{"status":"available","doknr":"OLD275651","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1216.7D48.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"7 D 48/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Lü 148 - T.-----weg - der Stadt E. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leisten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Lü 148 - T.-----weg - \nder Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan überplant ein bislang weit überwiegend unbebautes Areal, \ndas südöstlich des Ortsteils P. der Antragsgegnerin liegt. Die dichte Bebauung \ndes Ortsteils reicht bis an die Westseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden F. \n-H. -Straße bzw. der Straße In der P1. , die eine Verbindung zwischen der \nF. -H. -Straße und dem von Südosten nach Nordwesten in den Ortsteil P. \nhinein führenden T.-----weg darstellt. Das Plangebiet erstreckt sich von der Ostseite \ndes Straßenzugs F. -H. -Straße/In der P1. bis zur rd. 300 bis 400 m \nöstlich verlaufenden Bundesautobahn A 45 und reicht von der Südseite des T1.-----\nwegs rd. 400 bis 250 m nach Süden. Die weiteren Details ergeben sich aus dem \nnachfolgenden Kartenausschnitt.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des im westlichen Bereich des Plangebiets \nnahe der F. -H. -Straße gelegenen Grundstücks S.---weg 5 (früher: T2. \nWeg 10). Dieses ist mit einem älteren Wohnhaus bebaut, das von den Antragstellern \nselbst und Mietern bewohnt wird. Zwei weitere Wohnhäuser stehen nördlich bzw. \nwestlich des Hauses der Antragsteller. Der übrige Bereich des Plangebiets, das \nüberwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin steht, ist unbebaut und wird \nweitgehend als Ackerland genutzt. Teilbereiche sind von den Antragstellern \ngepachtet und werden von ihnen als Garten genutzt. Der östliche Bereich des \nPlangebiets wird in Nord-Süd-Richtung von zwei Hochspannungsfreileitungen (380 \nbzw. 110 kV) durchquert, die etwa parallel zur A 45 verlaufen.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan setzt für den gesamten westlichen Bereich des Plangebiets \neinschließlich der drei bereits vorhandenen Wohnhäuser allgemeine Wohngebiete \nfest. Diese sollen unmittelbar von der F. -H. -Straße bzw. dem T.-----weg \nsowie im übrigen über Stichstraßen erschlossen werden, die von der F. -H. -\nStraße bzw. der Straße In der P1. in das Plangebiet hineinführen. Der zur \nBebauung vorgesehene westliche Bereich des Plangebiets ist ferner durchzogen von \nuntereinander verbundenen Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung. Hier \nsoll ein vernetztes System öffentlicher Versickerungsflächen (Mulden-Rigolen-\nSystem) angelegt werden, dem die auf den privaten Grundstücken anfallenden \nNiederschlagswässer zugeführt werden sollen. In die Baugebietsausweisungen \neingestreut sind mehrere kleinere Grünflächen, die als Hausgärten (privat) bzw. \nSpielplatz (öffentlich) ausgewiesen sind.\n\n6\n\nIm Osten reichen die Baugebietsausweisungen bis auf 25 m und die hierfür \nfestgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen bis auf 31,50 m an die Achse der \nwestlichen Hochspannungsfreileitung heran. Auch die festgesetzten Verkehrsflächen \nund Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung enden vor der westlichen \nHochspannungsfreileitung. Für den weiter östlich gelegenen Bereich des Plangebiets \nbis zur A 45 sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen. Diese sind als Flächen \nfür in den textlichen Festsetzungen näher umschriebene Maßnahmen zum \nEingriffsausgleich den im Plan gekennzeichneten Eingriffsflächen zugeordnet. Auf \ndiesen Flächen soll auch ein Netz von Rad- und Wanderwegen angelegt werden, die \nan die westlich der Hochspannungsfreileitung endenden Verkehrsflächen \nangebunden werden sollen. Der Plan weist ferner zwei Flächen für den Waldersatz \naus, die über 2 km südlich des Plangebiets an der Nordseite der Bundesautobahn \nA 44 (westlich des Autobahnkreuzes A 44/A 45) vorgesehen sind.\n\n7\n\nFür die ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete sind weit überwiegend eine \nGrundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 \nfestgesetzt; lediglich für die Bereiche mit der vorhandenen Bebauung - auch der \nAntragsteller - beträgt die GRZ 0,3 und die GFZ 0,6. Die Zahl der Vollgeschosse ist \ndurchgehend auf zwei begrenzt. Der Plan setzt ferner Traufhöhen bzw. Firsthöhen \nfest und gibt für die weitgehend in West-Ost-Richtung ausgerichteten Bauzeilen \nabwechselnd die Errichtung nur von Einzelhäusern bzw. nur von Doppelhäusern \nvor.\n\n8\n\nFür die entlang der Südseite des T1.-----wegs verlaufende Bauzeile am \nNordrand des Plangebiets ist folgende abweichende Bauweise vorgegeben:\n\n9\n\n\"Es ist eine geschlossene, durchgehend zweigeschossige Doppelhauszeile zu \nerrichten, die folgende Merkmale aufweist:\n\n10\n\n- Die Garagen werden im 1. Obergeschoss mit Wohnraum überbaut.\n\n11\n\n- Der Nachbar hat an die überbaute Garage in der gleichen Flucht und Traufhöhe \nanzuschließen. Ist die natürliche Hangneigung auszugleichen, können \nausnahmsweise unterschiedliche Höhen gewählt werden.\"\n\n12\n\nIn § 3 der textlichen Festsetzungen ist die Anzahl der Wohnungen wie folgt \nbegrenzt:\n\n13\n\n\"Je Wohngebäude ist eine Wohnung zulässig. Eine 2. Wohneinheit ist \nausnahmsweise bei Einliegerwohnungen im Obergeschoss zulässig, sofern die \nWohneinheit nicht größer als 65 m2 ist. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem \neigenen Grundstück nachzuweisen.\"\n\n14\n\nFür zwei kleinere Bereiche (Ostrand der südlich des T1.-----wegs gelegenen \nBauzeile, Baufläche an der F. -H. -Straße südlich der Einmündung der Straße \nIn der P1. ) sind Vorkehrungen aktiven Lärmschutzes (Wand bzw. Wall) \nvorgesehen. Im übrigen enthalten die textlichen Festsetzungen Vorgaben für \npassiven Lärmschutz durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnung sowie \nschallschützende Außenbauteile.\n\n15\n\nDie textlichen Festsetzungen enthalten des weiteren Vorgaben für die Lage von \nGaragen, Carports und und Stellplätzen, für die Führung von Ver- und \nEntsorgungsleitungen, für Geh- und Leitungsrechte, für Anpflanzungen und zur \nReduzierung des Versiegelungsgrades. Sie regeln Details der Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, setzen die \nHöhenlage des Geländes auf den Baugrundstücken fest und treffen gestalterische \nRegelungen.\n\n16\n\nSchließlich enthält der Bebauungsplan diverse Hinweise. Sie beziehen sich u.a. \nauf die wegen frührerer Bergbauaktivitäten gegebene Notwendigkeit, bestimmte \ngekennzeichnete Flächen zu sanieren, um die Standsicherheit der zukünftigen \nBebauung herzustellen, auf die Empfehlung, wegen potentieller Methangasaustritte \nim Einzelfall zu prüfen, ob unter geplanten Gebäuden eine Gasflächendrainage oder \nein vergleichbares Sicherungssystem geplant und installiert werden muss sowie auf \ndie Sicherung unterirdischer Gebäudeteile vor Grund- und/oder Stauwasser.