{"status":"available","doknr":"OLD275697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1215.1A4733.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"1 A 4733/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Regierungsdirektorin - bis zu ihrer geplanten Versetzung in \ndas nach den letzten Wahlen zum Deutschen Bundestag neu gebildete \nBundesministerium für Arbeit und Soziales - zurzeit im Dienst des \nBundesministeriums für Gesundheit. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 1998 wurde die Klägerin als Angehörige des \ndamaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) gemäß § 123 a \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) \nmit Sitz in H. zugewiesen. Dort trat sie am 2. März 1998 ihren Dienst an. Die \nZuweisung war zunächst auf ein Jahr befristet. Sie wurde insgesamt sechs Mal für \njeweils ein weiteres Jahr verlängert, zuletzt bis zum 29. Februar 2005. Seit dem 1. \nMärz 2005 ist die Klägerin im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale \nSicherung bzw. (nunmehr) für Gesundheit tätig.\n\n4\n\nUnter dem 6. Februar 1998 erteilte das BMA der Klägerin die schriftliche Zusage \nder (sog. eingeschränkten) Umzugskostenvergütung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nAuslandsumzugskostenverordnung (AUV) i.V.m. § 14 Bundesumzugskostengesetz \n(BUKG).\n\n5\n\nUnter Beibehaltung ihrer Inlandswohnung in C. bezog die ledige Klägerin im \nMärz 1998 zunächst ein (teil-)möbliertes 2-Zimmer-Appartement in einer in dem \nfranzösischen Ort G. -W. in der Nähe von H. gelegenen Hotelanlage. Für \ndie Umzugsreise dorthin erhielt sie auf ihren Antrag eine Auslagenerstattung. \n\n6\n\nIn einem unter dem Betreff „Auslandsdienstbezüge\" ergangenen und im Kern die \nGewährung von Mietzuschuss, Auslandszuschlag und Kaufkraftausgleich \nbetreffenden Bescheid vom 15. September 1998 erkannte das BMA das von der \nKlägerin angemietete Appartement „für einen vorübergehenden Aufenthalt als \nnotwendig an\".\n\n7\n\nDie Klägerin erhielt außerdem auf der Grundlage eines Bescheides vom 11. \nFebruar 1998 zunächst Auslandstrennungsgeld sowie Aufwandsentschädigung nach \nder Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in \nFällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von \nVersetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom \nAusland in das Inland (AER). Diese Leistungen erhielt die Klägerin letztmals für \nAugust 1999. Der diesbezügliche Rücknahmebescheid des BMA vom 29. Februar \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 ist \nGegenstand des ebenfalls durch Urteil des Senats vom heutigen Tage \nentschiedenen Verfahrens 1 A 4732/03.\n\n8\n\nIm Jahr 2000 stritten die Beteiligten in einem Schriftwechsel über die zutreffende \nBerechnung der Höhe des Mietzuschusses für das von der Klägerin in G. -W. \nbewohnte Appartement. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2000 kündigte die Klägerin dem BMA ihre \nAbsicht an, vor dem Hintergrund einer angekündigten Preissteigerung um 20 % aus \ndem bisher bewohnten Appartement in eine günstigere Wohnung umzuziehen, wobei \nder Mietvertrag möglichst mit der Dauer einer weiteren (zu jenem Zeitpunkt für das \nFolgejahr noch nicht verfügten) Verlängerung der Abordnung in Übereinstimmung \ngebracht werden solle, um das Entstehen von Zusatzkosten am Ende des \nAbordnungszeitraums zu vermeiden. In dem gleichen Schreiben wies die Klägerin \ndarauf hin, dass sie die ihr erteilte eingeschränkte Umzugskostenzusage bisher nur \nzu einem Teil genutzt habe. Insbesondere habe sie nicht die Erstattung von \nBeförderungsauslagen für 200 kg Gepäck geltend gemacht. Sie bat demgemäß um \ndie Erstattung „der noch nicht beantragten Leistungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV\". \nDabei machte sie auf § 17 Abs. 2 Satz 2 AUV besonders aufmerksam.\n\n10\n\nDas BMA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 unter \nBerufung auf die in § 14 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG geregelte \nAusschlussfrist von zwei Jahren ab. Diese Frist beginne mit dem letzten Umzugstag \n(hier: 8. August 1998) zu laufen. Darüber hinaus habe die Klägerin die ihr nach der \nAUV zustehenden Beförderungsauslagen für 200 kg Umzugsgut bereits mit Antrag \nvom 25. Januar 1999 geltend gemacht und in Höhe eines Auszahlungsbetrages von \n1520,00 DM auch erhalten. Schließlich betreffe die im Jahr 1998 erteilte \neingeschränkte Umzugskostenzusage allein den durchgeführten Umzug von C. \nnach H. , nicht aber auch einen Folgeumzug im Einzugsbereich des neuen \nDienstortes; ein solcher werde von § 17 AUV nicht abgedeckt und könne somit nicht \nberücksichtigt werden.\n\n11\n\nAnlässlich der dritten Verlängerung der Zuweisung der Klägerin mit Bescheid \nvom 15. Januar 2001 erteilte das BMA der Klägerin als Bestandteil desselben \nBescheides eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 \ni.V.m. Abs. 4 BUKG, welche der Klägerin am 22. Januar 2001 zuging. Im Rahmen \nder Begründung war ausgeführt, dass diese Entscheidung neben fiskalischen \nGesichtspunkten auch das persönliche Interesse der Klägerin berücksichtige. Weiter \nwurde darauf hingewiesen, dass die Auslagen für das Beibehalten der bisherigen \nWohnung im Inland bis zum Wirksamwerden der Umzugskostenzusage erstattet \nwürden. Danach könnten die betreffenden Aufwendungen im Rahmen der \nMietentschädigung erstattet werden. Ein weiterer Passus des Bescheides lautete wie \nfolgt:\n\n12\n\n„Aus Vergleichsfällen ist mir bekannt, dass eine kurzfristige Anmietung von \nzumutbarem Wohnraum bei zumutbarem Mietpreis (bis zu 2.500 SFr.) möglich ist. \nIch gehe deshalb davon aus, dass der Umzug bis spätestens 31.05.2001 \nabgeschlossen ist.\" \n\n13\n\nMit Schreiben vom 23. Januar 2001 legte die Klägerin dar, dass sie inzwischen \neine neue Wohnung gefunden habe, die jedoch nach Größe und Ausstattung für \neinen Vollumzug von C. nach H. nicht geeignet sei. Gleichzeitig wandte sich die \nKlägerin gegen die ihr mitgeteilte Mietpreisobergrenze und die erfolgte Ablehnung \nder Erstattung weiterer Umzugskosten. Am 26. Januar 2001 unterschrieb die \nKlägerin einen Mietvertrag für die neue Wohnung in H. (24 S. N. C1. ). \nMit Schreiben vom selben Tage forderte das BMA die Klägerin auf zu erklären, dass \nsie uneingeschränkt umzugswillig sei. Andernfalls könnten die Kosten für die \nWohnung in C. nicht weiter übernommen werden. In jenem Schreiben wurde \nferner ausgeführt, es bestehe die Bereitschaft, eine Mietobergrenze von bis zu \n2800,00 SFr zu akzeptieren, wenn verlässlich nachgewiesen werde, dass die \nAnmietung einer Wohnung zu einem geringeren Preis nicht möglich sei. Kurz zuvor \nhatte das BMA im Rahmen der Begründung des die Rückforderung des \nAuslandstrennungsgelds und der Aufwandsentschädigung betreffenden \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 (dort bezogen auf eine \nVergleichsberechnung für eine größere Leerraumwohnung) geäußert, für eine \nangemessene 3-Zimmer-Wohnung werde in H. erfahrungsgemäß eine \nLeerraummiete (Kaltmiete) von bis zu 3000 SFr verlangt.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 7. Februar 2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen die \n„Bescheide\" vom 20. Dezember 2000, vom 15. Januar 2001 (hinsichtlich der \nUmzugskostenzusage) und vom 26. Januar 2001 ein. Außerdem beantragte sie eine \nEntscheidung betreffend die Erstattung der Kosten des Umzuges am Dienstort H. . \nZur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Sie habe seit November 1999 \nstets ihre Bereitschaft zu einem Voll- oder Teilumzug bekundet, die Übernahme von \nKosten sei aber durchgehend - zuletzt mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 - \nabgelehnt worden. Um nicht mit den Umzugskosten in Vorleistung treten zu müssen, \nhabe sie schließlich einen Mietvertrag über eine andere Zweitwohnung \nabgeschlossen, in der sie aber nicht ihre sämtlichen Möbel unterbringen könne. Die \nWohnung sei kleiner als ihre C2. Wohnung und verfüge über eine \nvolleingerichtete Küche, was einen Einzug mit der eigenen Küche nicht zulasse. Ihr \nnunmehr ohne jede Ankündigung eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage zu \nerteilen, sei als „venire contra factum proprium\" der Beklagten zu bewerten. Eine \nAnhörung habe im Übrigen schon aus Rechtsgründen erfolgen müssen. Die \nvorgegebene Mietobergrenze im Falle eines Umzugs sei ihrer beruflichen und \nfamiliären Situation nicht angemessen. Sie berücksichtige zudem nicht die \nErfahrungswerte der Ständigen Vertretung und die Q. in anderen - von ihr \nangeführten - Vergleichsfällen. Schließlich sei die angedrohte Einstellung der \nMietentschädigung für die C2. Wohnung in Verbindung mit der Fristsetzung von \nnur einer Woche völlig unverhältnismäßig.\n\n15\n\nIn einem Antwortschreiben vom 6. März 2001 gab das BMA weitere \nErläuterungen zu den von der Klägerin in ihrem Widerspruch angesprochenen \nPunkten ab. U.a. wurde der im Rechtssinne ausschließlich begünstigende Charakter \nder Umzugskostenzusage hervorgehoben sowie darauf hingewiesen, dass die \nErfahrungswerte der Ständigen Vertretung für der Ermittlung der angemessenen und \nortsüblichen Miete nur Anhaltspunkte böten; sie seien jedoch nicht bindend. Auch \ngegen dieses Schreiben legte die Klägerin unter dem 12. März 2001 Widerspruch \nein.