{"status":"available","doknr":"OLD275696","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1215.1A4732.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"1 A 4732/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid vom 29. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 9. Januar 2001 wird aufgehoben, soweit mit diesem Bescheid ein \nRückforderungsbetrag festgesetzt und der Bescheid vom 11. Februar 1998 über \neinen Betrag i.H.v. 40.081,68 DM hinaus mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurückgenommen worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 4/5 und die \nBeklagte zu 1/5. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als S. - bis zu ihrer geplanten Versetzung in das \nnach den letzten Wahlen zum Deutschen Bundestag neu gebildete \nBundesministerium für Arbeit und Soziales - zurzeit im Dienst des \nBundesministeriums für Gesundheit. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 1998 wurde die Klägerin als Angehörige des \ndamaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 123 a \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) \nmit Sitz in H. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort trat sie am 2. März 1998 ihren \nDienst an. Die Zuweisung war zunächst auf ein Jahr befristet. Sie wurde insgesamt \nsechs mal für jeweils ein weiteres Jahr verlängert, zuletzt bis zum 29. Februar 2005. \nSeit dem 1. März 2005 ist die Klägerin im Bundesministerium für Gesundheit und \nSoziale Sicherung bzw. (nunmehr) für Gesundheit tätig.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Februar 1998 erteilte die Beklagte der Klägerin die Zusage \nder eingeschränkten Umzugskostenvergütung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 \nBundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nAuslandsumzugskostenverordnung (AUV). Zusätzlich gewährte die Beklagte der \nKlägerin auf deren Antrag vom 10. Februar 1998 mit Bescheid vom 11. Februar 1998 \nAuslandstrennungsgeld gemäß der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) \nsowie Aufwandsentschädigung nach der Richtlinie über die Zahlung einer \nAufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster \ndoppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom \nInland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 15. Dezember \n1997 (AER; GMBl. 1998, S. 27).\n\n5\n\nAm 1. März 1998 bezog die Klägerin ein Zwei-Zimmer-Appartement in einer \nHotelanlage in G. -W. (Frankreich) in der Nähe von H. . Ihre Wohnung in \nC. behielt sie bei. Mit Bescheid vom 15. September 1998 erkannte die Beklagte \ndas Appartement „für einen vorübergehenden Aufenthalt als notwendig an.\" Weiter \nheißt es in diesem Bescheid:\n\n6\n\n„Sie haben damit Anspruch auf Mietzuschuss nach Maßgabe des § 57 \nBundesbesoldungsgesetz. Ihr Appartement ist möbliert. Für die Berechnung des \nMietzuschusses ist von der Leerraum-Kaltmiete von 5883 Franz. Franken \nauszugehen. Von den nachgewiesenen Übernachtungskosten von 7950,- Franz. \nFranken sind für Möblierung 10%, für Vollheizung 10 %, für Beleuchtung und Wasser \nje 3 %, also insgesamt 26 % abzuziehen (Nr. 57.1.7 BBesGVwV).\"\n\n7\n\nDarüber hinaus wurde der Klägerin anlässlich ihrer Tätigkeit in H. noch ein \nAuslandszuschlag nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie ein \nKaufkraftausgleich nach § 54 BBesG gewährt. \n\n8\n\nAm 25. Oktober 1999 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin telefonisch \nund schriftlich mit, der Bescheid vom 11. Februar 1998 sei rechtswidrig, weil ihr kein \nAuslandstrennungsgeld zustehe; außerdem genieße sie ab sofort keinen \nVertrauensschutz mehr. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 hörte die Beklagte die \nKlägerin zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 \nsowie zur beabsichtigten Rückforderung des überzahlten Auslandstrennungsgeldes \nund der überzahlten Aufwandsentschädigung an. Gleichzeitig teilte sie mit, der \nKlägerin würden für die Zeit ihrer Tätigkeit in H. gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV \ndie notwendigen Auslagen für die Beibehaltung ihrer bisherigen Wohnung in C. \nerstattet. Dieser Anspruch werde, sobald die Klägerin ihn beziffert habe, mit den \nüberzahlten Beträgen verrechnet. \n\n9\n\nDie Zahlung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung stellte die \nBeklagte noch im Oktober 1999 ein. Da beide Leistungen monatlich nachträglich \ngewährt wurden, erhielt die Klägerin diese Leistungen letztmals für August 1999. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 29. Februar 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 11. \nFebruar 1998 mit Wirkung für die Zukunft auf. Darüber hinaus hob sie den Bescheid \nvom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit auf, und zwar insoweit, als \nmit diesem Bescheid Ansprüche begründet worden seien, die den Betrag \nüberstiegen, den die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheides \nverbraucht habe. Ferner setzte die Beklagte einen Rückforderungsbetrag i.H.v. \n32.384,57 DM fest. Zur Begründung heißt es u.a.: Der Bescheid vom 11. Februar \n1998 sei rechtswidrig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Gewährung von \nAuslandstrennungsgeld sowie Aufwandsentschädigung zu, da sie vor ihrer \nZuweisung zur IAO nicht mit einer der in § 4 Abs. 1 ATGV bzw. Abschnitt IV der AER \naufgeführten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Bezüglich der \nAufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ging die Beklagte wie folgt vor: Sie \naddierte die Beträge, die die Klägerin im Zeitraum März 1998 bis August 1999 als \nAuslandstrennungsgeld, Aufwandsentschädigung, Mietzuschuss und \nAuslandszuschlag (abzüglich des darin enthaltenen immateriellen Anteils) erhalten \nhatte (insgesamt 133.645,76 DM). Dieser Summe stellte sie die von der Klägerin \nangegebenen, aufgrund ihrer Verwendung im Ausland erhöhten Aufwendungen \ngegenüber (z.B. Miete, Heimreisen, Mehraufwand für Restaurantbesuche; insgesamt \n64.343,33 DM). Dabei ließ sie zwei von der Klägerin geltend gemachte Posten \n(Kosten für Möbel, Kosten einer Kur) unberücksichtigt. Aus dieser Gegenüberstellung \nergab sich ein Differenzbetrag von 69.302,43 DM. Bezüglich dieses Differenzbetrags \nbestehe kein Vertrauensschutz, da sie keinen entsprechenden \nauslandsverwendungsbedingten Mehrbedarf geltend gemacht habe. Den \nfestgesetzten Rückforderungsbetrag berechnete die Beklagte, indem sie von dem \nBetrag der im Zeitraum März 1998 bis August 1999 überzahlten Leistungen \n(Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung) i.H.v. insgesamt 71.384,57 \nDM die der Klägerin für den Zeitraum März 1998 bis Februar 2000 nicht gewährte \nBeibehaltensentschädigung für ihre C. Wohnung i.H.v. insgesamt 39.000,- DM \n(29.250,- DM + 9750,- DM) abzog. Der Bescheid enthält Ermessens- bzw. \nBilligkeitserwägungen sowohl in Bezug auf die Rücknahme des Bescheides vom 11. \nFebruar 1998 als auch in Bezug auf die Rückforderung des überzahlten \nBetrages.\n\n11\n\nAm 12. April 2000 leitete die Klägerin ein auf die Fortzahlung von \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung gerichtetes Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Ihre diesbezüglichen Anträge lehnte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2001 (15 L 906/00) ab. Der gegen \ndiese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne \nErfolg (Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2001, 1 B 943/01). \n\n12\n\nDen gegen den Bescheid vom 29. Februar 2000 eingelegten Widerspruch wies \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2001 zurück. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 16. Januar 2001 Klage erhoben und diese im Kern wie folgt \nbegründet: \n\n14\n\n- Der aufgehobene Bescheid vom 11. Februar 1998 sei rechtmäßig ergangen. \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung seien unabhängig davon zu \ngewähren, ob der betreffende Beamte vor Beginn der Auslandsverwendung mit einer \nder in § 4 Abs. 1 ATGV bzw. in Abschnitt IV der AER aufgeführten Personen in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn wie \nin ihrem Fall eine eingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden sei. In diesem \nFall sei die doppelte Haushaltsführung nämlich ebenfalls dienstlich bedingt. \n\n15\n\n- Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) \nsei nicht eingehalten. Die Beklagte habe von der Rechtswidrigkeit des Bescheides \nvom 11. Februar 1998 nicht erst aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels im Oktober \n1999 erfahren. Bei Erlass dieses Bescheides seien mehrere Mitarbeiter aus zwei \nReferaten des Ministeriums beteiligt gewesen. Deren Kenntnis der tatsächlichen \nVerhältnisse sowie deren rechtliche Würdigung müsse sich die Beklagte zurechnen \nlassen.\n\n16\n\n- Dem Betrag derjenigen Ausgaben, die im Vertrauen auf den Bescheid vom \n11. Februar 1998 getätigt worden seien, hätten nur das Auslandstrennungsgeld und \ndie Aufwandsentschädigung gegenübergestellt werden dürfen. Der \nAuslandszuschlag sowie der Mietzuschuss seien ihr - was auch die Beklagte nicht \nbestreite - zu Recht gewährt worden. Sie dürften daher nicht mit in die Berechnung \neinfließen. Wäre die Beklagte so verfahren, ergäbe sich kein \nRückforderungsanspruch. \n\n17\n\n- Außerdem hätten auf der Ausgabenseite auch die im Zeitraum September 1999 \nbis März 2000 getätigten Aufwendungen berücksichtigt werden müssen - der \nBescheid vom 11. Februar 1998 sei erst mit Wirkung vom 3. März 2000 \nzurückgenommen worden -, zumindest aber die in den Monaten September und \nOktober 1998 getätigten Ausgaben. Ihr sei erstmals mit Schreiben vom 25. und \n27. Oktober 1999 mitgeteilt worden, dass die Beklagte beabsichtige, den Bescheid \nvom 11. Februar 1998 aufzuheben.\n\n18\n\n- Darüber hinaus werde der Rückforderungsanspruch durch weitere \nGegenansprüche gemindert, die ihr, der Klägerin, gegen die Beklagte zustünden: \nZwar habe die Beklagte die Kosten ihrer Wohnung in C. übernommen. Jedoch \nhabe sie diese Kosten zu gering, nämlich nur mit der Grundmiete, d.h. ohne die \nebenfalls zu übernehmenden Nebenkosten angesetzt. Den Zuschuss für die \nAnmietung einer möblierten Wohnung, der ihr gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 \nAUV in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung zugestanden habe, habe \nihr die Beklagte überhaupt nicht gewährt. Des Weiteren habe die Beklagte bei der \nBerechnung des Mietzuschusses die Kosten für die Garage sowie den Safe \nunberücksichtigt gelassen. \n\n19\n\n- Schließlich sei die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte \nhabe insbesondere nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, aufgrund der \nRücknahme im Ergebnis schlechter gestellt werde als ihre männlichen Kollegen, die \nebenfalls der IAO zugewiesen worden seien. Diesen habe die Beklagte - im \nGegensatz zu ihr, der Klägerin, und zwei weiteren Kolleginnen - von Anfang an eine \nuneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt. Infolgedessen hätten ihre \nmännlichen Kollegen höhere Mietzuschüsse erhalten, zudem hätten diese keine \ntrennungsbedingten Mehrkosten gehabt. Diese Ungleichbehandlung habe sie nur \ndeswegen akzeptiert, weil ihr zum Ausgleich Auslandstrennungsgeld und \nAufwandsentschädigung gewährt worden seien. Würden ihr diese Leistungen \nrückwirkend entzogen, so würden ihre trennungsbedingten Mehrkosten auf sie \nverlagert und dadurch rückwirkend ihr Arbeitsentgelt geschmälert. Sie habe jedoch \neinen Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie ihre männlichen Kollegen. Die \nungleiche Behandlung von Frauen und Männern deute auf eine europarechtlich \nunzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hin. \n\n20\n\nAm 27. November 2001 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und zusätzlich die \nGewährung eines höheren Mietzuschusses für den Zeitraum von März 1998 bis März \n2001 begehrt. Dem ging folgender Verfahrensablauf voraus:\n\n21\n\nIm August 2000 erkundigte sich die Klägerin telefonisch nach der Berechnung \ndes ihr gewährten Mietzuschusses. Auf diese Anfrage antwortete die Beklagte mit \nSchreiben vom 22. August 2000. Am 29. August 2000 beantragte die Klägerin \nschriftlich, die Berechnung des Mietzuschusses nochmals zu überprüfen. Ihrer \nAnsicht nach berechne sich der Mietzuschuss gemäß Ziffer 57.1.10 der \nVerwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) und nicht gemäß \nZiffer 57.1.7. Die beiden von ihr bewohnten Hotelzimmer seien zu Unrecht als \nAppartementwohnung eingestuft worden mit der Folge, dass ihr ein um etwa 300,- \nDM höherer Mietzuschuss zustehe. Darauf antwortete die Beklagte mit formlosem \nSchreiben vom 29. September 2000, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt \nwar. In diesem Schreiben heißt es u.a.: \n\n22\n\n„.... haben sie um Überprüfung der Berechnung des Mietzuschusses gebeten. \nDie von mir nochmals vorgenommene Überprüfung führt auch im Lichte ihrer \nneuerlichen Einlassung zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen ihrer Auffassung \nwird auch der Bescheid vom 15. September 1998 nicht geändert.\"\n\n23\n\nMit Schreiben vom 17. September 2001 legte die Klägerin unter Bezugnahme auf \ndas Schreiben der Beklagten vom 29. September 2000 Widerspruch ein. Diesen wies \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001, der Klägerin \nzugestellt am 29. Oktober 2001, u.a. mit folgender Begründung zurück: Dass sich die \nBerechnung des Mietzuschusses nach Ziffer 57.1.7 BBesGVwV richte, sei mit \nBescheid vom 15. September 1998 festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei \nbestandskräftig, ein Widerspruch gegen diesen Bescheid verfristet.\n\n24\n\nAm 12. August 2002 hat die Klägerin ihre Klage nochmals erweitert. Für den Fall, \ndass ihrem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Februar 2000 kein Erfolg \nbeschieden sei, hat sie hilfsweise folgende Leistungen geltend gemacht: \nMehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV (für den \nZeitraum von März 1998 bis März 2001), Mietentschädigung für ihre Bonner \nWohnung gemäß § 5 AUV (zunächst für den Zeitraum vom 23. Januar bis 31. März \n2001, in der mündlichen Verhandlung erweitert bis zum 22. Oktober 2001) sowie die \nErstattung von Umzugskosten - bezüglich dieses Postens hat die Klägerin ihren \nAntrag in der mündlichen Verhandlung wegen doppelter Rechtshängigkeit (vgl. das \nParallelverfahren 1 A 4733/03) zurückgenommen. Dieser Klageerweiterung liegt \nfolgender Sachverhalt zugrunde: \n\n25\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2001 verlängerte die Beklagte die Zuweisung der \nKlägerin zur IAO um ein weiteres Jahr und erteilte ihr eine uneingeschränkte \nUmzugskostenzusage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BUKG. Mit Schreiben \nvom 23. Januar 2001 legte die Klägerin dar, dass sie inzwischen eine neue Wohnung \ngefunden habe, die jedoch für einen Vollumzug von C1. nach H. nicht geeignet \nsei. Am 26. Januar 2001 unterschrieb die Klägerin einen Mietvertrag für diese \nWohnung. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Beklagte die Klägerin auf zu \nerklären, dass sie uneingeschränkt umzugswillig sei. Anderenfalls könnten die \nKosten für die Wohnung in C. nicht weiter übernommen werden. Am 7. Februar \n2001 legte die Klägerin - bezogen auf die uneingeschränkte Zusage der \nUmzugskosten - Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2001 ein. Mit \nSchreiben vom 6. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie gehe davon aus, \ndass die Klägerin nicht umzugswillig sei; aus diesem Grund würden die Zahlungen \nfür die C2. Wohnung mit Wirkung vom 23. Januar 2001 eingestellt. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 15. Januar 2001 zurück; dieser Bescheid ist - u.a. - Gegenstand \ndes Parallelverfahrens 1 A 4733/03. \n\n26\n\nMit Schreiben vom 10. April 2002 beantragte die Klägerin, ihr für die \nBeibehaltung ihrer C2. Wohnung gemäß § 5 AUV Mietentschädigung für den \nZeitraum vom 23. Januar bis 31. Dezember 2001 zu gewähren. Unter dem 14. Mai \n2002 erweiterte sie ihren Antrag um die Gewährung von Mehrausgaben für \nUnterkunft und Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV. Diesen Antrag lehnte die \nBeklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2002 ab: Eine Mietentschädigung gemäß § 5 AUV \nstehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie ihre C2. Wohnung nicht \naufgegeben habe. Der Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 AUV stehe \nschon die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 BUKG entgegen. Zudem schließe § 17 \nAbs. 1 Nr. 2 a) AUV diese Leistungen nicht mit ein. Den gegen diesen Bescheid \neingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli \n2002 u.a. mit folgender ergänzender Begründung zurück: Die in § 4 Abs. 5 und 6 \nAUV vorgesehenen Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung seien zum \nAusgleich der Mehrkosten vorgesehen, die entstünden, wenn die Wohnung am \nausländischen Dienstort zunächst nicht bezogen werden könne und aus diesem \nGrund eine vorübergehende Unterkunft, in der Regel ein Hotelzimmer, in Anspruch \ngenommen werden müsse. Dies sei im Falle der Klägerin eindeutig nicht der Fall \ngewesen, da sie unmittelbar mit Dienstbeginn am 2. März 1998 ihr Zwei-Zimmer-\nAppartement in G. -W. bezogen habe und dort bis zum 31. März 2001 \ngewohnt habe. Die Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 6 AUV stünden der Klägerin auch \ndeswegen nicht zu, weil sie in ihrem Appartement über eine voll eingerichtete Küche \nverfügt habe.\n\n27\n\nMit ihrer Klageerweiterung vom 12. August 2002 hat die Klägerin darauf \nverwiesen, dass die Beklagte das Appartement in G. -W. mit Bescheid vom \n15. September 1998 selbst als vorübergehende Unterkunft anerkannt habe. \n\n28\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n29\n\nden Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 \naufzuheben,\n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu verpflichten, ihr die Mehrauslagen \ngemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV für den Zeitraum von März 1998 bis März 2001 zu \nerstatten,\n\n32\n\ndes Weiteren hilfsweise,\n\n33\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu verpflichten, ihr Mietentschädigung \nfür ihre bisherige Wohnung in C. nach § 5 AUV für die Zeit vom 23. Januar 2001 \nbis 22. Oktober 2001 zu gewähren, hilfsweise, die Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 5 \nund 6 AUV zu erstatten,\n\n34\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober \n2001 zu verpflichten, den ihr im Zeitraum von März 1998 bis März 2001 zustehenden \nMietzuschuss auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Nr. 57.1.10 statt der \nNr. 57.1.7 festzusetzen.