\n\n17\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n18\n\nAuf der Grundlage des Siegerentwurfs eines studentischen Ideenwettbewerbs \nwurde ein Konzept für zwei Quartiere mit unterschiedlichem Charakter entwickelt, \nnämlich im Norden ein durch einen Investor in einem zusammenhängenden \nBauabschnitt kurzfristig zu realisierendes Modellprojekt \"Nachhaltiges Bauen\" mit \nflächensparendem Einfamilienhausbau und im südlichen Teil ein Bereich von Einzel- \nund Doppelhäusern für eine Einzelvermarktung ohne Bauträgerbindung. Am \n25. Oktober 2000 fasste der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen \nder Antragsgegnerin (AUSW) den am 8. Dezember 2000 bekannt gemachten \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Lü 148 u.a. mit der Maßgabe, dass \nRestriktionen, wie die Lärmbelastung durch den Verkehr der A 45, des T1.-----wegs \nund der F. -H. -Straße bei der weiteren Planung zu beachten seien; der \nBereich der Hochspannungsleitungen sei von einer Bebauung auszuschließen.\n\n19\n\nIm Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden \nzahlreiche Einwendungen gegen den Plan - u.a. auch von den Antragstellern - \nvorgebracht. Die Einwender wiesen insbesondere auf die hohe Belastung des \nOrtsteils P. durch Straßenverkehr und den damit verbundenen Lärm hin, auf den \nLeerstand von Wohnungen in E. , auf Auswirkungen von \"Elektrosmog\" durch \ndie Hochspannungsleitungen, auf Beeinträchtigungen des Klimas (Frischluftbahn) \nund der Tierwelt sowie auf Methangasaustritte und einen befürchteten \nGrundwasseranstieg. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 18. Juni 2003 \nbeschloss der AUSW, das Plangebiet etwas zu erweitern und den Planentwurf \noffenzulegen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 20. Juni 2003 in \nder Zeit vom 30. Juni bis 30. Juli 2003 statt; Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Es gingen wiederum zahlreiche umfangreiche Einwendungen gegen \nden Plan ein, u.a. von der Bürgerinitiative \"Pro P2. Lebensraum e.V.\", für die die \nAntragstellerin handelte, und von den Antragstellern persönlich.\n\n20\n\nAm 18. Dezember 2003 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen, denen er im Wesentlichen nicht folgte. Er \nbeschloss einige Modifikationen des Planentwurfs und sodann den Bebauungsplan \nals Satzung und die Beifügung der aktualisierten Begründung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 30. Januar 2004 bekanntgemacht.\n\n21\n\nDie Antragsteller haben am 2. April 2004 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\n22\n\nEin aktueller Wohnbedarf müsse über die Zurverfügungstellung des betroffenen \nBereichs als Wohnbaufläche nicht gedeckt werden. Dass die Planung Wünsche \ndecken solle, die erst geweckt werden sollten, sei nicht grundsätzlich vorwerfbar. \nHier entstehe aus der Bildung eines Sondervermögens in Verbindung mit dem \ndefizitären Gemeindehaushalt jedoch ein Zwang zur Vermarktung. Die \nBauleitplanung mutiere zum Instrument der Wirtschaftsplanung, weil die \nAntragsgegnerin ein vitales - finanzielles - Interesse an der Verwirklichung ihrer \nOptionen habe. Bei der vorliegenden Planung seien daher die dem Projekt \nentgegenstehenden Positionen verdrängt bzw. nicht vorauslaufend minimiert \nworden.\n\n23\n\nIm Einzelnen ergäben sich durchgreifende Mängel des Plans insbesondere unter \nfolgenden Aspekten:\n\n24\n\nZur Gefahrenvorsorge im Hinblick auf Methangasaustritte und mangelnde \nStandsicherheit wegen früherer Bergbauaktivitäten seien Maßnahmen vorgesehen, \ndie ihrerseits die Situation für den Altbestand - etwa auch ihres, der Antragsteller, \nWohnhauses - verschärften. Dies gelte auch für die vorgesehene \nNiederschlagswasserbeseitigung. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wie der Abfluss \ndes Oberflächenwassers ohne Belastung ihres - der Antragsteller - Hausbestands \nerfolgen könne. Gegenüber dem vorhandenen Verkehrslärm der Autobahn und der \nanderen Straßen solle sich die Neubebauung so abschotten, dass die Stellung des \nBaukörpers Schallschutz für ihn selbst und für die anderen Baukörper vermittele. \nZugleich solle das Neubaugebiet von Planstraßen durchzogen werden. Dieser \nVerkehrszunahme sei der Altbestand ungeschützt ausgesetzt. Nicht berücksichtigt \nsei, dass auch Lärmbelastungen unterhalb von Grenzwerten abwägungsrelevant \nseien. Da die zur Bebauung freigegebene Fläche dem Luftaustausch diene, könne \nauf die Grünenklave generell nicht verzichtet werden. Der Ausgleich des entfallenden \nWaldgürtels an der A 45 durch die Waldersatzflächen an der A 44 sei unzureichend. \nBei der Zuordnung von Alt- und Neubebauung würden die baulichen Abstandflächen \nunterlaufen und es seien zwangsläufig Schattenwurf und Luftentzug \nvorprogrammiert.\n\n25\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n26\n\nden Bebauungsplan Lü 148 - T.-----weg - der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie trägt insbesondere vor, die städtebauliche Zielsetzung des Plans, weitere \nEigenheimnutzungen in einer attraktiven Wohnlage im Westen der Großstadt E. \nzu ermöglichen, um einer Abwanderung von Teilen der Bevölkerung in das Umland \nentgegen zu steuern, sei gerechtfertigt. Altlasten und Methangasaustritte seien \nausführlich gutachterlich geprüft. Eine Lösung möglicherweise auftretender Konflikte \nsei rechtmäßigerweise auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Gleiches gelte \nfür die bergbaulich-geotechnische Situation im Plangebiet. Die Versickerung des \nNiederschlagswassers sei besonders umfangreich in mehreren Gutachten überprüft \nworden mit dem fachwissenschaftlichen Ergebnis, dass die geplante Versickerung \ndes Niederschlagswassers im Plangebiet geeignet sei. Die Verkehrslärmproblematik \nsei gleichfalls Gegenstand mehrerer Gutachten gewesen. Die dort genannten \nMaßnahmen zur Verkehrslärmminderung seien weitestgehend übernommen bzw. in \nder Abwägung berücksichtigt oder rechtmäßigerweise auf die Ebene des \nBaugenehmigungsverfahrens verlagert. Schließlich komme der \nlandschaftspflegerische Fachbeitrag zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Eingriffs- \nund Ausgleichsbilanzierung ein Vollausgleich erzielt werden könne.\n\n30\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n33\n\nDie Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. \nHierfür genügt die Darlegung substantiierter Tatsachen, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans \nin einem Recht verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt auch in \nBetracht, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung \nseiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: \n§ 1 Abs. 6 BauGB) verletzt sei, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, \ndass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet \nwerden.