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 27. April 2001 wies das BMA den Widerspruch der Klägerin \nvom 7. Februar 2001 zurück und führte hierzu aus: Bei der Zusage der \nUmzugskostenvergütung handele es sich um einen ausschließlich begünstigenden \nVerwaltungsakt. Das gelte unbeschadet der möglichen Auswirkungen auf die \nWeitergewährung von Trennungsgeld oder anderer Leistungen. Der Widerspruch sei \ndeshalb bereits unzulässig. Er wäre aber auch nicht begründet, weil nach den \neigenen Einlassungen der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor \ndem VG Köln davon habe ausgegangen werden können, dass sie auch ein eigenes \nInteresse an einem vollständigen Umzug nach H. gehabt habe. Auch sei die \nMöglichkeit eines Vollumzugs von Seiten des BMA nicht „stets bestritten\" worden; \nvielmehr habe erst die neuerliche Verlängerung der Zuweisungsentscheidung \ninsoweit die Sachlage maßgeblich verändert. Für die weiter begehrte Erstattung der \nKosten des Umzugs von G. -W. nach H. fehle es an einer rechtlichen \nGrundlage. Eine solche ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 AUV. Andere \n„zwingende\" Gründe im Sinne dieser Vorschrift lägen nicht vor. Insbesondere reiche \nhierfür nicht das Interesse der Klägerin an einem höheren Mietzuschuss. Etwa noch \nverbliebene Kosten aus dem Umzug von C. nach G. -W. seien jedenfalls \nwegen der bestehenden Ausschlussfrist von einer Erstattung ausgenommen. § 17 \nAbs. 2 AUV betreffe andere Konstellationen als noch verbliebene \nBeförderungsauslagen für den Erstumzug. Betreffend die Kostenerstattung für die \nC2. Wohnung bedürfe es keiner Entscheidung, ob die gesetzte Frist ausreichend \ngewesen sei. Jedenfalls stehe zwischenzeitlich die fehlende Umzugswilligkeit fest, \ndie Leistungen nach § 5 AUV entgegenstehe. § 17 AUV sei als Rechtsgrund für die \nErstattung der Kosten für das Beibehalten der inländischen Wohnung mit dem \nWirksamwerden der uneingeschränkten Umzugskostenzusage entfallen. Einer \nEntscheidung über die Begrenzung der anzuerkennenden Miete für die neue H1. \nWohnung bedürfe es schon deshalb nicht, weil die tatsächlich angemietete Wohnung \ndie angegebene Grenze erheblich unterschreite.\n\n17\n\nIm Februar 2002 leitete die Klägerin ein auf die Feststellung der aufschiebenden \nWirkung der Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. und 26. \nJanuar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2001 sowie auf \ndie Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung des Bescheids vom 15. Januar \n2001 gerichtetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein. Ihre \ndiesbezüglichen Anträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März \n2002 ab (15 L 379/02 VG Köln). Die gegen diese Entscheidung gerichtete \nBeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 7. Mai 2002 - 1 B 610/02 -\n).\n\n18\n\nBereits zuvor hatte die Klägerin am 5. Juni 2001 (rechtzeitig) Klage erhoben. Zu \nihrer Begründung hat sie im Kern geltend gemacht: \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sei sie wegen der Bewilligung solcher \nKosten, die sie für ihren Umzug von C. nach G. -W. im Jahre 1998 damals \nnicht geltend gemacht habe, nicht aus Fristgründen ausgeschlossen.\n\n20\n\nEine Erstattung der Kosten für ihren späteren Umzug von G. -W. nach \nH. könne sie ebenfalls beanspruchen. Dies folge aus § 14 Abs. 1 AUV, da sie den \nUmzug nicht zu vertreten habe. Dieser Umstand reiche nach der Auskunft der \nStändigen Vertretung für die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Vorschrift \naus. Darüber hinaus weiche die Q. der Beklagten in ihrem Falle insofern \ngleichheitswidrig von derjenigen in anderen vergleichbaren Fällen - die Klägerin hat \nin diesem Zusammenhang insbesondere auf die Fälle T. sowie (jedenfalls noch \nim Eilverfahren) K. und L. berufen - ab, als dort ein Umzug am Dienstort bzw. in \ndessen Einzugsbereich finanziert worden sei. Schließlich sei auch deshalb, weil ihr \nAppartement in G. -W. nur zur vorübergehenden Unterbringung anerkannt \nworden sei, eine Vergütung für einen stufenweisen Umzug zu zahlen.\n\n21\n\nDie mit Bescheid vom 15. Januar 2001 erteilte uneingeschränkte Zusage der \nUmzugskostenvergütung sei aufzuheben. Diese Zusage sei rechtswidrig. Zum einen \nsei sie vorher nicht angehört und deshalb von der Zusage gerade auch unter \nBerücksichtigung des vorherigen, hierzu im Widerspruch stehenden Verhaltens der \nBeklagten überrascht worden. Die von der Beklagten zur Begründung u.a. \nangeführten fiskalischen Interessen lägen bei einer Gesamtbetrachtung in \nWirklichkeit nicht vor. Zum anderen enthalte die Zusage rechtswidrige \nNebenbestimmungen, die nicht als bloße Hinweise zur Rechtslage - ohne \nRegelungswirkung - zu qualifizieren seien. Das gelte insbesondere bezüglich der \nAngabe einer Mietpreisobergrenze von bis zu 2500 SFr. Diese Grenze sei in \ngleichheitswidriger Weise niedriger als bei anderen - namentlich männlichen - \nKollegen (z. B. Fälle Q1. , K. ) angesetzt worden. Der unterschiedliche Ansatz \nhabe diskriminierende Wirkung und verstoße insoweit auch gegen Bestimmungen \ndes Europäischen Gemeinschaftsrechts, darunter (mit Blick auf die unterschiedliche \nHöhe des Mietzuschusses nach § 57 BBesG) den Lohngleichheitsgrundsatz. Auch \neiner Auskunft der Ständigen Vertretung zufolge sei die betreffende Grenze nach \nden örtlichen Gegebenheiten und ihrem Status deutlich höher anzusetzen als in dem \nBescheid mitgeteilt, nämlich bei 3800 SFr. Dabei falle die Feststellung der \nOrtsüblichkeit und Angemessenheit der Miete nach Ziffer 57.1.15 BBesGVwV in den \nAufgabenbereich der Ständigen Vertretungen.\n\n22\n\nSchließlich habe die Zahlung der Mietentschädigung für die C2. Wohnung für \ndie Zeit ab dem 23. Januar 2001 nicht eingestellt bzw. verweigert werden dürfen. Sie, \ndie Klägerin, habe nämlich für eine ortsübliche und angemessene Wohnung in H. \nmehr aufwenden müssen als für die von ihr tatsächlich bezogene Wohnung (die nur \nzur Zweitwohnung tauge) einschließlich der Mietentschädigung für die beibehaltene \nWohnung im Inland. Dass eine Klärung mit der Beklagten nicht vor der Anmietung \nder 2001 bezogenen (Zweit-)Wohnung erfolgt sei, könne nicht ihr angelastet werden. \nAuch habe sie der mit der Erteilung der uneingeschränkten \nUmzugskostenvergütungszusage verbundenen Umzugsaufforderung im Hinblick auf \ndie unangemessenen Bedingungen nicht nachkommen müssen, so dass ihr im \nErgebnis keine fehlende Umzugswilligkeit vorgeworfen werden könne. Auch in \ndiesem Zusammenhang müsse der Ungleichbehandlung mit ihren männliche \nKollegen Bedeutung zukommen. Jene hätten bereits mit ihrer ersten Abordnung eine \nuneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erhalten.\n\n23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n24\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 zu verpflichten, die \nrestlichen, bislang noch nicht geltend gemachten Aufwendungen für ihren Umzug \nvon C. nach G. -W. zu erstatten,\n\n25\n\ndie Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20. Dezember 2000 und 7. \nJuni 2002 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 \nund 8. Juli 2002 zu verpflichten, die Kosten des Umzugs von G. -W. nach \nH. zu erstatten,\n\n26\n\ndie Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage im \nBescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. \nApril 2001 aufzuheben,\n\n27\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 \nzu verpflichten, ihr ab dem 23. Januar 2001 die Kosten für das Beibehalten der \nC2. Wohnung zu erstatten.\n\n28\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie hat auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend (im \nKern) vorgetragen: Bezüglich des Anspruchs auf Kostenerstattung für den \nFolgeumzug am neuen Dienstort könne aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 BUKG \n(bzw. aus § 14 Abs. 2 AUV) nichts herbeleitet werden, da der von der Klägerin \ninsoweit in Bezug genommene Bescheid vom 15. September 1998 nur den \nMietzuschuss nach § 57 BBesG zum Gegenstand habe. Es habe in diesem \nZusammenhang auch keine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu \nanderen Kollegen/ -innen der Klägerin gegeben. Den Herren K. und L. seien \nseitens des BMA für einen Umzug innerhalb von H. keine Kosten gezahlt worden; \nFrau T. sei niemals bei der ILO in H. eingesetzt worden. Mit der Erteilung der \nuneingeschränkten Umzugskostenzusage habe sie, die Beklagte, sich nicht in \nWiderspruch zu ihrem vorherigen Verhalten gesetzt. Inzwischen schließe die ILO nur \nnoch Ein-Jahresverträge mit Verlängerungsmöglichkeit ab. Früher habe unmittelbar \neine Zuweisung für zwei oder drei Jahre erfolgen können. Allein vor diesem \nHintergrund und der darauf bezogenen Rechtslage seien die den Kollegen der \nKlägerin in der Vergangenheit von Anfang an erteilten uneingeschränkten \nUmzugskostenzusagen zu sehen. Die Klägerin und andere von dieser benannte \nFrauen seien im Übrigen - jedenfalls zu Anfang - an einem Vollumzug nicht \ninteressiert gewesen. