{"status":"available","doknr":"OLD275695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1215.10B1668.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"10 B 1668/05.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans Nr. 74 \"Wohngebiet südlich der C.-------\n-- straße\" der Stadt T. wird bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10 D 130/05.NE \nausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans Nr. 74 \"Wohngebiet südlich der C.---------straße \n\" der Stadt T. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der \nAntragstellerin im Verfahren 10 D 130/05.NE auszusetzen,\n\n4\n\nist zulässig.\n\n5\n\nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die \nangegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu \nsein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten \ngleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 47 Abs. 6 VwGO.\n\n6\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin ist es möglich, dass sie \ndurch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem ihrer Rechte \nverletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung des ihr zustehenden \nRechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen. Das in § 1 Abs. 6 BauGB \na.F., jetzt § 1 Abs. 7 BauGB, verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden \nCharakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, \nund kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das \nInteresse der Antragstellerin an einer im Rahmen der genehmigten Variationsbreite \nungehinderten Ausübung ihres vorhandenen, auf Kälbermast spezialisierten Betriebs \nwar in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten \nInteressen einzustellen. Der Bebauungsplan ermöglicht eine zusammenhängende \nBebauung von bisher im Außenbereich gelegenen unbebauten Grundstücken östlich \nund südöstlich des emittierenden Betriebs der Antragstellerin. Das Näherrücken der \nBebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen \nBetriebseinschränkungen zum Nachteil der Antragstellerin zur Folge haben. Dem \nsteht nicht entgegen, dass das vorhandene Betriebsgebäude vom Plangebiet 140 m \nentfernt liegt. Die auf der Hofstelle der Antragstellerin betriebene Kälberhaltung kann \n- auch wenn diese gegenüber der Haltung anderer Nutztierarten regelmäßig weniger \nimmissionsträchtig ist - erfahrungsgemäß Geruchsimmissionen auch auf weiter \nentfernt liegenden Flächen verursachen. Nach Nr. 4.4.2 der Geruchsimmissions-\nRichtlinie (GIRL), die Regelungen für die Feststellung und Beurteilung von \nGeruchsimmissionen trifft, besteht das Beurteilungsgebiet aus den gemäß Nr. 4.4.3 \nGIRL gebildeten quadratischen Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb \neines Kreises um den Emissionsschwerpunkt befinden, dessen Radius mindestens \n600 m beträgt.\n\n7\n\nDer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Betrieb \nmöglicherweise nicht selbst führt, sondern - wie die Antragsgegnerin vorträgt - \nderzeit an einen anderen Landwirt verpachtet hat. Das Recht auf Berücksichtigung \nihrer Interessen im Abwägungsvorgang steht der Antragstellerin als Eigentümerin \ndes emittierenden Betriebs zu, dessen Nutzungsmöglichkeiten - und damit auch \nVerpachtungsmöglichkeiten - durch die Bebauungsplanung möglicherweise \neingeschränkt werden. Unerheblich für die Antragsbefugnis ist es schließlich, ob der \nBetrieb der Antragstellerin als landwirtschaftlicher oder - wegen des geringen Anteils \nan eigenen landwirtschaftlichen Flächen - als gewerblicher Mastbetrieb anzusehen \nist. Denn der emittierende Betrieb der Antragstellerin ist bauaufsichtlich zugelassen \nund als gewerblicher Mastbetrieb ebenso auf die Inanspruchnahme des \nAußenbereichs angewiesen wie ein landwirtschaftlicher Betrieb.\n\n8\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n9\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, \nbei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die \neinträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag \nin der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.\n\n10\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Hauptsacheverfahren auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der \nAntragstellerin abzuwehren.