{"status":"available","doknr":"OLD275652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1216.7D90.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"7 D 90/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\" der Gemeinde B. in \nder Fassung des \"Heilungsplanes\" sowie die 1. Änderung dieses Bebauungsplanes \nin der Fassung des \"Heilungsplanes\" sind unwirksam.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen \nBebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\" in der Fassung des \"Heilungsplans\" \nsowie gegen die 1. Änderung dieses Bebauungsplans ebenfalls in der Fassung des \n\"Heilungsplans\". Der Bebauungsplan setzt u. a. eine neue Bahnüberführung fest, \ndurch die die Antragsteller ihrer Meinung nach unzumutbar beeinträchtigt werden. \nDie Antragstellerin zu 2. sieht sich darüber hinaus durch die Festsetzungen \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der Errichtung von Nebenanlagen und der \nGestaltung baulicher Anlagen betroffen.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. 090 - Ursprungsfassung - erfasst ein Areal, das im \nsüdlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegt. Die Plangebietsgrenzen \nergeben sich aus dem folgenden Lageplan. \n\n4\n\nUnmittelbar südwestlich der neuen Trasse zwischen der B 56 und der \nBahnstrecke ist das Grundstück der Antragstellerin zu 2. (T.-------weg 5, Gemarkung \nP. , Flur 3, Flurstück 682) gelegen, das als private Schulungsstätte genutzt wird. \nEs ist als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE¹) mit maximal zweigeschossiger \noffener Bebauung und einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer \nGeschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen. Für das nordöstlich der Böschung der \nneuen Trasse zwischen B 56 und Bahnstrecke gelegene Gelände ist ein weiteres \neingeschränktes Gewerbegebiet (GE²) mit denselben Maßfestsetzungen \nausgewiesen.\n\n5\n\nNicht vom Bebauungsplan erfasst ist das Grundstück der Antragsteller zu 1., das \nzwischen dem T.-------weg und der Bahnstrecke unmittelbar westlich des \nBahnübergangs gelegen ist. Es ist mit einem Doppelhaus bebaut, in dem sich \nWohnungen und das Büro des Installationsbetriebes des Sohnes der Antragsteller \nzu 1. befinden. In der Urfassung des Bebauungsplans 012 Süd aus dem Jahre 1974, \nder für das Grundstück der Antragsteller zu 1. noch Geltung beansprucht, ist das \nGrundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Die südliche Begrenzung der über der \nBahnstrecke festgesetzten Verkehrsfläche soll bis auf rund 20 m (nördliche \nHausecke) bzw. rund 25 m (östliche Hausecke) an das Wohnhaus der Antragsteller \nzu 1. heranrücken.\n\n6\n\nNördlich der Bahnstrecke setzt der Bebauungsplan Nr. 090 in seiner \nUrsprungsfassung beiderseits der neuen Trasse verschiedene Sondergebiete \n(großflächiger Einzelhandel, Bau- und Heimwerkermarkt, Einzelhandel-\nNahversorgung) sowie wiederum eingeschränkte Gewerbegebiete GE¹ und GE² fest. \n\n7\n\nWegen der Einzelheiten zur Zielsetzung und den Festsetzungen des Bebau-\nungsplans wird auf das Urteil des 7a Senats vom 3. Dezember 2003 - 7a D \n118/02.NE - verwiesen. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 090 wurde im Jahre \n2003 durch eine 1. Änderung modifiziert. Auch insoweit wird wegen der Zielsetzung \nund den Festsetzungen des Änderungsplanes auf das Urteil des 7a Senats vom 3. \nDezember 2003 verwiesen. Das Änderungsgebiet ergibt sich aus dem folgenden \nLageplan. \n\n8\n\nNachdem der damalige 7a Senat des erkennenden Gerichts durch Urteil vom \n10. August 2000 - 7a D 162/98.NE - die im wesentlichen dasselbe Plangebiet \numfassenden Bebauungspläne Nr. 012 N 1. Änderung \"Gewerbegebiet P. Teil \nA\" und 012 Süd - 1. Änderung \"Gewerbegebiet P. /J. \" sowie deren jeweils \n2. Änderung für unwirksam erklärt hatte, nahm die Antragsgegnerin das \nPlanverfahren neu auf und erließ den Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\". \nMit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE - hat der \ndamalige 7a Senat auch diesen Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung \nfür unwirksam erklärt, weil bestimmten Festsetzungen zum Ausschluss von \nEinzelhandel die städtebauliche Rechtfertigung fehlte. \n\n9\n\nDer Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 29. Januar 2004, \ndas ergänzende Verfahren durchzuführen und zwar für den Bebauungsplan Nr. 090 \n\"N. Straße\" und für die 1. Änderung jeweils als \"Heilungsplan\" und den Plan \nin der Fassung der Änderung erneut auszulegen. Ausgelegt wurde der \nBebauungsplan Nr. 090 - Heilungsplan - Blätter 1 bis 3 sowie Blatt 2 der 1. Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 090 - Heilungsplan -. Dieses Blatt 2 enthält lediglich die \ntextlichen Festsetzungen. Anregungen sollten nur zu den geänderten oder ergänzten \nTeilen vorgebracht werden können. Bei den Änderungen handelt es sich im \nwesentlichen einmal darum, dass das Brückenbauwerk nicht zunächst in Dammlage, \nsondern im Anschlussbereich an den Kreuzungspunkt mit der B 56 sofort auf \nStützpfeilern errichtet werden soll. Zum anderen sind die textlichen Festsetzungen zu \nden zulässigen Nutzungen in den Gewerbegebieten geändert worden. Die Dauer der \nAuslegung wurde auf zwei Wochen verkürzt. Die am 13. Februar 2004 bekannt \ngemachte Offenlegung erfolgte in der Zeit vom 24. Februar bis 8. März 2004. In der \nBekanntmachung wurden die jeweiligen Änderungen im Einzelnen bezeichnet. \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragsteller brachten Anregungen \nvor, die der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 29. April 2004 \nentsprechend der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses nicht \nberücksichtigte. Die Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange nahm der Rat \nzur Kenntnis. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 090 \n\"N. Straße\" in der Fassung des \"Heilungsplans\" sowie die 1. Änderung \nebenfalls in der Fassung des \"Heilungsplans\" und fügte die Begründungen den \nSatzungen bei.\n\n10\n\nDer Satzungsbeschluss wurde am 21. Mai 2004 bekannt gemacht.\n\n11\n\nDie Antragsteller haben am 5. August 2004 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, der Bebauungsplan Nr. 090 \"N. \nStraße\" in der Fassung des Heilungsplans sowie die 1. Änderung als Heilungsplan \n(im Folgenden: Bebauungsplan) seien aus formellen und materiellen Gründen \nnichtig, zumindest jedoch unwirksam. Der Bebauungsplanentwurf sei nicht \nordnungsgemäß ausgelegt worden. In beiden - näher bezeichneten - ausgelegten \nDokumenten fänden sich ähnliche bzw. teilweise identische, zum Teil jedoch auch \nwidersprüchliche Angaben zu textlichen Festsetzungen. Auch die Bezifferung der \neinzelnen Unterpunkte sei nicht gleich. Die beiden ausgelegten Begründungen \nwiederholten sich teilweise, widersprächen sich jedoch auch in einzelnen Aussagen. \nWelchen Inhalt der Bebauungsplanentwurf tatsächlich letztendlich haben sollte, sei \ndem Bürger aus den ausgelegten Unterlagen nicht klar geworden. Der Bürger sei \nnicht in der Lage gewesen, ordnungsgemäß den beabsichtigten Planungsinhalt zu \nerkennen und zu den maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkten vorzutragen. \n\n12\n\nDie Festsetzungen der beiden Pläne wichen voneinander ab. \n\n13\n\nWeder in den textlichen Festsetzungen noch in den Begründungen zum \nBebauungsplanentwurf werde deutlich gemacht, welche Änderungen der \nHeilungsplan gegenüber dem unwirksamen Bebauungsplan in der Gestalt der \n1. Änderung haben solle. Dennoch sei bekannt gemacht worden, dass bei der \nerneuten Auslegung nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Anregungen \nvorgebracht werden könnten. Diese Bestimmung sowie die Verkürzung der Dauer \nder Auslegung auf zwei Wochen seien \"unwirksam\".