\n\n35\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n36\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n37\n\nund hat sich zur Begründung weitgehend auf die Begründung der angefochtenen \nBescheide bezogen. Den Vorwurf der geschlechtsspezifischen Diskriminierung hat \ndie Beklagte zurückgewiesen; sowohl bei der Zusage der Umzugskostenvergütung \nals auch bei der Festsetzung von Bezügen und Nebenleistungen habe sie bei \nmännlichen und weiblichen Beamten die maßgeblichen Vorschriften stets gleich \nangewandt.\n\n38\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Darüber hinaus hat \nes den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 „insoweit aufgehoben, als er einen \nBetrag von 19.906,72 DM (= 10.178,14 EUR) übersteigt\" und die Klage im Übrigen \nabgewiesen: Der Bescheid vom 11. Februar 1998 sei rechtswidrig, da die Klägerin zu \nkeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung erfüllt habe. Die Führung eines \ngetrennten Haushalts i.S.d. § 4 Abs. 1 ATGV bzw. i.S.d. Abschnitts IV AER setze \nmehr voraus, als dass ein Beamter zwei Wohnungen - eine am neuen Dienstort im \nAusland und eine am bisherigen Dienstort im Inland - unterhalte. Maßgeblich sei \nvielmehr die Trennung von (einer) Person(en) im Sinne dieser Bestimmungen, mit \nder eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund \ndes § 22 Bundesreisekostengesetz (BRKG). \n\n39\n\nSoweit die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die \nZukunft und - teilweise - mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe, sei \ndies rechtmäßig. Allerdings differenziere der Bescheid vom 29. Februar 2000 nicht \nklar zwischen Rücknahme und Rückforderung. Jedoch ergebe sich aus der \nBegründung dieses Bescheides, dass die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar \n1998 insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen habe, als mit ihm \nAnsprüche i.H.v. 69.302,43 DM begründet worden seien. Nicht zu beanstanden sei, \ndass die Beklagte bei der Ermittlung der nicht im Vertrauen auf den Bescheid vom \n11. Februar 1998 verbrauchten Leistungen auch den Auslandszuschlag (ohne \ndessen immateriellen Anteil) und den Mietzuschuss berücksichtigt habe. Zwar \ndürften in eine derartige Berechnung grundsätzlich nur zu Unrecht gewährte \nLeistungen, nicht aber rechtmäßig gewährte Leistungen eingestellt werden. Jedoch \nsei von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn die geltend gemachten \nAufwendungen sich nicht eindeutig den verschiedenen gewährten Leistungen \nzuordnen lassen würden. Dies sei hier der Fall, da sich die der Klägerin gewährten \nauslandsbezogenen Leistungen ihrem Zweck nach nicht klar voneinander abgrenzen \nließen. \n\n40\n\nDie von der Klägerin geltend gemachte geschlechtsspezifische Diskriminierung \nlasse sich nicht feststellen. Im Übrigen finde eine derartige Argumentation schon \nkeinen Anhaltspunkt in der Systematik der Rücknahmevorschriften. Es fehle bereits \nan einem vergleichbaren Sachverhalt, da den männlichen Mitarbeitern eine \nuneingeschränkte und der Klägerin und ihren beiden Kolleginnen eine \neingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden sei. Die sich hieraus für die \nLeistungsgewährung im Einzelnen ergebenden Unterschiede würden nicht an das \nGeschlecht der betreffenden Beamten anknüpfen, sondern an die unterschiedlichen \nLebenssachverhalte, die der Erteilung einer (un-)eingeschränkten Zusage zugrunde \nlägen. Dass die Beklagte Frauen in Bezug auf die Erteilung einer (un-) \neingeschränkten Zusage nicht anders behandelt habe als Männer, ergebe sich aus \nderen substanziierten Ausführungen im Schriftsatz vom 28. August 2001. Danach \nhätten die männlichen Mitarbeiter nur deshalb sofort eine uneingeschränkte Zusage \nerhalten, weil sie der IAO bereits mit dem ersten Zuweisungsbescheid für zwei oder \ndrei Jahre zugewiesen worden seien. Dagegen seien die Klägerin und ihre beiden \nKolleginnen der IAO entsprechend deren seit 1997 geänderter Praxis zunächst nur \nfür ein Jahr zugewiesen worden, so dass die Erteilung einer uneingeschränkten \nZusage rechtlich ausgeschlossen gewesen sei. Soweit einer Kollegin der Klägerin \nnoch 1998/1999 trotz einjähriger Zuweisung eine uneingeschränkte Zusage erteilt \nworden sei, sei diese fehlerhafte Entscheidung aufgehoben worden. \n\n41\n\nJedoch habe die Beklagte den Rückforderungsbetrag zu hoch festgesetzt. Die \nKlägerin sei lediglich zur Rückzahlung von 19.906,72 DM verpflichtet. Die Beklagte \nhabe nicht nur die der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV zustehende \nBeibehaltensentschädigung zu niedrig angesetzt (Nichtberücksichtigung der \nNebenkosten), sondern auch den ihr gemäß § 57 BBesG zustehenden Mietzuschuss \n(Nichtberücksichtigung der Garage). Außerdem habe der Klägerin bis zum 31. \nDezember 1999 ein Zuschlag für die Anmietung einer möblierten Wohnung gemäß § \n17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV in der bis dahin geltenden Fassung zugestanden. \nDagegen könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte in ihrem \nFall im Vergleich zu ihren (männlichen) Kollegen sowohl Umzugskosten als auch \nMietzuschuss eingespart habe. Hypothetische Ansprüche, die bei einer anderen \nGestaltung des Sachverhaltes entstanden wären, könnten im Rahmen der Ermittlung \nder Bereicherung nicht berücksichtigt werden.\n\n42\n\nDie hilfsweise geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin ebenfalls \nnicht zu: § 4 Abs. 5 und 6 AUV gälten für Aufwendungen, die sich aus einer \nvorläufigen Unterbringung des betreffenden Beamten ergäben, mit anderen Worten \nAufwendungen infolge eines „Lebens aus dem Koffer\". In einer solchen Situation \nhabe sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt befunden. Der Gewährung von \nMietentschädigung gemäß § 5 AUV stehe entgegen, dass die Klägerin ihre C2. \nWohnung nicht aufgegeben habe.\n\n43\n\nSchließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Gewährung eines höheren \nMietzuschusses zu. Dem stehe schon die Bestandskraft des Bescheides vom \n15. September 1998 entgegen. Die Anwendung der Ziffer 57.1.7 BBesGVwV sei \naber auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Zwar habe sich das von der \nKlägerin im Zeitraum von März 1998 bis März 2001 bewohnte Appartement in einer \nHotelanlage befunden. Jedoch sei dieses Appartement aufgrund der Umstände \n(Bezugsdauer drei Jahre, teilweise Ausstattung mit eigenen Möbeln) als Wohnung \neinzustufen. \n\n44\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, zu \nderen Begründung sie ergänzend vorträgt: Es sei nicht gerechtfertigt, bezüglich der \nGewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zu \nunterscheiden zwischen Beamten, deren Angehörige am alten Wohnort \nzurückbleiben, und Beamten, die wie sie mehrmals hintereinander über einen relativ \nkurzen Zeitraum an einen Arbeitsplatz im Ausland abgeordnet werden \n(Kettenabordnung). In beiden Fällen sei die doppelte Haushaltsführung dienstlich \nbedingt, da ein Vollumzug an den neuen Dienstort nicht möglich sei. Zudem \nentstünden in beiden Fällen aufgrund der doppelten Haushaltsführung gleich hohe \nKosten. Die aus der Rechtsauffassung der Beklagten resultierende \nUngleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Dies habe das \nBundesverfassungsgericht für die steuerliche Geltendmachung der Kosten doppelter \nHaushaltsführung bereits entschieden. Diese Rechtsprechung sei auf den \nvorliegenden Fall zu übertragen. Zudem sei die von der Beklagten vorgenommene \nDifferenzierung nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt, aufgrund derer die \nAuslandstrennungsgeldverordnung erlassen worden sei. Weder § 14 Abs. 1 und 3 \nBUKG noch § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 BRKG gäben dem Verordnungsgeber \ndie Möglichkeit, Beamte von der Gewährung von Auslandstrennungsgeld \nauszunehmen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen lebten. \nDarüber hinaus vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere ihre \nAusführungen zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung.\n\n45\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n46\n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Rücknahme- und \nRückforderungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 aufzuheben;\n\n47\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 \nzugesagten Leistungen ab 1. September 1999 bis einschließlich März 2001 nebst \nZinsen in Höhe von vier Prozentpunkten bis zum 30. April 2000 und nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2000, jeweils \nab Fälligkeit, weiter zu gewähren,\n\n48\n\nhilfsweise,\n\n49\n\ndie Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides \nvom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu \nverpflichten, ihr die Mehrauslagen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 AUV für den Zeitraum von \nMärz 1998 bis März 2001 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten bis zum \n30. April 2000 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 1. Mai 2000, jeweils ab Fälligkeit, zu erstatten,\n\n50\n\ndes Weiteren hilfsweise,\n\n51\n\ndie Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheides \nvom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu \nverpflichten, ihr Mietentschädigung für ihre bisherige Wohnung in C. nach § 5 AUV \nfür die Zeit vom 23. Januar 2001 bis 30. Juli 2001 nebst Zinsen in Höhe von vier \nProzentpunkten bis zum 30. April 2000 und nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2000, jeweils ab Fälligkeit, zu \ngewähren,\n\n52\n\ndie Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des \nBescheides vom 29. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. Oktober 2001 zu verpflichten, den Bescheid vom 15. September 1998 \nabzuändern und den ihr im Zeitraum von März 1998 bis März 2001 zustehenden \nMietzuschuss auf der Grundlage der Ziffer 57.1.10 statt der Ziffer 57.1.7 der \nBBesGVwV nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten bis zum 30. April 2000 \nund nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem \n1. Mai 2000, jeweils ab Fälligkeit, zu gewähren.\n\n53\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n54\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n55\n\nund führt ergänzend aus: Die Gesamtbetrachtung, die sie bei der Beurteilung der \nFrage angestellt habe, inwieweit die Klägerin die ihr gewährten Leistungen \nverbraucht habe, sei nicht zu beanstanden. §§ 87 Abs. 2 BBG, 12 Abs. 2 BBesG sei \nkein Anhaltspunkt für eine isolierte Betrachtung, wie sie die Klägerin durchführen \nwolle, zu entnehmen. Ein Beamter verbrauche die ihm gewährten Bezüge nicht \ngesondert nach bestimmten Bestandteilen, sondern insgesamt. Der von der Klägerin \nbetonte Gesichtspunkt, dass die Aufwandsentschädigung zum Ausgleich besonderer \nBelastungen gewährt werde, lasse nicht den Schluss zu, dass diese Entschädigung \nunabhängig von den übrigen Bezügen verbraucht werde. Bezüglich der geltend \ngemachten Zinsen sei § 3 Abs. 6 BBesG zu beachten, wonach Verzugszinsen \nausgeschlossen seien. \n\n56\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin beantragt, wie \nfolgt Beweis zu erheben: \n\n57\n\n1. Zum Beweis der Tatsache, dass die zur Dienstleistung beim Internationalen \nArbeitsamt nach H. abgeordneten männlichen Bediensteten im fraglichen Zeitraum \neinen Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG erhalten haben, der während des \nHotelaufenthalts der Klägerin bis zum 31. März 2001 sechs- bis zehnmal so hoch \nund nach ihrem Umzug in eine Zweitwohnung ab dem 1. April 2001 mindestens \ndreimal so hoch war wie bei ihr und den anderen weiblichen Bediensteten:\n\n58\n\n- Einsicht in die Besoldungsakten aller Betreffenden und durch \n\n59\n\n- Vernehmung des Sachbearbeiters Herrn W1. , zu laden über das \nBundesministerium für Arbeit und Soziales, S.-----straße , C. .\n\n60\n\n2. Zum Beweis der Tatsache, dass die zur Dienstleistung beim Internationalen \nArbeitsamt an den Dienstort H. abgeordneten männlichen Bediensteten bis zu \nihrem Umzug nach H. ebenfalls Trennungsgeld erhalten haben und dass ihnen \nebenfalls die Kosten für Heimreisen erstattet worden sind, wobei das ihnen gewährte \nTrennungsgeld in den ersten Wochen dreimal so hoch war wie im Falle der Klägerin \nund der anderen weiblichen Bediensteten:\n\n61\n\n- Einsicht in die Reisekosten- und Personalakten aller Betreffenden.\n\n62\n\n3. Zum Beweis der Tatsache, dass Bundesbediensteten, denen bei einer \nAbordnung ins Ausland nur eine eingeschränkte Zusage der \nUmzugskostenvergütung erteilt worden ist, üblicherweise Auslandstrennungsgeld \nund Aufwandsentschädigung gewährt wird; zum Beweis der Tatsachen, dass \nwährend einer Hotelunterkunft üblicherweise die Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 \nAUV erbracht werden, dass der Mietzuschuss nach Ziffer 57.1.10 BBesGVwV \nberechnet wird und dass hierbei auch die Kosten für einen Safe berücksichtigt \nwerden; zu der Tatsache, dass bei Bundesbediensteten eine Zusage für die \nVergangenheit nur in Ausnahmefällen zurückgenommen wird, dass sich der Bund in \nsolchen Fällen hinsichtlich anderer, stattdessen zu gewährender Leistungen nicht auf \nVerjährung beruft und dass das BMA sein von dieser Übung abweichendes \nVorgehen nicht mit den zuständigen Fachressorts abgestimmt hat:\n\n63\n\n- Vernehmung der Frau U. und der Frau C3. , im fraglichen Zeitpunkt für die \nAnwendung der Bestimmungen für Auslandsabordnungen zuständig, zu laden über \ndas Auswärtige Amt, X. N. 1, C4. ,\n\n64\n\n- Vernehmung des Herrn M. , Bundesministerium des Innern, B. -N1. \n101 D, 10559 C4. .\n\n65\n\nEine weitere Begründung der Beweisanträge ist, obschon in der mündlichen \nVerhandlung Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist, nicht erfolgt. Auf Befragen \ndes Senatsvorsitzenden haben die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, \ndass sie auf eine Vorabentscheidung über die Beweisanträge verzichten. \n\n66\n\nDie Klägerin hat ferner angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem \nEuropäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem \nBundesverwaltungsgericht vorzulegen, damit die angesprochenen Probleme zur \nGleichbehandlung und zur Auslegung des Umzugskostenrechts von diesen \nGerichten geprüft werden können.\n\n67\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten nebst drei Beiakten, die Gerichtsakten des Parallelverfahrens 1 A \n4733/03 nebst zwei Beiakten sowie die Gerichtsakten der einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 1 B 943/01 und 1 B 610/02 Bezug genommen.\n\n68\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n69\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in \ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n70\n\nI. Der Bescheid vom 29. Februar 2000 ist rechtswidrig, soweit mit ihm der \nBescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit über den aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang hinaus zurückgenommen wird (s.u. 4). Bezüglich \ndes festgesetzten Rückforderungsbetrages ist der Bescheid vom 29. Februar 2000 \nvollumfänglich rechtswidrig (s.u. 5). Insoweit ist die Klägerin auch in ihren Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung des Bescheides vom 11. \nFebruar 1998 mit Wirkung für die Zukunft ist rechtmäßig (s.u. 6). \n\n71\n\n1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte den Rücknahmebescheid \nzu Recht nicht auf § 87 Abs. 2 BBG bzw. § 12 Abs. 2 BBesG gestützt. Letztere \nNormen betreffen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht die Rücknahme eines \nGewährungsbescheides, sondern die Rückforderung überzahlter Bezüge. Dies ist \nnicht dasselbe. Vielmehr ist die Rücknahme eines (rechtswidrigen) \nGewährungsbescheides vielfach der erste Schritt, um überzahlte Bezüge \nzurückfordern zu können. Die Rücknahme von Verwaltungsakten, die eine laufende \nGeldleistung gewähren bzw. hierfür Voraussetzung sind, richtet sich nach § 48 Abs. \n2 VwVfG.\n\n72\n\nZum Verhältnis § 48 VwVfG zu § 12 Abs. 2 BBesG vgl. Mayer, in: \nSchwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: August 2005, § 12 Rn. 12. \n\n73\n\n2. Der Bescheid vom 11. Februar 1998 ist rechtswidrig. Der Klägerin stand zu \nkeinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld in Form \nvon Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (a) und Reisebeihilfe (b) oder ein \nAnspruch auf Aufwandsentschädigung (c) zu.