{"status":"available","doknr":"OLD275793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.20D19.03AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"20 D 19/03.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des \nPlanergänzungsbescheides vom 14. Februar 2003 verpflichtet, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über die Höhe der der Klägerin für die \nLärmbelastung der Außenwohnbereiche ihres Grundstücks eingeräumte \nEntschädigung neu zu entscheiden.\n\nDie Klage der Klägerin im Übrigen und die Klage des Klägers werden \nabgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/2, die Klägerin 1/4 sowie die \nBeklagte und die Beigeladene je 1/8. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der \nKläger seine eigenen sowie 1/2 derjenigen der Beklagten und der Beigeladenen, die \nKlägerin 1/2 ihrer eigenen sowie jeweils 1/4 derjenigen der Beklagten und der \nBeigeladenen, die Beklagte und die Beigeladene jeweils die verbleibenden eigenen \nsowie 1/4 derjenigen der Klägerin. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; jeder Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzter Grundstücke in \nUnna-Massen in der näheren Umgebung des von der Beigeladenen betriebenen \nVerkehrsflughafens Dortmund. Das Grundstück der Klägerin zu 1. liegt in direkter \nnordöstlicher Verlängerung der Start- und Landebahn. Es ist mit einem in den 30er \nJahren des 20. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus und einer Scheune, die sich im \nUmbau zu Wohnzwecken befindet, bebaut und wird im Übrigen gärtnerisch genutzt. \nEs liegt innerhalb des Tagschutzgebietes, das in dem zugunsten der Beigeladenen \nerlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 - 53.10.12/A 27 - mit \neiner Lärmkontur von Leq(4) = 62 dB(A) festgesetzt worden ist, und zum Teil \ninnerhalb der Entschädigungszone, die in der Änderungsgenehmigung vom \n29. Januar 2003 mit einer Lärmkontur von Leq(3) = 65 dB(A) ausgewiesen ist. Das \nGrundstück des Klägers zu 2. liegt nordöstlich des Flughafens dicht neben dessen \nAn- und Abfluggrundlinie an der Spitze des im Planfeststellungsbeschluss \nfestgelegten Tagschutzgebietes und zur Hälfte innerhalb des in der genannten \nÄnderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 um eine Lärmkontur von 19 x 85 \ndB(A) erweiterten Tagschutzgebietes. \n\n3\n\nDie Kläger wenden sich gegen die ihnen unter dem 14. Februar 2003 bzw. 12. \nMärz 2003 erteilten Planergänzungsbescheide und verfolgen eine weitere Ergänzung \ndes Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000, um eine erneute \nabwägende Entscheidung über ihre betroffenen Lärmschutzbelange zu erlangen. \n\n4\n\nMit jenem Planfeststellungsbeschluss ist der bereits 1963 angelegte und zuletzt \nvon der Beigeladenen auf der Grundlage der Anlagen- und Betriebsgenehmigung \nvom 14. Juli 1986 in der Fassung der Plangenehmigung vom 17. März 1997 \nbetriebene Verkehrslandeplatz Dortmund-Wickede zum Verkehrsflughafen aufgestuft \nund sind verschiedene damit verbundene Anlagen- und Betriebserweiterungen \nzugelassen worden. Der Plan umfasst u.a. die Verlängerung der Start- und \nLandebahn um 550 m auf 2.000 m Gesamtlänge. Ferner ist die damals aktuelle \nGenehmigung zur Anlage und Betrieb des Verkehrslandeplatzes geändert, ergänzt \nund redaktionell neu gefasst worden. Danach dürfen nunmehr den Flughafen \nFlugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse (MPW = Maximal Permissible \nWeight) von 75.000 kg benutzen. Als Betriebszeit ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und \n22.00 Uhr Ortszeit festgelegt.