforderlichen Maße bemerkt würde, \nberücksichtigen müssen.\n\n9\n\nFerner sei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von \neiner Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweiche und auf dieser Entscheidung \nberuhe.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ergeben sich zunächst nicht mit dem Vorbringen des beklagten Landes, das \nVerwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Ermittlungen zur Feststellung der \nDurchfahrtsgeschwindigkeit des vom Kläger geführten Polizeifahrzeuges zu treffen durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Unfallherganges. Zu \neiner solchen - im Übrigen erstinstanzlich nicht beantragten - Beweisaufnahme bestand kein \nGrund. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht nach \neingehender Zeugenvernehmung getroffene Feststellung, der Kläger sei mit deutlich \nreduzierter Geschwindigkeit, nämlich ca. 20 bis 30 km/h, in den Kreuzungsbereich \neingefahren, unzutreffend sein könnte. Hierzu hätte das beklagte Land Anhaltpunkte und \nHinweise konkret benennen müssen (z.B. Länge der Bremsspuren, Art und Ausmaß der \nKollisionsschäden, Kollisionspunkte an den Fahrzeugen, Kollisionsstelle im \nKreuzungsbereich etc.), die Zweifel an dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts \nbegründen könnten. Dies ist nicht erfolgt. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, aus welchem \nGrund die \"exakte Feststellung der Annäherungsgeschwindigkeit\" beweiserheblich (gewesen) \nsein soll. Denn unter Berücksichtigung der deutlichen Reduzierung der Geschwindigkeit beim \nEinfahren in den Kreuzungsbereich kommt der Annäherungsgeschwindigkeit - nach Angabe \ndes Zeugen St. 40 oder 50 km/h - keine Bedeutung zu, sondern allein der \nDurchfahrtsgeschwindigkeit. Zu deren Feststellung durch das Verwaltungsgericht gilt aber \ndas zuvor Gesagte.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der \nZulassungsbegründung auch nicht insoweit dargetan, als das Verwaltungsgericht eine grobe \nFahrlässigkeit des Klägers verneint hat. Zwar legt das beklagte Land dar, dass der Kläger -\n wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - fehlerhaft gehandelt habe. Dieses \nVorbringen begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der weiteren Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe in der besonderen Situation nicht in ungewöhnlich \nhohem Maße sorgfaltswidrig gehandelt. Denn entgegen dem Vorbringen des beklagten \nLandes hat das Verwaltungsgericht objektive und subjektive Umstände aufgezeigt und \nberücksichtigt, die einem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegen stehen. Der Kläger ist \nunter in Anspruchnahme von wahrnehmbaren Sonderrechten (Blaulicht und Einsatzhorn) mit \ndeutlich verminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dies war auch \naus Sicht des die Verkehrssituation mitbeobachtenden Beifahrers unbedenklich. Die \nverminderte Geschwindigkeit ließ eine Beobachtung des Kreuzungsbereiches mit Ausnahme \ndes herannahenden Querverkehrs zu. Der Zeuge St. als Führer des einzig im \nKreuzungsbereich befindlichen Fahrzeuges hatte aber das vom Kläger geführte \nPolizeifahrzeug wahrgenommen und durch Anhalten trotz grünen Lichtzeichens für den \nQuerverkehr zu erkennen gegeben, dass er dem Polizeifahrzeug die Vorfahrt einräumte. Der \nKläger hatte somit objektive Anhaltspunkte und damit die von dem beklagten Land \nangemahnten deutlichen Signale, dass das von ihm als Wegerechtsfahrer geführte \nPolizeifahrzeug wahrgenommen worden war. Gegenteilige Anhaltspunkte finden sich nicht. \nDies gilt auch hinsichtlich des von dem beklagten Land erwähnten tiefen Sonnenstandes. Dass \ndieser die Wahrnehmbarkeit des vom Kläger geführten Polizeifahrzeuges erschwert hätte, \nlässt sich weder den Angaben des Zeugen St. noch des anderen Unfallbeteiligten entnehmen, \nsondern beruht auf bloßer Spekulation. Zudem war der Kläger subjektiv der Überzeugung, \nauch von anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt worden zu sein und hielt den gewonnenen \nÜberblick für ausreichend, obgleich der Querverkehr für ihn (noch) nicht vollständig \neinsehbar war. Dass er gleichwohl das Fahrzeug wieder beschleunigte, beruhte auf seiner \nunzutreffenden Einschätzung der Situation, nicht jedoch auf einem unentschuldbaren \nFehlverhalten. Demgemäß hatte bereits das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom \n11. März 1997 - 125 C 27/97 - eine je hälftige Schadensverursachung des Klägers und des \nanderen Unfallbeteiligten angenommen. Die abweichende Einschätzung des beklagten Landes \nzur Frage der groben Fahrlässigkeit begründet somit keine ernstlichen Zweifel.\n\n12\n\nFehl geht der Einwand des beklagten Landes, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil \nvon einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweiche. Denn die Abweichung von einer \nEntscheidung eines anderen als der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte reicht \nnicht aus. Die Zielsetzung dieses Berufungsgrundes beschränkt sich auf die Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs. \n\n13\n\nVgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \nLoseblatt-Kommentar, München Stand: Juli 2005, \n§ 124 Rdnr. 39.\n\n14\n\nUnabhängig davon ist die behauptete Abweichung weder nachvollziehbar darlegt noch im \nÜbrigen ersichtlich. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 \nAbs. 4 Satz 1 lit. b, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 72 Nr. 1 GKG n. F.). \n\n16\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-19/6-a-1777-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-19/6-a-1777-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275621","retrieved":"2026-07-09 02:47:40.402449+00:00"}}