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf der \nFrauendiskriminierung sei demnach aus der Luft gegriffen. Die im Rahmen des \nBescheides über die uneingeschränkte Umzugskostenzusage genannte \nMietobergrenze sei nicht unangemessen. Dem lägen entsprechende Erfahrungen \naus entsprechenden aktuellen Vergleichsfällen, darunter auch dem Beispiel der \nKlägerin selbst (87,5 qm große Wohnung für 2150 SFr), zugrunde. Die \nStellungnahmen der Ständigen Vertretung seien insoweit nicht bindend. Schon kraft \nseines Dienst- und Treueverhältnisses müsse der Beamte versuchen, eine \nangemessene Wohnung zu möglichst günstigen Konditionen zu erlangen. Der von \nder Klägerin angesprochene Vergleichsfall Q1. liege einige Jahre zurück (1995); \naussagekräftig könne jeweils nur das aktuelle Wohnungsangebot sein. Darüber \nhinaus sei in jenem Fall die Wohnungsgröße (nach ihren Unterlagen nur 95 und nicht \n110 qm) nicht wesentlich von derjenigen der Klägerin abgewichen und habe der \nMietpreis nicht bei 3000 SFr, sondern bei 2670 SFr gelegen. Der Fortfall der \nMietentschädigung für die C2. Wohnung sei schließlich eine zwingende \ngesetzliche Folge in Anbetracht des fehlenden Umzugswillens der Klägerin. \n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil in vollem \nUmfang abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n32\n\nDie Geltendmachung weiterer Umzugskosten für den Umzug von C. nach \nG. -W. scheitere an der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG. Auf § \n17 Abs. 2 AUV könne sich die Klägerin diese Frist betreffend nicht berufen. Jene \nNorm betreffe nämlich nicht solche Kosten, die bei der ursprünglichen Umzugsreise \nangefallen seien. \n\n33\n\nAuch für die Erstattung der Kosten des Folgeumzugs nach H. gebe es keine \nrechtliche Grundlage. Die eingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage beziehe \nsich hierauf nicht. Der Bescheid vom 15. September 1998 enthalte keine \nAnerkennung des Appartements als vorläufige Wohnung im Sinne des \nUmzugskostenrechts und namentlich der Regelung in § 14 Abs. 2 AUV, wobei eine \nsolche im Übrigen auch nicht vorher beantragt worden sei. Regelungsgegenstand \ndes angesprochenen Bescheids sei allein die Gewährung eines Mietzuschusses \nnach § 57 BBesG. Ein zwingender Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 AUV liege \nebenso wenig vor. Für die insoweit ggf. abweichende Auffassung der Ständigen \nVertretung gebe es im Gesetz keine Stütze. Eine abweichende Verwaltungspraxis \nhabe sich unabhängig davon nicht erwiesen. Die Beklagte sei den entsprechenden \nBehauptungen entgegengetreten. Die Klägerin habe darauf nicht substanziiert \nerwidert, sodass keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestehe. \n\n34\n\nBetreffend die Anfechtung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütung sei \ndie Klage unzulässig, weil es an einer rechtlichen Beschwer der Klägerin fehle. Es \nhandele sich hierbei um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt. Die \nvon der Klägerin gesondert problematisierte Mietobergrenze sei im Übrigen keine \nNebenbestimmung zu diesem Verwaltungsakt im Sinne von § 36 VwVfG, sondern \neine Erläuterung zum weiteren Vorgehen der Beklagten sowie ein Hinweis auf die \nRechtslage. Schon aus diesem Grunde trage die Argumentation zur angeblichen \ngeschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht.\n\n35\n\nErstattung von Kosten für die C2. Wohnung könne die Klägerin weder auf der \nGrundlage des - an die Fortgeltung der (hier durch die nachfolgende \nuneingeschränkte Zusage obsolet gewordenen) eingeschränkten \nUmzugskostenzusage gekoppelten - § 17 Abs. 1 Nr. 2 b AUV noch nach Maßgabe \ndes § 5 Abs. 1 AUV verlangen. Für die letztgenannte Anspruchsgrundlage habe es \nim Fall der Klägerin an dem dort als fortbestehend vorausgesetzten Umzugswillen \ngefehlt. Dieser fehlende Wille sei inzident daraus abzuleiten, dass die Klägerin ihre \nWohnung im Inland nicht habe aufgeben wollen.\n\n36\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin in \nErgänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend: \n\n37\n\nIhr seien noch die „restlichen Pauschbeträge zur Einrichtung einer Wohnung \nsowie Wohnungsbeschaffungskosten\" aus der Zusage vom 6. Februar 1998 zu \ngewähren. Diese Kosten seien erst anlässlich des Umzugs aus der vorübergehenden \nHotelunterkunft in eine normale Wohnung angefallen und deshalb „zusätzliche\" \nKosten im Sinne des § 17 Abs. 2 AUV. \n\n38\n\nDie Ablehnung der Erstattung der Umzugskosten am Dienstort lasse sich nicht \nauf § 14 Abs. 2 AUV bzw. die fehlende Vorabanerkennung einer vorläufigen \nWohnung stützen. Denn ihr, der Klägerin, gehe es gar nicht um einen „zweiten \nVollumzug\", sondern um den Umzug von einer vorübergehenden Hotelunterkunft in \neine normale Zweitwohnung. Insofern entspreche eine Erstattung der üblichen Q. \nund sei durch Art. 3 Abs. 1 GG gefordert. Die von ihr benannten Vergleichsfälle seien \ndurch das Vorbringen der Beklagten nicht entkräftet worden. Es hätte daher von \nAmts wegen weiterer Ermittlungen durch das Gericht zur Frage der Vergleichbarkeit \nder Situationen bedurft. \n\n39\n\nDer neue (Haupt-)Antrag zu 3. sei ein „Annexantrag\" nach § 113 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO betreffend ein im Parallelverfahren geltend gemachtes Begehren - hier \nbezogen auf einen anderen, weitergehenden Zeitraum (ab April 2001). In der Sache \nhätten ihr die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zugesagten - zu Unrecht \nzurückgenommenen - Leistungen auch für den in diesem Verfahren anhängig \ngemachten Folgezeitraum zugestanden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts für den Bereich des Steuerrechts verstoße es gegen Art. \n3 Abs. 1 GG, die Kosten doppelter Haushaltsführung bei Alleinstehenden mit einer \nKettenabordnung anders zu behandeln als bei Beamten, die aus zwingenden \nfamiliären Gründen einen Zweitwohnsitz am Dienstort unterhielten. Zumindest stehe \nihr aber die nunmehr mit dem Antrag zu 3. hilfsweise geltend gemachte \nBeibehaltensentschädigung für die C2. Wohnung zu. Diese Leistung sei ihr in \ndem Anhörungsschreiben vom 27. Oktober 1999 (betreffend die Ankündigung der \nRücknahme des Bescheids vom 11. Februar 1998 über Auslandstrennungsgeld und \nAufwandsentschädigung) zugesagt und dies mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 9. \nJanuar 2001 bestätigt worden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach \nsolches nicht Regelungsgegenstand gewesen sei und im Übrigen allenfalls unter \ndem Vorbehalt einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage gestanden habe, setze \nsich zum einen über den Wortlaut des Schreibens vom 27. Oktober 1999 hinweg und \numgehe zum anderen die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 48, 49 VwVfG. \nAußerdem sei sie, die Klägerin, in diesem Zusammenhang in ihrem Anspruch auf \nrechtliches Gehör verletzt worden. \n\n40\n\nDie nunmehr mit dem Antrag zu 4. angefochtene \nUmzugskostenvergütungszusage vom 15. Januar 2001 sei rechtswidrig. Wegen der \nfehlenden Anhörung verstoße sie gegen § 28 VwVfG. Sie habe darüber hinaus nicht \nerteilt werden dürfen, weil sie, die Klägerin, bereits am Dienstort gewohnt habe. \nHieran habe sich die Beklagte in einem anderen Vergleichsfall (MR'in L1. -\nN1. ) auch gehalten. Die Umzugskostenvergütungszusage sei auch weder \nuneingeschränkt noch ausschließlich begünstigend gewesen. Ihr, der Klägerin, seien \nNachweispflichten, die Einhaltung von Fristen und Auflagen (wie die Festlegung \neiner Mietobergrenze) auferlegt worden. Diese seien ihrerseits rechtswidrig gewesen. \nBetreffend die „fingierte Mietobergrenze\" habe sie unbestritten vorgetragen und \nzudem unter Beweis gestellt, dass nur weibliche Bedienstete davon betroffen \ngewesen seien. Aufgrund der vorliegenden Diskriminierung könne es auf die Frage \ndes Vorliegens einer rechtlichen Beschwer nicht ankommen. Die Fiktion des \nausschließlich begünstigenden Charakters der Umzugskostenvergütungszusage \nverstoße demgemäß gegen Gemeinschaftsrecht. Es lägen gleichheitswidrige \nArbeitsbedingungen vor. Die Gerichte hätten in diesem Zusammenhang dem \nGemeinschaftsrecht zur vollen Wirkung zu verhelfen. \n\n41\n\nDie unter Ergänzung der Klage mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 geltend \ngemachten Zinsansprüche beruhten auf der entsprechenden Anwendung des § 291 \nBGB sowie, soweit ein diskriminierungsbedingter Verzugsschaden in Rede stehe, \nunmittelbar auf vorrangig anzuwendendem Gemeinschaftsrecht. \n\n42\n\nDie Klägerin beantragt (zuletzt),\n\n43\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom \n16. Oktober 2003 und des Bescheids vom 20. Dezember 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 27. April 2001 zu verpflichten, die restlichen, bislang \nnoch nicht geltend gemachten Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz für ihren Umzug von C. nach G. -\nW. zu erstatten;\n\n44\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom \n16. Oktober 2003 und der Bescheide vom 20. Dezember 2000 und 7. Juni 2002 in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. April 2001 und 8. Juli 2002 zu \nverpflichten, die Kosten des Umzugs von G. -W. nach H. nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten;\n\n45\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zugesagten \nLeistungen von April 2001 bis Februar 2005 nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab Fälligkeit, zu gewähren, \n \nhilfsweise, \n \ndie Beklagte unter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom 6. \nOktober 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2001 zu verpflichten, ihr \nab dem 23. Januar 2001 bis einschließlich Februar 2005 die mit Bescheid vom 27. \nOktober 1999 und vom 9. Januar 2001 zugesagten Kosten für das Beibehalten der \nC2. Wohnung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz, jeweils ab Fälligkeit, weiter zu erstatten; \n\n46\n\nunter Abänderung des Urteils des VG Köln, Az.: 15 K 4218/01, vom 16. Oktober \n2003 die Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage im \nBescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. \nApril 2001 aufzuheben.\n\n47\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n48\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n49\n\nZur Begründung stützt sie sich auf das angefochtene Urteil, den Beschluss des \nSenats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und ihr bisheriges Vorbringen. \nErgänzend trägt sie vor: Der neue Hauptantrag der Klägerin zu 3. sei unzulässig. \nFerner sei ein Anspruch auf Verzugszinsen vorliegend durch § 3 Abs. 6 BBesG \nausgeschlossen. \n\n50\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zudem den \nAntrag gestellt, wie zuvor schriftsätzlich angekündigt, über die folgenden von ihr \nbehaupteten Tatsachen durch die nachstehenden Beweismittel Beweis zu \nerheben:\n\n51\n\n1. Zum Beweis der Tatsache, dass anderen Bediensteten ein Umzug an den \nDienstort und ein zweiter Vollumzug am Dienstort - teilweise durch Erstattung über \ndas Auswärtige Amt - vom BMA finanziert worden ist: \n\n52\n\nEinsicht in die Akten der Frau T. und der Herren K. und L. .\n\n53\n\n2. Zum Beweis der Tatsache, dass die Modalitäten der Abordnung im Falle der \nKlägerin und ihrer im Jahr 1999 einzigen Kollegin auf einer Absprache mit dem BMA \nberuhten und im Wesentlichen zur Einsparung von Umzugskosten und \nMietentschädigungen dienten: \n\n54\n\nEinsicht in die Akten der Klägerin und der Frau T1. .