\n\n5\n\nDie von der Klägerin und dem Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss \nangestrengten Klagen - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - blieben im Umfang des \nAufhebungsbegehrens erfolglos, hatten aber im Hinblick auf die hilfsweise geltend \ngemachten Verpflichtungsbegehren zum Teil Erfolg. Mit Urteilen vom 26. Oktober \n2001 verpflichtete der Senat die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. \nJanuar 2000 um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der \nAuswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der \nKlägerin zu ergänzen (20 D 37/00.AK) bzw. über die fachplanerische Zumutbarkeit \nder Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück des Klägers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (20 D \n42/00.AK). Die Urteile sind inzwischen rechtskräftig; die von der Klägerin eingelegte \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (BVerwG, \nBeschluss vom 30. September 2002 - 9 B 26.02 - ). \n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2001 und 6. Februar 2002 beantragte die \nBeigeladene, die Betriebsgenehmigung durch Freigabe der Tonnagebegrenzung und \nZulassung von verspäteten Landungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr, \njeweils nach vorheriger Genehmigung des Platzhalters, zu ändern. Nach Vorlage \nweiterer Antragsunterlagen führte die Beklagte das Beteiligungsverfahren durch. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme gebeten und die \nAntragsunterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung u.a. in den Städten Dortmund und \nUnna ausgelegt. Nach Einholung weiterer Gutachten und Stellungnahmen \ngenehmigte die Beklagte mit Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 die \nbeantragten Neuregelungen. Danach dürfen Flugzeuge mit einer höchstzulässigen \nAbflugmasse (MPW) von mehr als 75.000 kg den Flughafen mit vorheriger \nGenehmigung des Platzhalters nutzen und Flugzeuge im flugplanmäßigen Verkehr \n(scheduled flights), deren planmäßige Landung gemäß Flugplan bis 22.00 Uhr \nOrtszeit am Flughafen Dortmund vorgesehen ist, nach vorheriger Genehmigung des \nPlatzhalters noch bis 23.00 Uhr (Ortszeit) landen. Unter II. - Nebenbestimmungen - \nwurden in jener Genehmigung zudem - u.a. - die im Planfeststellungsbeschluss vom \n24. Januar 2000 in der Ziffer IV Auflage 1 aufgeführten Regelungen über \nLärmausgleichsmaßnahmen ergänzt: Danach umfasst das im \nPlanfeststellungsbeschluss ausgewiesene Tagschutzgebiet nunmehr auch die Zone, \nin der nach dem lärmtechnischen Gutachten vom 8. Februar 2002 auf der Basis der \nVerkehrsprognose des Jahres 2010, des aktualisierten Flugzeugmixes und der \nAzB99 ein äquivalenter Dauerschallpegel Leq(3) = 64 dB(A) überschritten wird, \nsowie die Zone, in der mindestens 19 Lärmereignisse pro Tag auftreten, die einen \nPegel von 85 dB(A) übersteigen. Des Weiteren wird ein Entschädigungsgebiet \nfestgelegt, das von der in Anlage 4 der Änderungsgenehmigung dargestellten \nGrenzlinie Leq(3) = 65 dB(A) umschlossen wird. Eigentümer von Grundstücken \ninnerhalb dieses Gebietes, auf denen vor dem 13. Juni 1997 Wohngebäude errichtet \noder baurechtlich genehmigt worden sind, erhalten eine Entschädigung für die \nNutzungsbeeinträchtigung im Außenwohnbereich. Die Höhe der Entschädigung \nbeträgt 2 % des 10-fachen Einheitswerts, wahlweise kann eine Entschädigung in \nHöhe von 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks verlangt werden. Anfallende \nKosten für den Gutachterausschuss sind von der Beigeladenen und dem \nGrundstückseigentümer je zur Hälfte zu tragen. \n\n7\n\nMit dem angefochtenen Planergänzungsbescheid vom 14. Februar 2003 \nübersandte die Beklagte der Klägerin eine Ausfertigung der Änderungsgenehmigung \nund führte