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n\n35\n\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n36\n\nNach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie haben \nsubstantiiert geltend gemacht, die Ausweisung neuer Bauflächen in unmittelbarer \nNachbarschaft ihres Wohngrundstücks verletze ihr abwägungsrelevantes Interesse, \ninsbesondere vor zusätzlichem Verkehrslärm sowie vor eventuellen \nBeeinträchtigungen durch Niederschlagswasser und vor nachteiligen Veränderungen \ndurch potentielle Methangasaustritte geschützt zu werden.\n\n37\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n38\n\nDem angegriffenen Plan fehlt zwar nicht die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (1). Er leidet jedoch zumindest an \nzwei Mängeln. Die im Plan getroffenen Festsetzungen zur Begrenzung der \nzulässigen Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude sind teilweise nicht von einer \neinschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt (2). Des weiteren hat die Antragsgegnerin \ndie Belange des Schutzes der neuen Wohnbebauung vor Straßenverkehrslärm in \neiner sowohl vom Vorgang als auch vom Ergebnis her nicht mehr mit einer gerechten \nAbwägung zu vereinbarenden Weise fehlgewichtet (3). Ob der Plan darüber hinaus \nan weiteren durchgreifenden Mängeln leidet, kann letztlich dahinstehen, da seine \nkonzeptionelle Ausgestaltung im Hinblick auf eine sachgerechte Berücksichtigung \nder Belange des Immissionsschutzes einer grundlegenden Überarbeitung bedarf \n(4).\n\n39\n\nZu (1):\n\n40\n\nWas im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele sie sich setzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem \nUmfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur \nVerfügung stellt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung hiernach nicht nur \ndann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete \nBahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen \nVoraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, \ndie sich erst für die Zukunft abzeichnet. Wird mit dem Bebauungsplan das - für sich \naus städtebaulichen Gründen ansonsten nicht zu beanstandende - Ziel verfolgt, \nWohnbedarf zu decken, ist der Plan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden \nrechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht \nauf Verwirklichung hat.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n42\n\nVon Letzterem kann hier keine Rede sein. Dafür, dass eine Realisierung der hier \nfestgesetzten Wohnbauflächen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, ist \nnichts dargetan oder sonst erkennbar. Die Antragsteller verweisen bezüglich des \nWohnbedarfs in E. zwar darauf, es seien \"rückläufige Zahlen erst kürzlich von \nder Universität veröffentlicht\" worden. Die von der Antragsgegnerin in Abschnitt 3 der \nPlanbegründung angeführten Erwägungen zur Rechtfertigung einer \nBaulandausweisung werden hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin nachvollziehbar darauf abgestellt, dass der hohen \nAbwanderungsquote aus der Stadt E. durch Bereitstellung attraktiver \nBaugrundstücke entgegen gewirkt werden kann. Bei diesen Gegebenheiten war eine \nBedarfsanalyse zur städtebaulichen Rechtfertigung der Bebauungsplanung nicht \nerforderlich.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 \n§ 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BauR 2003, 209 = \nBRS 65 Nr. 20.\n\n44\n\nOb die durch den Plan geschaffenen Baugrundstücke in der Tat hinreichend at-\ntraktiv sind, um die Erwartungen der Antragsgegnerin erfüllen zu können, ist letztlich \nkeine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des strittigen Plans, sondern hängt \nvon seiner konkreten abwägungsgerechten Konzeption und Ausgestaltung ab.\n\n45\n\nAuch der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin eines Großteils der \nGrundstücke im Plangebiet ist und die strittige Planung daher insbesondere auch in \nihrem eigenen finanziellen Interesse liegt, steht der städtebaulichen Rechtfertigung \ndes Plans nicht entgegen. Es ist einer Gemeinde unbenommen, sich durch eine \nkommunale Bodenvorratspolitik Grundflächen zu verschaffen, die bei gegebenem \nAnlass zur Erfüllung legitimer städtebaulicher Zielsetzungen zum Gegen-stand der \nAusweisung von neuen Bauflächen wie auch von Ausgleichsflächen und zu anderen \nZwecken gemacht werden. Die Gemeinden sind insbesondere nicht etwa verpflichtet, \ndie Abschöpfung von Planungsgewinnen ausschließlich privaten \nGrundstückseigentümern zu überlassen. Wie bei Planungen im Interesse privater \nInvestoren hat die Gemeinde allerdings auch bei der Überplanung gemeindeeigener \nFlächen im Rahmen ihrer - im Nachfolgenden noch zu prüfenden - planerischen \nAbwägung darauf zu achten, dass die von der Planung berührten öffentlichen und \nprivaten Belange in einen sachgerechten Ausgleich gebracht und nicht etwa im \nInteresse einer möglichst lukrativen Ausnutzung des betroffenen Areals unvertretbar \nzurückgesetzt werden.\n\n46\n\nZu (2):\n\n47\n\nDer Plan leidet allerdings bereits insoweit an einem beachtlichen Mangel, als die \nin § 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur Begrenzung \nder Anzahl der Wohnungen nicht durch eine einschlägige Rechtsgrundlage gedeckt \nsind.\n\n48\n\nDie Antragsgegnerin hat die Regelungen des § 3 der textlichen Festsetzungen \ninsgesamt auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt. Diese Vorschrift lässt es lediglich zu, \neine höchstzulässige \"Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden\" festzusetzen. Zwar \nist den Gemeinden dadurch nicht vorgegeben, die zulässige Zahl der Wohnungen \nnur durch eine absolute Zahl je Wohngebäude festzulegen, vielmehr kann sie auch \neine Verhältniszahl - etwa je angefangene 100 qm Grundstücksfläche höchstens \neine Wohnung - festsetzen.\n\n49\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 \n\n50\n\n- 4 C 1.97 -, BRS 60 Nr. 16; Beschluss vom 26. Januar 2005 - 4 BN 4.05 -, \nJURIS-Dokumentation.\n\n51\n\nDies ändert jedoch nichts daran, dass § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nach seinem \neindeutigen Wortlaut nur dazu ermächtigt, die Zahl, d.h. die Anzahl der Wohnungen - \nsei es in bezug auf die Wohnform (z.B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), sei es zur \nSteuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets - vorzugeben. Damit ist \ndie in Satz 1 des § 3 der textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans \ngetroffene Vorgabe von maximal einer Wohnung je Wohngebäude zwar von § 9 \nAbs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt. Für die in Satz 2 getroffenen weiteren Vorgaben \nhinsichtlich der Größe (max. 65 qm) und Lage (im Obergeschoss) einer \nausnahmsweise zulässigen zweiten (Einlieger-)Wohnung gibt die genannte Vorschrift \njedoch nichts her. Auch im übrigen ist eine Rechtsgrundlage für die Vorgabe der \nGröße bestimmter Wohnungen und ihrer Lage im Wohngebäude nicht \nersichtlich.