\n\n14\n\nIm Übrigen wiederholen und ergänzen die Antragsteller ihr Vorbringen aus den \nvorangegangenen Normenkontrollverfahren. \n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\" in der Fassung des \n\"Heilungsplanes\" sowie die 1. Änderung dieses Bebauungsplanes in der Fassung \ndes \"Heilungsplanes\" für unwirksam zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet und begründet dies im \nEinzelnen. \n\n20\n\nAuf den Hinweis des Gerichtes, das Ausfertigungsdatum des \"Heilungsplanes\" \nliege zeitlich nach dem Tag der Bekanntmachung des Planes, hat die \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\" und die \n1. Änderung, \"Heilungsplan\", am 30. September 2005 erneut bekannt gemacht.\n\n21\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 7a D 118/02.NE \nund 7a D 162/98.NE, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den \nsonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Plänen; hierauf wird \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht \nstreitig und bedarf im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil vom 3. Dezember 2003 \n- 7a D 118/02.NE - keiner weiteren Erörterung.\n\n24\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n25\n\nDer vorliegende Bebauungsplan - Ursprungsplan und 1. Änderung jeweils in der \nFassung des Heilungsplans - soll der Beseitigung der Mängel dienen, die zur \nUnwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 090 in der Fassung der \n1. Änderung geführt haben. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren \ngemäß § 215 a BauGB auf der Grundlage des vom 7a Senat im Urteil vom \n3. Dezember 2003 für unwirksam erklärten Planes durchgeführt. Dazu war sie befugt, \nweil der 7a Senat im oben genannten Urteil den Bebauungsplan lediglich für \nunwirksam und nicht für nichtig erklärt hatte. \n\n26\n\nAllerdings hat die Antragsgegnerin in dem Verfahren nicht nur den vom 7a Senat \nfestgestellten Mangel beheben wollen, sondern darüber hinaus den ursprünglichen \nPlan geändert. Die Änderung ist insoweit im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 \nBauGB grundsätzlich möglich gewesen, das die Antragsgegnerin der Sache nach \ndurchgeführt hat, auch wenn sie das Verfahren so nicht benannt hat. Die \nVoraussetzungen des § 13 BauGB a. F. liegen vor. Durch die Änderung - Stützpfeiler \nstatt Dammlage - sind die Grundzüge der Planung nicht berührt worden. Der \nPlanentwurf ist - allerdings unvollständig - gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt \nworden. Auch im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist die Möglichkeit \ngegeben, gemäß § 3 Abs. 3 BauGB die Auslegungsfrist auf zwei Wochen zu \nverkürzen und zu bestimmen, dass Anregungen nur zu den geänderten oder \nergänzten Teilen vorgebracht werden können. Dies war im Hinblick darauf, dass die \nÄnderungen und Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berührten, auch \nzulässig.\n\n27\n\nDie angegriffene Satzung leidet jedoch an einem Verfahrensmangel, den die \nAntragsteller in der Antragsschrift hinreichend gerügt haben. \n\n28\n\nDazu, dass die Rüge in einem Normenkontrollverfahren durch einen bei Gericht \neingereichten Schriftsatz erfolgen kann: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 \n- 7a D 115/94.NE - und vom 18. Juni 2003 - 7a D 188/02.NE -.