\n\n74\n\na) Der Klägerin stand kein Anspruch auf Gewährung von Entschädigung für \ngetrennte Haushaltsführung zu. Die Voraussetzungen, unter denen § 4 Abs. 1 ATGV \neinen solchen Anspruch gewährt, lagen nicht vor (aa). Andere Anspruchsgrundlagen \nsind nicht einschlägig (bb). Zudem ist die Beschränkung dieser Entschädigung auf \nden von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfassten Personenkreis durch die \nErmächtigungsgrundlage für den Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung \ngedeckt (cc) und verstößt diese Beschränkung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n(dd). \n\n75\n\naa) Gemäß § 4 Abs. 1 ATGV in der im wesentlichen unverändert gebliebenen \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) besteht ein \nAnspruch auf Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, wenn der Berechtigte \nmit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in \nhäuslicher Gemeinschaft lebt und getrennten Haushalt führt. Zusammenleben in \nhäuslicher Gemeinschaft und getrennte Haushaltsführung müssen nach dem \neindeutigen Wortlaut der Norm kumulativ vorliegen. Die Klägerin lebte - dies ist \nunstreitig - zu keinem Zeitpunkt während ihrer sechsjährigen Tätigkeit mit einer \nanderen Person in häuslicher Gemeinschaft. \n\n76\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit in H. \ntatsächlich keinen getrennten Haushalt i.S.d § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV geführt. Aus der \nBeibehaltung der bisherigen (Inlands-)Wohnung folgt nämlich nicht schon, dass auch \nzwei getrennte Haushalte geführt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff \n„getrennte Haushaltsführung\". Die Führung eines Haushalts verlangt mehr als das \nbloße Beibehalten der bisherigen (Inlands-)Wohnung. Erforderlich ist, dass beide \nWohnungen durch den Bediensteten oder seine Angehörigen in einem Umfang \ngenutzt werden, der den Schluss zulässt, dass beide Wohnungen einen gewissen \nLebensmittelpunkt für den Bediensteten bzw. seine Angehörigen bilden. \n\n77\n\nDer Verordnungsgeber hat ebenfalls zwischen der Führung getrennter Haushalte \nund dem Beibehalten der Wohnung am bisherigen (Inlands-)Wohnort differenziert. \nDies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 9 ATGV in der bis zum 31. Dezember 1997 \ngeltenden Fassung. Diese Vorschriften sahen vor, dass einem Bediensteten, der die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 ATGV nicht erfüllte, anstelle der damals im \nVergleich zu heute noch wesentlich höheren Entschädigung für getrennte \nHaushaltsführung der notwendige Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung am \nbisherigen (Inlands-)Wohnort zu gewähren war. § 1 Abs. 2 sowie § 9 ATGV wurden \ndurch Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192) ersatzlos aufgehoben. \nGleichzeitig wurde die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 Abs. 1, 7 \nAbs. 1 und 8 Abs. 1 ATGV) deutlich abgesenkt und als (partieller) Ausgleich für \ndiese Änderungen die AER erlassen.\n\n78\n\nZwar hat der Verordnungsgeber die Beibehaltensentschädigung gemäß § 9 \nATGV a.F. ersatzlos gestrichen. Damit hat er aber nicht die grundlegende \nDifferenzierung zwischen Führung eines getrennten Haushalts und der (bloßen) \nBeibehaltung einer Wohnung am alten (Inlands-)Wohnort aufgegeben. Die \nÄnderungsverordnung vom 15. Dezember 1997 war ihrem Inhalt nach darauf \ngerichtet, die Ansprüche der Bediensteten einzuschränken. Dagegen war mit der \nÄnderungsverordnung nicht bezweckt, Ansprüche der Bediensteten - auch nicht als \nKompensation für den Wegfall der Beibehaltensentschädigung gemäß § 9 ATGV \na.F. - auszuweiten.\n\n79\n\nVgl. die amtliche Begründung zu dieser Änderungsverordnung, Anlage 3 zum \nRundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 - 113-01-131.10 -, GMBl. \n2000, S. 355, sowie Punkt 1.2 dieses Rundschreibens.\n\n80\n\nNach alledem gilt, dass für die Führung eines getrennten Haushalts am \nbisherigen (Inlands-) Wohnort mehr als ein gelegentliches Aufsuchen der \nbetreffenden Wohnung erforderlich ist. Vielmehr muss dort, damit ein getrennter \nHaushalt geführt wird, regelmäßig jemand leben. Dass diese Voraussetzung im Falle \nder Klägerin erfüllt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich \naus den Akten, dass sie ihre Wohnung in C. nur als Unterkunft zum Zwecke \ngelegentlicher Besuche nutzte. \n\n81\n\nbb) Ein Anspruch auf Gewährung der Entschädigung für getrennte \nHaushaltsführung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 22 \nAbs. 2 BRKG. Diese Norm ist (neben § 14 Abs. 1 und 3 BUKG) \nErmächtigungsgrundlage für den Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung. \nSoweit man dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 BRKG zusätzlich noch einen Verweis auf \ndiese Verordnung entnehmen will, handelt es sich dabei nicht, wie die Klägerin \nmeint, um eine Rechtsfolgenverweisung. Dafür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, \ninsbesondere dem Wortlaut der Norm ist ein solcher nicht zu entnehmen. Vielmehr \nverweist § 22 Abs. 2 BRKG - wenn überhaupt - auf die gesamte \nAuslandstrennungsgeldverordnung, also auch auf deren tatbestandliche \nVoraussetzungen. \n\n82\n\nEin Anspruch auf Gewährung der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung \nstünde der Klägerin aber auch dann nicht zu, wenn entgegen den Feststellungen \nunter aa) zu ihren Gunsten unterstellt würde, dass sie während ihrer Tätigkeit in H. \nin ihrer C2. Wohnung einen getrennten Haushalt geführt hätte. Auch dann stünde \neinem Anspruch der Klägerin entgegen, dass sie während ihrer Tätigkeit in H. \nnicht mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Diese Einschränkung ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n83\n\ncc) Die Beschränkung der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung auf \nden in § 4 Abs. 1 ATGV definierten Personenkreis ist durch die \nErmächtigungsgrundlage der §§ 14 Abs. 1 und 3 BUKG, 22 Abs. 2 BRKG gedeckt. § \n14 Abs. 1 Satz 1 BUKG ermächtigt den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über \n„das notwendige Trennungsgeld .... zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse \nim Ausland es erfordern.\" Damit ist der Verordnungsgeber ermächtigt, Personen von \nder Gewährung des Trennungsgeldes auszunehmen, sofern die besonderen \nBedürfnisse im Ausland es nicht erfordern, dass ihnen Trennungsgeld gewährt wird. \nDies ist nach der Konzeption des Verordnungsgebers bei Personen, die nicht mit \neiner anderen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, regelmäßig der Fall. \n\n84\n\nDer Verordnungsgeber ist typisierend davon ausgegangen, dass ein \nBediensteter, dem eine Tätigkeit an einem ausländischen Dienstort zugewiesen wird, \nsich in der Regel - und zwar unabhängig von seinem Familienstand - am \nausländischen Dienstort einen vollständigen Haushalt einrichtet, dort seinen \ntatsächlichen Lebensmittelpunkt hat und auch nur dort und nicht noch zusätzlich am \nbisherigen (Inlands-)Wohnort einen (getrennten) Haushalt führt. Diese \nRegelannahme gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Bedienstete - wie z.B. im \nFalle der Erteilung einer eingeschränkten Umzugskostenzusage - seine bisherige \n(Inlands-)Wohnung beibehält. Auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) zur \nUnterscheidung zwischen getrennter Haushaltsführung und (bloßer) Beibehaltung \nder ehemaligen (Inlands-)Wohnung wird verwiesen.\n\n85\n\nAusgehend von dieser Grundkonzeption hat der Verordnungsgeber für den \nAusnahmefall, dass der im Ausland tätige Bedienstete nicht nur am ausländischen \nDienstort, sondern auch am bisherigen (Inlands-)Wohnort einen (getrennten) \nHaushalt fortführt, wie folgt typisierend weiter differenziert: Für einen im Ausland \ntätigen alleinstehenden Bediensteten, d.h. einen Bediensteten, der nicht mit einer der \nin § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in häuslicher \nGemeinschaft lebt, besteht keine durch dienstliche Umstände begründete \nNotwendigkeit, derart häufig an den bisherigen (Inlands-)Wohnort zurückzukehren, \ndass dort ein (getrennter) Haushalt fortgeführt wird. Führt der im Ausland tätige \nalleinstehende Bedienstete abweichend davon seinen Haushalt am bisherigen \n(Inlands-)Wohnort fort, so sind die damit verbundenen Kosten nicht i.S.d. § 14 Abs. 1 \nSatz 1 BUKG aufgrund der besonderen Bedürfnisse im Ausland erforderlich. \nDagegen ist der Verordnungsgeber bezüglich derjenigen im Ausland tätigen \nBediensteten, die mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten \nPersonen in häuslicher Gemeinschaft leben und die sich dafür entschieden haben, \nihren Familienwohnsitz im Inland beizubehalten, davon ausgegangen, dass durch die \nFührung getrennter Haushalte verursachte Mehrkosten dienstlich bedingt sind. \n\n86\n\ndd) Die vorstehend dargelegte Konzeption des Verordnungsgebers hält auch \neiner Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand, und zwar sowohl \nbezogen auf den von § 4 Abs. 1 ATGV erfassten bzw. nicht erfassten Personenkreis \nals auch bezogen auf alleinstehende Personen, die Trennungsgeld nach der \n(Inlands-)Trennungsgeldverordnung erhalten.\n\n87\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un-) \ngleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der \nNatur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in \nRede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender \nGrund für die gesetzliche Regelung fehlt.\n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, \nm.w.N.\n\n89\n\nDie Entschädigung für getrennte Haushaltsführung dient seit der Änderung der \nAuslandstrennungsgeldverordnung durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 nur \nnoch dem Ausgleich von trennungsbedingtem Verpflegungsmehraufwand. Dies \nergibt sich schon aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 ATGV i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 15. Dezember 1997 auf die Tagessätze des § 3 Abs. 2 \nTrennungsgeldverordnung (TGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Dezember \n1994 (BGBl. I 1995, S. 2) und noch deutlicher aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 \nATGV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) auf die \nTagessätze des § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TGV i.d.F. der Änderungsverordnung vom \n26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075); letztere Vorschrift wiederum nimmt auf die nach der \nSachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen \nund Abendessen Bezug. \n\n90\n\nZu den Mehrkosten, deren Abgeltung das Auslandstrennungsgeld (in Form der \nEntschädigung für getrennte Haushaltsführung) bezweckt vgl. außerdem BVerfG, \nKammerbeschluss vom 16. Juli 2002 - 2 BvR 1912/98 -, ZBR 2002, 432 (juris Rn. \n14), sowie Ziffer 1.2.1 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur \nDurchführung der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld, Rundschreiben des \nAuswärtigen Amtes vom 2. Januar 1998 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. \n174.\n\n91\n\nDer Verordnungsgeber ist typisierend davon ausgegangen, dass einem \nalleinstehenden Bediensteten, der seinen Lebensmittelpunkt am Dienstort im \nAusland hat, kein nennenswerter Verpflegungsmehraufwand entsteht, wohl aber \neinem Bediensteten, der am Dienstort im Ausland lebt und dessen Angehörige i.S.d. \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV am bisherigen (Inlands-)Wohnort verbleiben. \nDiese Annahme verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da \nVerpflegungsmehraufwand nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer \n(tatsächlichen) getrennten Haushaltsführung im vorstehend beschriebenen Sinne \nverbunden ist.\n\n92\n\nIm Übrigen ist der Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit der \nLebenswirklichkeit davon ausgegangen, dass im Ausland tätige Bedienstete, die \nnicht mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Person in \nhäuslicher Gemeinschaft leben in der Regel nicht so häufig an ihren ehemaligen \n(Inlands-) Wohnort zurückkehren, als dass sie auch dort einen eigenständigen \nHaushalt führen (s.o.). Sofern dies abweichend von der allgemeinen \nLebenserfahrung doch einmal der Fall sein sollte, wäre die häufige Rückkehr eines \nsolchen Bediensteten nicht dienstlich bedingt, sondern auf persönliche Gründe \nzurückzuführen. Dagegen hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Bediensteten, \ndie mit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Person in \nhäuslicher Gemeinschaft leben, darauf abgestellt, dass eine solche häusliche \nGemeinschaft nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Dauer angelegt ist und \ndass, wenn sie durch eine dienstlich bedingte Abordnung, Zuweisung o.ä. ins \nAusland vorübergehend getrennt wird, zwei Haushalte geführt werden, was mit \ngewissen Verpflegungsmehrkosten verbunden ist. Auch diese Überlegungen stehen \nin Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere halten sie sich im Rahmen des dem \nVerordnungsgeber bei der Regelung von besoldungsrechtlichen Fragen zustehenden \nweiten Gestaltungsspielraums, bei dessen Ausfüllung eine typisierende \nBetrachtungsweise zulässig ist.\n\n93\n\nZum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bei der \nRegelung besoldungsrechtlicher Fragen vgl. BVerfG, Kam-merbeschluss vom 16. \nJuli 2002 - 2 BvR 1912/98 -, a.a.O., m.w.N.\n\n94\n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Zuweisung der Klägerin mehrmals für jeweils \nein weiteres Jahr verlängert wurde. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch im vorliegenden \nZusammenhang unerheblich, da hier allein auf den Verpflegungsmehraufwand im \nAusland tätiger Bediensteter abzustellen ist. Aus diesem Grund lässt sich auch die \nvon der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n95\n\nvgl. Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 u.a. -, BVerfGE 107, \n27,\n\n96\n\nzur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung \nbei Kettenabordnungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Frage, ob ein \nVerpflegungsmehraufwand vom Dienstherrn zu ersetzen ist, betrifft einen völlig \nanderen Regelungsgegenstand als die Frage, ob sich bestimmte im Zusammenhang \nmit der beruflichen Tätigkeit stehende Ausgaben bezogen auf eine zutreffende \nErfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners \nsteuermindernd auswirken (müssen). Diese Fragen sind nicht per se für bestimmte \nPersonengruppen gleich zu regeln, vielmehr ist für jede Frage getrennt zu prüfen, ob \n- was hier für die Frage des Ausgleichs des Verpflegungsmehraufwandes anlässlich \neiner Tätigkeit im Ausland wie bereits dargelegt der Fall ist - ein zulässiges \nDifferenzierungskriterium gewählt wurde. \n\n97\n\nDas vom Bundesverfassungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung \nhervorgehobene Kriterium der besonderen Fremdbestimmtheit des Arbeitnehmers \nbei einer Kettenabordnung führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen \nErgebnis. Denn es wurde bereits in den vorstehenden Ausführungen \nherausgearbeitet, dass die typisierende Wertung des Verordnungsgebers nicht zu \nbeanstanden ist, wonach die Fortführung eines getrennten Haushalts am bisherigen \n(Inlands-)Wohnort - nicht zu verwechseln mit der Beibehaltung der bisherigen \n(Inlands-)Wohnung - bei einem alleinstehenden im Ausland tätigen Bediensteten im \nUnterschied zu einem im Ausland tätigen Bediensteten, der die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfüllt, nicht der dienstlichen, sondern seiner \npersönlichen Sphäre zuzurechnen ist. Die Entscheidung, am bisherigen (Inlands-\n)Wohnort einen getrennten Haushalt fortzuführen, ist aus der typisierenden Sicht des \nVerordnungsgebers im Falle eines alleinstehenden Beamten gerade nicht fremd-, \nsondern selbstbestimmt. Fremdbestimmt, aber auch nur im Falle der Erteilung einer \neingeschränkten Umzugskostenzusage, ist allenfalls die Entscheidung, die bisherige \n(Inlands-)Wohnung beizubehalten. Für die hierdurch entstehenden Mehrkosten \nwerden alleinstehende Bedienstete und Bedienstete, die die Voraussetzungen des § \n4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfüllen, indes unterschiedslos entschädigt (§ 17 \nAbs. 1 Nr. 1 b) und Nr. 2 b) AUV).\n\n98\n\nEin Vergleich der Regelungen über die Gewährung von Trennungsgeld in Fällen \nmit und ohne Auslandsbezug ergibt ebenfalls keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. \nDer für letztere Fälle geltenden (Inlands-)Trennungsgeldverordnung liegt eine andere \nGrundkonzeption als der Auslandstrennungsgeldverordnung (s.o.) zugrunde: Bei \nFällen ohne Auslandsbezug geht der Verordnungsgeber typisierend davon aus, dass \nder Bedienstete, der nicht an seinen neuen Dienstort umzieht, auch dann zumindest \nam Wochenende regelmäßig an seinen bisherigen Wohnort zurückkehrt, wenn er \nalleinstehend ist. Aus dieser Grundkonzeption folgert der Verordnungsgeber, dass \nauch der alleinstehende Bedienstete, der nicht an den neuen Dienstort umzieht, \nsowohl am bisherigen Wohnort als auch am neuen Dienstort einen Haushalt führt. \nDementsprechend räumt § 3 Abs. 2 TGV diesen Bediensteten im Unterschied zu § 4 \nAbs. 1 ATGV ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung von (Inlands-)Trennungsgeld \nein; die unterschiedlichen familiären Verhältnisse werden aber bei der Bemessung \nder Anspruchshöhe berücksichtigt. \n\n99\n\nDie vorstehend dargestellte Grundannahme des Verordnungsgebers entspricht \nangesichts der im Inland regelmäßig geringeren Entfernungen zwischen bisherigem \nWohnort und neuem Dienstort in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle der \nallgemeinen Lebenserfahrung. Somit liegt ein sachlich begründetes \nDifferenzierungskriterium dafür vor, dass der Verordnungsgeber in Bezug auf die \nGewährung von Trennungsgeld in Fällen mit und ohne Auslandsbezug von \nunterschiedlichen Grundkonzeptionen ausgeht und aufgrund dieser \nunterschiedlichen Konzeptionen den Personenkreis, dem Trennungsgeld zu \ngewähren ist, in Fällen ohne Auslandsbezug weiter zieht als in Fällen mit \nAuslandsbezug. \n\n100\n\nb) Auf die ihr für Fahrten an ihren bisherigen Wohnort C. erstatteten Kosten \nhatte die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch. Gemäß § 13 Abs. 1 ATGV i.d.F. der \nBekanntmachung vom 22. Januar 1998 stehen Reisebeihilfen für Heimfahrten nur \ndenjenigen Berechtigten zu, denen - zu Recht - Auslandstrennungsgeld nach den \n§§ 6 bis 8 und 10 ATGV, also Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, \ngezahlt wird. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin, wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen ergibt, nicht. \n\n101\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch insoweit nicht feststellen: Es \nist sachlich gerechtfertigt, in Bezug auf die Gewährung von Reisebeihilfen zwischen \nalleinstehenden Bediensteten und Bediensteten zu differenzieren, die aufgrund einer \ndienstlichen Maßnahme (Versetzung, Abordnung o.ä.) von einer der in § 4 Abs. Satz \n1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen, mit denen sie zuvor in häuslicher \nGemeinschaft gelebt haben, getrennt leben. \n\n102\n\nc) Schließlich stand der Klägerin auch kein Anspruch auf die ihr gewährte \nAufwandsentschädigung zu.\n\n103\n\nDer Senat hat erwogen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von \nAufwandsentschädigung schon deswegen zu verneinen ist, weil die AER, bei der es \nsich der Sache nach um eine Verwaltungsvorschrift handelt, nicht den \nAnforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügt. \n\n104\n\nZu diesen Anforderungen sowie der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine \nzu regelnde Materie als wesentlich im Sinne des Parlamentsvorbehalts zu gewichten \nist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 \nm.w.N.