zusammenfassend aus: Auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung \nstünde ihr eine Entschädigung zu. Die im Zusammenhang mit der beantragten \nÄnderung der Betriebsgenehmigung erfolgte Entscheidung über die fachplanerische \nZumutbarkeit des Flugverkehrs gelte gleichermaßen auch für die ihr, der Beklagten, \ndurch Urteil des Senats vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK - aufgegebene \nergänzende Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss. Der \nPlanfeststellungsbeschluss trage in der Fassung der Änderung der \nBetriebsgenehmigung den Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück der \nKlägerin nunmehr Rechnung. Von weitergehenden einschränkenden betrieblichen \nMaßnahmen sei aus Gründen der Funktionstüchtigkeit und der Widmung des \nFlughafens abgesehen worden. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 12. März 2003 beschied die Beklagte den Kläger in \nentsprechender Weise und verwies im Kern darauf, dass sein Grundstück teilweise \ninnerhalb des in dem Änderungsbescheid ausgewiesenen Bereichs mit einer Kontur \nvon 19 x 85 dB(A)liege. Ihm sei passiver Schallschutz entsprechend den Regelungen \ndes Planfeststellungsbeschlusses zu gewähren. Ein Entschädigung wegen der \nBeeinträchtigungen der Außenwohnbereiche seines Grundstücks werde nicht für \nerforderlich gehalten. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2003 bzw. vom 13. März 2003 gab die Beklagte \nder Beigeladenen die Planergänzungsbescheide zur Kenntnis. \n\n10\n\nAm 18. März 2003 haben die Kläger und zwei weitere Anwohner Klage (20 D \n19/03.AK) erhoben. Erklärtes Ziel der Kläger war die Aufhebung der \nÄnderungsgenehmigung, die eine auf Klageerhebung lautende \nRechtsmittelbelehrung enthielt, sowie der Planergänzungsbescheide. Nachdem die \nBeklagte jeweils die geänderte Rechtsmittelbelehrung zu der \nÄnderungsgenehmigung bekannt gegeben hatte, nahmen die Kläger und die zwei \nweiteren Anwohner ihre Klagen zurück, soweit sie gegen die \nÄnderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 gerichtet waren. Sie legten erfolglos \nWiderspruch gegen die Änderungsgenehmigung ein. In dem anschließend \nangestrengten Klageverfahren (20 D 83/03.AK) verpflichtete der Senat die Beklagte \nmit Urteil vom heutigen Tage, über eine Begrenzung der Tonnagefreigabe und über \ndie fachplanerische Zumutbarkeit der Fluglärmauswirkungen, die vom Flughafen der \nBeigeladenen auf der Basis der Tonnagefreigabe auf die Grundstücke der Kläger \neinwirken, zu entscheiden. \n\n11\n\nDie unverändert aufrechterhaltenen Klagen gegen die Planergänzungsbescheide \nbegründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die kategorische Ablehnung von \nBetriebseinschränkungen sei nicht nachvollziehbar und abwägungsfehlerhaft. Die \nBeklagte habe ihre, der Kläger, Lärmbelastungen nicht zutreffend erfasst. \nMaßgeblich sei die Belastung, die im Zeitpunkt der Planergänzungsentscheidung zu \nerwarten gestanden habe, d.h. insbesondere unter Einbeziehung der \nÄnderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003. Die Rechtskraft der Ausgangsurteile \nvom 26. Oktober 2001 könne nur so weit reichen, wie die Sachlage, auf der die \nEntscheidungen beruhten. Dies habe die Beklagte zwar zutreffend erfasst und in den \nBescheiden darauf verwiesen, dass sie über die Zumutbarkeit des Fluglärms \nausschließlich im Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung entschieden \nhabe. Insoweit stünden aber höhere Lärmbelastungen zu erwarten, als die von der \nBeklagten zugrunde gelegten. Die herangezogenen lärmtechnischen Gutachten \nseien von einem unrealistischen Flugbetriebsszenario ausgegangen; es hätte ein \nwesentlich