\n\n29\n\nDie Antragsgegnerin hat in der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, wie sie in \nder Beschlussvorlage für den Planungsausschuss vom 10. März 2004 dargelegt hat, \nlediglich den Bebauungsplan Nr. 090 \"N. Straße\", Heilungsplan, Blätter 1 bis \n3 und vom Bebauungsplan Nr. 090 1. Änderung den Textteil Blatt 2, Heilungsplan, \nsowie die Begründungen ausgelegt. Den Bebauungsplan Nr. 090 1. Änderung, \nBlatt 1, hat sie nicht ausgelegt, da der Plan mit seinen zeichnerischen Darstellungen \nnicht geändert worden sei. Damit hat die Antragsgegnerin von einem \nBebauungsplan, den sie insgesamt neu beschließen musste und auch wollte, nur \neinen Teil offengelegt. Die Offenlage nur des Textteils \"hing\" ohne die zeichnerische \nDarstellung sozusagen \"in der Luft\". Auf welche zeichnerische Grundlage sich die \nFestsetzungen beziehen sollten, war für den Bürger nicht erkennbar. Dies gilt hier \numso mehr, als die offengelegten zeichnerischen Darstellungen des Heilungsplans \nzum Bebauungsplan Nr. 090 das gesamte Plangebiet einschließlich der 1. Änderung \nerfassen, obwohl für den Änderungsbereich andere, nämlich ausschließlich die in der \nZeichnung zur 1. Änderung dargestellten Festsetzungen gelten sollten.\n\n30\n\nDer Plan dürfte noch an einem weiteren Mangel leiden. Ausweislich des \nSatzungsbeschlusses hat der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 090, \n1. Änderung - \"Heilungsplan\" - neu beschlossen und zwar auch Blatt 1, wie aus der \ndem Ratsbeschluss beigefügten Anlage 1 hervorgeht, die ausdrücklich auch als \n\"Heilungsplan\" bezeichnet ist. Ein Ausfertigungsvermerk befindet sich jedoch \nlediglich auf Blatt 2 des Änderungsplanes. Blatt 1 des Änderungsplans ist \nunverändert geblieben, der darauf befindliche Ausfertigungsvermerk dokumentiert \nnur eine Ausfertigung vom 20. März 2003. Schließlich ist auch die erneute \nBekanntmachung vom 30. September 2005 weder auf Blatt 1 noch auf Blatt 2 des \nÄnderungsplans dokumentiert. \n\n31\n\nDer gemäß § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zur \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 090, 1. Änderung - \"Heilungsplan\" -.\n\n32\n\nDiese Unwirksamkeit führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit auch des \nUrsprungsplans in der Fassung des Heilungsplans. Wegen der Unwirksamkeit des \nÄnderungsplans würde der Ursprungsplan für das gesamte Plangebiet mit seinen \nFestsetzungen auch für den Bereich des Änderungsplanes gelten. Denn der \nUrsprungsplan in der Fassung des Heilungsplanes ist vom Rat ohne jeden Hinweis \nbeschlossen worden, dass für einen großen Teil des Plangebiets die zeichnerischen \nund textlichen Festsetzungen gar keine Geltung beanspruchen. Der Rat hat somit \nobjektiv etwas beschlossen, was er gar nicht beschließen wollte. Dies stellt einen \nAbwägungsfehler dar, der den gesamten Ursprungsplan erfasst. Es kann nämlich \nnicht davon ausgegangen werden, dass der Rat den Bebauungsplan in seiner \nUrsprungsfassung ohne den Änderungsplan beschließen wollte. Dies folgt schon \ndaraus, dass der Ursprungsplan den I. bach in seinem ursprünglichen Verlauf \nbelässt, die Konstruktion der Brücke aber eine Verlegung des Baches erforderlich \nmachte, weshalb u. a. gerade das Änderungsverfahren durchgeführt wurde. Zudem \nwolle der Rat das SO 2-Gebiet des Ursprungsplanes nicht beibehalten, sondern den \nBereich des Baumarktes als neues SO 1-Gebiet umplanen, die bisherigen \nGewerbegebiete GE1 und GE2 im Änderungsplanbereich als - neues - Sondergebiet \nSO 2 bzw. als ein neues GE1 Gebiet ausweisen und die Straßenplanung ändern. \nDamit liegt ein erheblicher, weil offensichtlicher und auch für das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesener Abwägungsmangel vor, der zur \nUnwirksamkeit auch des Ursprungsplanes führt.