\n\n52\n\nZu (3):\n\n53\n\nDer strittige Plan leidet des Weiteren an einem beachtlichen Mangel der \nAbwägung, soweit es um die Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes \nhinsichtlich der neu ausgewiesenen Wohngebiete geht.\n\n54\n\nEin Schwerpunkt der hier vorzunehmenden Abwägung war, die vorgesehenen \nneuen Bauflächen in einer mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (vgl. § 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) noch zu vereinbarenden Weise in das hier durch \nerhebliche Lärmquellen vorbelastete Plangebiet einzubinden. Insoweit wird in den \neinleitenden Sätzen des Abschnitts 14 der Planbegründung (Seite 24) zum \nImmissionsschutz zutreffend ausgeführt:\n\n55\n\n\"Das Plangebiet liegt innerhalb eines hochverdichteten Siedlungsraums, in dem \nLärmimmissionen unterschiedlicher Herkunft wie Verkehrslärm und \nanlagenbezogener Lärm auf die neue Wohnbebauung einwirken. Laut Umweltplan \nder Stadt E. bestehen Anhaltspunkte, dass eine zukünftige Wohnbebauung im \nPlangebiet mit Lärm belastet wird und es wird empfohlen, die Fläche auf ihre \nEignung für eine Wohnbebauung oder erforderliche Schallschutzvorkehrungen hin zu \nuntersuchen.\"\n\n56\n\nRichtigerweise hat die Antragsgegnerin daher die Belastung der vorgesehenen \nBauflächen durch die das Plangebiet einrahmenden hoch belasteten Verkehrszüge - \nA 45, T.-----weg , F. -H. -Straße und V.-----------straße - gutachterlich ermitteln \nund überprüfen lassen. Die insoweit in dem Gutachten des RWTÜV F1. vom \n11. Juni 2003 \"Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr und eine \nWindkraftanlage im Bebauungsplangebiet ‚T.-----weg ' in E. -P. \" - im \nNachfolgenden \"TÜV-Gutachten\" genannt - niedergelegten Ermittlungen der \nAuswirkungen namentlich der genannten Straßen sind als solche auch nicht zu \nbeanstanden. Für Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der Belange im Sinne \neiner fehlerhaften Aufbereitung des Abwägungsmaterials liegen keine Anhaltspunkte \nvor; solche sind seitens der Antragsteller auch nicht dargetan. Aus dem insoweit \nkorrekt ermittelten Ausmaß der hier betroffenen Immissionsbelange hat die \nAntragsgegnerin jedoch nicht die der Sache nach gebotenen Schlussfolgerungen \ngezogen. Sie hat die Belange des Immissionsschutzes eklatant fehlgewichtet und \ndiese einseitig insbesondere auch zu Gunsten einer in ihrem gemeindeeigenen \nfinanziellen Interesse liegenden wirtschaftlich optimalen Ausnutzung der potentiellen \nBauflächen zurückgesetzt. Dies stellt nicht nur einen beachtlichen Mangel im \nAbwägungsvorgang im Sinne des hier einschlägigen § 214 Abs. 3 Satz 2 letzter \nHalbsatz BauGB n.F. dar, sondern begründet auch ein in der Sache nicht \nvertretbares Abwägungsergebnis.\n\n57\n\nIm Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n58\n\nIn dem der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten TÜV-\nGutachten sind die Lärmimmissionen ermittelt worden, die von den das Plangebiet \ngleichsam einrahmenden hoch belasteten Verkehrswegen ausgehen. Hierbei handelt \nes sich um folgende Straßenzüge mit folgenden für das Prognosejahr 2010 \nangesetzten Belastungen des durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV):\n\n59\n\n- A 45: 86.200 Kfz/24 h;\n\n60\n\n- T.-----weg : 12.480 Kfz/24 h;\n\n61\n\n- F. -H. -Straße: 7.270 Kfz/24 h.\n\n62\n\nIn die Ermittlungen eingeflossen sind auch die Auswirkungen der südlich des \nPlangebiets verlaufenden, mit der A 45 verknüpften V.-----------straße , für die \nfolgende Prognosebelastungen (DTV im Jahr 2010) angesetzt wurden:\n\n63\n\n- Abschnitt nordöstlich der A 45: 15.250 Kfz/24 h;\n\n64\n\n- Abschnitt südwestlich der A 45: 8.700 Kfz/24 h.\n\n65\n\nAusgehend von diesen Belastungen und den weiteren im Detail nicht zu \nbeanstandenden Ansätzen nach dem einschlägigen lärmtechnischen Regelwerk \n(RLS-90) wurden die bei der im Plangebiet vorgesehenen Bebauung zu erwartenden \nLärmimmissionen durch den Straßenverkehr ermittelt und in Relation gesetzt zu den \nOrientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am \nTag bzw. 45 dB(A) in der Nacht. Im Ergebnis ergab sich, dass in allen Bereichen, in \ndenen die vorgesehene Neubebauung an die das Plangebiet umgebenden Straßen \nheranrückt bzw. von diesen nur durch unbebaute Bereiche getrennt ist, die \nOrientierungswerte der DIN 18005 weit überschritten werden. Diese \nÜberschreitungen erreichten bei den Erdgeschossen der Neubebauung folgende \nGrößenordnungen:\n\n66\n\n- Bei den der F. -H. -Straße zugewandten Westseiten der Neubebauung \ndurchgehend Werte von 9 bis 11 dB (A) am Tag und von 11 bis 13 dB (A) in der \nNacht.\n\n67\n\n- Bei den dem T.-----weg zugewandten Nordseiten der Neubebauung \ndurchgehend Werte von 11 bis 12 dB (A) am Tag und 13 bis 15 dB (A) in der \nNacht.\n\n68\n\n- Bei den der A 45 zugewandten Nordost- bzw. Südostseiten der Neubebauung \ndurchgehend Werte von 5 bis 8 dB (A) am Tag und 8 bis 11 dB (A) in der Nacht.\n\n69\n\n- Bei den der V.-----------straße zugewandten Südseiten der Neubebauung Werte \nvon 2 bis 6 dB (A) am Tag und 5 bis 10 dB (A) in der Nacht.\n\n70\n\nHinsichtlich der Obergeschosse ergaben die Ermittlungen in verschiedenen \nFällen noch um 1 dB (A) höhere Überschreitungen. Des weiteren wurde ermittelt, \ndass an den weiter im Inneren des Plangebiets gelegenen Baugrundstücken die \nOrientierungswerte der DIN 18005 jedenfalls dann eingehalten bzw. allenfalls um \neinige dB (A) überschritten werden, wenn die zwischen diesen Baugrundstücken und \nden das Plangebiet einrahmenden Straßen vorgesehenen Neubauten errichtet \nsind.\n\n71\n\nIn einem ergänzenden Gutachten vom 1. Oktober 2003 - im Nachfolgenden \n\"TÜV-Ergänzungsgutachten\" - wurde zusätzlich geprüft, welche Werte bei den im \nInneren des Plangebiets gelegenen Baugrundstücken zu erwarten sind, wenn die \nabschirmenden Randbebauungen zu den das Plangebiet einrahmenden Straßen \n(noch) nicht errichtet sind. Hier ergaben sich beispielsweise für die Nordseite der \nzweiten Bauzeile südlich des T1.-----wegs noch Überschreitungen der \nOrientierungswerte der DIN 18005 in Größenordnungen um 6 dB (A) am Tag und \n9 dB (A) in der Nacht sowie für die Nordost- bzw. Südostseiten der jeweils zweiten \nder A 45 zugewandten neuen Häuser Überschreitungen der Orientierungswerte der \nDIN 18005 in Größenordnungen bis zu 6 dB (A) am Tag und 10 dB (A) in der Nacht. \nDes weiteren ergab sich nach den Darlegungen auf Seite 30 der Planbegründung, \ndass bei allen Gebäuden, würden sie isoliert für sich errichtet, zumindest an einer \nSeite die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete - 59 dB (A) am \nTag bzw. 49 dB (A) in der Nacht - überschritten werden.