höherer Anteil an Flugzeugen der Klasse S 5.2 eingestellt werden \nmüssen. Flugzeuge der Klasse S 5.1 verkehrten am Flughafen Dortmund so gut wie \ngar nicht mehr. Die Überflugpegel von Flugzeugen der Klasse S 5.2 seien erheblich \nhöher als die der Klasse S 5.1. Eine beispielhafte Rechnung habe ergeben, dass bei \neinem Ansatz von errechneten 17.864 Bewegungen der Klasse S 5.2 anstatt der \nangesetzten 5.334 Bewegungen der anteilige Leq(3)-Wert für diese Klasse um 5,3 \ndB(A) steige. Die Gutachten berücksichtigten zudem eine verhältnismäßige \nVerteilung der Flugbewegungen auf die Betriebsrichtungen. Darüber hinaus führe die \nVerwendung der AzB99 zu Ergebnissen, die von den tatsächlichen \nÜberflugereignissen, zu deren Bewertung sie eigentlich gedacht seien, erheblich \nabwichen. Eine Gegenüberstellung der vom Gutachter Dr. X. im Verfahren \nberechneten mit den gemessenen Pegeln zeige deutlich, dass die berechneten \nPegel erheblich unter den tatsächlichen lägen. Eine Ursache liege darin, dass in \nDortmund Flugzeuge regelmäßig mit Schubumkehr landeten. Die Berechnungswerte \nmit Hilfe der Dichtefunktion nach der AzB berücksichtigten die Anwendung der \nSchubumkehr nur als gelegentlich erforderliche Hilfe. Bei ständiger Nutzung der \nSchubumkehr seien weitere Pegelzuschläge einzustellen. Die erforderliche \nBerücksichtigung eines höheren Anteils an strahlgetriebenen Flugzeugen der Klasse \nS 5.2 und die Einbeziehung der tatsächlich höheren Überflugpegel führten zu einer \nLängenausdehnung der Schutzzonen. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass er, \nder Kläger, danach ebenfalls - wie schon die Klägerin - in die von der Beklagten \ngebildete Entschädigungszone falle. Im Übrigen sei die Schutzgebietsausweisung \nnicht hinreichend bestimmt. Die in der Anlage zum Planfeststellungsbeschluss \nausgewiesene Schutzzone sei mit einem solch dicken Strich gekennzeichnet, dass \nfür unzählige Grundstücke unklar bleibe, ob sie in die Zone fallen oder nicht. Das \nKriterium 19 x 85 dB(A) werde dem selbst gewählten Schutzziel nicht gerecht. In \nÜbereinstimmung mit den neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung, \ninsbesondere der Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für \nLärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt, Fluglärm 2004, hätte das \nTagschutzgebiet bei einem Dauerschallpegel von Leq(3) = 60 dB(A) festgesetzt \nwerden müssen. Der von der Beklagten ermittelte Zumutbarkeitswert für eine \nEntschädigung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte habe zu Unrecht, \ndie Zumutbarkeitsschwelle bei Leq(3) = 65 dB(A) angesetzt und dabei auf das K. -\nGutachten aus November 1994 zurückgegriffen. Bereits im Laufe des im Jahre 2000 \nabgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens seien verschiedene Stellungnahmen \nvon den Lärmwirkungsforschern K. und H. eingeholt worden, worin die \nNotwendigkeit, den Fluglärm künftig als Leq(3) zu ermitteln, angeführt worden sei. \nProf. K. habe zudem in der von dem Senat wiederholt herangezogenen \nAusarbeitung „Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen \noder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen\" - ZfL 49(2002) - den Schwellenwert \nzur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei einem Dauerschallpegel von \nLeq(3) = 56 dB(A), den präventiven Richtwert bei Leq(3) = 59 dB(A) und den nach \nder Definition nicht zu überschreitenden kritischen Toleranzwert bei Leq(3) = 62 \ndB(A) festgemacht. Zu entsprechenden Ergebnissen kämen die Gutachter des \ninterdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt in \nihrer Stellungnahme aus September 2004. Kritisch sei danach schon ein \nDauerschallpegel von Leq(3) = 57 dB(A). Zu berücksichtigen sei, dass die \nVerkehrsbedeutung des Flughafens wegen seiner durch die Lage nur sehr begrenzt \nausbaubaren Start- und Landebahn nicht geeignet sei, weitergehende \nentschädigungslose Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche der umliegenden \nWohngrundstücke zu rechtfertigen. Aus der Tatsache heraus, dass der Flugplatz in \ndie vorhandene Wohnbebauung hinein gebaut worden sei, hätten die Anwohner \ndarauf vertrauen dürfen, dass sich hier keine mit internationalen Verkehrsflughäfen \nauch nur annähernd vergleichbare Belastungssituation einstellen würde. Bereits im \nZusammenhang mit der Diskussion um die erste Genehmigung für den allgemeinen \nLuftverkehr sei eine Schwelle von Leq = 62 dB(A) erwähnt worden, die die \nWohnbebauung nicht erreichen sollte. Im Übrigen sei die festgesetzte \nEntschädigungshöhe abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte differenziere fehlerhaft nicht \nnach den Umständen des Einzelfalls. Zudem falle die Entschädigung deutlich zu \nniedrig aus und sei es unzulänglich, den Betroffenen an den Kosten für die \nErmittlung einer gerechten Entschädigung zu beteiligen. Im Einzelnen gelte: Die \nEntschädigung müsse die unterschiedliche Höhe der Belastungen innerhalb des \nEntschädigungsgebietes berücksichtigen. In einer Entschädigungsregelung müsse \nsich widerspiegeln, dass die Höhe des Wertverlustes danach differiere, in welchem \nUmfang das Maß des Zumutbaren überschritten werde, wie etwa bei der Ermittlung \nder Entschädigung für die Verkehrslärmbeeinträchtigung unbebauter \nAußenwohnbereiche nach Ziffer 54 der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an \nBundesfernstraßen in der Baulast des Landes (VLärmSchR 97-VKBl. 1997, 434). Die \nÜberlegungen der Beklagten zur Wertberechnung seien nicht mehr nachvollziehbar \nund widersprächen sich. Ein Bezug zu den vom Bundesverwaltungsgericht \ngeäußerten Grundsätzen sei nicht mehr erkennbar. Die Anknüpfung an den \nEinheitswert sei nicht zulässig. Die Beklagte gehe von unzutreffenden Annahmen \naus. Die Wertminderung bei Belastungen durch Verkehrslärm liege über 5 % des \nVerkehrswertes. In Unna-Massen übersteige der Verkehrswert deutlich das 4-5fache \ndes Einheitswertes. Allein der Bodenrichtwert für das Grundstück Bergstraße \nwerde vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt Unna mit \n115 EUR/m² angegeben. Der Einheitswert sei bezogen auf den 1. Januar 1985 auf \n27.600 DM festgesetzt. Die Unterschiede zwischen Einheitswert und Verkehrswert \nseien im Einzelfall erheblich, da die methodischen Ansätze der Wertermittlung völlig \nandere seien. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei anerkannt, dass die \nEinheitswerte im Verhältnis zu den Verkehrswerten derart unrealistisch niedrig seien, \ndass sie nur noch bei der Berechnung der Grundsteuern verwendet werden dürften. \nEin Anteil von 2 % des 10fachen Einheitswertes ergebe für das Grundstück \nBergstraße einen Betrag von nur 5.520 DM. Gehe man hingegen nach den \nMaßstäben der VLärmSchR 97 vor, so ergäbe sich bei dem dort einschlägigen \nBeispiel 4 bereits bei der Betroffenheit von nur etwa 100 m² unbebauten \nAußenwohnbereichs eine vergleichbar hohe Entschädigung. Anders als bei \nStraßenverkehrslärm werde durch Fluglärm das gesamte Grundstück verlärmt. In der \nangeführten Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für \nLärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt sei dargestellt, dass sich ein mittlerer \nWert von 0,87% Abschlag vom Verkehrswert pro einem dB(A) Lärmerhöhung \nergebe, wobei die europäischen Ergebnisse bei 1,51 bzw. 2,30 % lägen. Eine \nUntersuchung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der technischen Universität \nChemnitz komme zu einem vergleichbaren Ergebnis. Eine überschlägige \nBetrachtung der Auswirkungen des Fluglärms führe zu der Annahme, dass die \nBodenpreise in Unna-Massen durch die Auswirkungen des Fluglärms um 30 % \ngesunken seien. Im Bescheid vom 12. März 2003 habe die Beklagte ihm, dem \nKläger, zudem zu Unrecht eine relevante Vorbelastung durch andere \nVerkehrstrassen vorgehalten. Die Autobahn und die Bahntrasse lägen indes von \nseinem Gründstück so weit entfernt, dass von ihnen zumindest im Hinblick auf die \nHöhe der prognostizierten und bereits vorhandenen Fluglärmbelastung keine \nrelevante Vorbelastung ausgehe. Die Straße vor seinem Grundstück belaste dieses \nin erster Linie auf der straßenzugewandten Seite, von der Fluglärmbelastung sei \ndemgegenüber das gesamte Wohnanwesen erfasst. Zudem hätte die Beklagte auf \ndie Vorbelastung zum Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses \nabstellen müssen. Auch im Übrigen gehe die Beklagte zu Unrecht von einer \nuneingeschränkten schutzmindernden Vorbelastung aus. Dabei verkenne sie, dass \ndas erkennende Gericht im Ausgangsurteil gerügt habe, dass die besonders hohe \nerrechnete Differenz von 4,2 dB(A) trotz einer relativ geringfügigen Zunahme der \nFlugbewegungen im Rahmen der Abwägung ebenso wenig Berücksichtigung \ngefunden habe, wie der besonders hohe Anstieg des mittleren Maximalpegels. \nAusweislich der Ausführungen auf Seite 3 der angefochtenen \nPlanergänzungsentscheidung werde der äquivalente Dauerschallpegel für das \nGrundstück des Klägers nunmehr mit 62 dB(A) als Leq(3) und der mittlere \nMaximalpegel mit 81,5 dB(A) angenommen. Wenn der Bezugspunkt für die \nBeurteilung der Situation vor der Änderung für die Planergänzungsentscheidung \nderselbe wie der zum Zeitpunkt der Planfeststellung sein müsse, ergebe sich nun ein \nAnstieg des mittleren Maximalpegels von 77,8 auf 81,5 dB(A), also um 3,7 dB(A). \n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Klägerin C. unter Aufhebung des Bescheides \nvom 14. Februar 2003 sowie den Kläger S. unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. März 2003 hinsichtlich der fachplanerischen Zumutbarkeit der Auswirkungen des \nFlugverkehrs auf die Außenwohnbereiche ihrer Grundstücke erneut zu \nbescheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte führt im Wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung zu \nPlanergänzungsbescheiden sei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt des Erlasses der zu ergänzenden Entscheidung abzustellen. Ob und unter \nwelchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sei, \nwenn - wie hier - nachträglich durch die Änderung der zu ergänzenden Entscheidung \nandere Umstände einträten, sei für den vorliegenden Fall nicht \nentscheidungserheblich. Die Änderungsgenehmigung schaffe insoweit keine andere \nSach- und Rechtslage im Hinblick auf den Tagfluglärm. Die Aufhebung der \nGewichtsbeschränkung für Flugzeuge in der Änderungsgenehmigung vom \n29. Januar 2003 führe zu keinen abwägungserheblichen Lärmauswirkungen. Die \nverfügte Verspätungsregelung beeinflusse lediglich minimal die Nachtlärmbelastung. \nSie, die Beklagte, habe abwägungsfehlerfrei von Flugbetriebsbeschränkungen \nabsehen können, auch soweit sie anerkannt habe, dass die Außenwohnbereiche des \nGrundstücks der Klägerin von unzumutbaren Lärmauswirkungen betroffen seien; \nferner habe sie das Grundstück des Klägers von der Entschädigungsregelung \nausnehmen dürfen. Die Frage der Zumutbarkeit einer Fluglärmbelastung sei für den \nInnen- und Außenwohnbereich getrennt zu beantworten. Die