\n\n105\n\nDiese Frage stellt sich im Falle der AER umso deutlicher, weil durch den Erlass \ndieser Richtlinie Leistungslücken geschlossen wurden, die durch Änderungen der \nAuslandstrennungsgeldverordnung entstanden sind. Im Ergebnis wurden vom \nVerordnungsgeber beschlossene Leistungskürzungen mittels einer \nVerwaltungsvorschrift quasi „ausgeglichen\" bzw. „abgemildert\". \n\n106\n\nVgl. die amtliche Begründung zum Erlass der AER, Rundschreiben des \nAuswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1997 - 113-310-131.10 -, GMBl. 1998, S. 26, \nsowie Anlage 3 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 - 113-\n01-131.10 - GMBl. 2000, S. 355, sowie Punkt 1.2 dieses Rundschreibens. \n\n107\n\nDer Senat hat diesen Ansatz jedoch nicht weiter vertieft, da selbst dann, wenn \nman davon ausginge, dass die AER den Anforderungen des verfassungsrechtlichen \nGesetzesvorbehalts nicht genügt, diese jedenfalls für einen Übergangszeitraum \nweiter gelten würde. Ein solcher Übergangszeitraum wäre sowohl dem Gesetz- als \nauch dem Verordnungsgeber zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, die \nerforderlichen Regelungen zu erlassen. \n\n108\n\nZur Frage der übergangsweisen Weitergeltung vgl. ebenfalls BVerwG, Urteil vom \n17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, a.a.O.\n\n109\n\nJedoch steht gemäß dem unmissverständlichen Wortlaut des Abschnitts IV AER \ni.d.F. der Anlage 1 zum Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember \n1997 - 113-310-131.10 - (GMBl. 1998, 26) eine Aufwandsentschädigung nur den \nBediensteten zu, die erstens mit einer der dort aufgezählten Personen - diese sind \nmit dem von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV erfassten Personenkreis identisch - \nin häuslicher Gemeinschaft leben und zweitens Auslandstrennungsgeld gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 oder 5 ATGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 erhalten. \nDiese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin - wie bereits dargelegt - nicht. Zusätzlich \nsteht einem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Bezug auf die Mietkosten der \nWohnung am ausländischen Dienstort Abschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 AER entgegen, \nwonach diese Kosten nur dann als Aufwandsentschädigung übernommen werden, \nwenn doppelte Mietkosten (am neuen Dienst- und am bisherigen Wohnort) anfallen. \nDies war bei der Klägerin zumindest im Zeitraum 2. März 1998 bis 22. Januar 2001 \nnicht der Fall, da ihr für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung einer \nBeibehaltensentschädigung für ihre C2. Wohnung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) \nAUV zustand, welche die vollen Miet- und Mietnebenkosten dieser Wohnung \nabdeckte.\n\n110\n\nAus Abschnitt IX AER kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch herleiten. \nDiese Vorschrift gilt, wie sich aus ihrem Wortlaut („am bisherigen Auslandsdienstort\") \nergibt, nur für Abordnungen und Versetzungen (sowie gemäß Abschnitt III Nr. 1 bis 5 \nAER gleichgestellte Maßnamen) im Ausland oder vom Ausland ins Inland. Nur in \ndiesen Fällen kann es einen „bisherigen Auslandsdienstort\" geben. \n\n111\n\nBezüglich der verfassungsrechtlichen Bedenken, welche die Klägerin gegen \nAbschnitt IV AER und hinsichtlich der diese Bestimmung betreffende \nVerwaltungspraxis geltend gemacht hat, ist zu differenzieren: Die \nAufwandsentschädigung besteht gemäß Abschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 und 2 AER aus \nzwei eigenständigen Komponenten: Die erste Komponente soll die Grundmehrkosten \nfür getrennte Haushaltsführung (im Folgenden: trennungsbedingte Belastungen) im \nAusland ausgleichen, weil das Auslandstrennungsgeld trennungsbedingte Kosten \nnur nach den für Inlandsbeschäftigte geltenden Trennungsgeldsätzen erfasst, ohne \nauslandsdienstortbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen.\n\n112\n\nVgl. Abschnitt II AER.\n\n113\n\nDie zweite Komponente der Aufwandsentschädigung dient dem Ausgleich einer \ndienstlich bedingten doppelten Mietbelastung. Erstattet werden dann die Mietkosten \nfür die Wohnung im Ausland abzüglich des nach § 57 BBesG gezahlten \nMietzuschusses.\n\n114\n\nWas die erste Komponente der Aufwandsentschädigung angeht, die wie das \nAuslandstrennungsgeld dem Ausgleich trennungsbedingter Mehrkosten dient, so ist \nbezüglich der von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente auf \ndie Ausführungen zur Entschädigung für getrennte Haushaltsführung unter a) dd) zu \nverweisen. Hinsichtlich der zweiten Komponente lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG ebenfalls nicht feststellen: Diese Komponente dient allein dem Ausgleich \neiner dienstlich bedingten doppelten Mietbelastung. Eine doppelte Mietbelastung \nmutet der Dienstherr seinen Bediensteten allenfalls dann zu, wenn sie - was in ihrer \nfreien Entscheidung liegt - von einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage \nkeinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist die doppelte Mietbelastung aber nicht \ndienstlich bedingt. Ansonsten ist aufgrund der umzugskostenrechtlichen Vorschriften \nauch für alleinstehende Bedienstete gewährleistet, dass eine doppelte Mietbelastung \nnicht eintritt: Macht der alleinstehende Bedienstete von einer uneingeschränkten \nUmzugskostenzusage Gebrauch und zieht auf Kosten des Dienstherrn an den neuen \nDienstort (und nach Beendigung seiner dortigen Tätigkeiten auch wieder zurück), so \nkommt es zu keiner doppelten Mietbelastung, weil die alte Wohnung aufgegeben \nwird. Wird dagegen nur eine eingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt, so wird die \nEntschädigung für das Beibehalten der Wohnung am ehemaligen (Inlands-) Wohnort \n(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 b) und Nr. 2 b) AUV) unabhängig vom Familienstand gewährt.\n\n115\n\nStand der Klägerin die Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der AER \nnicht zu, so war die Gewährung bzw. Zusage dieser Leistung mit Bescheid vom 11. \nFebruar 1998 rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in diesem \nZusammenhang unerheblich, dass es sich bei der AER nicht um ein Gesetz im \nmateriellen Sinne, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt. \nVerwaltungsvorschriften, die wie ermessenslenkende oder gesetzesvertretende \nVerwaltungsvorschriften der Verwaltung Raum für eigene Gestaltung einräumen, \nentfalten durch ihre gleichmäßige Anwendung im Sinne einer Selbstbindung der \nVerwaltung (mittelbare) Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil \ndes Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2470/03 -, Schütz, BeamtR ES/C IV.1 Nr. 72 \nm.w.N; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1995, S. 590.\n\n117\n\nWeicht die Behörde in - gleichgelagerten - Einzelfällen von ihrer ständigen \nVerwaltungspraxis ab, so verstößt sie damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG und zwar unabhängig davon, ob sie eine Leistung in Abweichung von \nihrer Praxis nicht gewährt oder gewährt. In beiden Fällen ist die Gewährung \nrechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384, m.w.N.; \nKopp/Ram-sauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 48 Rn. 54.\n\n119\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin abweichend von ihrer an der \nAER ausgerichteten Verwaltungspraxis eine Aufwandsentschädigung gewährt.\n\n120\n\n3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG steht der Rücknahme des \nBescheides vom 11. Februar 1998 nicht entgegen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, \nwenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat und ihr die \nweiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind.\n\n121\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C \n8.00 -, BVerwGE 112, 360, sowie Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1 und \n2.84 -, BVerwGE 70, 356.\n\n122\n\nDies schließt die Angaben mit ein, die benötigt werden, um zu entscheiden, ob \nVertrauensschutz besteht. Diese Angaben hat die Klägerin der Beklagten mit Telefax \nvom 10. November 1999 mitgeteilt. Somit begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 \nSatz 1 VwVfG erst an diesem Tag zu laufen und ist gewahrt, da der \nRücknahmebescheid vom 29. Februar 2000 der Klägerin am 3. März 2000 \nzuging.\n\n123\n\n4. Soweit die Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die \nVergangenheit zurückgenommen hat, ist der Rücknahmebescheid vom 29. Februar \n2000 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig. Insoweit steht der \nRücknahme § 48 Abs. 2 VwVfG entgegen, greift also der Vertrauensschutz der \nKlägerin durch.\n\n124\n\na) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Entscheidungsausspruch der \nBeklagten, sie nehme den Bescheid vom 11. Februar 1998 insoweit zurück, „als er \nAnsprüche begründete, die den Betrag übersteigen, den Sie im Vertrauen auf den \nBestand des Bescheides verbraucht haben\", nicht zu unbestimmt. Vielmehr lässt sich \ndieser Ausspruch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Bescheid \nvom 29. Februar 2000 ohne Weiteres dahingehend verstehen - insoweit stimmt der \nSenat mit dem Verwaltungsgericht überein -, dass die Beklagte den Bescheid vom \n11. Februar 1998 insoweit aufgehoben hat, als durch ihn ein Anspruch auf die \nGewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung i.H.v. \n69.302,43 DM begründet wurde. Dies ergibt sich aus der Feststellung der Beklagten \nim Bescheid vom 29. Februar 2000, dass jenem Betrag i.H.v. 69.302,43 DM kein \nentsprechender Mehraufwand gegenüberstehe. Unter dem Gesichtspunkt der \nBestimmtheit der Regelung unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte dem \n„Verbrauch\" i.H.v. 64.343,33 DM nicht die Leistungen aus dem Bescheid vom 11. \nFebruar 1998 gegenübergestellt hat. Denn insoweit hat die Beklagte ausreichend \nbestimmt - wenn auch rechtlich unzutreffend - geregelt, dass der nicht verbrauchte \nBetrag sich durch die Gegenüberstellung der der Klägerin „vom Dienstherrn zur \nBestreitung des mit dem dienstlichen Aufenthalt in H. verbundenen finanziellen \nMehraufwands zur Verfügung gestellten Mittel mit den tatsächlichen Aufwendungen\" \nergebe.\n\n125\n\nb) § 48 Abs. 2 VwVfG regelt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die \neine einmalige oder laufende Geldleistung .... gewähren oder hierfür Voraussetzung \nsind. Bei dem Bescheid vom 11. August 1998 handelt es sich um einen sog. \nGrundverwaltungsakt, der Voraussetzung für die monatliche Auszahlung von \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung gewesen ist. Ein solcher \nVerwaltungsakt darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen \nwerden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat \nund sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in \nder Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder \neine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter \nunzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Berufung auf Vertrauen ist \njedoch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG \nvorliegen.\n\n126\n\nc) Die Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, \ndass der Vertrauensschutz der Klägerin nicht bereits gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 \nbis 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den \nBescheid vom 11. Februar 1998 durch arglistige Täuschung, Drohung oder \nBestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG), liegen nicht vor.\n\n127\n\nDie Klägerin hat in ihrem Antrag vom 10. Februar 1998 auch keine in \nwesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht (§ 48 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Insbesondere hat sie wahrheitsgemäß angegeben, nicht \nmit einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV aufgeführten Personen in \nhäuslicher Gemeinschaft zu leben. Soweit sie unter Ziffer 4a des Antragsformulars \nangekreuzt hat, sie führe einen getrennten Haushalt nach § 4 ATGV/Abschnitt IV \nAER, handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe, sondern um eine rechtliche \nWertung. Zur Erläuterung des Rechtsbegriffs „getrennter Haushalt\" wird unter Ziffer \n4a des Antragsformulars auf Ziffer 6.2.1 und 7.2.2 der Erläuterungen zur \nAuslandstrennungsgeldverordnung vom 1. Juli 1997 (113-310-131.10) verwiesen. \nAus den Erläuterungen unter diesen Ziffern ergibt sich aber nicht - jedenfalls nicht für \njemanden, der allenfalls gelegentlich mit diesem Rechtsgebiet zu tun hat -, was exakt \nunter einem „getrennten Haushalt\" zu verstehen ist. Zudem hat die Klägerin ihre \nAngabe unter Ziffer 4a des Antragsformulars nach Rücksprache mit dem zuständigen \nSachbearbeiter, Herrn Q. , gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus ihrem \nhandschriftlichen Vermerk auf dem Antragsformular direkt neben Ziffer 4a als auch \naus ihrem wiederholten glaubhaften Vorbringen, sie habe die Gewährung des \nAuslandstrennungsgeldes sowie der Aufwandsentschädigung mit mehreren \nMitarbeitern der hierfür zuständigen Referate abgesprochen.\n\n128\n\nDa ihre augenscheinlich anfänglich bestehenden Zweifel durch eine Rückfrage \nbeim zuständigen Sachbearbeiter ausgeräumt wurden, liegen auch die \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG (Kenntnis der Rechtswidrigkeit \ndes Verwaltungsaktes bzw. - hier einschlägig - grob fahrlässige Unkenntnis) nicht \nvor. Die Klägerin war nicht gehalten, sich weitergehend, als offenbar geschehen, in \ndie Bedeutung der einschlägigen Vorschriften einzuarbeiten, um sich auf diese \nWeise ein abschließendes Urteil über die ihr zustehenden Leistungen zu bilden: Die \nBestimmungen, welche die einem im Ausland tätigen Beamten zu gewährenden \nLeistungen regeln, sind durchweg selbst für einen mit der Materie vertrauten Juristen \naus sich heraus nur schwer verständlich und nicht übersichtlich geregelt. Die \neinschlägigen Regelungen verteilen sich auf mehrere Gesetze, Rechtsverordnungen \nund Verwaltungsvorschriften. Hinzu kommt, dass erst wenige Wochen, bevor der \nKlägerin der Bescheid vom 11. Februar 1998 erteilt wurde, zahlreiche diese \nLeistungen betreffende Neuregelungen in Kraft getreten waren. Von daher durfte die \nKlägerin sich auf die Auskünfte des zuständigen Sachbearbeiters verlassen. \n\n129\n\nd) Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht sind allerdings bei der \nPrüfung der Frage, ob den Ausgaben, welche die Klägerin im Vertrauen auf den \nBestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 getätigt hat, ein verbleibender \nÜberzahlungsbetrag gegenübersteht, von einem Betrag i.H.v. 133.645,76 DM \nausgegangen, welcher der Klägerin angeblich für einschlägige Ausgaben zur \nVerfügung stand. In die Berechnung dieses Betrages sind nicht nur die der Klägerin \nmit Bescheid vom 11. Februar 1998 zu Unrecht gewährten Leistungen \n(Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, Reisebeihilfe und \nAufwandsentschädigung i.H.v. insgesamt 71.384,57 DM), sondern auch ihr \nMietzuschuss sowie ihr Auslandszuschlag (ohne den darin enthaltenen immateriellen \nAnteil) eingeflossen. Dies ist schon deswegen rechtlich zu beanstanden, weil auf \ndiese Weise im Grunde rechtmäßig und bestandskräftig gewährte Leistungen mit \naufgrund des Bescheides vom 11. Februar 1998 zu Unrecht gewährten Leistungen \ngleichgesetzt wurden. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese Vorgehensweise im \nErgebnis dazu führt, dass rechtmäßig gewährte Leistungen so behandelt werden, als \nob der ihnen zugrunde liegende Bescheid zurückgenommen worden ist. Die schon \naus diesem Grund zu beanstandende Berechnungsweise ist aber auch nicht mit dem \nGesetz zu vereinbaren. Nach der einschlägigen Bestimmung in § 48 Abs. 2 VwVfG \nbezieht sich das geschützte Vertrauen unmittelbar auf den aufzuhebenden \nVerwaltungsakt und die aufgrund dieses Verwaltungsaktes gewährten Leistungen. \nDies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wonach ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt .... nicht zurückgenommen werden darf, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des (besser: dieses) Verwaltungsaktes vertraut hat, \nund wird bestätigt durch den Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 1 VwVfG, wonach \ndarauf abzustellen ist, ob „der Begünstigte (Einfügung des Senats: aufgrund des \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes) gewährte Leistungen verbraucht\" hat. \n\n130\n\nVgl. H. Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 48 Rn. 96, der auf den \n„Verbrauch der gewährten Leistungen\" abstellt, sowie Sachs, in: Stelkens u.a., \nVwVfG, 6. Auflage 2001, § 48 Rn. 147, demzufolge „Verbrauch\" vorliegt, „wenn die \ngewährte Leistung ausgegeben wurde, ....\"\n\n131\n\nDaraus folgt, dass bei der Prüfung, ob gewährte Leistungen im Vertrauen auf den \nBescheid, dessen Rücknahme in Frage steht, verbraucht wurden, grundsätzlich nur \nvon dem Gesamtbetrag der Leistungen ausgegangen werden darf, die aufgrund \ndieses Bescheides tatsächlich gewährt wurden. Dieser Gesamtbetrag darf nicht \ndurch Einbeziehung weiterer Leistungen, insbesondere solcher, die aufgrund eines \nbestandskräftigen und von der in Rede stehenden Rücknahmeentscheidung nicht \nerfassten Verwaltungsaktes gewährt wurden, erhöht werden.\n\n132\n\nHiervon sind im Grundsatz auch die Beklagte - sie hat die Inlandsbezüge, den \nKaufkraftausgleich sowie den immateriellen Teil des Auslandszuschlags nicht mit in \nihre Berechnung einbezogen - sowie ausdrücklich auch das Verwaltungsgericht \nausgegangen. Ob von diesem Grundsatz tatsächlich abgewichen werden darf, wenn \n- so das Verwaltungsgericht - mehrere Leistungen mit einem ähnlichen, nicht klar \nvoneinander abgrenzbaren Leistungszweck bezogen werden, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Denn im vorliegenden Fall lässt sich der Leistungszweck für alle fünf \nvon der Beklagten in ihre Berechnung einbezogenen Leistungen - Entschädigung für \ngetrennte Haushaltsführung, Reisebeihilfen, Aufwandsentschädigung, Mietzuschuss \nund Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil - eindeutig voneinander trennen. \nEin anderes Ergebnis stand auch nicht zu erwarten: Es muss nämlich grundsätzlich \ndavon ausgegangen werden, dass der Gesetz-/Verordnungs-/Richtliniengeber bei \nder Regelung der Ausgleichszahlungen für die im Ausland verwendeten \nBediensteten keine auslandsverwendungsbedingte Mehrbelastung mehrfach \nberücksichtigt, da er ansonsten das Ziel, diesen Bediensteten einen - wenn auch \numfassenden - Ausgleich für ihre Mehrbelastungen einzuräumen, verfehlen \nwürde.