\n\n72\n\nIm Rahmen ihrer Abwägungserwägungen, die im Detail auf den Seiten 24 bis 31 \nder Planbegründung verlautbart sind, hat sich die Antragsgegnerin dafür \nentschieden,\n\n73\n\n- an dem Umfang der vorgesehenen Baulandausweisungen bis unmittelbar an \ndie F. -H. -Straße im Westen, unmittelbar an den T.-----weg im Norden und \nunmittelbar an den Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung im Osten \nfestzuhalten,\n\n74\n\n- auf die Vorgabe von Anlagen aktiven Lärmschutzes (Wall bzw. Wand) bis auf \nzwei kleinere Ausnahmefälle (Ostrand der südlich des T1.-----wegs vorgesehenen \nBauzeile sowie Gartenbereich der neben der Einmündung F. -H. -Straße/In der \nP1. vorgesehenen Bauzeile) zu verzichten und\n\n75\n\n- zur Einhaltung als zumutbar angesehener, in § 8 der textlichen Festsetzungen \nfestgelegter Innenpegel - u.a. 30 dB (A) für Schlafräume nachts und 35 dB (A) für \nWohnräume - Maßnahmen passiven Schallschutzes vorzugeben.\n\n76\n\nZugleich ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass durch bestimmte \nBaukörperanordnungen und Grundrissgestaltungen besonders schützenswerte \nRäume weitgehend zu den jeweils lärmabgewandten Seiten der Gebäude \nausgerichtet werden können und dass es zumeist auch möglich ist, jedenfalls an \neiner Seite der jeweiligen Gebäude einen abgeschirmten Freisitz anzulegen, bei dem \nder Tagwert der DIN 18005 von 55 dB (A) als Außenpegel eingehalten bzw. allenfalls \ngeringfügig überschritten wird.\n\n77\n\nDer weitgehende Verzicht auf Maßnahmen aktiven Schallschutzes ist im \nWesentlichen mit städtebaulichen und finanziellen Erwägungen motiviert. Insoweit ist \nauf den Seiten 25 bis 29 der Planbegründung ausgeführt:\n\n78\n\nZum östlichen, der A 45 zugewandten Siedlungsrand:\n\n79\n\n\"In einem ersten Arbeitsschritt wurde geprüft, inwieweit aktive \nLärmschutzmaßnahmen zu einer Einhaltung der Orientierungswerte im \nNeubaugebiet beitragen können. Die Autobahn A 45 als die Hauptlärmquelle liegt \nöstlich des Baugebiets in einem bis zu 10 m tiefen Einschnitt. Die Möglichkeit, direkt \nan der Böschungskante eine Lärmschutzwand oder einen Wall anzulegen, entfällt, \nda ein Abschirmeffekt nur in dem Bereich direkt hinter der Wand bzw. dem Wall zu \nerwarten gewesen wäre, das Baugebiet aber in ca. 150 m Entfernung liegt.\n\n80\n\nBerechnungen für eine Lärmschutzwand direkt am östlichen Siedlungsrand \nzeigen darüber hinaus, dass auch hier die Abschirmwirkung relativ gering und nur im \nBereich direkt hinter der Wand spürbar ist. Die Investitionskosten für die dafür \nnotwendige 400 m Lärmschutzwand lägen bei geschätzten 720.000 Euro. Dazu \nkäme ein Drittel der Baukosten als Verlust an entgangenen Grundstückserlösen, so \ndass insgesamt mit Kosten für die Stadt E. von ca. 1 Mio. Euro zu rechnen \nwäre. Zudem würde eine Wand die städtebauliche Grundidee konterkarieren, da sich \ndie Siedlung mit den Grünverbindungen in Ost-West-Richtung zum östlich \nanschließenden Freiraum öffnet und so eine Vernetzung hergestellt werden \nsoll.\"\n\n81\n\nZum nördlichen, dem T.-----weg zugewandten Siedlungsrand:\n\n82\n\n\"Aktiver Lärmschutz in Form eines Walls oder einer Wand ist entlang des \nT. weges aus städtebaulichen Gründen auszuschließen, da es sich um die \nNahtstelle zwischen dem gewachsenen Ortskern P. und dem Neubaugebiet \nhandelt. Im Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Bebauung auf der \nNordseite des T1.-----wegs wird hier ein neuer Ortseingang markiert. Weiterhin \nwürden durch aktive Schallschutzmaßnahmen erhebliche Mehrkosten anfallen. Eine \n150 m lange und 6 m hohe Lärmschutzwand würde Kosten von ca. 360.000 Euro \nverursachen. Zusätzlich würde ein ca. 4 m breiter Streifen Bauland entfallen \n(Erlösausfall ca. 150.000 EUR). Der Verlust an Bauland würde sich um ein vielfaches \nsteigern, wenn anstatt einer Lärmschutzwand ein Lärmschutzwall angelegt würde. \nStattdessen wird ein Konzept umgesetzt, das durch eine geschlossene Bauzeile die \ndahinter liegenden eigenen Gärten sowie die südlich angrenzenden Baugrundstücke \nschützt. Der Schutz der Vorderseite der Gebäude ist durch passive \nSchallschutzmaßnahmen sicherzustellen.\"\n\n83\n\nZum westlichen, der F. -H. -Straße zugewandten Siedlungsrand:\n\n84\n\n\"Ein effektiver, aktiver Schallschutz würde durch eine Vielzahl an Zufahrten in \ndas Plangebiet erschwert, so dass eine Abschirmung durch einen durchgehenden \nLärmschutzwall auszuschließen ist. Auch kommen an dem bestehenden Gebäude an \nder F. -H. -Straße aufgrund des geringen Abstands zwischen Gebäude und \nStraße aktive Schallschutzmaßnahmen durch einen Wall oder eine Wand nicht in \nBetracht. Allein die Abschirmung der Grundstücke durch eine Lärmschutzwand an \nder F. -H. -Straße würde bei einer Länge von 350 m Kosten von mindestens \n400.000 Euro verursachen. Zusätzlich würden noch Kosten für eine begleitende \nLärmschutzwand an den Planstraßen Süd A-D im Bereich der Einmündungen \nentstehen.\n\n85\n\nDiese Abschirmung der Bebauung würde den Charakter der F. -H. -Straße \ngrundlegend ändern. Das Stadtbild würde beeinträchtigt. Ohne die angrenzende \nBebauung würde die F. -H. -Straße den Charakter einer reinen Verkehrsstraße \nerhalten. Das Neubaugebiet würde vom bestehenden Siedlungsbereich gestalterisch \nund funktional getrennt. Angesichts der Kosten, der stadtstrukturellen und \ngestalterischen Folgen einer aktiven Schallschutzmaßnahme werden die Häuser \ndurch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt. Nördlich der Einmündung Q.-------\nweg ist die Errichtung von Atriumhäusern möglich, deren innenliegende Teilbereiche \ndurch den umgebenden Baukörper geschützt werden.\"\n\n86\n\nZum südlichen, der V.-----------straße zugewandten Siedlungsrand:\n\n87\n\n\"Der Schutz der Gebäude durch eine 250 m lange und 3 m hohe \nLärmschutzwand würde Kosten in Höhe von 300.000 Euro verursachen. Zusätzlich \nwürden der Stadt E. Erlöse für Bauland von 240.000 Euro entgehen. \nStädtebaulich würde es eine gestalterische Abwertung des Ortsrands bewirken und \ndie Bewohner der Grundstücke würden ihre freie Aussicht auf die Höhenzüge des \nsüdlich gelegenen B. rückens verlieren.\"\n\n88\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin der Meinung war, \ndie außerordentlich hohen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 \num bis zu 15 dB (A) könnten - ausgehend von dem unverändert verfolgten \nPlankonzept - hingenommen werden, weil aktivem Lärmschutz vornehmlich \nstadtgestalterische und fiskalische Gesichtspunkte entgegen zu halten waren. \nZumutbarer Lärmschutz sei auch bei den hier in Rede stehenden Außenpegeln im \nErgebnis sichergestellt, weil die lärmbeeinträchtigten Gebäudeseiten mit \nSchallschutzfenstern bis hin zur Schallschutzklasse IV - ggf. mit integrierter Lüftung - \nversehen würden und bei den Gebäuden im Regelfall jedenfalls an einer \nlärmabgewandten Gebäudeseite ein Freisitz mit zumutbarem Außenpegel um \n55 dB (A) angelegt werden könnte.