{"status":"available","doknr":"OLD275694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1215.6A2791.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"6 A 2791/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten \nabgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf 1.533,84 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der dahingehende \nAntrag hat bereits aus formellen Gründen keinen Erfolg. Das \nbeklagte Land hat die Frist für die Begründung des \nZulassungsantrags versäumt. \n\n3\n\nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der \nSchriftsatz des beklagten Landes vom 26. August 2005, mit \nwelchem Zulassungsantrag begründet worden ist, ist am \n1. September 2005 und damit verspätet beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen. Die Frist lief am \n29. August 2005, einem Montag, ab. Denn das vollständige und \nmit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO \ngenügenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des \nVerwaltungsgerichts, gegen das sich der Zulassungsantrag \nrichtet, ist dem beklagten Land am 29. Juni 2005 \nordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. \n\n4\n\nDie Annahme des beklagten Landes, für die Wahrung der \nFrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reiche es aus, die \nAntragsbegründung binnen zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils auf den Postweg zu geben, auf den \nZeitpunkt des Zugangs bei Gericht komme es nicht, geht fehl. \nGemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der \nZivilprozessordnung, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs (BGB) endigt eine Frist, die nach Monaten \nbestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB (wenn, wie hier, \nfür den Anfang einer Frist ein Ereignis - die Zustellung des \nvollständigen Urteils - maßgebend ist) mit dem Ablauf \ndesjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine \nBenennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das \nEreignis fällt. Die Frist endete hier also am 29. August 2005. \nDie Begründung ist, soweit sie (wie hier) nicht bereits mit dem \nAntrag vorgelegt worden ist, (fristgemäß, hier also bis zum \nAblauf des 29. August 2005) bei dem Oberverwaltungsgericht \neinzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Somit ist der Tag \ndes Eingangs der Begründung des Zulassungsantrags bei Gericht \nfür das Fristende maßgebend. Etwas anderes wird auch weder in \nder Rechtsprechung noch in der einschlägigen Kommentierung \nvertreten. \n\n5\n\nDem vom beklagten Land hilfsweise gestellten Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht stattzugeben. \nDer für die Berechnung der Frist verantwortliche Bedienstete \nund Verfasser der Antragsbegründungsschrift war nicht ohne \nVerschulden verhindert, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Er musste, zumal als \nVolljurist (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO), über die \nFristberechnung Bescheid wissen. Seine diesbezügliche \nUnkenntnis muss sich das beklagte Land zurechnen lassen. \nDaran ändert nichts das Vorbringen, der mit dem \nZulassungsantrag befasste Bedienstete habe ohne Verschulden \ndavon ausgehen können, auf den Tag des Eingangs der \nAntragsbegründung bei Gericht komme es nicht an, weil er mit \nSchriftsatz vom 15. August 2005 zugesichert habe, er werde den \nAntrag bis zum 30. August 2005 (also nach dem Ablauf der \nFrist) begründen, ohne dass das Gericht sich hierzu \n\"gegenläufig\" geäußert habe. Der Bedienstete mag damit, wie \nmit dem Wiedereinsetzungsgesuch geltend gemacht wird, eine \n\"Abklärung\" durch das Gericht angestrebt haben, wann die Frist \nablaufe. Es war jedoch, wie ausgeführt worden ist, seine Sache, \nsich darüber Klarheit zu verschaffen. Das Gericht hat nicht die \nAufgabe, den Prozessbeteiligten Hilfestellung bei der \nEinhaltung von Fristen zu geben. \n\n6\n\nSoweit das beklagte Land ein mangelndes Verschulden des \nBediensteten darin sieht, dass das Gericht den erwähnten \nSchriftsatz vom 15. August 2005 auch als Antrag auf \nVerlängerung der Frist für die Begründung des \nZulassungsantrags habe ansehen müssen, aber darauf nicht \nreagiert habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Inhalt des \nSchriftsatzes gab dafür nichts her. Außerdem ist, wie die \nProzessbevollmächtigten des Klägers zu Recht anmerken, eine \ndiesbezügliche Fristverlängerung ohnehin im Gesetz nicht \nvorgesehen und damit nicht möglich. Die vom beklagten Land \nin diesem Zusammenhang angeführte Vorschrift des § 124a \nAbs. 6 Satz 3 VwGO i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO ermöglicht \nzwar die Verlängerung einer Begründungsfrist durch den \nVorsitzenden des Senats, jedoch nicht für die Begründung eines \nAntrags auf Zulassung der Berufung, sondern allein für die \nBegründung einer (zugelassenen) Berufung. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n8\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/6-a-2791-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/6-a-2791-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275694","retrieved":"2026-07-09 02:47:46.400479+00:00"}}