\n\n133\n\nDie Entschädigung für getrennte Haushaltsführung gemäß §§ 4, 6 bis 8 und 10 \nATGV dient - wie bereits ausgeführt - dem Ausgleich des \nVerpflegungsmehraufwandes bei getrennter Haushaltsführung. Die der Klägerin \ngewährten Reisebeihilfen (die Beklagte hat diese nicht extra ausgewiesen, sondern \nzusammen mit der Entschädigung für getrennte Haushaltsführung als Teil des \nAuslandstrennungsgeldes ausgewiesen) dienen dem Ausgleich trennungsbedingter \nReisekosten. Bezüglich der beiden Komponenten, aus denen die \nAufwandsentschädigung besteht, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2 c) \nverwiesen. Der Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG dient dem Ausgleich einer \nerhöhten Mietbelastung im Ausland - und zwar unabhängig davon, ob ein Fall der \ndoppelten Mietbelastung vorliegt oder nicht. Grundsätzlich soll der Beamte von der \nfür eine Auslandswohnung zu zahlenden Miete nur 18 % seiner Inlandsbezüge und \nzusätzlich 10 % des diesen Betrag übersteigenden Betrages selbst tragen.\n\n134\n\nDiese auslands- bzw. trennungsbedingten Kosten werden vom materiellen Teil \ndes Auslandszuschlags nicht erfasst. Der gemäß § 55 BBesG zu gewährende \nAuslandszuschlag soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen \nBelastungen abgelten, die am ausländischen Dienstort entstehen.\n\n135\n\nVgl. Ziffer 55.1.1 BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl. 1997, S. 314; BVerwG, \nUrteile vom 28. August 1998 - 2 B 70.98 -, NVwZ 1999, 406, sowie vom 21. August \n1997 - 2 C 40.96 -, ZBR 1998, 175. \n\n136\n\nAus dieser Zweckbestimmung folgt bereits, dass trennungsbedingte \nMehraufwendungen vom Auslandszuschlag nicht erfasst werden, da diese zusätzlich \nzu den materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen am \nausländischen Dienstort hinzutreten. Dass trennungsbedingte Mehraufwendungen \nvom Auslandszuschlag nicht erfasst werden, ergibt sich zudem aus der Systematik \nder Regelungen, die die Höhe des Auslandszuschlages festlegen: Bedienstete, die \nmit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben \n- in einem solchen Fall fallen, von Ausnahmen abgesehen, keine trennungsbedingten \nMehrkosten an -, erhalten gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. der Anlage VIa \nzum BBesG\n\n137\n\n- bezüglich der Anlagen VIa bis VIh, nach denen sich die Höhe des \nAuslandszuschlags richtet, wird beispielsweise auf die Anhänge 16 bis 23 zu Art. 2 \nNr. 3 des BBVAnpG 2003/2004, BGBl. I, S. 1798, 1823 ff, verwiesen -\n\n138\n\neinen höheren Auslandszuschlag als verheiratete Bedienstete, deren Ehegatte \nnicht am ausländischen Dienstort wohnt (§ 55 Abs. 3 Nr. 4 BBesG i.V.m. Anlage \nVIb), obwohl bei letzteren trennungsbedingte Mehrkosten anfallen.\n\n139\n\nOb auch die Mietkosten für die ausländische Wohnung vom Auslandszuschlag \nerfasst werden, ergibt sich aus der vorstehend beschriebenen Zweckbestimmung \ndagegen nicht. Ein erster Anhalt dafür, dass dies nicht der Fall ist, folgt jedoch \ndaraus, dass § 57 BBesG eine eigenständige Regelung zum Ausgleich einer im \nAusland höheren Mietbelastung enthält. Dieser Anhalt verdichtet sich dadurch zur \nentsprechenden Überzeugung, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Höhe \ndes materiellen Teils des Auslandszuschlags Mietkosten nicht berücksichtigt hat. Die \nHöhe des Auslandszuschlags richtet sich nicht allein nach dem Familienstand und \nden weiteren in § 55 Abs. 2 bis 4 BBesG bestimmten Faktoren, sondern zusätzlich \nnach der Stufe, denen der jeweilige ausländische Dienstort zugeordnet ist (§ 55 \nAbs. 6 BBesG). Bei der Ermittlung, welcher Stufe der jeweilige ausländische \nDienstort zuzuordnen ist, wurde - bezogen auf den materiellen Teil des \nAuslandszuschlags - auf insgesamt elf „Ausgabegruppen\" abgestellt, zu denen die \nMietbelastung am jeweiligen ausländischen Dienstort nicht gehört.\n\n140\n\nZu den berücksichtigten „Ausgabegruppen\" wie z.B. Nahrungs- und \nGenussmittel, Hauspersonal, Körper- und Gesundheitspflege vgl. Clemens u.a., \nBesoldungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang zu § 55 BBesG, \nAnmerkungen S. 9 ff. \n\n141\n\nAls Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass bei der Prüfung der Frage, ob die \nKlägerin „gewährte Leistungen verbraucht\" hat (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), allein der \nGesamtbetrag in den Blick genommen werden darf, welcher der Klägerin aufgrund \ndes Bescheides vom 11. Februar 1998 zugeflossen ist. Dabei handelt es sich um \neinen Betrag i.H.v. 71.384,57 DM. Dem lässt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, \nein Beamter verbrauche die ihm gewährten Bezüge nicht getrennt, sondern \ninsgesamt. Das mag tatsächlich so sein. Hier geht es jedoch nicht um eine \ntatsächliche, sondern um eine rechtliche Betrachtungsweise, die ihren Inhalt aus der \ninsoweit einschlägigen Regelung in § 48 Abs. 2 VwVfG ableitet.\n\n142\n\ne) Des Weiteren macht die Klägerin zu Recht geltend, dass ihre in den Monaten \nSeptember und Oktober 1999 getätigten Ausgaben ebenfalls berücksichtigt werden \nmüssen. In diesem Zeitraum durfte sie noch davon ausgehen, dass der Bescheid \nvom 11. Februar 1998 Bestand haben würde, da sie erstmals mit Schreiben vom 25. \nOktober 1999 (bezogen auf das Auslandstrennungsgeld) bzw. 27. Oktober 1999 \n(bezogen auf die Aufwandsentschädigung) über die Rechtswidrigkeit des Bescheides \nvom 11. Februar 1998 informiert wurde. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts kann eine Leistung bereits vor ihrer tatsächlichen Auszahlung \ni.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 1 VwVfG verbraucht werden. \n\n143\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. März 1987 - Bf. I 33/86 -, NVwZ 1988, 73; \nKopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 108.\n\n144\n\nVertrauensschutz wird nicht erst durch die Auszahlung, sondern bereits durch \nden Gewährungsbescheid (hier: Bescheid vom 11. Februar 1998) begründet. Dies \ngilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Leistung vorschriftsgemäß (§ \n16 Abs. 2 Satz 1 ATGV, Abschnitt XIII Abs. 2 AER) erst nachträglich gezahlt wird, der \nBedienstete also in Vorleistung gehen muss.\n\n145\n\nf) Die von der Klägerin insbesondere in ihrem Schreiben vom 10. November 1999 \ngeltend gemachten Ausgaben begründen jedoch nur zum Teil ein schutzwürdiges, \nder Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die \nVergangenheit entgegenstehendes Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 1 \nVwVfG. Welche der von ihr geltend gemachten Ausgaben die Klägerin im Vertrauen \nauf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 getätigt hat und in welchem \nUmfang dieses Vertrauen schutzwürdig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n146\n\naa) Die Klägerin hat im Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999 insgesamt \n174.220,- Französische Francs (= 53.876,43 DM) an Mietkosten für ihre Wohnung in \nG. -W. aufgebracht. Davon sind ihr allerdings insgesamt 7.254,22 DM als \nMietzuschuss gemäß § 57 BBesG gewährt worden. Den zuletzt genannten Betrag \nhat die Klägerin allerdings nicht im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar \n1998 verbraucht, sondern im Vertrauen auf den Bescheid vom 15. September 1998, \nmit dem ihr Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG gewährt wurde. \n\n147\n\nDie vorgenannten Beträge entnimmt der Senat der von der Klägerin vorgelegten \nTabelle (Bl. 332 ff. d. Gerichtsakte). Die dortigen Angaben weichen zwar leicht von \nden Angaben in einer entsprechenden Aufstellung der Beklagten ab, die zudem nur \nden Zeitraum bis August 1999 erfasst. Jedoch ist die Beklagte den von der Klägerin \nvorgelegten Angaben nicht entgegen getreten. Der Senat sieht auch keine \nMöglichkeit, die voneinander abweichenden Angaben weiter aufzuklären, da die \nBeklagte und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Anfrage erklärt haben, \nihnen lägen keine weiteren Verwaltungsakten vor. Bei der Ermittlung der \nGesamtsumme der Mietzuschüsse hat der Senat außerdem noch einen \nAdditionsfehler zugunsten der Klägerin korrigiert.\n\n148\n\nDen verbleibenden Betrag i.H.v. 46.622,21 DM (53.876,43 DM - 7.254,22 DM) \nhat die Klägerin im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 zwecks \nZahlung des Mietzinses für ihre Wohnung in G. -W. verbraucht. Dieses \nVertrauen ist jedoch bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme (§ 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG) nicht in vollem Umfang \nschutzwürdig. \n\n149\n\nDie gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorgesehene Abwägung ist in Fällen, in \ndenen - wie hier - die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen \n(hier: Verbrauch der gewährten Leistung), nicht ausgeschlossen. Dies gilt im Sinne \neines möglichen Korrektivs der gesetzlichen Grundwertung namentlich für atypische \noder - wie hier - sehr komplexe Sachverhalte. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG enthält \nnämlich keine unwiderlegliche Vermutung, sondern - dies ergibt sich aus dem \nWortlaut („in der Regel\") - nur eine Regelvermutung, die eine abweichende \nGewichtung der abzuwägenden Interessen nicht ausschließt. \n\n150\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92 -, BVerwGE 92, 81; \nSachs, a.a.O., § 48 Rn. 151.\n\n151\n\nDie Abwägung ist weder mit einer Ermessens- noch mit einer \nBeurteilungsermächtigung verbunden und damit gerichtlich in vollem Umfang \nüberprüfbar.\n\n152\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91.82 -, BVerwGE 68, 159; OVG \nNRW, Urteil vom 25. November 1996 - 25 A 1950/96 -, NVwZ-RR 1997, 585; \nOldiges, NVwZ 2001, 626.\n\n153\n\nUnter das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen \nVerwaltungsaktes fällt zum einen das Interesse an der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung. Daneben ist aber auch - zumal bei Geldleistungen - das Interesse an der \nsparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu berücksichtigen.\n\n154\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; \nKopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 99.\n\n155\n\nDarüber hinaus sind im Rahmen der Abwägung alle Umstände und \nBesonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere auch die Folgen der \nRücknahmeentscheidung, mit einzustellen.\n\n156\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 795.\n\n157\n\nBei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes ist zu berücksichtigen, dass der \nKlägerin anstatt der mit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten \nAufwandsentschädigung ein Anspruch auf Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 \nAbs. 1 Nr. 2 b) AUV für ihre C2. Wohnung sowie ein Anspruch auf einen höheren, \nals den von der Beklagten gewährten Mietzuschuss (s.u.) zustand. Diese der \nKlägerin zustehenden Leistungen führen im Ergebnis dazu, dass in Bezug auf die \nvon ihr geleisteten Mietzahlungen ihr Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides \nvom 11. Februar 1998 nicht in vollem Umfang schutzwürdig ist. \n\n158\n\nDie Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV dient ebenso \nwie die mietbezogene Komponente der Aufwandsentschädigung dazu, einen \nAusgleich für eine doppelte Mietbelastung des Bediensteten zu gewähren. Beide \nLeistungen stehen in einem Ausschlussverhältnis (vgl. 2 c), S. 29). Aufgrund dieser \nZweckidentität der rechtswidrig gewährten Leistung und einer stattdessen zu \ngewährenden Leistung ist das Vertrauen, die zu Unrecht gewährte Leistung (hier: \nMietkomponente der Aufwandsentschädigung, welche die Beibehaltensentschä-\ndigung betragsmäßig übersteigt) sei rechtmäßig gewährt worden, in Höhe der \nstattdessen zu gewährenden Leistung (hier: Beibehaltensentschädigung) bei \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Dadurch wird die \nKlägerin nicht benachteiligt. Zwar greift insoweit kein Vertrauensschutz ein, so dass \nfolglich der Bescheid vom 11. Februar 1998 insoweit aufgehoben werden darf und \ninsoweit auch ein Rückforderungsanspruch der Beklagten (s.u. 5.) besteht. Jedoch \nkann sie - und dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid auch berücksichtigt \n- ihren Anspruch auf die nachträglich gewährte Beibehaltensentschädigung mit dem \nRückforderungsanspruch verrechnen. Im Ergebnis wird die Klägerin also so gestellt, \ndass sie den Betrag, der ihr aufgrund der nachträglich gewährten Leistung zusteht, \nnicht zurückzahlen muss. Zu diesem Ergebnis käme es auch, wenn ihr für den \nentsprechenden Betrag Vertrauensschutz gewährt würde. Dann könnte sie allerdings \nihren Anspruch auf Auszahlung der ihr zustehenden Beibehaltensentschädigung \nzusätzlich geltend machen mit der Folge, dass sie für den Zeitraum von März 1998 \nbis Oktober 1999 sowohl die Miete für ihre Wohnung in G. -W. als auch die \nMiete für ihre Wohnung in C. aus öffentlichen Mitteln finanziert hätte. Dieses \nErgebnis stünde weder mit dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz noch mit einer \nsparsamen Verwendung öffentlicher Mittel in Einklang und zeigt, dass bei \nabwägender Betrachtung das Vertrauen der Klägerin in Höhe der nachträglich \ngewährten Beibehaltensentschädigung nicht schutzwürdig ist. Zudem hat auch die \nKlägerin nie geltend gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Finanzierung beider \nWohnungen durch die Beklagte zusteht. \n\n159\n\nBezüglich der der Klägerin zustehenden höheren Mietentschädigung (s.u.) gilt \ndasselbe. Auch diese Leistung dient demselben Zweck wie die Mietkomponente der \nAufwandsentschädigung und steht zu dieser ebenfalls in einem \nAusschlussverhältnis. Die Mietkomponente der Aufwandsentschädigung wird gemäß \nAbschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 AER nämlich nur für den Teil des Mietzinses für die am \nAuslandsdienstort angemietete Wohnung gewährt, für den kein Anspruch auf \nMietzuschuss besteht.\n\n160\n\nDagegen lassen die übrigen der Klägerin gewährten Bezüge(-bestandteile) den \nVertrauensschutz unberührt. Inlandsdienstbezüge, Auslandszuschlag und \nKaufkraftausgleich dienen einem anderen Zweck als die Mietkomponente der \nAufwandsentschädigung und können kumulativ zu dieser Leistung gewährt \nwerden.\n\n161\n\nNach alledem ist das Vertrauen der Klägerin in Bezug auf die von ihr getätigten \nMietzahlungen nur i.H.v. 10.808,51 DM schutzwürdig. Von der Gesamtsumme der \nMietzahlungen (53.876,43 DM) sind außer dem als Mietzuschuss gemäß § 57 \nBBesG gewährten Betrag (7.254,22 DM) noch die folgenden Beträge abzusetzen: \n\n162\n\n- 34.351,14 DM als Beibehaltensentschädigung für den Zeitraum März 1998 bis \nOktober 1999. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass \ndie Beklagte die Beibehaltensentschädigung zu gering angesetzt hat, nämlich nur in \nHöhe der Miete ohne zusätzliche Kosten, wie z.B. den Risikozuschlag für die \nHausratsversicherung, Grundkosten für Telefon- und Kabelanschluss sowie \nGrundkosten für Strom, Wasser und Heizung. Bei diesen Kosten handelt es sich aber \nebenfalls um „notwendige Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung\" \ni.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV. \n\n163\n\nVgl. Ziffer 17.1.2 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur \nDurchführung der Auslandsumzugskostenverordnung, Rundschreiben des \nAuswärtigen Amtes vom 1. September 1997 - 113-9-4-134.00 - sowie das den \nErläuterungen als Anlage 9 beigefügte Merkblatt.\n\n164\n\nDementsprechend stand der Klägerin eine monatliche \nBeibehaltensentschädigung i.H.v. 1717,57 DM zu, für den Zeitraum von März 1998 \nbis Oktober 1999 (20 Monate) ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 34.351,14 DM. \n\n165\n\n- 1.462,56 DM als höherer Mietzuschuss wegen der Nichtberücksichtigung der \nGarage. Wegen der Herleitung dieses Anspruchs wird auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dagegen kann für die Kosten des \nangemieteten Safes keine Erhöhung des Mietzuschusses verlangt werden, weil diese \nKosten nicht Bestandteil der Leerraummiete i.S.d. § 57 BBesG sind. \n\n166\n\nDamit verbleibt bezogen auf die Mietzahlungen ein Betrag von 10.808,51 DM \n(53.876,43 DM - 7.254,22 DM - 34.351,14 DM - 1.462,56 DM). In Höhe dieses \nBetrages ist das Vertrauen der Klägerin hinsichtlich der getätigten Mietzahlungen \nschutzwürdig. \n\n167\n\nbb) Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hat der Beklagte der \nKlägerin im Zeitraum März 1998 bis Juni 1999 Reisebeihilfen i.H.v. insgesamt \n3240,38 DM gewährt. Diese Leistungen hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls auf \nGrundlage des Bescheides vom 11. Februar 1998 als Auslandstrennungsgeld \ngewährt. Zusätzlich hat die Klägerin im Juli und Oktober 1999 weitere Kosten für \nHeimfahrten i.H.v. 654,- DM gehabt. Diesen Betrag von insgesamt 3.894,38 DM hat \ndie Klägerin im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 für Heimfahrten \nverbraucht. Insofern ist ihr Vertrauen auch schutzwürdig.\n\n168\n\ncc) Des Weiteren hat die Klägerin Mehrkosten für Restaurantbesuche, Telefon, \nWäsche und Trinkgelder i.H.v. zusammen 830,- DM/Monat geltend gemacht. Hierbei \nhandelt es sich um - aus ihrer Sicht - typische trennungsbedingte Mehrkosten, die die \nKlägerin im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 \ngemacht hat. Auch insoweit ist ihr Vertrauen schutzwürdig. Für den Zeitraum von \nMärz 1998 bis Oktober 1999 ergibt sich somit ein weiterer Betrag i.H.v. 16.600,- DM, \nfür den Vertrauensschutz besteht.