{"status":"available","doknr":"OLD275622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1219.18B2023.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"18 B 2023/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. \n\n 3\n\nNach der am 29. November 2005 erfolgten Abschiebung des Antragstellers ist für den in erster Instanz allein beantragten und durch den angefochtenen Beschluss abgelehnten Schutz vor Abschiebung kein Raum mehr.\n\n 4\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2002  18 B 2003/02 -, vom 19. November 2004 - 18 B 2350/04 -, vom 13. Mai 2005 - 18 B 773/05 – und vom 19. Juli 2005 – 18 B 1160/05 -.\n\n 5\n\nDies gilt auch für den mit Schriftsatz vom 29. November 2005 gestellten Hilfsantrag,\n\n 6\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller (direkt mit dem für die Abschiebung in Anspruch genommenen Flugzeug) von C.       aus nach Deutschland zurückzubringen, wenn durch den begleitenden Arzt die weitere stationäre Unterbringung des Antragstellers nicht als gesichert festgestellt werden kann.\n\n 7\n\nAus den vorstehenden Gründen besteht nach Erledigung des vom Verwaltungsgericht allein beschiedenen Abschiebungsschutzbegehrens für den mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 – bei Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge – weiter sinngemäß gestellten Antrag,\n\n 8\n\nfestzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft falsch ist,\n\n 9\n\nungeachtet der Frage der Statthaftigkeit eines solchen Feststellungsantrags kein Rechtsschutzinteresse.\n\n 10\n\nDie mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 weiter gestellten Anträge,\n\n 11\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller von Serbien und Montenegro aus nach Deutschland zurückzubringen,\n\n 12\n\nund\n\n 13\n\ndem Antragsgegner die Maßnahmen aufzugeben, die nach Rechtsauffassung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geeignet sind, um dem Interesse des Antragstellers gerecht zu werden,\n\n 14\n\nsind unzulässig, weil solche Anträge zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. In der Senatsrechtsrechung ist geklärt, dass das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.\n\n 15\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - 18 B 694/04 - und vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n 16\n\nDeshalb ist im Beschwerdeverfahren für - wie hier - in erster Instanz nicht gestellte, im Wege einer Antragsänderung erstmals verfolgte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein Raum.\n\n 17\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - 18 B 443/04 -, vom 11. November 2004 - 18 B 290/04 -, vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, vom 13. Januar 2005 - 18 B 2763/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 -.\n\n 18\n\nMit Blick auf die Beschwerdebegründung merkt der Senat ergänzend an, dass in seiner Rechtsprechung im Übrigen bereits geklärt ist, dass der von dem Antragsteller sinngemäß geltend gemachte und allenfalls denkbare (Vollzugs)Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil einer Wiedereinreise des Antragstellers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) entgegensteht, wonach ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.\n\n 19\n\nVgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1299/99 -, vom 18. Mai 2004 - 18 B 822/04 -, vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 -.\n\n 20\n\nDie Beseitigung dieser Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreichbar.\n\n 21\n\nVgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 8. September 1999 - 18 B 2347/99 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -, vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 -.\n\n 22\n\nNach der gesetzlichen Systematik erfolgt der Rechtsschutz gegen ein durch eine Abschiebung bedingtes Einreiseverbot allein im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vormals § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). \n\n 23\n\nVgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1999 - 18 B 1969/99 -, vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1675/03 -, vom 5. April 2005 – 18 B 443/05 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 1044/05 -.\n\n 24\n\nDie schließlich hilfsweise abgegebene Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist ungeachtet des Meinungsstreits zur Frage der Zulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen Erledigungserklärung jedenfalls bei der hier gegebenen Fallkonstellation unzulässig, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren über das in erster Instanz verfolgte – durch seine Abschiebung erledigte – Begehren hinaus einen – nicht erledigten – Anordnungsanspruch auf Rückführungsmaßnahmen verfolgt und dafür ein Rechtsschutzinteresse geltend macht. Deshalb kann der Antragsteller nicht gleichzeitig, wenn auch in einem Hilfsantrag, behaupten, dass die Sache erledigt sei.\n\n 25\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1960 – VII CB 235.59 -, DVBl. 1961, 40; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § 161 Rdn. 36; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 161 Rdn. 29a.\n\n 26\n\nDas Schutzbedürfnis des Antragstellers erfordert hier die Zulassung einer hilfsweisen Erledigungserklärung nicht. Wer sein Verfahren mit einem bestimmten Hauptantrag weiterbetreibt, trägt das Kostenrisiko. Er kann sich nicht vorsorglich für den Fall, dass das Gericht seinen Standpunkt nicht teilt, mit dem Ziel der Abwälzung der Kostenlast auf den Antragsgegner im Wege einer hilfsweisen Erledigungserklärung von dem Prozess lösen.\n\n 27\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.; Teubner/Prange, MDR 1989, 586 (588).\n\n 28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n 29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-19/18-b-2023-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-19/18-b-2023-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275622","retrieved":"2026-07-09 02:47:40.479858+00:00"}}