\n\n55\n\n3. Zum Beweis der Tatsache, dass eine allgemeine Festlegung der \nMietobergrenzen für die in H. tätigen Bundesbediensteten nicht erfolgt war, dass \nMietobergrenzen im Einzelfall üblicherweise die Ständige Vertretung vor Ort festlegt \nund dass das BMA nur im Falle der Klägerin und ihrer in den Jahren 2000 und 2001 \neinzigen Kollegin fiktive Mietobergrenzen gesetzt hat, nicht aber im Falle der beim \nInternationalen Arbeitsamt tätigen männlichen Bediensteten: Vernehmung des Herrn \nT2. , damaliger Kanzler in der Ständigen Vertretung H. , zu laden über das \nAuswärtige Amt, X. N2. 1, 10117 C3. ;\n\n56\n\nVernehmung der Frau L2. -N1. , I. 28, 53340 N3. , und \nEinsicht in ihre Personalakte.\n\n57\n\n4. Zum Beweis der Tatsache, dass ein weitaus dienst- und lebensjüngerer \nmännlicher, allein stehender Regierungsrat seit 1997 eine Wohnung von 105 qm zu \neinem Preis von ca. 3000,- CHF bewohnt und entsprechende Mietzuschüsse \nerhalten hat , dass sich die Situation auf dem H1. Wohnungsmarkt seit 1999 \ngravierend verschlechtert hat und dass die Mieten beträchtlich angestiegen sind: \nVernehmung des Herrn T2. , damaliger Kanzler in der Ständigen Vertretung H. \n, zu laden über das Auswärtige Amt, X. N2. 1, 10117 C3. ;\n\n58\n\nEinsicht in die Personalakte des Herrn Q1. .\n\n59\n\n5. Zum Beweis der Tatsachen, dass die Klägerin vor Erteilung der UKVZ nicht \nangehört worden ist und dass keinem anderen Bediensteten des BMA zunächst die \neingeschränkte und später ohne Anhörung die uneingeschränkte Zusage der \nUmzugskosten erteilt worden ist, sowie zum Beweis der Tatsache, dass auch der \neinzigen weiteren Kollegin die Kosten für ihr Meckenheimer Haus bis zum Ende ihrer \nAbordnung im Frühjahr 2004 gemäß § 17 AUV erstattet worden sind: Einsicht in die \nAkten der nach H. abgeordneten BMA-Bediensteten; Vernehmung der Frau L2. \n-N1. , Heerstraße 28, 53340 N3. ;\n\n60\n\nVernehmung des Dr. P. , zu laden über das Bundesministerium für Arbeit \nund Soziales.\n\n61\n\nEine weitere Begründung dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ist - obschon dazu Gelegenheit gegeben wurde - nicht erfolgt.\n\n62\n\nAuf Befragen des Senatsvorsitzenden haben die Klägerin und ihr \nProzessbevollmächtigter erklärt, dass sie auf eine Vorabentscheidung über die \nBeweisanträge verzichten.\n\n63\n\nDie Klägerin hat ferner angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem \nEuropäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem \nBundesverwaltungsgericht vorzulegen, damit die angesprochenen Probleme zur \nGleichbehandlung und zur Auslegung des Umzugskostenrechts von diesen \nGerichten geprüft werden können (vgl. Terminsniederschrift in der Parallelsache 1 A \n4732/03).\n\n64\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \ndes vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 A 4732/03 gleichen Rubrums \nmitsamt den jeweiligen Beiakten - darunter die einstweiligen Rechtsschutzverfahren \n1 B 943/01 und 1 B 610/02 - ergänzend Bezug genommen.\n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n66\n\nDie form- und fristgerechte Berufung hat in der Sache mit sämtlichen Anträgen \nkeinen Erfolg. \n\n67\n\n1. Der Antrag zu 1. ist unabhängig von der Frage, ob er überhaupt - was den \nAnknüpfungspunkt (kostenauslösenden Vorgang) des konkreten \nErstattungsverlangens betrifft - bestimmt genug gefasst ist, jedenfalls unbegründet. \nDie Klägerin kann wegen des Umzugs von C. nach G. -W. (erste \nAppartement-Wohnung im Einzugsbereich des hier in Rede stehenden Dienstortes \nH. ) keine restlichen, bislang noch nicht geltend gemachten Aufwendungen \nerstattet verlangen.\n\n68\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, steht dem geltend \ngemachten Anspruch die Vorschrift des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG entgegen, welcher \nfür Auslandsumzüge eine besondere - von der Grundregel in § 2 Abs. 2 Satz 2 \nBUKG abweichende - Ausschlussfrist von zwei Jahren bestimmt. Da es für den \nBeginn der Frist an einer Sonderregelung fehlt, ist insoweit § 2 Abs. 2 Satz 3 - 1. \nAlternative - BUKG anwendbar, d.h. die Frist beginnt mit dem Tage nach der \nBeendigung des Umzugs zu laufen. Ausgehend von einem Abschluss des in Rede \nstehenden Umzugs am 8. August 1998 - den die Klägerin auch im \nBerufungsverfahren nicht in Abrede gestellt hat - war die Frist im Zeitpunkt der \nAntragstellung vom 20. Dezember 2000 bereits abgelaufen. \n\n69\n\nAus § 17 Abs. 2 AUV ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges. \nNach dem Satz 1 dieser Vorschrift kann dann, wenn eine Verwendung im Ausland \nlänger als nach § 17 Abs. 1 AUV vorgesehen dauert, die für die längere Zeit \nzustehende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. Satz 2 regelt für diesen Fall, \ndass die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG für die Zahlung der \nzusätzlichen Umzugskostenvergütung (erst) an dem Tag beginnt, an dem dem \nBerechtigten die Verlängerung seiner Verwendung bekannt gegeben wird. Zwar ist \nhier die Verwendung der Klägerin bei der ILO in H. mehrfach verlängert worden, \nund zwar auch über die in § 17 Abs. 1 AUV bestimmte Zeitdauer („weniger als zwei \nJahre\") hinaus, jedoch erfasst ihr Antrag keine „für die längere Zeit zustehende \nUmzugskostenvergütung\". In dem angefochtenen Urteil ist unter Rückgriff u.a. auf \nden Normzweck überzeugend ausgeführt worden, dass damit nicht etwaige \nverbliebene bzw. vergessene Restkosten des auf der Grundlage einer \neingeschränkten Umzugskostenzusage nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AUV \ndurchgeführten Erstumzugs erfasst werden sollen, sondern allein etwaige zusätzliche \nKosten, die erst aus der Entscheidung über die Verlängerung der Verwendung \nerwachsen (z. B. bei nachträglichem Vollumzug vom Inland an den Dienstort ins \nAusland). Es geht also - verkürzt zusammengefasst - nicht um die ursprünglichen \nKosten, sondern um erst im Nachhinein aufgrund der Verlängerungsentscheidung \nentstandene Zusatzkosten.\n\n70\n\nDies steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Textziffer 17.2.2 der \nErläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der AUV in \nder (hier noch geltenden) Fassung vom 1. September 1997: Danach soll durch § 17 \nAbs. 2 AUV bei Verlängerung der Dauer einer vorübergehenden Verwendung auf \nzwei Jahre und mehr dem zuständigen Personalreferat die Entscheidung eröffnet \nwerden, ob - unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes sowie von dienstlichen \nund Fürsorgegesichtspunkten - die bisherige nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AUV \nerteilte Zusage lediglich verlängert oder eine uneingeschränkte Zusage gemäß § 3 \nAbs. 1 BUKG für einen Vollumzug erteilt werden soll. Das zugrunde gelegt, soll der \nNeubeginn der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG in diesen Fällen allein \ndie Möglichkeit offen halten, eine nach Ablauf der Frist erteilte uneingeschränkte \nUmzugskostenerstattungszusage - in Gestalt eines Voll- bzw. Restumzugs vom \nInland ins Ausland - überhaupt ausnutzen zu können. Mit den im Antrag zu 1. zur \nErstattung gestellten weiteren (Pauschal-)Kosten der ersten Umzugsreise der \nKlägerin bei Beginn ihrer Verwendung in H. hat dies aber nichts zu tun. \n\n71\n\nSoweit es in der Berufungsbegründung heißt, die betreffenden Kosten seien erst \nim Zusammenhang mit dem Umzug aus dem Appartementhotel in G. -W. in \ndie im Jahre 2001 bezogene „normale\" Wohnung entstanden, ist dieser neue Vortrag \nweder näher begründet und belegt noch - in Ansehung der Antragsfassung - für den \nSenat überhaupt nachvollziehbar.\n\n72\n\n2. Mit ihrem Antrag zu 2. vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. \nDieser Antrag ist bezogen auf die Art und Höhe der geltend gemachten \nAufwendungen unbestimmt und daher ohnehin höchstens als ein Antrag auf \nErstattung dem Grunde nach zulässig. Auch dieser die Kosten des Folgeumzugs im \nEinzugsbereich des Dienstortes H. betreffende Antrag ist aber jedenfalls \nunbegründet. \n\n73\n\nFür den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. \nEine solche ergibt sich weder aus den erteilten Umzugskostenvergütungszusagen \nnoch aus § 14 Abs. 1 oder 2 AUV bzw. den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften \nund auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n74\n\na) Die der Klägerin unter dem 6. Februar 1998 ursprünglich erteilte \neingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV i.V.m. \n§ 14 BUKG erstreckte sich nicht auch auf Erstattungsleistungen für einen \nFolgeumzug am neuen Dienstort im Ausland. Das gilt unabhängig von der Frage, ob \ndie dort bezogene Erstwohnung - mag sie im Falle der Klägerin auch in einer \nAppartementhotelanlage gelegen haben, handelte es sich dabei doch nicht nur um \nein „Hotelzimmer\" - aus Sicht des Umzugskostenberechtigten nur eine \nvorübergehende oder aber schon die endgültige Wohnung am Dienstort bzw. in \ndessen Einzugsbereich sein sollte. Die Frage der Erstattungsfähigkeit des Umzugs in \neine sog. „vorläufige\" Wohnung (mit der Möglichkeit des Weiterumzugs in eine \nendgültige angemessene Wohnung) bemisst sich vielmehr - als ein Sonderfall - nach \nden dafür in der AUV in Verbindung mit dem BUKG enthaltenen speziellen \nRegelungen, welche die Erstattungsfähigkeit an die vorherige Anerkennung durch \nden Dienstherrn knüpfen.