\n\n11\n\nEs besteht die Gefahr, dass ohne die einstweilige Anordnung - auch wenn der \nNormenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg hätte - der Betrieb der Antragstellerin \nbetrieblichen Einschränkungen unterworfen würde. Zu derartigen Beschränkungen \nkönnte es kommen, wenn die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend \nfertiggestellt würde und insbesondere die den Betriebsgebäuden am nächsten \ngelegenen Wohnhäuser im nordwestlichen Planbereich entgegen der Annahmen des \nRates der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren Geruchsemissionen des \nBetriebs ausgesetzt wären, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen \ngemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erfüllen. In einem solchen Fall könnte die zuständige \nBehörde - unabhängig davon, ob es sich um einen nach dem BImSchG \ngenehmigungsbedürftigen Betrieb handelt oder nicht - entweder nach § 17 Abs. 1 \nBImSchG oder nach § 24 Satz 1 BImSchG die erforderlichen Anordnungen \nnachträglich treffen und den Betrieb einschränken.\n\n12\n\nAls planbedingte Behinderungen der gegenwärtigen Betriebsausübung kommen \nhier (nachträgliche) zusätzliche behördliche Auflagen und Anordnungen zum Schutz \nder geplanten neuen Wohnbebauung in Betracht.\n\n13\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin im Rahmen des \nAufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Immissionsprognose des \nIngenieurbüros S. & I. vom 4. April 2005. Ist in einem Bebauungsplanverfahren \neine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Immissionen erforderlich, kann \ndiese zwar - je nach den Umständen des Falles - mehr oder weniger grob sein, doch \nmuss sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der \nZumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können. Diesen \nAnforderungen entspricht die von der Antragstellerin angegriffene \nGeruchsimmissionsprognose nicht. Sie lässt nicht ausreichend sicher vermuten, dass \ndas Plangebiet durch die bestehenden (landwirtschaftlichen) Betriebe keinen \nunzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein wird und deshalb nachteilige \nEingriffe in die vorhandenen Betriebe auszuschließen sind.\n\n14\n\nDer Geruchsimmissionsprognose fehlt es bereits an einer zutreffenden \nPrognosebasis, denn der ihr zu Grunde gelegte Sachverhalt erfasst das tatsächlich \nzu berücksichtigende Emissionspotenzial nur unvollkommen.\n\n15\n\nDas Geruchsgutachten gelangt zu dem Ergebnis, der in der Tabelle 1 der Nr. 3.1 \nGIRL genannte Immissionswert von 0,10 für Wohngebiete werde im überwiegenden \nBereich des Plangebiets nicht überschritten. Lediglich für eine kleine Teilfläche im \nWesten unmittelbar an der C1.---------straße wurde ein Immissionswert von 0,11 \nerrechnet. Die Immissionswerte beschreiben die Geruchshäufigkeit, indem sie \nprozentual die Zahl der Jahresstunden angeben, in denen es zu \nGeruchswahrnehmungen auf den jeweiligen Beurteilungsflächen kommt. Das \nGutachten berücksichtigt zwei in der Umgebung des Plangebiets angesiedelte \n(landwirtschaftliche) Betriebe. In die Berechnung geht neben dem etwa 140 m \nwestlich bzw. nordwestlich des Plangebiets gelegenen Betrieb der Antragstellerin mit \n200 Mastkälbern und einem Güllehochbehälter auch die landwirtschaftliche \nNebenerwerbsstelle \"C2. \" mit 30 Sauen, 10 Abferkelplätzen, 50 Mastschweinen \nund 1.000 Legehennen ein. \n\n16\n\nMaßgeblich für die im Plangebiet zu erwartenden Immissionen ist der durch \nGenehmigung legalisierte (Tier-)Bestand. Bei dieser kann es sich um eine \nBaugenehmigung - bzw. wie hier eine Bauanzeige mit Zustimmung der \nBauaufsichtsbehörde - oder um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nhandeln. Hinsichtlich des Betriebs der Antragstellerin wird unter Ziffer 2. des \nGutachtens ausgeführt, die Angaben über die \"vorhandenen bzw. genehmigten\" \nTierbestände seien von Herrn L. auf dem Vor-Ort-Termin am 15. Januar 2001 \nmitgeteilt worden. Die Zahlen seien auch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens \nnoch aktuell. Im damaligen Termin hatte Herr L. eine Zahl von 276 Mastkälbern \nangegeben. In die Immissionsprognose wird jedoch nur eine Zahl von 200 Kälbern \neingestellt. Unter Ziffer 1. des Gutachtens wird dazu ausgeführt, der Betrieb L. \nkönne bei einem genehmigten Tierbestand von 276 Kälbern aufgrund der \ngeänderten Tierhaltungsverordnung derzeit in dem bestehenden Gebäude nur 200 \nKälber halten. Für die seinerzeit genehmigten 276 Kälbermastplätze seien bauliche \nErweiterungen über ein Genehmigungsverfahren zu beantragen. Diese dem \nGutachten zu Grunde liegende Annahme ist unzutreffend.