\n\n169\n\ndd) Bezüglich der geltend gemachten Kurkosten i.H.v. 6.000,- DM ist schon nicht \nersichtlich, dass die Klägerin diese Ausgaben im Vertrauen auf den Bescheid vom \n11. Februar 1998 getätigt hat. Die aufgrund dieses Bescheides gewährten \nLeistungen wurden der Klägerin zweckgebunden gewährt. Im Vertrauen auf diesen \nBescheid können Ausgaben daher nur dann vorgenommen worden sein, wenn sie \nmit dem Verwendungszweck, für den diese Leistungen gewährt wurden, in einem \ngewissen Zusammenhang stehen. Letzteres ist in Bezug auf die Kosten einer Kur \nauch nicht ansatzweise ersichtlich. \n\n170\n\nee) Schließlich hat die Klägerin noch Aufwendungen für die ergänzende \nAusstattung ihres Appartements in G. -W. mit Kleinmöbeln i.H.v. 5.500,- DM \ngeltend gemacht. Diese Aufwendungen waren jedenfalls für den hier relevanten \nZeitraum von März 1998 bis Oktober 1999 ebenfalls nicht vom Zweck der mit \nBescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Leistungen umfasst, da hierfür bis zum \n31. Dezember 1999 eine gesonderte Leistung, nämlich der Möblierungszuschuss \ngemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV in der bis zum 31. Dezember 1999 \ngeltenden Fassung, zur Verfügung stand. Damit stehen diese Aufwendungen \nebenfalls in keinem Zusammenhang zum Verwendungszweck der mit Bescheid vom \n11. Februar 1998 gewährten Leistungen und konnten ebenfalls nicht im Vertrauen \nauf den Bestand dieses Bescheides getätigt werden. Der Senat verkennt nicht, dass \ndie Beklagte der Klägerin den Möblierungszuschuss nicht gewährt hat. Dem wird \njedoch dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen \nAnspruch mit der Rückforderung der Beklagten verrechnen kann (s.u. 5). \n\n171\n\nNach alledem besteht Vertrauensschutz für die von der Klägerin geltend \ngemachten Aufwendungen i.H.v. 31.302,89 DM (10.808,51 DM + 3.894,38 DM + \n16.600,- DM). In Höhe dieses Betrages durfte der Bescheid vom 11. Februar 1998 \nnicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.\n\n172\n\ng) Vermögens- (§ 48 Abs. 2 Satz 2 B. . 2 VwVfG) bzw. andere Dispositionen, \ndie den Vertrauensschutz über das vorstehend festgestellte Ausmaß hinweg \nerweitern, hat die Klägerin nicht getroffen.\n\n173\n\naa) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe im Vertrauen auf den Bescheid \nvom 11. Februar 1998 ihre C2. Wohnung beibehalten, so ist dem zu entgegnen, \ndass der Klägerin - was auch die Beklagte nicht bestreitet - diesbezüglich \nrückwirkend ab März 1998 ein Anspruch auf Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 \nAbs. 1 Nr. 2 b) AUV zusteht. Dadurch ist insbesondere sichergestellt, dass die \nKlägerin, bezogen auf den Zeitraum vom 2. März 1998 bis zum 3. März 2000, für den \nder Bescheid vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurückgenommen wurde, einen Ausgleich dafür erhält, dass sie für zwei Wohnungen \nMiete zahlen musste. Somit hat die Klägerin aufgrund dieser Disposition, was die \nRücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die \nVergangenheit angeht, keinen Nachteil erlitten, der Vertrauensschutz begründen \nkönnte. \n\n174\n\nbb) Des Weiteren hat die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 \ndarauf berufen, sie hätte auf der Erteilung einer uneingeschränkten \nUmzugskostenzusage bestanden, wenn sie von Anfang an gewusst hätte, dass ihr \nweder Auslandstrennungsgeld noch Aufwandsentschädigung gewährt werden \nkönnten. Dagegen hatte sie zuvor mehrfach angegeben, die eingeschränkte \nUmzugskostenzusage wäre ihr angesichts ihrer persönlichen Situation auf ihren \neigenen Wunsch hin erteilt worden. Von diesem in sich widersprüchlichen Vortrag \nabgesehen, verkennt die Klägerin, dass die Erteilung einer uneingeschränkten \nUmzugskostenzusage gemäß § 17 Abs. 1 AUV ausgeschlossen war, weil sie der IAO \nzunächst nur für ein Jahr zugewiesen wurde. Nach dieser Vorschrift wird eine \neingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt, wenn feststeht, dass eine Verwendung \nim Ausland weniger als zwei Jahre andauern wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nsind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 AUV nicht schon dann zu \nverneinen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein zunächst für ein Jahr konzipierter \nEinsatz im Ausland verlängert wird. Wäre die Vorschrift so zu verstehen, wäre ihr \nAnwendungsbereich stark eingeschränkt, weil sich eine derartige Möglichkeit so gut \nwie nie ausschließen lässt. § 17 Abs. 1 AUV ist daher entsprechend seinem Sinn und \nZweck auszulegen. Dieser besteht ersichtlich darin, Umzugskosten einzusparen in \nFällen, in denen ein Bediensteter (zunächst) für einen Zeitraum von unter zwei \nJahren im Ausland eingesetzt wird. In der Mehrzahl dieser Fälle lässt sich eine \nVerlängerung der Tätigkeit im Ausland weder sicher voraussehen noch vollständig \nausschließen. Für diesen Normalfall ist § 17 Abs. 1 AUV aber gerade geschaffen \nworden. § 17 Abs. 1 AUV ist daher dahingehend auszulegen, dass eine \neingeschränkte Umzugskostenzusage grundsätzlich immer dann zu erteilen ist, wenn \neine Tätigkeit im Ausland (zunächst) auf einen Zeitraum von unter zwei Jahren \nbegrenzt ist. Für diese Auslegung spricht ferner die Systematik des § 17 AUV: Dauert \neine Verwendung im Ausland länger als nach Absatz 1 vorgesehen, kann gemäß § \n17 Abs. 2 Satz 1 AUV die für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung \ngezahlt werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre ebenfalls \nweitgehend eingeschränkt, würde man der Auslegung der Klägerin folgen. \n\n175\n\nAllerdings hätte die Beklagte der Klägerin trotz der zunächst auf ein Jahr \nbefristeten Verwendungsdauer in H. eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage \nerteilen können, wenn ein (Voll-)Umzug der Klägerin nach H. im dienstlichen \nInteresse gelegen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung im Falle der \nKlägerin erfüllt war, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n176\n\ncc) Des Weiteren hat die Klägerin ausgeführt, sie habe es mit Rücksicht auf die \nmit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Leistungen unterlassen, eine \nkomfortablere Wohnung zu nehmen. In diesem Fall hätte sie - so die Klägerin - einen \nhöheren Mietzuschuss i.H.v. bis zu 2000,- DM erhalten. Insoweit ist schon nicht \nersichtlich, in welchem Zusammenhang die Auswahl ihrer Wohnung mit der \nGewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung steht. Es gibt \nkeine Vorschrift, die besagt, dass ein Bediensteter, der diese Leistungen bezieht, \neinen geringeren Mietzuschuss erhält oder in eine weniger komfortable Wohnung \nziehen muss. Vielmehr besteht gemäß § 57 BBesG Anspruch auf Mietzuschuss für \ndie Anmietung des als notwendig anerkannten Wohnraums - und zwar unabhängig \ndavon, ob und ggf. welche anderen „Auslandsleistungen\" (Auslandszuschlag, \nAuslandstrennungsgeld, Aufwandsentschädigung etc.) der betreffende Bedienstete \nansonsten erhält. Es hätte der Klägerin somit unabhängig von der Gewährung von \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung offen gestanden, ab Beginn \nihrer Tätigkeit in H. eine in ihren Augen komfortablere Wohnung anzumieten. \n\n177\n\nIm Übrigen würde bezüglich dieser Disposition, sofern der vorstehend verneinte \nZusammenhang bestünde, das Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes \ndas Vertrauen der Klägerin überwiegen. Die entgangene Nutzung einer \nkomfortableren Wohnung lässt sich nicht kapitalisieren; auch die Klägerin hat einen \nderartigen Versuch nicht unternommen. Angesichts dieser Sachlage bestünde keine \nVeranlassung, der Klägerin die ihr rechtswidrig gewährten Leistungen teilweise oder \nganz zu belassen. \n\n178\n\nDa die Klägerin keine weiteren Vertrauensschutz begründenden Dispositionen \ngetroffen hat, verbleibt es bei einem Vertrauensschutz i.H.v. 31.302,89 DM. Kein \nVertrauensschutz besteht i.H.v. 40.081,68 DM (71.384,57 DM - 31.302,89 DM).\n\n179\n\nh) Die Ermessensausübung der Beklagten ist - bezogen auf die Rücknahme mit \nWirkung für die Vergangenheit - ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der \nAnsicht der Klägerin ergibt sich aus dem Rücknahmebescheid vom 29. Februar 2000 \nsowie dem Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2001 eindeutig, dass sie ihr \nErmessen nicht nur in Bezug auf die Rückforderung, sondern auch in Bezug auf die \nRücknahme ausgeübt hat. Bezüglich des Umfangs der Ermessenserwägungen ist zu \nbeachten, dass zahlreiche Aspekte, die üblicherweise in Ermessenserwägungen \neinfließen, gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG bereits bei der Prüfung des \nVertrauensschutzes Berücksichtigung finden. Insbesondere die Ausführungen auf \nSeite 7 des Widerspruchsbescheides zeigen, dass sich die Beklagte mit den \nErmessensgesichtspunkten auseinander gesetzt hat, die die Klägerin im \nWiderspruchsverfahren vorgebracht hat.\n\n180\n\naa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ermessensentscheidung nicht \ndeswegen fehlerhaft, weil die Beklagte das Rundschreiben des BMI vom 8. März \n1961 - II A 1-21270-14II/61 -, ergänzt durch Rundschreiben vom 31. Mai 1974 -D I 1-\n210 178/3 -, nicht beachtet hat. Dieses Rundschreiben nennt das \nRücknahmeermessen einschränkende Voraussetzungen für die rückwirkende \nAufhebung von Bescheiden, mit denen Dienst- oder Versorgungsbezüge festgesetzt \noder geregelt werden. Ob es sich bei Auslandstrennungsgeld und \nAufwandsentschädigung um Dienstbezüge i.S.d. Rundschreibens handelt, bedarf \nkeiner Vertiefung. Wie bereits dargelegt, kommt Verwaltungsvorschriften - um eine \nsolche handelt es sich bei besagtem Rundschreiben - keine direkte, sondern nur eine \nmittelbare Außenwirkung über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis zu. Der \nSenat ist davon überzeugt, dass im hier relevanten Zeitraum seit 1998 eine dem \nvorstehend zitierten Rundschreiben entsprechende Verwaltungspraxis weder im \nBereich des früheren Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung noch im \ngesamten Bereich der Beklagten (mehr) bestand: Das Rundschreiben stammt aus \nder Zeit vor In-Kraft-Treten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1. Januar 1977 \nund schränkt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Vergleich zu § 48 \nVwVfG beträchtlich ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behörden sich \nnach Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes an den Voraussetzungen des § 48 \nVwVfG und nicht an denen des restriktiveren Rundschreibens aus dem Jahre 1961 \norientiert haben. Außerdem - und das ist für die Überzeugung des Senats \nentscheidend - hat dieses Rundschreiben bisher in keinem der zahlreichen \nRückforderungsfälle auf dem Gebiet des Besoldungs- oder Versorgungsrechts, über \ndie der Senat zu entscheiden hatte, Anwendung gefunden.\n\n181\n\nbb) Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei ihrer Rücknahmeentscheidung zu \nberücksichtigen, welche Kosten bei einem Vollumzug von C. nach H. oder dann \nentstanden wären, wenn die Klägerin eine teurere Wohnung angemietet hätte. \nBezüglich der Kosten eines Vollumzugs scheidet eine derartige Verpflichtung schon \ndeswegen aus, weil - dies wurde bereits dargelegt - es im März 1998 an einer \nrechtlichen Grundlage dafür fehlte, der Klägerin eine uneingeschränkte \nUmzugskostenzusage zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung fiktiver \nKosten besteht aber auch unabhängig davon grundsätzlich nicht, da dem \nUmzugskosten- und Trennungsgeldrecht eine Gegenüberstellung fiktiver Kosten für \nden Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens fremd ist. \n\n182\n\nVgl. Urteil des Senats vom 4. August 2005 - 1 A 2946/03 -, juris; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 6. Februar 1991 - 2 A 12329/90 -, DÖD 1991, 264.\n\n183\n\nDieser Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn die Gewährung einer Leistung \nbegehrt wird, sondern auch, wenn die Rückforderung rechtswidrig gewährter \nLeistungen im Streit steht.\n\n184\n\ncc) Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch nicht deswegen \nfehlerhaft, weil die Klägerin - wie sie behauptet - wegen ihres Geschlechts \ndiskriminiert worden ist. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung \nist schon nicht substantiiert dargelegt und darüber hinaus in Bezug auf die hier zu \nbeurteilende Entscheidung, den Bescheid vom 11. Februar 1998 zurückzunehmen, \nrechtlich unerheblich. \n\n185\n\n(i) Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, in vergleichbaren Fällen sei \ngrundsätzlich von der Rücknahme rechtswidriger Gewährungsbescheide abgesehen \nworden. Diesbezüglich fühlt sie sich in Bezug auf einen namentlich benannten \nmännlichen Kollegen beschwert, weil bei diesem ein Verbrauch der zu Unrecht \ngewährten Leistungen anerkannt worden sei, bei ihr selbst aber nicht (Bl. 212 der \nGerichtsakte im Parallelverfahren 1 A 4733/03). Letzteres entspricht indessen nicht \nden Tatsachen: Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin, inwieweit sie die ihr zu \nUnrecht gewährten Leistungen verbraucht habe, nicht angezweifelt und hat \ndiesbezüglich einen Betrag von 64.343,33 DM (vgl. Bescheid vom 29. Februar 2000) \nanerkannt. Lediglich ein Teil der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen \n(Möbel, Kur) wurde - im Ergebnis zu Recht - aufgrund rechtlicher Erwägungen nicht \nals im Vertrauen auf den Bescheid vom 11. Februar 1998 verbraucht anerkannt. Im \nÜbrigen hat die Beklagte mitgeteilt, der von der Klägerin benannte Beamte habe den \nüberzahlten Betrag zurückgezahlt. Anhaltspunkte dafür, warum diese Angabe nicht \nglaubhaft sein sollte, hat die Klägerin nicht mitgeteilt.\n\n186\n\nDa es insoweit schon an einer ausreichenden Darlegung einer Diskriminierung \naufgrund des Geschlechts fehlt, ist es nicht erforderlich, die Personalakte des von \nder Klägerin benannten Beamten zu Beweiszwecken hinzuzuziehen. Etwas anderes \nergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten EU-Richtlinien, insbesondere \nnicht aus der Richtlinie 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund \ndes Geschlechts. Die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie geregelte Beweislastumkehr \nsetzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind, die das Vorliegen einer \nunmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Daran fehlt es hier, \nsoweit die Klägerin eine sie diskriminierende Handhabung des § 48 VwVfG rügt.\n\n187\n\n(ii) Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, sie und zwei Kolleginnen seien im \nVergleich zu ihren männlichen Kollegen schlechter behandelt worden als diese, weil \nLetzteren von Anfang an eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden \nsei. Als Folge hiervon hätten die männlichen Kollegen am Auslandsdienstort größere \nWohnungen anmieten können und seien ihnen deshalb höhere Mietzuschüsse \ngewährt worden. Außerdem hätten ihre männlichen Kollegen keine \ntrennungsbedingten Kosten gehabt und hätten sie nur eine Wohnung finanzieren \nmüssen, sie selbst aber zwei. Diesbezüglich gilt:\n\n188\n\n- Wie bereits dargelegt, stehen die Regelungen des § 4 Abs. 1 ATGV bzw. des \nAbschnitts IV AER, nach denen im Ausland tätigen alleinstehenden Bediensteten \nweder ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld in Form von Entschädigung für \ngetrennte Haushaltsführung und Reisebeihilfen noch ein Anspruch auf \nAufwandsentschädigung zusteht, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Dass die Beklagte \n- allein - den männlichen Mitarbeitern diese Leistungen unabhängig von den \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ATGV bzw. des Abschnitts IV \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AER gewährt hat, hat die Klägerin selbst nicht \nbehauptet.\n\n189\n\n- Die Klägerin musste bis zum 22. Januar 2001 nicht zwei Mieten tragen, da ihr - \ndies wurde ebenfalls bereits dargelegt - rückwirkend ein Anspruch auf \nBeibehaltensentschädigung für ihre bisherige Wohnung in C. zustand. Zwar wurde \nihr diese Entschädigung erst ab März 2000 tatsächlich ausgezahlt. Für den Zeitraum \nMärz 1998 bis Februar 2000 hat sie die Entschädigung - wirtschaftlich gesehen - \nebenfalls erhalten, da sie mit der Rückforderung der Beklagten verrechnet wird (s.u. \n5). Dass die Klägerin ab dem 23. Januar 2001 eine doppelte Mietbelastung zu tragen \nhatte, hängt allein damit zusammen, dass sie von der ihr erteilten uneingeschränkten \nUmzugskostenzusage keinen Gebrauch gemacht hat. \n\n190\n\n- Der Vorwurf, sie sei durch die Erteilung einer eingeschränkten \nUmzugskostenzusage diskriminiert worden, ist schon deswegen schwer \nnachzuvollziehen, weil ihren eigenen Angaben zufolge die Erteilung einer solchen \njedenfalls im Februar/März 1998 ihrem eigenen Wunsch entsprach.\n\n191\n\n- Zwischen der Anerkennung einer Wohnung als i.S.d. § 57 BBesG notwendig \nund der Art der Umzugkostenzusage (eingeschränkt oder unbeschränkt) besteht - \nwie bereits ausgeführt - kein Zusammenhang, da der im Ausland verwendete Beamte \nin beiden Fällen seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt am ausländischen Dienstort \nhat. Dementsprechend differenziert auch Ziffer 57 BBesGVwV bezüglich des als \nnotwendig anzuerkennenden Wohnraums nicht nach der Art der \nUmzugskostenzusage. \n\n192\n\n- Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung \neines gleich hohen Mietzuschusses zu wie einem - bezogen auf den Familienstand - \nvergleichbaren männlichen (oder weiblichen) Kollegen. Nach dem Grundsatz der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist die Klägerin wie jeder andere im Ausland \nverwendete Bedienstete verpflichtet, von den erhältlichen angemessenen \nWohnungen die preiswerteste anzumieten, um den Mietzuschuss so gering wie \nmöglich zu halten. Es besteht nur ein Anspruch darauf, für eine angemessene \nWohnung einen Mietzuschuss zu erhalten. Aus diesem Grund liegt eine \nDiskriminierung nicht bereits dann vor, wenn ein vergleichbarer Bediensteter einen \nhöheren Mietzuschuss erhält. Das hängt allein von der Höhe seiner \nInlandsdienstbezüge und dem von ihm zu entrichtenden Mietzins ab. Letzteres hängt \nvon dem jeweiligen Angebot auf dem Wohnungsmarkt ab, das nicht gleichbleibend \nist. Da die Bediensteten darauf angewiesen sind, möglichst schon bei Dienstantritt \nüber eine Wohnung zu verfügen, können sie auch nicht lange abwarten, ob sich noch \neine preiswertere Wohnung findet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass \n„vergleichbaren\" Bediensteten am selben Auslandsdienstort abhängig von ihren \nInlandsbezügen sowie davon, was für Wohnungen ihnen angeboten wurden, ein \nunterschiedlich hoher Mietzuschuss zu gewähren ist. Für das von ihr angemietete \nAppartement ist der Klägerin (im Ergebnis) der ihr zustehende Mietzuschuss gewährt \nworden. Zwar hat die Beklagte bei der Berechnung dieses Zuschusses die Kosten für \ndie Garage zu Unrecht nicht mit angesetzt, jedoch hat das Verwaltungsgericht und \nihm folgend der Senat diesen Posten berücksichtigt (s.o. f) aa) und den sich daraus \nergebenden Mehranspruch mit der Rückforderung der Beklagten verrechnet (s.u. 5). \nHätte ein (männlicher) Kollege dieses Appartement angemietet, hätte er einen \nMietzuschuss in gleicher Höhe erhalten.