\n\n75\n\nb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der uneingeschränkten \nUmzugskostenvergütungszusage vom 15. Januar 2001, welche der Klägerin im \nZeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages für die in H. - mit der Absicht, sie als \nZweitwohnung zu nutzen -, von ihr angemietete neue Wohnung bereits erteilt worden \nwar. Diese Zusage zielte darauf, der Klägerin nunmehr einen grundsätzlich vom \nDienstherrn finanzierten Vollumzug von C. nach H. zu ermöglichen. Sie traf \nhingegen keine Aussage in die Richtung, dass der Klägerin auch im Falle eines - wie \nvon ihr durchgeführt - bloßen Wechsels der Zweitwohnung am Dienstort bzw. in \ndessen Einzugsbereich unter gleichzeitiger Beibehaltung ihrer C2. Wohnung \nirgendwelche Umzugskosten vom Dienstherrn erstattet würden. \n\n76\n\nc) Ein Anspruch auf die Kosten des Folgeumzugs ergibt sich hier auch nicht in \nKonsequenz einer Anerkennung des Erstumzugs als solchen in eine (nur) vorläufige \nWohnung im Sinne von § 14 Abs. 2 AUV. Zwar bestimmt Textziffer 14.2.1 Satz 3 der \nNeufassung der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes \n(Rundschreiben AA - 112 RL - 134.00 - vom 4. Februar 2003, GMBl. S. 303) - ob \nSinngemäßes auch schon für die Vorgängerfassung galt, kann hier dahinstehen -, \ndass mit der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung die Umzugskostenvergütung \nfür den Folgeumzug von der vorläufigen in die endgültige Wohnung als zugesagt gilt. \nIm Fall der Klägerin hat es indes schon an einer den Vorschriften entsprechenden \nAnerkennung eines Umzugs in eine vorläufige Wohnung gefehlt.\n\n77\n\nDer für eine derartige Anerkennung allenfalls in Betracht zu ziehende Bescheid \ndes BMA vom 15. September 1998 weist schon keinen entsprechenden \nRegelungsgehalt auf. Vielmehr ist die Formulierung, das angemietete Appartement \nwerde für einen vorübergehenden Aufenthalt als notwendig anerkannt, ersichtlich \nden in dem Bescheid ansonsten ausschließlich getroffenen Regelungen über die \nZahlung von Auslandsdienstbezügen, darunter namentlich einem Mietzuschuss, mit \nzuzuordnen. Dies verdeutlicht bereits das Wort „damit\" im ersten Satz des zweiten \nAbsatzes des betreffenden Schreibens, welches die Klammer zu den nachfolgenden \nAusführungen darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Betreff des Bescheides \n(„Auslandsdienstbezüge\") und aus einer Gesamtwürdigung des Bescheidinhalts. \nDass es mit Blick darauf, dass die Beklagte für die nähere Berechnung des \ngewährten Mietzuschusses letztlich nicht von der (einen „vorübergehenden \nAufenthalt\" in Hotels oder Pensionen betreffenden) Nr. 57.1.10 BBesGVwV, sondern \nvon Nr. 57.1.7 BBesGVwV (Ermittlung der Leerraummiete) ausgegangen ist, der in \nRede stehenden Passage in dem Bescheid vermutlich gar nicht bedurft hätte, kann \ndabei keine entscheidende Rolle spielen. Denn es verbleibt jedenfalls dabei, dass \nder Bescheid vom 15. September 1998 in einem ganz anderen Zusammenhang \nergangen ist, als ihm die Klägerin - hier betreffend die Frage der vorläufigen \nWohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 AUV - Bedeutung abgewinnen will. So ist jene \nVorschrift in dem Bescheid auch an keiner Stelle erwähnt worden; überhaupt fehlt es \nan erkennbaren Bezügen zur AUV bzw. zum BUKG. \n\n78\n\nVgl. dazu auch Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 1 \nA 4732/03.\n\n79\n\nLetztlich kommt es hierauf aber nicht einmal an. Denn selbst unterstellt den Fall, \nin dem Bescheid vom 15. September 1998 wäre eine Anerkennung der in Rede \nstehenden Wohnung als „vorläufige\" im Sinne des Umzugskostenrechts mit \nenthalten, würde diese den an sie zu stellenden weiteren gesetzlichen \nVoraussetzungen nicht genügen. Die Anerkennung muss nämlich vor dem Umzug in \ndie fragliche Wohnung beantragt und zugesagt sein. Das ergibt sich bereits aus dem \nWortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 AUV („vorher\") selbst und ist darüber hinaus in der \nTextziffer 14.2.4 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes (sowohl in \nder aktuellen als auch der hier noch anwendbaren Fassung aus dem Jahre 1997) \nnochmals besonders hervorgehoben. \n\n80\n\nZur vergleichbaren Rechtslage bezüglich § 11 Abs. 1 BUKG vgl. Meyer/Fricke, \nUmzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 11 BUKG Rn. 55 ff.\n\n81\n\nVorliegend hatte die Klägerin den Umzug in das Appartement in G. -W. \nindes bereits im März 1998, jedenfalls aber bis August 1998 - und somit vor dem \nErgehen des genannten Bescheids - abgeschlossen. Sie hatte darüber hinaus auch \nkeinen Umzug in eine „vorläufige\" Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts \nbeantragt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren offenbar die Auffassung \nvertritt, es gehe bei dem Bezug der H1. Wohnung gar nicht um einen Zweit- bzw. \nFolgeumzug, sondern gewissermaßen erst um den ersten Umzug in eine „normale\" \nWohnung aus einer „vorübergehenden Hotelunterkunft\", wird dies dem zugrunde \nliegenden Sachverhalt in keiner Weise gerecht. So ist der Fall der Klägerin ersichtlich \nnicht den Fällen zuzuordnen oder mit diesen auch nur vergleichbar, in denen \nzwischen dem Tag der Räumung der bisherigen und dem Bezug einer neuen \nWohnung für ein oder mehrere Tage eine Hotelunterkunft genutzt wird. Die Klägerin \nhat immerhin ca. drei Jahre (!) in dem in Rede stehenden Appartement gewohnt und \nhat sich erst im Gefolge einer deutlichen Mieterhöhung betreffend diese Wohnung zu \neinem Folgeumzug entschlossen. Dafür, dass sie bei entsprechenden Bemühungen \nwährend dieser ganzen Zeit keine „normale\" angemessene Wohnung an ihrem \nneuen Dienstort hätte beziehen können und somit erst im Jahre 2001 einen \n„Erstumzug\" durchgeführt hätte, spricht nichts.\n\n82\n\n§ 14 Abs. 2 AUV erfasst im Übrigen nur Fälle, in denen, nachdem - anders als \nhier - die uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, der Dienstherr \nvor dem Umzug in eine vorläufige Wohnung diese schriftlich als solche anerkannt \nhat. Damit sind „Übergangsfälle\" gemeint, in denen die vorläufige Wohnung mit Blick \nauf eine schon angemietete oder kurzfristig anzumietende endgültige Wohnung als \nProvisorium genutzt wird. Der von § 14 Abs. 2 AUV geregelte Fall betrifft aber \n(jedenfalls unmittelbar) allein die Kosten für den Umzug in die vorläufige Wohnung \nund gerade nicht die Kosten des Umzugs in die endgültige Wohnung. Die Letzteren \nsind grundsätzlich bereits von der durch § 14 Abs. 2 AUV vorausgesetzten \nuneingeschränkten Umzugskostenzusage gedeckt; das betrifft sowohl die Kosten für \nden Transport des (restlichen) Umzugsguts aus der Heimatwohnung in die \nendgültige Wohnung als auch diejenigen für die Umzugsreise von der vorläufigen in \ndie endgültige Wohnung. \n\n83\n\nd) Auch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV ergibt sich der geltend gemachte Anspruch \nfür den Folgeumzug von G. -W. nach H. nicht. Es fehlt hierzu an „anderen \nzwingenden Gründen, die sich aus den besonderen Bedürfnissen des \nAuslandsdienstes und den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben\". Dass der \nvon der Klägerin geltend gemachten Grund einer beträchtlichen Mieterhöhung für die \nerstbezogene Wohnung diesen besonderen Anforderungen nicht genügt, liegt unter \nBerücksichtigung ihres grundsätzlichen Anspruchs auf einen Mietzuschuss nach § 57 \nBBesG und dessen gesetzliche Ausgestaltung auf der Hand. Gleiches gilt für das \nInteresse, durch den Wechsel der Wohnung einen höheren Mietzuschuss zu \nerhalten. Hierauf und auf die fehlende Bindung der Beklagten an eine von der \nStändigen Vertretung etwa vorgenommene andere (namentlich „großzügigere\") \nAuslegung der Norm ist bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nzutreffend eingegangen. Da die Berufung dem nichts von Gewicht entgegen zu \nsetzen vermag, nimmt der Senat darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n84\n\ne) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für den \nFolgeumzug lässt sich schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht \nmit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der seinerzeitigen \nVerwaltungspraxis der Beklagten stützen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die \nBeklagte allenfalls in einigen wenigen Einzelfällen (mehr gibt auch das unter Beweis \ngestellte Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt nicht her), darunter einem solchen, \nder sich unstreitig nicht auf eine Tätigkeit bei der ILO in H. bezogen hat (Fall der \nFrau T. ), tatsächlich Leistungen in dem hier in Rede stehenden \nZusammenhang gewährt hat, obwohl solche Leistungen den Betroffenen von \nGesetzes wegen eigentlich nicht zugestanden hätten. Von Letzterem ist hier nach \ndem Vorstehenden auszugehen, es sei denn, es würde bereits an einer mit \nderjenigen der Klägerin vergleichbaren Sachlage - und damit an der tatsächlichen \nGrundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch - fehlen. Unterstellt man hier \nzugunsten der Klägerin eine Vergleichbarkeit der Sachlage, so sind bezogen auf die \nsich hier stellenden umzugskostenrechtlichen Fragen keine Beurteilungs- oder \nErmessensspielräume erkennbar, die es der zuständigen Behörde erlaubt hätten, die \nKosten für einen Folgeumzug am ausländischen Dienstort zu erstatten. Das \nBegehren der Klägerin würde sich demzufolge auf eine sog. „Gleichbehandlung im \nUnrecht\" richten. Ein solcher Anspruch, der sozusagen auf Wiederholung eines \neinmal gemachten Rechtsfehlers gerichtet wäre, lässt sich jedoch aus dem \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich - und auch hier - nicht \nherleiten. In solchen Konstellationen hat vielmehr der Gesichtspunkt der \nRechtsanwendungsgleichheit in aller Regel hinter den Geltungsvorrang des \nGesetzes zurückzutreten.\n\n85\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 -, S. 18 des amtlichen \nUmdrucks bzw. in Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C IV 1 Nr. 72, sowie in Juris (Rn. 54, \n55); dazu ferner etwa Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 46 ff., insb. 51 m.w.N.