\n\n17\n\nDie Antragstellerin kann sich auf die Bauanzeige aus dem Jahr 1983 zur \nErrichtung eines Kälbermaststalls mit 267 Kälbern berufen, der der Oberkreisdirektor \ndes Kreises C3. am 28. Februar 1984 die Zustimmung erteilt hat. Bei der \nImmissionsberechnung ist der danach erlaubte Tierbestand von 276 Kälbern zu \nGrunde zu legen. Eine verwertbare Immissionsprognose kann nur aufgrund des \ntatsächlich zulässigen Emissionspotenzials erstellt werden, wie es sich aus den \nerteilten Baugenehmigungen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen \nergibt. Nur auf dieser Grundlage ist die Prognose hinreichend aussagekräftig, um die \nin die Abwägung einzustellenden widerstreitenden Belange von Wohnnutzung und \nLandwirtschaft richtig gewichten und zu einem gerechten Ausgleich bringen zu \nkönnen.\n\n18\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Bestandsschutz für den \nKälbermastbetrieb mit 267 Kälbern nicht durch die Kälberhaltungsverordnung vom \n22. Dezember 1997 entfallen, weil die Antragstellerin danach in ihrem Stallgebäude \nnur noch höchstens 198 Kälber ohne genehmigungspflichtige Änderungen legal \nhalten dürfte. Damit verkennt die Antragsgegnerin die Legalisierungswirkung der \nBaugenehmigung bzw. - wie hier - der Bauanzeige nach Ablauf der \nUntersagungsfrist oder Erteilung der Zustimmung. Zur Errichtung des \nKälbermaststalls ist Ende 1983/Anfang 1984 das seinerzeit nach § 89 BauO NW \n1970 vorgesehene Anzeigeverfahren durchgeführt worden. Das damalige \nAnzeigeverfahren beinhaltete eine vollständige bauaufsichtliche Überprüfung der \nVereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und führte \nnach Ablauf der Monatsfrist des § 89 Abs. 3 BauO NW 1970 (\"fingierte \nBauerlaubnis\") oder - wie hier - bei förmlicher Zustimmung zur formellen \nLegalisierung des Vorhabens.\n\n19\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1964 - I C 58.64 -, BVerwGE 20, \n12; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1968 - X A 820/67 -, BRS 20 Nr. 154, \nBeschluss vom 13. August 2004 - 7 B 1121/04 -; Gädtke/Temme, Kommentar zur \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 1979, Anm. zu § 89 Abs. \n3.\n\n20\n\nDies hat zur Folge, dass im Umfang der Baugenehmigung bzw. Bauanzeige die \nLegalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung bzw. \nZustimmung nicht aufgehoben oder eine förmliche Untersagung des \nanzeigepflichtigen Vorhabens nicht erfolgt ist.\n\n21\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109; \nBGH Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -, NVwZ 2000, 1206, 1207; OVG \nNRW, Urteile vom 19. Dezember 1968 - X A 820/67 -, BRS 20 Nr. 154 und vom \n11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, BRS 66 Nr. 159 sowie Beschluss vom 13. \nAugust 2004 - 7 B 1121/04 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2005, § 75 Rdnr. 38.\n\n22\n\nEin anderer als der legalisierte Tierbestand könnte allenfalls dann in die \nImmissionsprognose eingestellt werden, wenn in dem Stall, der Gegenstand der \nBauanzeige war, unter keinem Gesichtspunkt eine den Tierschutzanforderungen \ngenügende Unterbringung einer größeren Tierzahl möglich wäre. Dies ist hier \njedenfalls hinsichtlich der in der Immissionsprognose zu Grunde gelegten Zahl von \n200 Kälbern nicht der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund der \nBauanzeige im Stallgebäude ausweislich des mit Zugehörigkeitsvermerk zur \nZustimmung versehenen Erdgeschoss-Grundrisses (nur) zehn vollständige und zwei \nkürzere Boxengänge, ein Krankenstall für Kälber sowie ein Pferdestall mit drei Boxen \nerrichtet worden sind. Die anderslautende Darstellung der Antragstellerin - es seien \nzwölf vollständige Gänge vorhanden - steht im Widerspruch zu den Bauzeichnungen. \nDaraus folgt jedoch nicht zwingend, dass höchstens 200 Kälber tierschutzgerecht \nuntergebracht werden können, ohne die Variationsbreite des legalisierten Vorhabens \nzu verlassen oder ohne genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen vornehmen \nzu müssen. Denn weder läge die Einrichtung von weiteren Boxengängen im \nKrankenstall für Kälber und im Pferdestall jenseits der Variationsbreite der \nlegalisierten Nutzung noch bedürfte es für die Entfernung oder Änderung \nnichttragender oder nichtaussteifender Bauteile innerhalb der baulichen Anlage einer \nBaugenehmigung (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW).\n\n23\n\nAuch hinsichtlich des Betriebs C2. ist unsicher, ob das Immissionsgutachten \nvon einer zutreffenden Prognosebasis ausgeht. Das Ingenieurbüro S. & I. hat \nsich bei der Berechnung der im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen \nausschließlich am vorhandenen Tierbestand des landwirtschaftlichen Betriebs \nC2. orientiert. Er hat diesen Bestand durch Befragung des Herrn C2. beim \nOrtstermin ermittelt, der bereits am 15. Oktober 2001 im Rahmen eines früheren \nGutachtens vom 28. Oktober 2001 stattgefunden hatte. Im hier maßgeblichen \nGutachten vom 4. April 2005 wird insoweit ausgeführt, die Zahlen seien auch im \nZeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch aktuell. Dieser erhobene tatsächliche \nzahlenmäßige Bestand wäre allerdings nur dann als Prognosebasis geeignet, wenn \nfeststünde, dass er mit dem nach der Genehmigungslage zulässigen Bestand im \nWesentlichen übereinstimmt. Ob das so ist, lässt sich jedoch anhand der dem Senat \nzur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellen. Auch die Antragsgegnerin hat \nausweislich der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan keinen Abgleich der vom \nBetreiber C2. angegebenen Zahlen mit dem genehmigten Tierbestand \nvorgenommen. Soweit die Antragsgegnerin nun mit Schriftsatz vom 2. Dezember \n2005 vorträgt, hinsichtlich des Betriebs C2. seien die genehmigten \nGroßvieheinheiten zu Grunde gelegt, beseitigt sie damit die bestehenden \nUnsicherheiten nicht. Mit dem pauschalen Hinweis auf die genehmigten \nGroßvieheinheiten legt die Antragsgegnerin nach wie vor nicht dar, welche \nTierbestände nach Art und Zahl konkret genehmigt sind und damit in die Berechnung \nhätten einfließen müssen. Aber auch für den Fall, dass man die Bedenken \nhinsichtlich der Beurteilungsgrundlage für den Betrieb C2. zurückstellen sollte, \nverbliebe es wegen der oben dargestellten Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung des \nEmissionspotenzials des Betriebs der Antragstellerin bei der Fehlerhaftigkeit der \nImmissionsprognose.\n\n24\n\nIm Hinblick auf mögliche Lärmemissionen ihres Betriebs hat die Antragstellerin \nhingegen nicht substanziiert dargelegt, dass es durch das \"Blöken\" der Kälber sowie \nden An- und Abtransport der Tiere zu Beurteilungspegeln oder kurzzeitigen \nGeräuschspitzen kommen kann, die Betriebseinschränkungen nach sich ziehen und \ndamit einen schweren Nachteil begründen könnten. Angesichts einer Entfernung des \nStallgebäudes von mindestens 140 m zum Plangebiet sieht der Senat auch keinerlei \nAnhaltspunkte für mit der geplanten Wohnnutzung unvereinbare \nLärmimmissionen.\n\n25\n\nSollte die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung bis zum \nAbschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend verwirklicht sein, \nwürde der Antragstellerin der spätere Erfolg in jenem Verfahren möglicherweise \nnichts nützen. Die Eigentümer genehmigter Bauvorhaben im Plangebiet könnten \nsich, sofern die Antragstellerin nicht jede einzelne Baugenehmigung mit Widerspruch \nund Anfechtungsklage angreifen würde, auf die Legalisierungswirkung der \nBaugenehmigungen berufen. Ob die Antragstellerin bei einer späteren Feststellung \nder Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Beseitigung von nach § 67 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW genehmigungsfrei errichteten Vorhaben erreichen könnte, ist zweifelhaft. \nNach § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW darf die Beseitigung eines Vorhabens wegen \neines Verstoßes gegen planungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des \nBebauungsplans beruht, nur dann verlangt werden, wenn eine Beeinträchtigung von \nRechten Dritter dies erfordert. Die Reichweite dieser Vorschrift, die das \nordnungsbehördliche Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden regeln soll, ist \nungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach \ndeutlich gemacht, dass die Beachtung und Durchsetzung des materiellen \nBauplanungsrechts im Rahmen landesrechtlich geregelter Verfahren grundsätzlich \nnicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, \nBeschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 -, BRS 60 Nr. 169 und Beschluss vom \n9. Februar 2000 - 4 B 11.00 -, BauR 2000, 1318.