\n\n193\n\n- Ferner hat die Beklagte die von der Klägerin benannten Vergleichsfälle \nüberprüft und im Parallelverfahren 1 A 4733/03 (Bl. 57 f. der Gerichtsakte) mitgeteilt, \ndass den von der Klägerin benannten männlichen Kollegen von Anfang an eine \nuneingeschränkte Umzugskostenzusage habe erteilt werden können, weil sie der \nIAO von Anfang an für zwei Jahre oder länger zugewiesen worden seien. Erst 1997 \nhabe die IAO ihre Praxis geändert und habe auf einer einjährigen Zuweisung \nbestanden. Diese Angaben hält der Senat ebenfalls für glaubhaft. Anhaltspunkte \ndafür, warum diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind weder dargelegt \nnoch ersichtlich. In Bezug auf den Kollegen Q1. ergibt sich schon aus den \nAngaben der Klägerin, dass dieser lange vor ihr der IAO zugewiesen wurde. Die \nKlägerin hätte hierzu auch weitere Angaben machen können. Wenn es ihr möglich \nist, die konkrete Höhe des Mietzinses, den ihre Kollegen zahlen, zu benennen, dann \nkann sie auch in Erfahrung bringen, wann diese Kollegen ihre Tätigkeit bei der IAO \nbegonnen haben. \n\n194\n\n- Schließlich kommt es darauf, ob in Bezug auf die Art der erteilten \nUmzugskostenzusage oder auf die Höhe des Mietzuschusses eine \nUngleichbehandlung der Klägerin vorliegt, für die hier zu entscheidende Frage, ob \ndie Beklagte den Bescheid vom 11. Februar 1998 zurücknehmen durfte, rechtlich \nnicht an. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist zur \nKlärung der Frage, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet worden ist, \njeder einzelne Bestandteil des den betroffenen Arbeitnehmern (Arbeitnehmer i.S.d. \nEU-Rechts sind auch Beamte) gewährten Arbeitsentgelts miteinander zu vergleichen. \n\n195\n\nVgl. Urteile vom 26. Juni 2001 - C-381/99 - (Brunnhofer), im Volltext abgedruckt \nunter www.curia.eu.int, Rn. 35, sowie vom 17. Mai 1990 - C-262/88 - (Barber), Slg. \n1990, I-1944 Rn. 34/35. \n\n196\n\nBei der Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar \n1998 geht es allein um Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung. Ob \neine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Mietzuschuss oder andere \nEntgeltbestandteile erfolgt ist, ist demzufolge für die Entscheidung über die \nRücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 unerheblich. Mit anderen \nWorten: Selbst wenn feststünde, dass die Klägerin in Bezug auf einen bestimmten \nEntgeltbestandteil (hier z.B. Mietzuschuss) gegenüber ihren männlichen Kollegen \nschlechter gestellt gewesen wäre, so wäre es nicht ermessensfehlerhaft einen \nBescheid zurückzunehmen, mit dem ihr andere Entgeltbestandteile (hier: \nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung) zu Unrecht gewährt wurden. \nDer Klägerin wäre es allerdings nicht verwehrt, die ihr aufgrund der ihrer Ansicht \nnach erfolgten Diskriminierung zustehenden Ansprüche anderweitig geltend zu \nmachen.\n\n197\n\nDa die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, ist die \nRücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die \nVergangenheit i.H.v. 40.081,68 DM rechtmäßig.\n\n198\n\n5. Soweit der Bescheid vom 11. Februar 1998 zurückgenommen werden durfte, \nalso i.H.v. 40.081,68 DM, ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die der Klägerin \nzu Unrecht gewährten Leistungen zurückzufordern (a-c). Der Senat verkennt nicht, \ndass das Verwaltungsgericht den von der Klägerin zurück zu zahlenden Betrag auf \n19.906,72 DM festgesetzt hat. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, darf der \nSenat im Ergebnis zu keinem höheren Rückzahlungsbetrag gelangen (§ 129 VwGO). \nBei dem vorstehend genannten Betrag i.H.v. 40.081,68 DM handelt es sich aber nur \num ein rechnerisches Zwischenergebnis und nicht um den konkret festzusetzenden \nRückzahlungsbetrag. Dieser ergibt sich, dem Ansatz des Verwaltungsgericht folgend, \nim Wege der Verrechnung des der Beklagten gegen die Klägerin dem Grunde nach \nzustehenden Rückforderungsanspruchs i.H.v. 40.081,68 DM mit den der Klägerin \ngegen die Beklagte zustehenden Ansprüchen (d). Die Beklagte hat im \nangefochtenen Rücknahmebescheid die der Klägerin zustehenden Ansprüche mit \ndem ihr, der Beklagten, nach ihrer Ansicht zustehenden Rückforderungsbetrag \nverrechnet (saldiert). Daran muss sie sich nach Treu und Glauben festhalten lassen, \nund zwar auch bezüglich der Ansprüche (erhöhte Beibehaltensentschädigung, \nerhöhter Mietzuschuss, Möblierungszuschuss gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 \nAUV a.F.), die sie selbst unberücksichtigt gelassen hat, obwohl die Klägerin diese \nAnsprüche bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides geltend gemacht hat (vgl. \nBl. 90 d. Beiakte 1 sowie Bl. 106 d. Beiakte 3). Ob die Klägerin mit den ihr \nzustehenden Ansprüchen ihrerseits wirksam aufgerechnet hat, bedarf somit keiner \nweiteren Befassung. Da die der Klägerin zustehenden Ansprüche in ihrer Gesamtheit \nden Betrag (40.081,68 DM) übersteigen, den die Beklagte nach den vorstehenden \nAusführungen dem Grunde nach zurückfordern durfte, steht der Beklagten kein \nRückforderungsanspruch mehr zu, sodass sie nicht berechtigt war, einen \nRückforderungsbetrag festzusetzen. \n\n199\n\na) Ob im gegebenen Fall der Rückforderung überzahlten \nAuslandstrennungsgeldes bzw. überzahlter Aufwandsentschädigung § 12 Abs. 2 \nBBesG oder § 87 Abs. 2 BBG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, bedarf keiner \nKlärung, da beide Normen auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) \nverweisen und auch ansonsten nahezu wortgleich sind. \n\n200\n\nZur Abgrenzung von § 12 Abs. 2 BBesG und § 87 Abs. 2 BBG vgl. Mayer, a.a.O., \n§ 12 Rn. 3.\n\n201\n\nb) Der Klägerin wurden Bezüge i.H.v. 40.081,68 DM zu viel gezahlt. Der Begriff \n„zu viel gezahlt\" i.S.d. §§ 12 Abs. 2 BBesG, 87 Abs. 2 BBG entspricht sinngemäß \ndem Begriff „ohne rechtlichen Grund\" in § 812 Abs. 1 BGB.\n\n202\n\nVgl. Mayer, a.a.O., § 12 Rn. 8 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung \ndes BVerwG. \n\n203\n\nAuslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung wurden i.H.v. 40.081,68 \nDM ohne Rechtsgrund gezahlt, weil diese Leistungen der Klägerin nach den \neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht zustanden und der Bescheid vom \n11. Februar 1998, aufgrund dessen diese Leistungen gewährt wurden, in dieser \nHöhe mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Entgegen der \nAnsicht der Klägerin beruhen diese Leistungen auch nicht auf weiteren \nVerwaltungsakten i.S.d. § 35 VwVfG, die ebenfalls der Aufhebung bedurft hätten. Bei \nder monatlichen Auszahlung dieser Leistungen handelt es sich um einen \ntatsächlichen Akt ohne rechtliche Regelung; eine solche ist auch nicht in der \nschriftlichen Mitteilung enthalten, mit der die Klägerin ggf. monatlich über die Höhe \ndes ihr gewährten Auslandstrennungsgeldes bzw. der ihr gewährten \nAufwandsentschädigung in Kenntnis gesetzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die \nBeklagte abweichend von der üblichen Vorgehensweise in Bezug auf die aufgrund \ndes Bescheides vom 11. Februar 1998 monatlich ausgezahlten Leistungen eine \nrechtsverbindliche Regelung getroffen hat, sind weder vorgetragen noch aus den \nvorliegenden Unterlagen ersichtlich. \n\n204\n\nZur rechtlichen Qualität der mit der Auszahlung verbundenen Vorgänge vgl. \nMayer, a.a.O, § 12 Rn. 10 ff.\n\n205\n\nc) Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann die Klägerin sich \nnicht berufen. Diesbezüglich ist zu differenzieren: Der Betrag von 40.081,68 DM \nunterteilt sich in drei Teilbeträge. Den ersten Teilbetrag i.H.v. 34.351,14 DM und den \nzweiten Teilbetrag i.H.v. 1.462,56 DM hat die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand \ndes Bescheides vom 11. Februar 1998 zwecks Begleichung des Mietzinses für ihr \nAppartement in G. -W. ausgegeben, jedoch war dieses Vertrauen nicht \nschutzwürdig (s.o. 4 f) aa). Daneben verbleibt ein Betrag i.H.v. 4.267,98 DM \n(40.081,68 DM - 34.351,14 DM - 1.462,56 DM). Bezüglich dieses Betrages kann sich \ndie Klägerin schon deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil sie diesen Betrag \nnicht im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 11. Februar 1998 \nausgegeben hat, dieser Betrag sich also noch in ihrem Vermögen befindet.\n\n206\n\nDen auf Mietzahlungen verwendeten Betrag i.H.v. 34.351,14 DM hat die Klägerin \nzwar ausgegeben. Jedoch hätte sie die Mietzahlungen, wenn sie nicht über die ihr zu \nUnrecht gewährte Miet-Komponente der Aufwandsentschädigung hätte verfügen \nkönnen, notwendigerweise - sie brauchte eine Wohnung in bzw. in der Nähe von H. \n, weil sie dort arbeitete - aus ihrem restlichen Vermögen bestreiten müssen. Sie hat \nalso aufgrund der Verwendung der ihr zu Unrecht gewährten Leistung \nAufwendungen aus ihrem sonstigen Vermögen erspart. In einem solchen Fall dauert \ndie Bereicherung fort. Die Frage, ob eine Bereicherung weggefallen ist, ist nämlich \nnicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen \nund richtet sich nach einem Vergleich des Vermögensstandes im Zeitpunkt des \nEmpfangs der rechtswidrig gewährten Leistung mit demjenigen im Zeitpunkt der \nRückforderung. Danach liegt eine Entreicherung nicht vor, wenn die rechtswidrig \ngewährte Leistung gespart oder für Ausgaben verwendet wird, die ohne die \nrechtswidrig gewährte Leistung aus dem übrigen Vermögen bestritten worden wären. \n\n207\n\nVgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 -, NJW 2003, 3271, sowie \nvom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095; Mayer, a.a.O. § 12 Rn. 27 c; \nPalandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 818 Rn. 34.\n\n208\n\nDieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit: Es ist nochmals zu betonen, dass \nder Klägerin für den Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999 - also für denselben \nZeitraum, für den sie zu Unrecht Auslandstrennungsgeld und \nAufwandsentschädigung bezog - ein Anspruch auf Beibehaltensentschädigung für \nihre C2. Wohnung i.H.v. 34.351,14 DM zustand. Dies entspricht dem Betrag, um \nden es hier geht. Die Beibehaltensentschädigung ist mit der Rückforderung zu \nverrechnen (s. nachfolgend d). Wirtschaftlich gesehen wurde daher die zu Unrecht \ngewährte Miet-Komponente der Aufwandsentschädigung gegen die \nBeibehaltensentschädigung ausgetauscht, und zwar beschränkt auf denselben \nZeitraum. Dies entspricht dem Zweck beider Leistungen, eine doppelte Mietbelastung \ndes im Ausland tätigen Bediensteten zu verhindern. Eine solche hat die Klägerin im \nZeitraum März 1998 bis Oktober 1999 in Höhe der Beibehaltensentschädigung \nfaktisch nicht gehabt, der entsprechende Betrag wurde lediglich nachträglich einem \nanderen „Topf\" (Beibehaltens- statt Aufwandsentschädigung) entnommen. \n\n209\n\nBezüglich des weiteren Teilbetrages i.H.v 1.462,57 DM gelten die vorstehenden \nAusführungen entsprechend. Auch hier wurde wirtschaftlich gesehen ein Betrag, der \nzu Unrecht als Aufwandsentschädigung gewährt wurde, nachträglich durch eine - \nrechtmäßige - Erhöhung des Mietzuschusses ersetzt. \n\n210\n\nd) Gegen die Rückforderung kann die Klägerin folgende ihr gegen die Beklagte \nzustehenden Forderungen geltend machen:\n\n211\n\n- Beibehaltensentschädigung für den Zeitraum März 1998 bis Oktober 1999\n\n212\n\n(20 x 1717,57 DM), \n\n213\n\n 34.351,14 DM, \n\n214\n\n- erhöhter Mietzuschuss wegen der Nichtberücksichtigung der Garage (vgl. Ziffer \n\n215\n\n57.1.2. BBesGVwV) für den Zeitraum März 1998 bis August 1999 (18 x 91,41 \nDM),\n\n216\n\n 1.462,56 \nDM,\n\n217\n\n \n\n218\n\n- Beibehaltensentschädigung für den Zeitraum November 1999 bis Februar 2000 \n(4 x 1717,57 DM), \n\n219\n\n 6.870,28 DM, \n\n220\n\n- Differenz zwischen der gewährten Beibehaltensentschädigung (1625,- DM) und \nder der Klägerin zustehenden Beibehaltensentschädigung (1717,57 DM) für den \nZeitraum März 2000 bis 22. Januar 2001 (10 x 92,57 DM + 65,69 DM),\n\n221\n\n 991,39 DM, \n \n\n222\n\n- Möblierungszuschlag gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 f) Halbsatz 2 AUV in der bis zum \n31. Dezember 1999 geltenden Fassung für den Zeitraum März 1998 bis Dezember \n1999. Bei dem von der Klägerin in diesem Zeitraum bewohnten Appartement handelt \nes sich um eine möblierte Wohnung im Sinne dieser Norm. Die Klägerin hat ihren \nAnspruch erstmals mit Schreiben vom 10. November 1999 und damit vor Ablauf der \nzweijährigen Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG geltend gemacht. Somit \nsteht ihr ein Zuschlag i.H.v. 10 % der Gesamtmietkosten zu. Diese betrugen im \nZeitraum März 1998 bis Dezember 1999 59.252,43 DM. Darin enthalten waren - wie \nsich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Rechnung entnehmen lässt - jeweils \n300,- Französische Francs (= 91,41 DM) für Garage (22 Monate) und Safe (18 \nMonate). Diese Posten sind abzuziehen, da der Möblierungszuschlag sich nach der \nGröße der Wohnung und damit nach den Mietkosten für die Wohnung selbst bemisst. \nDanach stehen der Klägerin als Möblierungszuschlag 10 % von 55.596,03 DM \n(59.252,43 DM - 40 x 91,41 DM) zu, \n \n 5.559,60 DM.\n\n223\n\nDer Senat ist nicht daran gehindert, den Möblierungszuschlag etwas niedriger \nanzusetzen als das Verwaltungsgericht. Zwar hat nur die Klägerin und nicht auch die \nBeklagte Berufung eingelegt, so dass der Senat gemäß § 129 VwGO nicht zum \nNachteil der Klägerin vom Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen darf. Dieses \nVerbot bezieht sich indes nur auf den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung, \nnicht aber auf einzelne Begründungselemente. Im vorliegenden Fall bezieht sich der \nTenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf den Möblierungszuschlag. \n\n224\n\nEs ist offensichtlich, dass die der Klägerin zustehenden Ansprüche die \nRückforderung der Beklagten übersteigen, sodass die Verrechnung der \ngegenseitigen Ansprüche dazu führt, dass der Beklagten keine Rückforderung mehr \nzusteht. Es besteht daher kein Anlass zu prüfen, ob der Klägerin weitere Ansprüche - \nmit Ausnahme der ausdrücklich vom Antrag erfassten Ansprüche (s.u. II bis V) - \nzustehen.\n\n225\n\n6. Die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die \nZukunft, d.h. mit Wirkung ab dem 4. März 2000 - der Rücknahmebescheid vom 29. \nFebruar 2000 wurde der Klägerin am 3. März 2000 bekannt gegeben -, ist \nrechtmäßig. Die Grundvoraussetzungen - Rechtswidrigkeit des Bescheides, \nEinhaltung der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - liegen vor (s.o. 2. und 3.). \n\n226\n\nVertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG steht der Aufhebung \ndes Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft nicht entgegen. \nDass die Klägerin bis Ende Oktober 1999 einen beträchtlichen Teil der ihr aufgrund \ndieses Bescheides gewährten Leistungen im Vertrauen auf den Bestand dieses \nBescheides verbraucht hat (s.o. 4 f), hindert die Aufhebung dieses Bescheides mit \nWirkung für die Zukunft nicht. Die Klägerin hat auch keine Disposition getroffen, die \nder Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft entgegen steht: Die der Klägerin \nnachträglich gewährte Beibehaltensentschädigung wurde ihr über den 4. März 2000 \nhinaus gewährt. Damit war zunächst auch für die Zukunft sicher gestellt, dass die \nKlägerin keiner doppelten Mietbelastung ausgesetzt war (s.o. 4 g) aa). Diesbezüglich \nist eine Änderung erst dadurch eingetreten, dass die Beklagte der Klägerin eine \nuneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt hat, von der die Klägerin keinen \nGebrauch gemacht hat. Diese - zumal nach der Rücknahme erfolgte - Entscheidung \nsteht einer Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die \nZukunft schon deswegen nicht entgegen, weil sie auf einem freien Entschluss der \nKlägerin beruht: Die Klägerin hat den Mietvertrag für ihre H1. Wohnung, in die sie \nam 1. April 2001 eingezogen ist und die ihrer Ansicht nach für einen Vollumzug von \nC. nach H. nicht geeignet war, am 26. Januar 2001 unterzeichnet. Dies ergibt \nsich aus ihrem im Verfahren 1 B 943/01 eingereichten Schriftsatz vom 22. März \n2001. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages wusste sie bereits, dass \nihr eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt worden war. Es hätte ihr \noffen gestanden, eine für einen Vollumzug geeignete Wohnung anzumieten. Ob \netwas anderes dann gegolten hätte, wenn sie den Mietvertrag bereits vor \nBekanntgabe der uneingeschränkten Umzugskostenzusage abgeschlossen hätte, \nbedarf daher keiner weiteren Prüfung.\n\n227\n\nBezüglich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Dispositionen gilt für \ndie Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 1998 mit Wirkung für die Zukunft \nnichts anderes als in Bezug auf dessen Rücknahme mit Wirkung für die \nVergangenheit. Auf die Ausführungen unter 4 g) bb) und cc) wird verwiesen.\n\n228\n\nDie Ermessensentscheidung ist bezüglich der Rücknahme mit Wirkung für die \nZukunft ebenfalls nicht zu beanstanden. Gesichtspunkte, die es ermessensfehlerhaft \nerscheinen lassen, der Klägerin eine ihr nicht zustehende Leistung von beträchtlicher \nHöhe weiter zu belassen, liegen nicht vor. Auf die Ausführungen unter 4 h) wird \nverwiesen.\n\n229\n\nII. Der Hauptantrag zu 2. stellt gegenüber den erstinstanzlich zur Entscheidung \ngestellten Anträgen eine Erweiterung des Begehrens und damit eine Klageänderung \ni.