\n\n89\n\nDiesen Erwägungen liegt eine grundlegende Verkennung des objektiv \ngegebenen Gewichts der Immissionsschutzbelange - hier des Schutzes neuer \nWohnbebauung vor Straßenverkehrslärm - zugrunde.\n\n90\n\nGegenstand der vorliegenden Planung ist die Ausweisung neuer Baugebiete in \neinem bislang praktisch unbebauten Areal, in das mit dem Wohnhaus der \nAntragsteller und den beiden Nachbarhäusern nur vereinzelt \nAußenbereichsbebauung eingestreut ist. Werden - wie hier - erstmals neue \nWohngebiete geschaffen, ist die Planung insbesondere auch darauf auszurichten, \ndass in dem betreffenden Gebiet ein den berechtigten Wohnerwartungen und \nWohngewohnheiten entsprechendes Wohnen gewährleistet ist. Dieses erfasst \nsowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch die angemessene Nutzung der \nAußenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und \nsonstiger Grün- und Freiflächen. Für Wohngebiete, die nicht einer durch andere \nStörfaktoren verursachten Geräuschbelastung ausgesetzt sind und deren \nSchutzbedürftigkeit deshalb nicht eingeschränkt ist, setzt die angemessene \nBefriedigung der Wohnbedürfnisse insbesondere voraus, dass innerhalb der \nGebäude eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Entfaltung des Lebens \nder Bewohner möglich ist. Dazu gehört - vornehmlich am Tage und in den \nAbendstunden - die Möglichkeit einer ungestörten Kommunikation im weitesten \nSinne unter Einschluss der Mediennutzung (Telefon, Rundfunk, Fernsehen) und - für \ndie Nacht - die Möglichkeit des störungsfreien Schlafens. Dabei ist für diese \nAnforderungen nicht abzustellen auf die Nutzung der Gebäude nur bei \ngeschlossenen Fenstern. Zu den schützenswerten Wohnbedürfnissen in einem nicht \ndurch Störfaktoren nachteilig vorbelasteten Wohngebiet gehört vielmehr das übliche \nWohnverhalten und damit die Möglichkeit des Wohnens und Schlafens auch bei \n(gelegentlich) geöffneten Fenstern.\n\n91\n\nIn diesem Sinne bereits: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -, NJW \n1976, 1760.\n\n92\n\nEin solchermaßen angemessenes Wohnen ist regelmäßig noch hinreichend \ngewährleistet, wenn in dem betreffenden (allgemeinen) Wohngebiet die genannten \nOrientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 eingehalten werden, die im \nübrigen mit den entsprechenden gebietsbezogenen Richtwerten der TA Lärm zum \nSchutz insbesondere vor Gewerbelärm\n\n93\n\n- soweit diese Richtwerte einen Nachtwert von 40 dB (A) ansetzen, entspricht \ndieser dem für Gewerbelärm einschlägigen um 5 dB (A) niedrigeren Nachtwert der \nDIN 18005 -\n\n94\n\nund den entsprechenden gebietsbezogenen Grenzwerten der 18. BImSchV zum \nSchutz vor Lärmimmissionen von Sportanlagen für die Tageszeiten außerhalb der \nbesonders schutzbedürftigen Ruhezeiten am Morgen und Abend sowie \nSonntagmittag übereinstimmen.\n\n95\n\nGeht man von der Lautheit normaler Sprache in Bereichen von 50 bis 55 dB (A) \naus, ist auch im Außenwohnbereich mit einem Dauergeräuschmilieu von ca. \n55 dB (A) noch eine angemessene Kommunikation mit leicht angehobenem \nSprachpegel möglich, so dass selbst ein Außenpegel von 55 dB (A) noch eine \nangemessene Nutzung der Außenwohnbereiche zulässt. Geht man ferner davon \naus, dass bei (leicht) gekippten Fenstern eine Abschirmwirkung von 10 (bis 15) \ndB (A) besteht, ist bei einem Außenpegel von 50 bis 55 dB (A) ein Innenpegel von \nbzw. nahe bei 40 dB (A) gewährleistet. Damit kann bei dem genannten Außenpegel, \nder einem Innenpegel im Bereich von Flüstersprache entspricht, auch bei (leicht) \ngekipptem Fenster noch nahezu störungsfrei im Raum kommuniziert werden.\n\n96\n\nVgl. zu alledem: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, \nRdNr. 297 m.w.N..\n\n97\n\nGleichermaßen ist bei einem Außenpegel von bis 45 dB (A) selbst bei (leicht) \ngekippten Fenstern noch ein Innenpegel von bzw. nahe bei 30 dB (A) gewahrt, der \nseinerseits noch ein angemessenes Schlafen im Gebäude gewährleistet.\n\n98\n\nZur Angemessenheit der Innenpegel von 40 dB (A) am Tag und 30 dB (A) in der \nNacht vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 - BRS 57 Nr. 2.\n\n99\n\nGrundsätzlich hat sich die Planung neuer Wohngebiete hiernach daran \nauszurichten, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln \nausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005 jedenfalls nicht \nüberschreiten. Dieser Grundsatz kann allerdings nicht uneingeschränkt gelten. \nNamentlich in verdichteten großstädtischen Räumen mit einen engen Netz hoch \nbelasteter Verkehrswege und anderen Bereichen emissionsträchtiger (z.B. \ngewerblicher) Nutzungen ist es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen \nWohnbauflächen auch dicht an emissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Dies \ngilt um so mehr, als die Abwägungsdirektive des sparsamen und schonenden \nUmgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 1 BauGB a.F. bzw. nunmehr § 1a \nAbs. 2 Satz 1 BauGB n.F.) einer zunehmenden Ausuferung der Bebauung in \nFreiräume hinein durchaus Grenzen setzt. Es kann daher im Einzelfall auch \ndurchaus angezeigt sein, neue Wohnbauflächen in bereits vorbelastete Bereiche \nhinein zu planen, bei denen ggf. eine umfassende Einhaltung der Orientierungswerte \nals Außenpegel durch aktiven Lärmschutz nicht stets möglich ist. Dementsprechend \nstellt das Beiblatt 1 der DIN 18005 selbst darauf ab, die Einhaltung oder \nUnterschreitung der dort festgelegten Orientierungswerte sei \"wünschenswert\", um \ndie mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche \nverbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. \nHinzu kommt, dass DIN-Normen ohnehin nicht dem Anspruch normativer \nFestlegungen gebietsbezogener Grenzwerte genügen, die nur im Wege \ndemokratisch legitimierter Rechtsetzung getroffen werden können. \nDementsprechend können die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 für \nstädtebauliche Planungen lediglich als \"Orientierungshilfe\" bzw. als \"grober Anhalt\" \nherangezogen werden. Bei der Bauleitplanung darf von ihnen daher in gewissem \nUmfang abgewichen werden, wobei entscheidend ist, ob die Abweichung auch unter \nBerücksichtigung der Bedeutung der Orientierungswerte als \"Orientierungshilfe\" noch \nim Einzelfall mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) \nvereinbar ist.\n\n100\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25, \nwonach eine Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) das Ergebnis einer \ngerechten Abwägung sein kann.\n\n101\n\nDieser Abwägung hatte sich die Planung der Antragsgegnerin hier jedoch \ninsgesamt und nicht nur - wie geschehen - in ihren Details zu stellen.