\n\n86\n\nDies muss erst recht dann gelten, wenn selbst im Falle weiterer (hier aus diesem \nGrunde letztlich nicht erforderlicher) Ermittlungen des Senats zu den benannten \nVergleichsfällen - allenfalls die Feststellung getroffen werden könnte, dass die \nVerwaltungspraxis in (wenigen) Einzelfällen - nicht aber auch systematisch - von den \ngesetzlichen Vorgaben abgewichen ist. \n\n87\n\n3. Wegen des Haupt- und des Hilfsantrags zu 3. ist die Berufung ebenfalls \nzurückzuweisen.\n\n88\n\na) Der Hauptantrag zu 3. stellt im Verhältnis zu den erstinstanzlich im Streit \ngewesenen Anträgen eine Erweiterung des Begehrens und damit eine \nKlageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Ob die Beklagte ihr sinngemäß \nwidersprochen hat, braucht nicht entschieden zu werden. Denn wegen des \nbestehenden engen Sachzusammenhangs mit den von den beiden vor dem Senat \nanhängig gewesenen und durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen \nBerufungsverfahren bereits erfassten Ansprüchen ist zumindest die alternative \nZulässigkeitsvoraussetzung der Sachdienlichkeit der Änderung zu bejahen. Die \nRechtsverteidigung der Beklagten wird hierdurch nicht ersichtlich beeinträchtigt. \n\n89\n\nDer Antrag ist auch im Übrigen zulässig. In seiner maßgeblichen Fassung ist das \nvorliegend geltend gemachte Begehren hinreichend deutlich von demjenigen in dem \nParallelverfahren 1 A 4732/03 abgesetzt und lässt sich insbesondere eine „doppelte \nRechtshängigkeit\" nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hatte auch in dem \nangesprochenen Parallelverfahren über den fraglichen Anspruch noch nicht \nentschieden.\n\n90\n\nIn der Sache ist der Antrag allerdings nicht begründet. Die Klägerin hat auch für \nden hier streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die mit Bescheid vom \n11. Februar 1998 „zugesagten\" Leistungen, womit ein Anspruch auf \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung nach den AER gemeint ist. Der \nSenat hat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 A 4732/03 gleichen Rubrums \nentschieden, dass die in jenem Bescheid vorgenommene Bewilligung von Leistungen \nrechtswidrig gewesen ist und dabei die einschlägigen umzugskostenrechtlichen \nNormen auch aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden sind. Hierauf wird für \ndas vorliegende Verfahren Bezug genommen. Eine abweichende rechtliche \nBeurteilung für den (bloßen) Folgezeitraum verbietet sich.\n\n91\n\nb) Der Hilfsantrag zu 3. bleibt gleichfalls erfolglos. \n\n92\n\nDer Antrag bedarf der Auslegung. Bei verständiger Würdigung und unter \nMitberücksichtigung der im Parallelverfahren 1 A 4732/03 gestellten Anträge ist er - \nauch um eine „doppelte Rechtshängigkeit\" zu vermeiden - dahin zu deuten, dass er \nsich auf die Beibehaltensentschädigung im engeren Sinne - also auf diejenige nach § \n17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV beschränkt und namentlich nicht auch Mietentschädigung \nnach § 5 AUV (für die C2. Wohnung) mit umfasst. Mit diesem Inhalt ist der Antrag \nzulässig. Er ist aber nicht begründet. \n\n93\n\nAls gesetzliche Grundlage für die erstrebte Leistung kommt allein § 17 Abs. 1 Nr. \n2 b) AUV i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 5 BUKG in Betracht. Danach \nbesteht indes ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das \nBeibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nur im Zusammenhang mit einer \neingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage im Sinne des § 12 Abs. 5 BUKG. \nFür den betreffend den Hilfsantrag streitgegenständlichen Zeitraum (ab 23. Januar \n2001) bestand hier aber eine derartige Zusage an die Klägerin nicht mehr. Die \nuneingeschränkte Umzugskostenzusage vom 15. Januar 2001 - der Klägerin \nzugegangen am 22. Januar 2001 - hat nämlich die Wirkungen der vorher erteilten \neingeschränkten Zusage vom 6. Februar 1998 mit ersetzender Wirkung beseitigt. \nWie schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend \nausgeführt hat, bedurfte es hierzu einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung \nnicht. Wegen ihres weitergehenden Inhalts bringt vielmehr die uneingeschränkte \nUmzugskostenzusage eine vorher erteilte eingeschränkte Zusage zumindest \nkonkludent, wenn nicht sogar „automatisch\" zum Wegfall, weil die eingeschränkte \nZusage nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein nur für den Fall und solange \nerteilt wird, wie eine uneingeschränkte (noch) nicht erfolgen kann. \n\n94\n\nAus dem Umstand, dass die Klägerin die uneingeschränkte \nUmzugskostenvergütungszusage vom 15. Januar 2001 mit Widerspruch und Klage \nangefochten hat (insoweit bleibt ihre Berufung - wie nachfolgend ausgeführt - mit \ndem Antrag zu 4. im Übrigen ebenfalls erfolglos) und darüber bisher noch keine \nrechtskräftige Entscheidung vorliegt, ergibt sich dabei nichts Abweichendes. So setzt \nder Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO voraus, dass sich \nder Widerspruch bzw. die Klage auf einen zumindest zum Teil belastenden \nVerwaltungsakt bezieht. Dies erschließt sich aus der Erwähnung allein der \n(statthaften) „Anfechtungsklage\" in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein solcher Fall liegt in \nBezug auf die uneingeschränkte Zusage der Umzugskosten aber nicht vor (vgl. \nnäher unter 4.). Verneint man in diesem Zusammenhang - wie es zumindest teilweise \nvertreten wird - bereits das Vorliegen der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis (und \nnicht nur - als Begründetheitserfordernis - der Verletzung in eigenen Rechten) \ngelangt man im Übrigen zu einem Grund für die Unzulässigkeit des betreffenden \nRechtsbehelfs solcher Qualität, die es ebenfalls ausschließt, dass ihm aufschiebende \nWirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zukommt.\n\n95\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 50 m.w.N.\n\n96\n\nDie Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf eine \nBeibehaltensentschädigung für die C2. Wohnung den vom Antrag erfassten \nZeitraum betreffend auch nicht, wie sie meint, aus einer entsprechenden „Zusage\" \nder Beklagten herleiten. An einer solchen Zusage bzw. Zusicherung mit rechtlicher \nBindungswirkung fehlt es. Dies gilt unabhängig davon, ob der in § 2 Abs. 2 BBesG \nenthaltene Grundsatz, welcher die Verschaffung einer höheren als der gesetzlichen \n„Besoldung\" auf der Grundlage von Zusicherungen, Vereinbarungen oder \nVergleichen ausschließt, sinngemäß oder entsprechend auch für Leistungen der hier \nstreitigen Art Geltung beansprucht. Die von der Klägerin angeführten schriftlichen \nÄußerungen enthalten nämlich schon keine Zusage bzw. Zusicherung im \nRechtssinne. Ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten lässt sich insoweit nicht \nfeststellen.\n\n97\n\nDies gilt zunächst für das Schreiben vom 27. Oktober 1999. Bei jenem Schreiben \nhandelt es sich um das Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Rücknahme des \nBescheids vom 11. Februar 1998 (Auslandstrennungsgeld und \nAufwandsentschädigung), was sowohl aus dem „Betreff\" als auch einer \nGesamtwürdigung des Inhalts hervorgeht. Schon vor diesem Hintergrund darf die \nvon der Klägerin herangezogene Passage aus dem Schreiben nicht isoliert gesehen \nwerden. Bei verständiger Würdigung im Kontext ist der Satz „Ihnen steht jedoch für \ndie Zeit Ihrer Tätigkeit in H. eine Erstattung der notwendigen Auslagen für das \nBeibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 b der \nAuslandsumzugskostenverordnung (AUV) zu\" lediglich als (ergänzender) Hinweis auf \ndie Rechtslage zu verstehen, welcher der Klägerin zu verstehen geben sollte, dass \nden zurückgeforderten Leistungen andere Leistungen gegenüberstehen, die an ihrer \nStelle zu erbringen gewesen sind. Wie das Anhörungsschreiben auch betreffend die \nRückforderung noch keine verbindliche Regelung treffen wollte, kann solches auch \nfür den Hinweis auf die anderen Leistungen nicht angenommen werden. Besondere \nUmstände, die hier ausnahmsweise etwas anderes nahe legen könnten, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Um so weniger kann der betreffenden Formulierung \nunbeschadet der Wendung „für die Zeit ihrer Tätigkeit in H. „ eine bindende \nErklärung dahin entnommen werden, die besagte Leistung, auf deren Gewährung \nunter der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens \ntatsächlich ein Anspruch bestanden hat, auch künftig unabhängig von etwaigen \nÄnderungen dieser Lage in jedem Fall gewähren zu wollen. Denn für die Abgabe \neiner derart weit zu verstehenden Erklärung gab es in dem gegebenen \nZusammenhang nicht die Spur eines Anlasses.\n\n98\n\nDer von der Klägerin außerdem angesprochene (Widerspruchs-)Bescheid vom 9. \nJanuar 2001 betrifft das Widerspruchsverfahren gegen den Rücknahmebescheid, der \nauf die zuvor behandelte Anhörung ergangen war. Indem dieser Bescheid - wie die \nKlägerin es ausgedrückt hat - die besagte Aussage aus dem Anhörungsschreiben \n(lediglich) „bestätigt\", fehlt es schon aus diesem Grunde auch in jenem \nZusammenhang am Treffen einer eigenständigen Regelung in Richtung auf eine \nbindende Zusage. Die Ausführungen auf S. 6 des Widerspruchsbescheids dienen im \nÜbrigen ersichtlich nur - in einer vergleichenden Gesamtschau - der allgemeinen \nErläuterung der Rechtslage bezogen auf die Mehraufwendungen für die Wohnungen, \ndie sich durch den Einsatz im Ausland bei einer nur eingeschränkten \nUmzugskostenvergütungszusage ergeben. Sie enthalten in diesem Zusammenhang \nzugleich die nähere Begründung dafür, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf \nEntschädigung für getrennte Haushaltsführung nach der ATGV und den AER hat. \nWeitergehendes - namentlich in Richtung auf eine Zusage anderer Leistungen - ist \nden Ausführungen nicht zu entnehmen.