\n\n27\n\nOb - abgesehen davon - die Voraussetzungen des § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO \nNRW auch dann erfüllt sein können, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichte \nWohnbebauung nach ihrer Fertigstellung - sollte der Bebauungsplan im \nNormenkontrollhauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden - \nbauplanungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 \nBauGB zu beurteilen wäre, bedarf letztlich keiner Entscheidung. In jedem Fall würde \ndie Antragstellerin bei einer weitgehenden Fertigstellung der geplanten \nWohnbebauung einer unüberschaubaren prozessualen Situation ausgesetzt sein, die \nfür sich genommen einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO \nbegründen würde.\n\n28\n\nNach allem überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das \nInteresse der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, von den ihnen \ndurch den Bebauungsplan eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten noch vor der \nrechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollhauptsacheverfahren Gebrauch \nmachen zu können.\n\n29\n\nUnabhängig von einer Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer \nNachteile für den Antragsteller, können auch Gesichtspunkte, die für die \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, gegebenenfalls eine \neinstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der \nNormenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren \noffensichtlich Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes \nfür die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil er den Anforderungen des § 1 \nAbs. 6 BauGB a.F., wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, nicht \ngenügen dürfte. Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben dem \nöffentlichen Interesse an der Schaffung weiterer Wohnbauflächen (vgl. § 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 2 BauGB a.F.) auch das Interesse der in der Nähe des Plangebiets \nangesiedelten landwirtschaftlichen oder auch gewerblichen (Mast-)Betriebe an der \nBeibehaltung ihrer betrieblichen Situation (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.) \nzu berücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu \nlösen. Der vom Rat gefundenen Lösung liegen die auf die oben erwähnte \nGeruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. gestützten \nAnnahmen zu Grunde, dass ein Nutzungskonflikt bezogen auf den vorgefundenen \nBestand nicht auftrete, weil die errechneten Wahrnehmungshäufigkeiten im \nWesentlichen unter 10 % der Jahresstunden lägen. Die Geruchsimmissionsprognose \nträgt diese Annahmen jedoch nicht, da - wie oben dargestellt - die grundlegenden \nAusgangsdaten unzutreffend bzw. unsicher sind.\n\n30\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin nimmt der Senat zum Anlass für den Hinweis, \ndass allein die Überschreitung der in der GIRL genannten Werte nicht zwingend zur \nFolge haben muss, dass in dem fraglichen Bereich keine Flächen für Wohnnutzung \nausgewiesen werden können. Denn der GIRL kommt keine rechtssatzmäßige \nBindungswirkung zu. Die dort vorgesehenen Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/ \nMischgebiete bzw. 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete sind keine Grenz-, sondern \nnur Orientierungswerte für die Abwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung \ndieser Werte zu bestimmten Gebietstypen für die Abwägung keine abschließende \nBedeutung. Vielmehr kann in begründeten Einzelfällen - ggfls. auch im Übergang \nzum Außenbereich - eine Überschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung \nvon Zwischenwerten abwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwertes \nauch bei Geruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. \n165; OVG NRW, Urteile vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63 Nr. 7 \nund vom 19. Februar 2002 - 10a D 133/00.NE.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/10-b-1668-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-15/10-b-1668-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275695","retrieved":"2026-07-09 02:47:46.478030+00:00"}}