\n\n102\n\nFührt eine Bebauungsplanung dazu, dass neue emissionsträchtige Nutzungen \nwie Gewerbegebiete oder neue Verkehrswege an schutzbedürftige \nimmissionsempfindliche (Wohn-)Nutzungen dicht heran rücken, ist die Gemeinde \nnach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht von der Pflicht entbunden, \ndie besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung \neinzustellen. Sie hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, \num im Rahmen sachgerechter Abwägung vor unverträglichen Einwirkungen zu \nschützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu mindern.\n\n103\n\nVgl. zu § 50 BImSchG: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04 -, \nZfBR 2005, 71.\n\n104\n\nDieser Grundsatz gilt zwar - wie das BImSchG generell - unmittelbar nur für \nPlanungen, die neue dem BImSchG unterliegende Anlagen und Verkehrswege \nermöglichen (vgl. § 2 Abs. 1 BImSchG). Er ist jedoch entsprechend anzuwenden, \nwenn - wie hier - neue Wohngebiete in bereits erheblich vorbelastete Gebiete hinein \ngeplant werden. Auch in diesen Fällen hat sich die Planung primär daran \nauszurichten, unverträgliche Einwirkungen tunlichst zu vermeiden. Insoweit gilt für \nden Schutz von Wohnbebauung vor Immissionen der Sache nach nichts anderes als \nbeispielsweise im Bereich des Naturschutzes. Auch dort ist jedenfalls dann, wenn \ngravierende Beeinträchtigungen in Rede stehen, auf den sich anbahnenden Konflikt \nunterschiedlicher Interessen konzeptionell zu antworten.\n\n105\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 \n\n106\n\n- 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.\n\n107\n\nEs ist daher verfehlt, einen bislang praktisch unbebauten Freiraum im \nAußenbereich, der - wie hier - rundum von erheblichen Lärmquellen umgeben ist, \nzunächst jeweils bis an den äußersten Rand des bautechnisch Vertretbaren für neue \nWohnbebauung vorzusehen und mit Blick auf die sodann ermittelten hohen \nLärmbelastungen der Wohngebäude mit Überschreitungen der Orientierungswerte \nder DIN 18005 bis zu weit über 10 dB (A) - mithin bis in den Bereich der für \nGewerbegebieten einschlägigen Orientierungswerte - diese konzeptionelle \nAusgestaltung nicht mehr in Frage zu stellen, sondern die künftigen Bewohner des \nGebiets weitgehend auf architektonische Selbsthilfe und passiven Lärmschutz zu \nverweisen. Der Plangeber muss sich jedenfalls dann, wenn so gravierende \nnachteilige Belastungen durch Immissionen wie hier in Rede stehen, im Rahmen \nseiner planerischen Abwägung auch abwägend damit befassen, inwieweit ggf. \nbereits durch graduelle oder auch strukturelle Abstriche an den Planzielen, \nnamentlich einer intensiven baulichen Ausnutzung bestimmter Flächen, oder \nanderweitige Ausgestaltungen der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen die \nnachteiligen Belastungen vermieden oder jedenfalls die Möglichkeiten zu ihrer \nMinderung deutlich verbessert werden können. Notfalls muss er sich sich der \nErkenntnis beugen, dass der betreffende Bereich für eine Wohnnutzung teilweise \noder gar insgesamt nicht geeignet ist.\n\n108\n\nEine solche Betrachtung war hier umso mehr angezeigt, als die von der \nAntragsgegnerin im strittigen Bebauungsplan getroffenen Baulandausweisungen \nnicht etwa primär der möglichst kurzfristigen Deckung eines aktuell gegebenen \nBedarfs dienen, sondern in besonderem Maße dadurch motiviert sind, im Interesse \ndes Gemeindehaushalts gemeindeeigene Grundstücke möglichst umfassend lukrativ \nals Bauland vermarkten zu können. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer \nplanerischen Abwägung hier daher nicht darauf beschränken dürfen, nur solche \nMaßnahmen zur Minderung der Belastung der neuen Wohngebiete durch hohe \nVerkehrslärmimmissionen zu prüfen, die ohne Abstriche bzw. Veränderungen an \nihrem Plankonzept in Betracht kamen.\n\n109\n\nDies gilt hier in besonderem Maß, da solche konzeptionellen Veränderungen im \nvorliegenden Fall durchaus möglich erscheinen, wie die nachfolgenden Erwägungen \nverdeutlichen:\n\n110\n\n- Für die südlich des T1.-----wegs geplante Bebauung hat sich die \nAntragsgegnerin dazu entschlossen, eine durchgehende zweigeschossige Bauzeile \nvorzusehen, die der Sache nach die Funktion eines \"bewohnten Lärmschutzwalls\" für \ndie dahinter liegende weitere Bebauung übernehmen und zugleich sicherstellen soll, \ndass die künftigen Bewohner zumindest in den von der Straße abgewandten \nGartenbereichen eine verträgliche Aufenthaltsqualität erhalten. Demgegenüber wäre \nes ohne weiteres möglich gewesen, hier aktiven Lärmschutz in Form einer Wand \noder eines Walls vorzusehen. Dem hat die Antragsgegnerin letztlich nur fiskalische \nErwägungen sowie den stadtgestalterischen Aspekt der \"Markierung eines neuen \nOrtseingangs\" entgegengehalten, die im Rahmen sachgerechter Abwägung \nzugunsten einer dem üblichen Wohnverhalten entsprechenden Ausgestaltung der \nneuen Wohngebäude durchaus hätten zurücktreten können.\n\n111\n\n- Der Verzicht auf Maßnahmen aktiven Lärmschutzes entlang der Ostseite der \nF. -H. -Straße ist neben fiskalischen Erwägungen zum einen mit der Vielzahl \nan Zufahrten in das Plangebiet motiviert worden. Deren Notwendigkeit ist \nkeineswegs vorgegeben und könnte bei einer anderweitigen inneren Erschließung \ndes Plangebiets weitgehend entfallen. Hinsichtlich des weiter betonten \"Charakters\" \nder F. -H. -Straße ist anzumerken, dass diese an der dem Plangebiet \ngegenüberliegenden Westseite jedenfalls weitgehend ohnehin nicht angebaut, \nsondern von den Gärten der angrenzenden Wohngrundstücke gesäumt ist.\n\n112\n\n- Der Verzicht auf aktiven Lärmschutz entlang der Südseite des Plangebiets ist \nneben fiskalischen Erwägungen mit einer \"gestalterischen Abwertung des Ortsrands\" \nund Beeinträchtigungen der Fernsicht motiviert. Auch diese Aspekte können bei \neiner sachgerechten Abwägung zugunsten eines effektiven Lärmschutzes ohne \nweiteres zurückgestellt werden.\n\n113\n\n- Schließlich ist bezüglich des Verzichts auf aktiven Lärmschutz am Ostrand des \nPlangebiets keineswegs vorgegeben, dass die \"stadtgestalterische Grundidee\" einer \nÖffnung des Plangebiets zum östlichen Freiraum - mithin zu den beiden \nHochspannungsfreileitungen und der dahinter liegenden Autobahn - keine Abstriche \nverträgt.\n\n114\n\nInsgesamt betrachtet lässt sich feststellen, dass konzeptionelle Änderungen des \nPlans zur Sicherstellung eines effektiveren Schutzes der künftigen Bewohner des \nGebiets vor Lärmimmissionen keineswegs ausgeschlossen sind. Sie würden zwar \ndie zu erwartenden finanziellen Erlöse aus der Vermarktung des Baulands deutlich \nmindern, solche fiskalischen Aspekte rechtfertigen es jedoch nicht, den Schutz neuer \nWohnbebauung durch aktiven Lärmschutz praktisch vollständig zurückzustellen.