\n\n99\n\n4. Die mit dem Antrag zu 4. erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid \nüber die Erteilung der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage vom 15. \nJanuar 2001 bleibt erfolglos, weil diese Zusage von vornherein nicht geeignet ist, die \nKlägerin in ihren Rechten zu verletzen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n100\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n101\n\nvgl. Urteile vom 21. Dezember 1998 - 10 A\n\n102\n\n2.95 -, Juris, vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 -, Buchholz 264 \nLUmzugskostenR Nr. 4, und vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 -, BVerwGE 81, 149 -\n\n103\n\nwie auch des hiesigen Oberverwaltungsgerichts \n\n104\n\nvgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1998 - 12 A 1205/96 -\n\n105\n\nhandelt es sich bei der uneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage \nnach §§ 3, 4 BUKG (im Rechtssinne) um einen „ausschließlich begünstigenden \nVerwaltungsakt\". Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass diese Zusage einen \nUmzug weder verbindlich anordnet noch unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf \nmögliche andere Ansprüche wie beispielsweise solche auf Trennungsgeld hat. Die \nBeziehung zu solchen Ansprüchen sei allenfalls eine rein tatsächliche, möge sie von \nden Betroffenen auch als mitunter belastend und nachteilig empfunden werden. \n\n106\n\nDer erkennende Senat hat sich dieser gefestigten Rechtsprechung bereits in \ndem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangeschlossen.\n\n107\n\nVgl. Beschluss vom 7. Mai 2002 - 1 B 610/02 -.\n\n108\n\nDas Vorbringen der Klägerin im Klage- und insbesondere Berufungsverfahren \ngibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon nunmehr für das Hauptsacheverfahren \nabzuweichen. Besonderheiten, die dies (allenfalls) rechtfertigen könnten, liegen auch \nbei Einbeziehung der europarechtlichen Argumentation zum Gesichtspunkt einer \nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts letztlich nicht vor.\n\n109\n\nDer in Rede stehende Bescheid ist nicht durch die Beifügung von \nNebenbestimmungen zu einem belastenden und deshalb (insgesamt) der \ngerichtlichen Aufhebung im Rahmen einer Anfechtungsklage unterliegenden \nVerwaltungsakt geworden. Der Senat hält insoweit an seiner bereits in dem \nBeschluss vom 7. Mai 2002 - 1 B 610/02 - geäußerten Auffassung fest, dass es sich \nbei den von der Klägerin bezeichneten Bestandteilen des Bescheides - darunter \nnamentlich auch der Benennung einer bestimmten Obergrenze für den zumutbaren \nMietpreis - nicht um (der Anpassung der mit dem Verwaltungsakt beabsichtigten \nRegelung an die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls dienende) \nNebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG handelt, sondern um Erläuterungen \nmit Blick auf das weitere Verfahren und zugleich um Hinweise zur bestehenden \nRechtslage bzw. aktuellen Verwaltungspraxis (aber jeweils ohne eigenständigen \nRegelungscharakter). \n\n110\n\nEiner näheren Vertiefung dieser Frage bedarf es im Übrigen nicht. Denn \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Begehren, welches auf eine \nisolierte Aufhebung der von der Klägerin so bezeichneten „Nebenbestimmungen\", \n\n111\n\nnur insoweit die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bejahend: BVerwG, Urteil \nvom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221,\n\n112\n\nbzw. auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts \n„Umzugskostenvergütungszusage\" ohne die von ihr beanstandeten \n„Nebenbestimmungen\" gerichtet wäre, sondern ist die gerichtliche Aufhebung der \nUmzugskostenvergütungszusage im Ganzen. In Bezug auf dieses hier maßgebliche \nBegehren kann es aber für die Qualifizierung des Verwaltungsakts als ausschließlich \nbegünstigend oder als (auch) nicht begünstigend - wie auch die daran anknüpfende \nAnfechtungsbefugnis für den Verwaltungsakt als solchen - nicht entscheidend auf \neine etwaige belastende Wirkung allein durch eine beigefügte „Nebenbestimmung\" \nankommen. Auch aus Rechtsschutzgründen bedarf es hier nicht der Zulassung einer \nAnfechtungsklage gegen die Umzugskostenvergütungszusage insgesamt. In diesem \nZusammenhang kann schließlich auch keine entscheidende Bedeutung erlangen, \ndass für eine isolierte Anfechtungsklage bzw. eine Verpflichtungsklage auf eine \n„nebenbestimmungsfreie\" uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage \nmöglicherweise das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, seitdem die Klägerin nicht \nmehr in H. tätig ist.\n\n113\n\nVor diesem Hintergrund kann es gemessen an dem konkreten Begehren, über \ndas hier zu entscheiden ist, konsequenterweise auch nicht darauf ankommen, ob die \nKlägerin möglicherweise in Bezug auf den beigefügten Hinweis auf eine \nMietpreisobergrenze bzw. den dort angegebenen Wert anders behandelt worden ist \nals die von ihr angeführten männlichen Kollegen. Denn diese angebliche \nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts (in Bezug auf die im Übrigen bisher weder \nsubstanziiert dargelegt noch ersichtlich ist, dass sie wirklich auf \ngeschlechtsspezifischen Gründen beruht oder gezielt erfolgt ist) beträfe allein \nbestimmte Nebenfragen der weiteren Umsetzung des in Rede stehenden \nVerwaltungsakts, nicht aber seinen (unmittelbaren) Regelungsgehalt. Aber selbst \ndann, wenn insoweit durch die Beklagte in Gestalt einer Nebenbestimmung nach § \n36 VwVfG etwas rechtsverbindlich „geregelt\" worden wäre (woran es nach dem oben \nAusgeführten schon fehlt), erschießt sich für den Senat nicht in nachvollziehbarer \nWeise eine Fallrelevanz dieses Gesichtspunkts. Denn es ist nicht erkennbar, dass \ndie (faktischen) Nachteile, die aus einem „Befolgen\" von Nebenbestimmungen des in \nRede stehenden Inhalts für die Klägerin erwachsen sein mögen bzw. hätten \nerwachsen können (wie z.B. ein geringerer Mietzuschuss als bei ihren männlichen \nKollegen), unter dem angeführten Gesichtspunkt, den von der Klägerin zur Stützung \nihrer Rechtsauffassung herangezogenen Diskriminierungsverboten aus dem \nEuropäischen Gemeinschaftsrecht die nötige Geltung zu verschaffen, in dem \nvorliegenden Zusammenhang eine Abweichung gerade von der Grundregel des \ninnerstaatlichen (deutschen) Rechts gebieten würden, dass die uneingeschränkte \nUmzugskostenvergütungszusage nach §§ 3, 4 BUKG ein ausschließlich \nbegünstigender Verwaltungsakt ist. Sollte die Klägerin nämlich wirklich durch ein dem \nGemeinschaftsrecht widersprechendes innerstaatliches Handeln einen \nzurechenbaren Schaden erlitten haben, so wäre dieser Schaden im Rahmen geltend \nzu machender entsprechender „Sekundäransprüche\" (die hier nicht Streitgegenstand \ndes gerichtlichen und des Vorverfahrens sind) durch die verantwortlichen nationalen \nStellen ggf. auszugleichen, ohne dass es dafür auf die Frage ankäme, ob die \nuneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung einer unmittelbaren \ngerichtlichen Aufhebungsmöglichkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage unterliegt, \nund ohne dass eine solche Aufhebung zunächst erstritten werden müsste. \n\n114\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus eine Diskriminierung aufgrund ihres \nGeschlechts in dem Zusammenhang rügt, dass den männlichen Kollegen (jedenfalls \nin den vorausgegangenen Jahren) stets von Anfang an eine uneingeschränkte \nUmzugskostenvergütungszusage erteilt worden sei, ihr und weiteren weiblichen \nKolleginnen hingegen nur eine eingeschränkte, kann damit erst recht kein Anspruch \nschlüssig begründet werden, die betreffende in ihrem Falle (ggf.) „verspätet\" erteilte \nZusage gerichtlich aufzuheben. Eine Beseitigung der durch eine etwaige Verletzung \ndes Gebots der Gleichbehandlung von Männern und Frauen eingetretenen \n(finanziellen) Nachteile würde auch in diesem Zusammenhang nicht denknotwendig \ndie vorherige gerichtliche Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage \nvoraussetzen. Im Übrigen fehlt es auch in jenem Zusammenhang an einem \nhinreichend plausiblen und substanziierten Vortrag dahin gehend, dass sich die \nBeklagte bei den betreffenden Entscheidungen durch an das Geschlecht (und nicht - \nwie die Beklagte anführt - durch die Dauer des Abordnungszeitraums i.V.m. den \ngesetzlichen Vorgaben) anknüpfende Differenzierungsgründe hat leiten lassen. \nBeispielsweise vergisst die Klägerin auch zu erwähnen, dass sie jedenfalls zu Anfang \n(und letztlich wohl auch später) gar nicht gewillt gewesen ist, voll nach H. \numzuziehen und ihre C2. Wohnung aufzugeben.\n\n115\n\nDie weiteren von der Klägerin angeführten Besonderheiten ihres Falles, die vor \nallem damit zusammenhängen, dass die Beklagte zunächst nicht bereit gewesen ist, \neine uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage abzugeben, und die \nKlägerin jedenfalls aus ihrer Sicht durch die schließlich dann doch - allerdings erst im \nZusammenhang mit der dritten Verlängerung der Zuweisung - gegebene \nuneingeschränkte Zusage überrascht worden sei, sind nicht derart, dass aufgrund \ndessen von der Qualifizierung als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt \nabgewichen werden müsste. Mit Blick darauf, dass die Klägerin in dem weiteren \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren (1 B 943/01 OVG NRW = 15 L 906/00 VG Köln) \njedenfalls in der Ursprungsfassung ihres Begehrens die Weiterzahlung von \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung (u.a. auch) bis zur Erteilung \nder Zusage einer Umzugskostenerstattung für einen Umzug von C. nach H. und \nzurück erstrebt und in diesem Zusammenhang beispielsweise auf eine \nMehrbelastung ihrerseits im Verhältnis zu solchen Beamten, die von Anfang an eine \nuneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erhalten haben, hingewiesen \nhat, durfte die Beklagte - neben ihrem mit jedem weiteren Jahr der Zuweisung \nsteigenden fiskalischen Interesse an einer Beendigung der Zahlungen für die \nBeibehaltung der C2. Wohnung durch die Klägerin - im Prinzip davon ausgehen, \ndass die der Klägerin schließlich erteilte uneingeschränkte Zusage jedenfalls nicht \nvöllig deren zum Ausdruck gebrachten Interessen zuwiderlief. Die Grenze zu einer \nunzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB - hier in der Unterform eines \n„venire contra factum proprium\" - wird hierdurch nicht überschritten. Soweit sich die \nKlägerin gleichwohl - wie sie es ausdrückt - für „gezielt hinters Licht geführt\" hält, \nbezieht sie sich damit soweit ersichtlich jedenfalls im Kern auf die ihr mit den \ngerügten „Nebenbestimmungen\" des Bescheids vom 15. Januar 2001 auferlegten \n„Bedingungen\" eines Vollumzugs und nicht auf die Erteilung einer uneingeschränkten \nUmzugskostenzusage als solche. Für den Umstand, dass die Klägerin zu der \nbetreffenden Zeit gerade aus dem ursprünglich bewohnten Appartement in eine \nneue, aus ihrer Sicht für einen Vollumzug nicht geeignete und zu kleine (Zweit-\n)Wohnung umgezogen ist, gilt dabei erst recht nichts anderes. Die Klägerin hat den \nMietvertrag für diese Wohnung nämlich erst unterschrieben, als ihr die \nuneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage bereits zugegangen war, und \nkann schon aus diesem Grunde sich daraus für sie etwa ergebende Nachteile nicht \nder Beklagten als durch deren - wie die Klägerin meint als treuwidrig zu \nqualifizierendes - Verhalten maßgeblich herbeigeführt anlasten. \n\n116\n\nSchließlich vermögen auch die Ausführungen der Klägerin zum „Maßregelverbot\" \nbei zulässiger Ausübung von Rechten an der Einordnung der uneingeschränkten \nUmzugskostenvergütungszusage als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt \nschon von Ansatz her nichts zu ändern. Sind nämlich im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die in nur mittelbarer Verknüpfung mit dieser \nMaßnahme einhergehenden belastenden Folgewirkungen (z. B. mit Blick auf den \nWegfall anderer Leistungen) nicht im Rechtssinne für die Einstufung des Charakters \nder Maßnahme berücksichtigungsfähig, so kann im Prinzip anderes auch dann nicht \ngelten, wenn diese Wirkungen mittelbar in Reaktion auf ein früheres Verhalten des \nBetroffenen - und mit Blick darauf ggf. zu Unrecht - eintreten. Anderes mag \nausnahmsweise dann gelten, wenn vom Dienstherrn das Instrument der Erteilung der \nuneingeschränkten Umzugskostenvergütungszusage als solches bzw. im Ganzen für \neinen anderen als den vom Gesetz vorgesehenen Zweck - etwa zur Abstrafung des \nBetroffenen - „missbraucht\" wird. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Die \nallenfalls ganz allgemein in diese Richtung weisende Annahme der Klägerin, die \nVorgehensweise der Beklagten sei eine „Reaktion\" auf ihre Klage im \nParallelverfahren, berücksichtigt abgesehen von ihrem (trotz des Hinweises der \nKlägerin auf eine dahin gehende Angabe eines einzelnen Ministerialbeamten) eher \nspekulativen Charakter nicht, dass in dem konkreten Fall die Erteilung der \nuneingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung in Ermangelung eines \nbisherigen Vollumzugs der Klägerin vom Gesetz durchaus gedeckt gewesen ist und \ngrundsätzlich innerhalb des in diesem Zusammenhang auch an fiskalischen \nErwägungen zu orientierenden Ermessensspielraumes des Dienstherrn gelegen hat. \nSchon dies spricht gegen einen etwaigen „Missbrauchsfall\". Darüber hinaus hat die \nBeklagte für ihr Vorgehen im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbare andere \nGründe - darunter die genannten fiskalischen - vorgebracht. Weitere gerichtliche \nErmittlungen hat die Klägerin in dem betreffenden Punkt nur schriftsätzlich angeregt, \nsie hat sie dagegen nicht auch in ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat gestellten (Hilfs-)Beweisantrag einbezogen. Mit Blick auf die vorstehenden \nAusführungen erscheinen solche Ermittlungen von Amts wegen indes nicht \nangezeigt, da greifbare Anhaltspunkte dafür fehlen.\n\n117\n\n5. Soweit die Anträge der Klägerin zudem Nebenforderungen - gerichtet auf \nZinsen - enthalten, können diese schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil die \nbetreffenden Hauptforderungen nicht bestehen.\n\n118\n\n6. Der Senat kann bezüglich sämtlicher Klageanträge in der Sache entscheiden, \nohne zuvor weiteren Beweis erheben zu müssen. Zwar hat die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 Beweisanträge gestellt. Diese \ndurfte der Senat auf der Grundlage der in der Verhandlung abgegebenen \nprotokollierten „Verzichtserklärung\" der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten \nin Verbindung mit den vorherigen Erläuterungen des Senatsvorsitzenden (denen klar \nzu entnehmen gewesen ist, dass bei einer solchen Erklärung eine Bescheidung des \nAntrags erst außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der zu treffenden \nEntscheidung erfolgen würde) wie auch angesichts des Umstands, dass ein weiterer \nVortrag der Klägerin nach Entscheidung über den Antrag nicht mehr beabsichtigt \ngewesen ist, als sog. Hilfsbeweisanträge behandeln; derartige Anträge lösen die \nRechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO - Entscheidung über den Antrag durch \ngesonderten Beschluss - nicht aus.\n\n119\n\nVgl. etwa BVerwG, z. B. Beschlüsse vom 7. März 2003 - 6 B 16.03 -, Buchholz \n310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55, und vom 9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -, Juris; \nKopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 19 m.w.N. \n\n120\n\nDen betreffenden Anträgen mit den dort thematisierten Beweisthemen und \nBeweismitteln brauchte aus folgenden Gründen nicht entsprochen zu werden:\n\n121\n\na) Dem Beweisantrag zu 1. fehlt es schon mit Blick auf das Beweisthema an der \nerforderlichen Rechtserheblichkeit für die zu treffende Entscheidung. Darauf, ob in \nEinzelfällen bestimmten anderen Bediensteten ein zweiter Vollumzug am Dienstort \ntatsächlich erstattet worden ist, kommt es hier aus den oben auf S. 24/25 \nniedergelegten Erwägungen nicht an. \n\n122\n\nb) Bezüglich der im Rahmen des Beweisantrags zu 2. benannten Beweisthemen \nfehlt es an Darlegungen zur Fallrelevanz. In Bezug auf welche Klageanträge bzw. \nAnspruchsinhalte den unter Beweis gestellten Tatsachen entscheidungserhebliche \nBedeutung zukommen soll, ist dabei auch nicht aus sich heraus nachzuvollziehen. \n\n123\n\nc) Der Beweisantrag zu 3. bezieht sich auf ein Beweisthema (Mietobergrenzen), \nauf das es für das durch die hier in Rede stehenden Anträge konkretisierte und \nzugleich begrenzte Begehren der Klägerin rechtlich nicht ankommt (vgl. oben S. 31 \nff.).\n\n124\n\nd) Im Kern Entsprechendes gilt auch für den Beweisantrag zu 4. Die \nEntscheidungserheblichkeit der dort angeführten Beweistatsachen (Bewohnen einer \nWohnung von 105 qm zu einem Preis von ca. 3000 Schweizer Franken durch einen \nwesentlich dienst- und lebensjüngeren sowie allein stehenden männlichen \nRegierungsrat, Bezug eines entsprechend höheren Mietzuschusses durch diesen, \nEntwicklungen am H1. Wohnungsmarkt sowie bei den Miethöhen) ist zum einen \nnicht näher dargelegt und zum anderen im Rahmen der gestellten Anträge - \nnamentlich betreffend den Gesichtspunkt einer „festgesetzten\" Mietpreisobergrenze \n(vgl. oben S. 31/32) sowie denjenigen einer Diskriminierung aus Gründen des \nGeschlechts (vgl. oben S. 32/33) - unter Zugrundelegung der materiellen \nRechtsauffassung des Senats auch tatsächlich nicht gegeben.\n\n125\n\ne) Der Beweisantrag zu 5. bezieht sich in seinem ersten Teil (fehlende Anhörung \nder Klägerin vor der Erteilung der uneingeschränkten Zusage der \nUmzugskostenvergütung) auf eine Tatsache, die schon aus dem Grunde keiner \nweiteren Beweiserhebung bedarf, weil sie seitens der Beklagten nicht bestritten \nworden ist. Im Übrigen kommt es auf die Frage der Anhörung hier aus \nRechtsgründen nicht an, weil wegen der fehlenden Betroffenheit der Klägerin in \neigenen Rechten durch die in Rede stehende Umzugskostenvergütungszusage (vgl. \noben S. 29 f.) eine Überprüfung von deren (objektiver) Rechtmäßigkeit gar nicht \nstattfinden muss. Die übrigen benannten Beweisthemen (Erteilung \nuneingeschränkter Zusagen für die männlichen Kollegen, Weitererstattung der \nKosten für die Heimatwohnung im „Vergleichsfall\" der Frau L2. -N1. ) sind \nebenfalls für die Entscheidung des Senats in diesem Verfahren nicht erheblich. Zu \nErsterem wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen auf S. 33 des Urteils \nverwiesen, zum „Vergleichsfall\" L2. -N1. darauf, dass der konkrete rechtliche \nBezug des Beweisthemas - schon auf der Darlegungsebene - aus sich heraus nicht \nhinreichend deutlich wird, im Übrigen zusätzlich darauf, dass die Frage, ob bei \nlängerer Abordnungsdauer bzw. bei sog. „Kettenabordnungen\" eine zunächst erteilte \neingeschränkte Zusage der Umzugskostenerstattung später durch eine \nuneingeschränkte ersetzt wird oder nicht, im grundsätzlich weiten Ermessen des \nDienstherrn steht, wobei der Fall der Klägerin und der von ihr angeführte \n„Vergleichsfall\" L2. -N1. (dort kürzere Gesamtdauer der Auslandstätigkeit mit \nBlick auf den Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit; vgl. Blatt 37 der Akte 1 \nB 610/02) schon ausgehend von der bisherigen Aktenlage nicht wesentlich gleich \ngelagert sind.\n\n126\n\n7. Eine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht - unter Aussetzung des Verfahrens \n- besteht nicht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats, wie sie in der \nsachlichen Bescheidung der Klageanträge zum Ausdruck kommt, sind weder die \nVoraussetzungen nach Art. 100 Abs. 1 GG noch diejenigen nach Art. 234 EGV \nerfüllt. Für eine Aussetzung zwecks Vorlage der Sache an das \nBundesverwaltungsgericht fehlt es bereits an einer möglicherweise einschlägigen \nRechtsgrundlage.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n128\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.\n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/1-a-4733-03","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/1-a-4733-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275697","retrieved":"2026-07-09 02:47:46.715967+00:00"}}