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Diese ist zulässig, da die Beklagte sich mit Schriftsatz \nvom 13. Juli 2005 auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne der Klageänderung \nzu widersprechen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Darüber hinaus ist die Änderung \nwegen des bestehenden engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Hauptantrag \nzu 1. sachdienlich. \n\n230\n\nJedoch steht der Klägerin auch für den Zeitraum 4. März 2000 bis März 2001 \nkein Anspruch auf die mit Bescheid vom 11. Februar 1998 gewährten Leistungen, \nd.h. auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung nach der AER, zu. Ein \nsolcher Anspruch ergibt sich weder aus den einschlägigen Vorschriften noch aus \ndem Verwaltungsakt vom 11. Februar 1998, der mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit \nWirkung ab dem 4. März 2000 (s.o. I.6), aufgehoben wurde. \n\n231\n\nIII. Ein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten Mehrauslagen gemäß § 4 \nAbs. 5 und 6 AUV steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Diese Vorschriften erfassen \nersichtlich nur den vom Verwaltungsgericht dargestellten Sonderfall, dass der Bezug \nder Wohnung am neuen Dienstort im Ausland - z.B. wegen Renovierungsarbeiten \noder weil erst für einen späteren Zeitpunkt eine Wohnung angemietet werden konnte \n- noch nicht möglich ist und eine vorläufige Unterkunft bezogen werden muss. § 4 \nAbs. 5 und 6 AUV dienen dem Ausgleich der hierdurch entstehenden \nMehrbelastungen aufgrund erhöhter Mietaufwendungen, z.B. für ein Hotelzimmer \n(Abs. 5), bzw. Verpflegungskosten (Abs. 6). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut \nder Norm: § 4 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AUV („während des in Abs. 5 \ngenannten Zeitraums\") knüpfen an den Zeitraum „vom Tage des Einladens des \nUmzugsgutes bis zum Tage des Bezugs der Wohnung\" an. Dabei handelt es sich \nnach der allgemeinen Lebenserfahrung um einen kurzen, überschaubaren Zeitraum. \nDas Ergebnis der Auslegung des Wortlauts der Norm wird durch ihre Systematik \nbestätigt: § 4 AUV regelt „Reisekosten\". Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass § 4 \nAbs. 5 und 6 AUV keine Dauerzustände erfasst. \n\n232\n\nVgl. im Ergebnis auch Ziffer I.11 und I.12 der vom Auswärtigen Amt \nherausgegebenen Fibel für Auslandsumzüge mit Hinweisen zur Auslandsbesoldung \n(Neuauflage Januar 2002), abgedruckt bei Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht \ndes Bundes, Band II, Teil C Nr. 14a.\n\n233\n\nDass die so verstandenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 AUV nicht \nvorliegen, hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen wird verwiesen.\n\n234\n\nAus dem Bescheid vom 15. September 1998 kann die Klägerin keine \nweitergehenden Rechte herleiten. Zwar hat die Beklagte mit diesem Bescheid das \nAppartement der Klägerin „für einen vorübergehenden Aufenthalt als notwendig\" \nanerkannt. Diese Passage ist, wie Verwaltungsakte im Allgemeinen, jedoch nicht aus \nder subjektiven Sicht der Klägerin auszulegen. Maßgebend ist entsprechend der \nAuslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte. \n\n235\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000, 553, \nsowie Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223; Kopp/Ramsauer, \na.a.O., § 35 Rn. 19.\n\n236\n\nDafür, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1998 mit bindender \nWirkung anerkannt hat, dass es sich bei dem von der Klägerin gemieteten \nAppartement um eine vorläufige Unterkunft i.S.d. § 4 Abs. 5 und 6 AUV gehandelt \nhat, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor: Der Bescheid vom 15. September \n1998 ist ersichtlich in einem ganz anderen Zusammenhang ergangen; § 4 Abs. 5 und \n6 AUV werden in dem Bescheid nicht erwähnt. Das Datum des Bescheides spricht \nebenfalls dagegen, dass die Beklagte das von der Klägerin gemietete Appartement \nals vorläufige Unterkunft i.S.d. § 4 Abs. 5 und 6 AUV anerkannt hat: Am 15. \nSeptember 1998 wohnte die Klägerin dort bereits seit über einem halben Jahr, also \nüber einen Zeitraum, der nicht mehr als vorläufig bezeichnet werden kann.\n\n237\n\nIV. Zum zweiten Hilfsantrag ist vorab zu bemerken, dass dieser Antrag sich \nentsprechend seinem Wortlaut auf Mietentschädigung gemäß § 5 AUV beschränkt. \nAnsprüche auf Beibehaltensentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 b) AUV sind - \nsoweit sie sich auf den Zeitraum ab dem 23. Januar 2001 beziehen - Gegenstand \ndes Parallelverfahrens 1 A 4733/03. \n\n238\n\nIndessen ist auch dieser Antrag unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch \nauf Mietentschädigung für ihre C2. Wohnung zu, da sie das Mietverhältnis für \ndiese Wohnung nicht gekündigt hat und aus dieser Wohnung auch nicht ausgezogen \nist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV wird Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem \nZeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens \njedoch für sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate, \nerstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt \nwerden muss. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Kündigung der bisherigen \nWohnung (hier: die Wohnung der Klägerin in C. ) und die Anmietung einer neuen \nWohnung im Ausland (hier: die von der Klägerin nach Erteilung der \nuneingeschränkten Umzugskostenzusage anzumietende Wohnung) nicht immer \nnahtlos aufeinander abgestimmt werden können. § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV bezweckt, \neine doppelte Mietbelastung während eines solchen Überschneidungszeitraums zu \nverhindern. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass Mietentschädigung gemäß § 5 \nAbs. 1 Satz 1 AUV nur dann zu gewähren ist, wenn trotz Kündigung der bisherigen \nWohnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Auszug aus dieser Wohnung \nnoch Miete zu zahlen ist.\n\n239\n\nVgl. Ziffer 5.1.1 der Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur \nDurchführung der Auslandsumzugskostenverordnung, Rundschreiben des \nAuswärtigen Amtes vom 1. September 1997 - 113-9-4-134.00 - sowie Meyer/Fricke, \nUmzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 2005, § 8 Rn. 7, zur nahezu \nwortgleichen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG. \n\n240\n\nDie zahlreichen Argumente, die die Klägerin gegen die Erteilung der \nuneingeschränkten Umzugskostenzusage vorgebracht hat, sind im vorliegenden \nZusammenhang unerheblich. Die Erteilung einer uneingeschränkten \nUmzugskostenzusage ist Voraussetzung für einen auf § 5 AUV gestützten Anspruch, \nda ohne eine solche Zusage der Umzug, der Anspruchsvoraussetzung für einen \nAnspruch aus § 5 AUV ist, nicht erfolgen kann.\n\n241\n\nV. Schließlich ist die Klage auch in Bezug auf den mit ihr geltend gemachten \nAnspruch auf Gewährung eines nach Ziffer 57.1.10 BBesGVwV berechneten (und \ndamit höheren) Mietzuschusses abzuweisen. Der Klage dürfte diesbezüglich schon \ndeswegen kein Erfolg beschieden sein, weil ihr die Bestandskraft des Bescheides \nvom 15. September 1998 entgegen steht. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte \nfestgelegt, dass sich der Mietzuschuss nach Ziffer 57.1.7 BBesGVwV berechnet. \nGegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Bei dem \nSchreiben vom 29. September 2000 dürfte es sich um eine widerholende Verfügung \nhandeln, die keinen erneuten Rechtsbehelf gegen den unanfechtbaren Bescheid \nvom 15. September 1998 eröffnet.\n\n242\n\nZur Abgrenzung Zweitbescheid - wiederholende Verfügung sowie zu der Frage, \nob eine wiederholende Verfügung die Möglichkeit eines Rechtsbehelfes gegen \nbestandskräftige Verwaltungsakte eröffnet, vgl. Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 57 ff.\n\n243\n\nDieser Punkt bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Beklagte den \nMietzuschuss zutreffend auf Grundlage der Ziffer 57.1.7 BBesGVwV berechnet hat. \nGemäß § 57 Abs. 1 BBesG ist der Berechnung des Mietzuschusses die Miete für den \nals notwendig anerkannten leeren Wohnraum zugrunde zu legen. Dementsprechend \nlegen Ziffern 57.1.7 und 57.1.10 BBesGVwV Abschläge für Bestandteile des \nMietzinses fest, die typischerweise in der Leerraummiete nicht enthalten sind. Es ist \nauch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Mietentschädigung \ngemäß Ziffer 57.1.7 und nicht gemäß Ziffer 57.1.10 BBesGVwV festgesetzt hat. \nMangels abweichender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass sich eine dem \nWortlaut dieser Ziffern entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hat. Danach \nist die Beklagte im Falle der Klägerin nicht unter Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG von ihrer Verwaltungspraxis \nabgewichen. Bei dem von der Klägerin bis Ende März 2001 bewohnten Zwei-\nZimmer-Appartement handelt es sich nicht um ein Hotelzimmer i.S.v. Ziffer 57.1.10, \nsondern um eine möblierte Wohnung i.S.v. Ziffer 57.1.7 BBesGVwV. \n\n244\n\nIn diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass sich das Appartement der \nKlägerin in einer Hotelanlage befand. Entscheidend ist vielmehr, ob das Wohnen in \ndiesem Appartement im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eher dem Wohnen in \neiner möblierten Wohnung oder dem Leben im Hotel entspricht. Ersteres ist der Fall: \nDafür spricht zunächst die lange Wohndauer von drei Jahren, dies ist für einen \nHotelaufenthalt ungewöhnlich. Außerdem hat die Klägerin ihr Appartement ihren \neigenen Angaben zufolge teilweise mit eigenen Möbeln, Bildern, Vorhängen usw. \nausgestattet, auch dies entspricht nicht dem in einem Hotel Üblichen. Dasselbe gilt \nfür die Ausstattung des Appartements mit Geschirrspüler, Ofen, Kochplatten und \nKühlschrank. Bei einem Hotelaufenthalt ist die Nutzung des Hotelsafes üblicherweise \nim Zimmerpreis mitenthalten, die Klägerin musste hierfür extra bezahlen. Der Senat \nverkennt nicht, dass in dem von der Klägerin zu entrichtenden Mietzins Leistungen \ninbegriffen waren, die auch in Hotels üblich sind (Austausch der Bettbezüge und \nHandtücher, Reinigung). Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung gegenüber den übrigen Gesichtspunkten zurück.\n\n245\n\nVI. Der Senat konnte bezüglich sämtlicher Klageanträge in der Sache \nentscheiden, ohne zuvor Beweis erheben zu müssen. Zwar hat die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 mehrere Beweisanträge gestellt. \nDiese durfte der Senat auf der Grundlage der in der Verhandlung abgegebenen \nprotokollierten „Verzichtserklärung\" der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten \nin Verbindung mit den vorherigen Erläuterungen des Senatsvorsitzenden (denen klar \nzu entnehmen gewesen ist, dass bei einer solchen Erklärung eine Bescheidung der \nAnträge erst außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der zu treffenden \nEntscheidung erfolgen würde) wie auch angesichts des Umstands, dass ein weiterer \nVortrag der Klägerin nach Entscheidung über die Anträge nicht mehr beabsichtigt \ngewesen ist, als sog. Hilfsbeweisanträge behandeln. Solche Anträge lösen die \nRechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO - Entscheidung über Beweisanträge durch \ngesonderten Beschluss - nicht aus.\n\n246\n\nVgl. etwa BVerwG, z. B. Beschlüsse vom 7. März 2003 - 6 B 16.03 -, Buchholz \n310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55, und vom 9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -, juris; \nKopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 19 m.w.N. \n\n247\n\nDen betreffenden Anträgen mit den dort thematisierten Beweisthemen und \nBeweismitteln brauchte aus folgenden Gründen nicht entsprochen zu werden:\n\n248\n\n1. Dem Beweisantrag zu 1. fehlt es mit Blick auf das Beweisthema an der \nerforderlichen Rechtserheblichkeit für die zu treffende Entscheidung. Darauf, ob den \nmännlichen Mitarbeitern, die der IAO zur Dienstleistung zugewiesen waren, höhere \nMietzuschüsse gewährt wurden als den entsprechenden weiblichen Mitarbeitern, \nkommt es aus den oben auf S. 52 bis 54 niedergelegten Erwägungen nicht an. \n\n249\n\n2. Der Beweisantrag zu 2. ist weder bezogen auf das Beweismittel noch bezogen \nauf das Beweisthema ausreichend substantiiert. Wer die „Betreffenden\" sind, in \nderen Personalakten Einsicht genommen werden soll, lässt sich weder dem \nBeweisantrag noch den übrigen Ausführungen der Klägerin abschließend \nentnehmen. Des Weiteren fehlt es an der Darlegung der Voraussetzungen, aufgrund \nderer den männlichen Mitarbeitern bis zu ihrem endgültigen Umzug nach H. \n„Trennungsgeld\" (= Entschädigung für getrennte Haushaltsführung) und \nReisebeihilfen gewährt worden sein sollen. Die Klägerin hat weder behauptet noch \ndargelegt, dass diese Leistungen auch den männlichen Mitarbeitern gewährt wurden, \ndenen kein Anspruch auf diese Leistungen zustand. Dagegen steht fest, dass die \nKlägerin die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen nicht \nerfüllte.\n\n250\n\n3. Der Beweisantrag zu 3. enthält mehrere eigenständige Beweisanträge, über \ndie jeweils unabhängig voneinander zu entscheiden ist:\n\n251\n\n- Soweit die Klägerin beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass \nBundesbediensteten, denen bei einer Abordnung ins Ausland eine eingeschränkte \nUmzugskostenzusage erteilt wurde, üblicherweise Auslandstrennungsgeld und \nAufwandsentschädigung gewährt wird, fehlt es - wie schon beim Beweisantrag zu 2. - \nan der Darlegung der Voraussetzungen, aufgrund derer diesen Bediensteten diese \nLeistungen üblicherweise gewährt worden sein sollen. Die Klägerin hat weder \nbehauptet noch dargelegt, dass diese Leistungen üblicherweise auch den \nBediensteten gewährt werden, denen kein Anspruch auf diese Leistungen zusteht. \nDagegen steht fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung \ndieser Leistungen nicht erfüllte.\n\n252\n\n- Soweit sich der Beweisantrag zu 3. auf die Gewährung von Leistungen nach § \n4 Abs. 5 und 6 AUV, die Berechnung des Mietzuschusses auf Grundlage der Ziffer \n57.1.10 BBesGVwV sowie die Berücksichtigung der Kosten für einen Safe bezieht, \ngeht die Klägerin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die Klägerin war \nim Zeitraum März 1998 bis März 2001 entgegen ihrer Ansicht weder vorübergehend \nnoch in einem Hotelzimmer untergebracht, sondern für die Dauer von drei Jahren in \neiner möblierten Wohnung. Auf die Ausführungen auf S. 61/62 und S. 64/65 wird \nverwiesen. \n\n253\n\n- Die ebenfalls unter Beweis gestellte Behauptung, „dass bei \nBundesbediensteten eine Zusage für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen \nzurückgenommen wird\", versteht der Senat dahin, dass die Klägerin behauptet, die \nGewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung werde nur \nausnahmsweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Insoweit fehlt \nes dem Beweisantrag ebenfalls an der Rechtserheblichkeit für die zu treffende \nEntscheidung. Es entspricht der Struktur des § 48 Abs. 2 VwVfG, dass \nVerwaltungsakte, die Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind, nur \nim Ausnahmefall zurückgenommen werden können, weil ihrer Rücknahme im \nRegelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Verwaltungsaktsadressaten entgegen \nsteht. Im Falle der Klägerin liegt i.H.v. 40.081,68 DM ein solcher vom Regelfall \nabweichender Ausnahmefall vor; bezüglich der Einzelheiten wird auf die \nAusführungen auf S. 39 bis 45 wird verwiesen.\n\n254\n\n- Soweit die Klägerin beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass der Bund in \nFällen, in denen ein Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung von \nGeldleistungen ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, sich \nhinsichtlich anderer, stattdessen zu gewährender Leistungen nicht auf Verjährung \nberuft, fehlt es dem Beweisantrag ebenfalls an der Rechtserheblichkeit für die zu \ntreffende Entscheidung. Die Leistungen, die die Klägerin mit den Anträgen zu 2. \n(einschließlich der in diesem Antrag enthaltenen Hilfsanträge) und 3. einklagt, stehen \nihr schon nach dem einschlägigen materiellen Recht nicht zu; auf Verjährungsfragen \nkommt es insoweit nicht an. Auf die Ausführungen auf S. 61 bis 65 wird verwiesen. \n\n255\n\n- Schließlich bezieht sich der Beweisantrag zu 3. auf die mangelnde Abstimmung \nzwischen dem früheren Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den \n„zuständigen Fachressorts\". Auch insoweit ist weder dargelegt noch ersichtlich, \ninwieweit dieser Frage für die zu treffende Entscheidung Relevanz zukommt. Bei der \nEntscheidung, ob ein Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung von \nGeldleistungen ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, handelt \nes sich sowohl in Bezug auf die im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes \nvorzunehmende Abwägung als auch in Bezug auf die zu treffende \nErmessensentscheidung um eine für den jeweiligen Einzelfall zu treffende \nEntscheidung der zuständigen Behörde. Einer Abstimmung mit anderen Ressorts \nbedarf es - soweit eine solche, wie hier, nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist - in \ndiesen Fällen nicht. \n\n256\n\nVII. Eine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht - unter Aussetzung des \nvorliegenden Verfahrens - besteht nicht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung \ndes Senats, wie sie in der sachlichen Bescheidung der Klageanträge zum Ausdruck \nkommt, sind weder die Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 1 GG noch diejenigen \nnach Art. 234 EGV erfüllt. Für eine Aussetzung zwecks Vorlage der Sache an das \nBundesverwaltungsgericht fehlt es bereits an einer einschlägigen \nRechtsgrundlage.\n\n257\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n258\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n259","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/1-a-4732-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":25},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ATGV 2019","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/1-a-4732-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275696","retrieved":"2026-07-09 02:47:46.578264+00:00"}}