\n\n33\n\nZur Vermeidung der Probleme mit einer gleichzeitigen Beschlussfassung sowohl \ndes Ursprungsplans als auch des Änderungsplans mit unterschiedlichen \nFestsetzungen für einen Teil des Ursprungsplans hinsichtlich der erforderlichen \nNormenklarheit und Bestimmtheit zwangsläufig entstehen, ist der Antragsgegnerin \ndringend zu empfehlen, bei dem erneuten Offenlegungs- und Satzungsverfahren die \nFestsetzungen, die maßgeblich sein sollen, in einer Planurkunde \nzusammenzufassen.\n\n34\n\nZur Vermeidung eines weiteren Normenkontrollverfahrens weist der Senat zur \nmateriellen Rechtslage auf Folgendes hin: \n\n35\n\nZu den Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung im \nLinienbestimmungsverfahren, zur städtebaulichen Rechtfertigung der \nStraßenplanung und zur Rechtfertigung, das Grundstück der Antragsteller zu 1. nicht \nin den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, hat der 7a Senat im \nUrteil vom 3. Dezember 2003 das Erforderliche gesagt.\n\n36\n\nDie textlichen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und städtebaulich \ngerechtfertigt. Anlass zu Ausführungen besteht nur insoweit, als die textlichen \nFestsetzungen im ergänzenden Verfahren geändert worden sind; im Übrigen wird auf \ndas Urteil des 7a Senats vom 3. Dezember 2003 verwiesen.\n\n37\n\nDie geänderten Festsetzungen im Ursprungsplan Nr. 090 in der Fassung des \n\"Heilungsplanes\" betreffen die Nutzungen in den Gewerbegebieten GE1 und GE2. \nDass im GE1-Gebiet die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige \nNutzungsart \"Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke\" \nnunmehr allgemein zulässig ist, begegnet ebenso keinen Bedenken, wie die \nStreichung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten. Es ist - so auch hier - gemäß \n§ 1 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich städtebaulich gerechtfertigt, Einzelhandel in einem \nGewerbegebiet auszuschließen, um ein Gebiet davor zu bewahren, dass \nEinzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. \n\n39\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Einzelhandelsausschluss für die \nGewerbegebiete auch damit motiviert, dass der betroffene Bereich bereits einen \nVersorgungsstandort mit überörtlicher Bedeutung darstellt, bei dem mit Blick auf die \nnach § 2 Abs. 2 BauGB gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der \nNachbargemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht. Demgemäß sollen \nüber die bestehenden und hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung \n(Verkaufsflächen- und Sortimentsbegrenzungen) mit den Nachbargemeinden \nabgestimmten Sondergebiete hinaus keine weiteren Einzelhandelsnutzungen \nzugelassen werden. Diese Erwägungen erweisen sich als hinreichend tragfähig, den \nEinzelhandelsausschluss städtebaulich zu rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, \ndass die Antragsgegnerin in den beiden Gewerbegebieten GE2a des \nUrsprungsplanes \"den Autohandel\" zugelassen hat. Gemeint ist, wie aus dem \nWortlaut der Festsetzung und aus der Begründung hervorgeht, nur bereits \nbestehender Autohandel. Dieser ist in seinem Bestand geschützt, neuer Autohandel \nist nach Festsetzungen des Planes nicht zulässig. Insoweit liegt keine dem \ngrundsätzlichen Ausschluss des Einzelhandels entgegenstehende Ausnahme vor. \n\n40\n\nAbgesehen von dem oben dargelegten zur Unwirksamkeit führenden \nAbwägungsfehler weisen der Bebauungsplan Nr. 090 und seine 1. Änderung \n- jeweils in der Fassung des \"Heilungsplanes\" keine Abwägungsmängel auf. Der Rat \nder Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller, die allein Bedenken geltend \ngemacht haben, in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. \n\n41\n\nHinsichtlich der wiederum gerügten Unterlassung, Planungsalternativen in \nBetracht zu ziehen, hat der 7a Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 - 7a D \n162/98.NE -, bestätigt im Urteil vom 3. Dezember 2003, das Erforderliche gesagt. \nAngesichts dessen brauchte sich der Rat der Antragsgegnerin im vorliegenden \nPlanverfahren mangels neuer Erkenntnisse nicht erneut damit auseinander \nzusetzen.\n\n42\n\nAuch hinsichtlich der von den Antragstellern wiederum betonten erdrückenden \nWirkung des Brückenbauwerks kann der erkennende Senat auf die Ausführungen \ndes 7a Senats in den oben genannten Urteilen verweisen. Dafür, dass insbesondere \ndie Antragstellerin zu 2. dadurch zusätzlich belastet ist, dass das Brückenbauwerk \nnunmehr nicht teilweise in Dammlage, sondern durchgehend auf Stützpfeilern \nerrichtet wird, gibt es keine Anhaltspunkte.\n\n43\n\nGleiches gilt für den Lärmschutz. \n\n44\n\nDie Antragsteller rügen zunächst wiederum, die Höhenlage der Brücke sei nicht \nhinreichend festgelegt. Nach Nr. 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 090 \n- Heilungsplan - solle lediglich informativ in die Plandarstellung zum Bebauungsplan \nein Schnitt durch das Brückenbauwerk sowie eine Ansicht aufgenommen werden. \nEine informative Darstellung zur Brücke reiche jedoch nicht aus. Bautechnische \nMerkmale der künftigen Straße/Brücke seien festzulegen, um u. a. auch den \nNachweis zu erbringen, inwieweit diese Daten auch Grundlage der Lärmprognose \nsowie der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen und der thermischen Untersuchung \nseien. Dies fehle in dem angegriffenen Bebauungsplan.\n\n45\n\nAnders als der Bebauungsplan Nr. 090 in seiner Ursprungsfassung enthält die \nPlanurkunde des \"Heilungsplanes\" in Blatt 1 allerdings keine Festsetzung der \nHöhenlage in der \"Ansicht Brücke L 113 (von Nordosten)\" mehr. Diese \nFestsetzungen befinden sich nunmehr aber auf Blatt 3 des \"Heilungsplanes\". Die \ndortigen Höhenangaben im \"Längsschnitt\" sind Festsetzungen. Blatt 3 dient nicht \nlediglich zur Information, sondern ist ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung \ngemacht worden. Es enthält zwar auch rechtlich nicht verbindliche Darstellungen, wie \ndie unvermaßte \"Ansicht von Osten\" und den \"Regelquerschnitt\", der als Querschnitt \nnur ein Beispiel sein kann, wie auch die Angaben zur Straßenbreite mit \"variabel\" \nzeigen. Die Angaben zur Höhe und zur Steigung bzw. zum Gefälle der Fahrbahn \nsind dagegen nach Auffassung des Senats Festsetzungen, wie in der mündlichen \nVerhandlung im Einzelnen dargelegt worden ist. Die gegenüber dem Schallgutachten \nabweichende Höhenangabe der Lärmschutzwand von 1,20 m in Blatt 3 des \nBebauungsplans Nr. 090 - \"Heilungsplan\" - erklärt sich zwanglos daraus, dass die \nStraßenbauverwaltung offensichtlich, wie die Ausweisung eines Geländers in \nderselben Höhe auf der anderen Seite der Brücke zeigt, eine Absturzsicherung in \ndieser Höhe für erforderlich hält. Selbst wenn man mit den Antragstellern insoweit \nunterschiedliche Festsetzungen auf den Blättern 2 und 3 des Bebauungsplans \nannehmen wollte, ist dies für Abwägungsentscheidung ohne Belang, da dem \nLärmschutz der Anwohner bereits mit der Festsetzung einer Lärmschutzwand von \n1 m Höhe genügt ist. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich die Änderungen \nam Brückenbauwerk (Pfeiler statt Dammlage) zu Lasten des Lärmschutzes der \nAntragsteller auswirken. Warum bei einer Querneigung der Brücke von teilweise 6 % \nein Zuschlag erforderlich sein soll, wie er bei Steigungen/Gefällen von mehr als 5 % \nvorzunehmen ist, legen die Antragsteller nicht dar und ist nach dem Verfahren Nr. 4.3 \nder RLS-90 zur Berechnung des Mittelungspegels bei einstreifigen Straßen auch \nnicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des 7a Senats vom \n3. Dezember 2003 verwiesen.\n\n46\n\nSoweit die Antragsteller Abweichungen zwischen den aus Blatt 1 des \nUrsprungsplans herausmessbaren Brückenquerschnitten und den Angaben auf \nBlatt 3 \"Grundriss\" rügen, unterliegen sie mehrfachen Irrtümern, indem sie \nbeispielsweise den Angaben über die Gesamtbreite der Brücke noch die Breite der \nBürgersteige hinzurechnen (bei Beginn und Ende des Brückenbauwerkes) oder die \nBreite der Brückenpfeiler als Fahrbahnbreite ansehen (über dem I. bach und über \ndem T.-------weg ). Die Rügen zu den unterschiedlichen Höhenangaben zu Anfang \nund zum Ende der Brücke gegenüber den Werten des Schallgutachtens \nberücksichtigen nicht die Umplanung. Die Höhenangaben auf Blatt 3 \"Längsschnitt\" \nstimmen weitestgehend mit dem des Schallgutachtens überein. Dieses bezeichnet \ndas in Dammlage verlaufende Brückenbauwerk allerdings noch nicht als \n\"Brücke\".\n\n47\n\nEine zusätzliche Straße unterhalb der Brücke sieht das Planungsvorhaben nicht \nvor. Eine derartige Straße ist nicht festgesetzt. Dort, wo nach übereinstimmenden \nBekundungen der Beteiligten nunmehr eine - private - Straße verläuft, ist im \nBebauungsplan eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Eine Nutzung durch eine \nStraße ist nicht zugelassen.\n\n48\n\nDie Rüge der Antragsteller, die festgesetzte Brückenhöhe genüge nicht den \nAnforderungen des Zugverkehrs, trifft nicht zu. Maßgebend für die Annahme der \nAntragsteller ist ihre nicht nachvollziehbare Behauptung einer Wagenhöhe von \n7,5 m. Der Landesbetrieb Straßenbau gibt den notwendigen Abstand zwischen \nSchienenoberfläche und Konstruktionsunterkante der Brücke mit 4,90 m an. Die im \nPlan festgesetzte Brückenhöhe ermöglicht auch noch eine Elektrifizierung des \nBahnbetriebes. \n\n49\n\nAbwägungsgerecht ist auch der Ausschluss der Einzelhandelsnutzung in den \nGewerbegebieten. Der Rat der Antragsgegnerin konnte berücksichtigen, dass eine \nEinzelhandelsnutzung im gewerblichen Gebäude der Antragstellerin zu 2. bislang \nnicht stattgefunden hat. Die frühere Nutzung eines Teils des Gebäudes durch die \nFirma R. beinhaltete entgegen dem Vortrag der Antragsteller keine \nEinzelhandelsnutzung, sondern einen technischen Kundendienst mit \nuntergeordnetem Verkauf. Im Übrigen ist diese Nutzung schon vor Jahren \naufgegeben worden. Dass sich das Gebäude der Antragstellerin zu 2. für eine \nEinzelhandelsnutzung nicht gerade anbietet, hat der 7a Senat im Beschluss vom \n24. November 2004 - 7a B 2296/04.NE - ausgeführt. Demgegenüber eröffnet der \nBebauungsplan durch die Zulassung von sportlichen Anlagen (z. B. Fitnesscenter) \nund Vergnügungsstätten weitere Nutzungsmöglichkeiten, die über die Nutzung durch \nDienstleistungsbetriebe hinausgehen. \n\n50\n\nWieso sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ein Verbot ergeben soll, \neine bestehende Straße abzubinden bzw. eine Verpflichtung ergibt, Ersatz durch \neine Unterführung zu schaffen, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller \nnicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 \nVwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-16/7-d-90-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-16/7-d-90-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275652","retrieved":"2026-07-09 02:47:42.847483+00:00"}}