\n\n115\n\nDies gilt auch hinsichtlich der der Autobahn A 45 zugewandten Ostseite der \nneuen Baugebiete. Zwar ist im TÜV-Gutachten auf Seite 15 nachvollziehbar \ndargelegt, dass die Errichtung einer zusätzlichen Wand oder eines Walls am Rand \nder Böschung keine wesentliche Minderung der Geräusche am Rand der \nWohnbauflächen bewirken würde, wie eine Voruntersuchung im Laufe des \nPlanverfahrens ergeben hatte; immerhin wäre eine solche Schutzanlage deutlich \nüber 150 m von der Achse der Autobahn entfernt. Keine Aussage enthält das TÜV-\nGutachten jedoch zur Wirkung aktiven Lärmschutzes am östlichen Siedlungsrand \netwa neben der Hochspannungsleitung. Insoweit ist jedoch nicht nachvollziehbar, \ndass eine solche Anlage, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vertieft wurde, nur wenig Vorteile bringen würde. Nach \nden allgemeinen Erkenntnissen der Akustik erzielt man die höchsten \nAbschirmwirkungen, wenn die Schutzanlage möglichst dicht an der Schallquelle oder \n- wie bei der hier betrachteten Alternative - möglichst dicht am Immissionsort errichtet \nwird.\n\n116\n\nVgl.: Müller \"Technische Akustik im Immissionsschutz\" in Lärmschutz in der \nPraxis 1986, S. 59.\n\n117\n\nDer östliche Siedlungsrand läge immerhin im Lärmschatten einer solchen Anlage \nund könnte damit durchaus - je nach der konzeptionellen Ausgestaltung der \nBauflächen und der Schutzanlage - in beachtlichem Maß geschützt werden.\n\n118\n\nEntgegen der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat vertretenen Auffassung ist für eine entsprechende Anwendung von § 41 \nAbs. 2 BImSchG hingegen kein Raum. Diese Vorschrift lässt den Verzicht auf einen \nan sich gebotenen aktiven Lärmschutz und den Verweis auf passiven Lärmschutz \nuneingeschränkt zu, \"soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu \ndem angestrebten Schutzzweck stehen\". Sie ist jedoch - wie das BImSchG generell - \nnur anwendbar beim Bau und der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen \nund anderen Verkehrswegen. Wie die Grenzwerte der 16. BImSchV, die deutlich \nüber den Orientierungswerten der DIN 18005, den Richtwerten der TA Lärm und den \nGrenzwerten der 18. BImSchV liegen, zielt auch die Sonderregelung des § 41 Abs. 2 \nBImSchG der Sache nach darauf ab, im Interesse eines noch finanzierbaren \nöffentlichen Verkehrsnetzes und damit letztlich im Gemeinwohlinteresse vorhandener \nWohnbebauung nachteiligere Lärmbelastungen zuzumuten als dies gegenüber \nanderen Lärmquellen der Fall ist. Für die hier interessierende Frage, welcher \nLärmschutz bei der Ausweisung neuer Wohngebiete angemessen ist, sind die in § 41 \nAbs. 2 BImSchG normierten Grundsätze\n\n119\n\n- zu ihrer Anwendung vgl. jüngst: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - \n4 B 75.04 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42 -\n\n120\n\nhingegen nicht einschlägig. Diese Frage hat sich vielmehr nach den bereits \ngenannten Abwägungskriterien zu richten, denen sich - wie dargelegt - auch schon \ndie konzeptionellen Überlegungen zur Planung neuer Wohngebiete zu stellen \nhaben.\n\n121\n\nDabei verkennt der Senat nicht, dass es namentlich in großstädtischen Bereichen \nSituationen geben kann, in denen etwa im Rahmen der Schließung innerörtlicher \nLücken und einer Nachverdichtung der Bebauung auch bei hohen Außenpegeln \nWohngebietsausweisungen unter Verweis auf bloßen passiven Schallschutz in \nBetracht kommen können, wenn die Außenpegel jedenfalls die im Bereich von 70 bis \n75 dB (A) am Tag bzw. 60 bis 65 dB (A) in der Nacht liegende Grenze zur absoluten \nUnvertretbarkeit bzw. Gesundheitsgefahr\n\n122\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, \nBuchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42 m.w.N. -\n\n123\n\nnoch nicht überschreiten. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier jedoch \nnicht. Der strittige Bebauungsplan zielt vielmehr darauf ab, in einem bislang praktisch \nunbebauten Freiraum erstmals ein großflächiges Baugebiet zu schaffen, das \nausschließlich dem Wohnen und den weiteren in einem allgemeinen Wohngebiet \nnach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen dienen soll. Bei einer \nsolchen Planung ist es regelmäßig unvertretbar, die neue Wohnbebauung in den \näußeren Bereichen des neuen Baugebiets Außenpegeln auszusetzen, die die \nOrientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB (A) bzw. sogar bis zu 15 dB (A) \nüberschreiten, und die Bewohner zum Schutz des Wohnens und Schlafens im \nGebäude auf passiven Schallschutz sowie darauf zu verweisen, dass eine \nangemessene Nutzung von Außenwohnbereichen allenfalls an einzelnen \nGebäudeseiten möglich ist. Dies gilt jedenfalls unter den hier gegebenen \nUmständen, nach denen konzeptionelle Umgestaltungen der baulichen \nAusnutzungen des Plangebiets zur Gewährleistung besseren Lärmschutzes - wie \ndargelegt - durchaus möglich erscheinen und Maßnahmen zum aktiven Lärmschutz \nletztlich nur fiskalische Aspekte und im Rahmen sachgerechter Abwägung durchaus \nüberwindbare stadtgestalterische Erwägungen entgegenstehen.\n\n124\n\nZu (4):\n\n125\n\nErweist sich nach alledem, dass der strittige Bebauungsplan bereits aus \nmehreren Gründen an zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet, kann \nletztlich dahinstehen, ob er auch mit weiteren durchgreifenden Mängeln bei der \nErmittlung und Bewertung der Belange sowie beim abwägenden Ausgleich der \nBelange untereinander leidet. Zwar dürfte der zu (2) erörterte Mangel die \nWirksamkeit des gesamten Plans nicht tangieren, weil davon ausgegangen werden \nkann, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Plan ohne die einer \nRechtsgrundlage entbehrenden Regelungen des § 3 Satz 2 der textlichen \nFestsetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer zweiten Wohneinheit \nbeschlossen hätte. Der zu (3) erörterte Mangel bei der Berücksichtigung der \nImmissionsbelange ist jedoch so gravierend, dass die hier strittige Planung einer \ngrundlegenden konzeptionellen Überarbeitung bedarf. Einer näheren Erörterung, ob \netwa die von den Antragstellern weiterhin angesprochenen Aspekte der \nNiederschlagswasserbeseitigung, der Belastung der neuen Bauflächen durch \n\"Elektrosmog\", einer Berücksichtigung der bergbaubedingten Beeinträchtigungen \nsowie einer hinreichenden Berücksichtigung des planbedingten zusätzlichen \nVerkehrsaufkommens sachgerecht abgewogen sind, bedarf es angesichts dessen \nnicht.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n127\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n128\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die \nrechtlichen Maßstäbe, die für den zu (3) bejahten und zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplan insgesamt führenden Mangel einschlägig sind, namentlich die \nFragen einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 50 BImSchG \neinerseits und des § 41 Abs. 2 BImSchG andererseits auf die Planung neuer \nWohngebiete, grundsätzliche Bedeutung haben.\n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-16/7-d-48-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-16/7-d-48-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275651","retrieved":"2026-07-09 02:47:42.752476+00:00"}}