allgemeine \nLärmerwartung im Außenwohnbereich sei viel höher als in Innenwohnbereichen. Sie \nhabe auch die besondere Situation des klägerischen Grundstücks berücksichtigt. Es \nwerde zwar spürbar durch Fluglärm belastet, die Grenze des planungsrechtlich \nZumutbaren sei indes in Bezug auf die Außenwohnbereiche nicht erreicht. Die \nfestgesetzte Entschädigungshöhe sei angemessen. Eine Differenzierung nach der \nStärke der Lärmbetroffenheit sei nicht zwingend. Zur Festlegung der \nEntschädigungshöhe könne zur Vermeidung hoher Gutachter- und Verfahrenskosten \nauf steuerliche Bewertungsgrundsätze zurückgegriffen werden. Nach § 82 BewG \nwerde bei unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen eine Minderung des \nVerkehrswertes eines Grundstückes von bis zu 5 % akzeptiert. Die Anknüpfung der \nEntschädigung an den Einheitswert sei in der Rechtsprechung anerkannt. Es fehle \njeder Anhalt, dass der Wert des Grundstückes der Klägerin mit dem zehnfachen des \nEinheitswertes tatsächlich zu niedrig bemessen wäre. \n\n17\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n18\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe ihre \nEntscheidung lediglich auf der Grundlage des in den Senatsurteilen zum \nPlanfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 Gebilligten zu treffen gehabt. Es sei \nnur darüber zu entscheiden gewesen, ob die durch den Planfeststellungsbeschluss \ngeschaffene Belastung zu billigen sei. Die Auswirkungen der Änderung der \nBetriebsgenehmigung vom 29. Januar 2003 seien unerheblich. Aber selbst wenn \ndiese Änderungen hätten einbezogen werden müssen, sei es zu keinen erheblichen \nAbwägungsfehlern gekommen. Die Beklagte habe auf die vorgelegten \nlärmtechnischen Gutachten zurückgreifen dürfen. Denn schon vor der Änderung der \nBetriebsgenehmigung hätten Flugzeugtypen der Klasse S 5.2 am Flughafen \nDortmund legal verkehrt. Bei den Lärmbetrachtungen sei auch zulässigerweise eine \nVerteilung der Flugbewegungen auf die Betriebsrichtungen im Verhältnis 1/3 : 2/3 \nvorgenommen worden. Dies entspreche den realen Gegebenheiten am Flughafen \nDortmund. Die Schutzgebiete seien abwägungsgerecht ermittelt. Die festgesetzte \nEntschädigungsgrenze sei in der Rechtsprechung anerkannt. Unerheblich sei, ob die \nBeklagte die Vorbelastung des Grundstücks des Klägers falsch ermittelt habe. \nEntscheidend sei, dass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass im \nAußenwohnbereich die Möglichkeit bestehe, sich dem Lärm durch einen Wechsel in \nden Wohnraum zu entziehen. Im Übrigen sei die Verteilung der \nEinzelschallereignisse auf die Tageszeit zu berücksichtigen, hier insbesondere die \nHäufung der Einzelschallpegel etwa in den Tagesrandzeiten, wohingegen während \nder restlichen Zeit eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung des \nAußenwohnbereichs möglich sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die \nGerichtsakten 20 D 83/03.AK und 20 D 108/03.AK, ferner auf die dort beigezogenen \nund in jenen Verfahren dem Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandten \nBeiakten Bezug genommen, die in den Verfahren 20 D 17/03.AK und 20 D \n119/03.AK beigezogen worden waren. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Klagen sind als Verpflichtungsklagen zulässig. Die Kläger begehren eine \nerneute Entscheidung der Beklagten über die fachplanerische Zumutbarkeit der \nAuswirkungen, die der Flugverkehr des Flughafens der Beigeladenen auf der \nGrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000 auf ihre \nGrundstücke hat. Ihr Ziel ist es, weitergehende Lärmschutzauflagen nach § 9 Abs. 2 \nLuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu erreichen als die ihnen durch die \nangefochtenen Bescheide und die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschluss \nbereits eingeräumten. In erster Linie geht es ihnen dabei um einschränkende \nbetriebliche Regelungen. Jedenfalls wollen sei einen weitergehenden geldwerten \nAusgleich erreichen. \n\n23\n\nMit der Anfechtung der Planergänzungsbescheide vom 14. Februar 2003 und \n12. März 2003 allein wäre den Klägern nicht gedient. Sie könnten in diesem Fall nicht \netwa auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten aus den Urteilen des Senats \nvom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - zurückgreifen. Mit den \nBescheiden vom 14. Februar 2003 und 12. März 2003 ist die Beklagte ihrer \nVerpflichtung aus den Urteilen vielmehr insgesamt nachgekommen. Die Beklagte \nwar auf der Grundlage von § 10 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. LuftVG verpflichtet worden, den \nPlanfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die \nZumutbarkeit der Einwirkungen von Fluglärm auf die klägerischen Grundstücke zu \nergänzen. Im Falle der Klägerin ging es dabei nur um die Belastungen der \nAußenwohnbereiche ihres Grundstückes; im Falle des Klägers ging es um die \nZumutbarkeit des Fluglärms in Bezug auf die Innen- und Außenwohnbereiche seines \nGrundstücks. Gefordert war eine ergebnisoffene Abwägung der hierauf bezogenen \nLärmschutzinteressen der Kläger und damit im Kern (nur) eine Neubescheidung \nnach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die geforderte erneute Abwägung und \nNeubescheidung liegt mit den angefochtenen Bescheiden vor. Diese ergänzen unter \nEinbeziehung der in der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 unter A. II. \n1a) und 1b) getroffenen Festlegungen und der dazu angeführten weiteren \nErwägungen den Planfeststellungsbeschluss um Ausgleichsmaßnahmen zugunsten \nder Kläger und enthalten eine abwägende Entscheidung darüber, dass \nWeitergehendes nicht erfolgen werde. Damit ist der tenorierte \nNeubescheidungsanspruch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht erfüllt. Ob die \nBescheide materiell den gesetzlichen Vorgaben genügen und tatsächlich eine von \nRechtsfehlern zu Lasten der Kläger freie Abwägung enthalten, ist - da die \nAusgangsurteile hierzu nur allgemeine, ergebnisoffene Vorgaben gemacht haben - \ninsoweit unerheblich. Der Frage ist im Rahmen des vorliegenden (neuen) \nErkenntnisverfahrens nachzugehen, in welchem über den materiellen Anspruch der \nKläger auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Lärmschutzbelange \nbezüglich des planfestgestellten Vorhabens entsprechend neu zu befinden ist. \n\n24\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 14. \nDezember 2004 - 20 E 1124/04 -.\n\n25\n\nEs besteht auch weiterhin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Kläger \ndaran, diesen Anspruch weiterzuverfolgen. Dieses ist nicht dadurch entfallen, dass \ndie Beklagte, wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage - 20 D 83/03.AK u.a. - \nfür Recht erkannt hat, verpflichtet ist, anlässlich der mit Änderungsgenehmigung vom \n29. Januar 2003 zugelassenen Betriebserweiterung u.a. über die fachplanerische \nZumutbarkeit der Lärmauswirkungen, die von dem Flughafen auf der Basis der \nTonnagefreigabe auf die klägerischen Grundstücke einwirken, zu entscheiden. Damit \nhat sich - zumal diese Verpflichtung noch nicht rechtskräftig ist - die Frage nach der \nAngemessenheit der Bewertung der Lärmschutzbelange der Kläger in Bezug auf den \ndurch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Betrieb nicht erledigt. \n\n26\n\nDie Klagen sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war ein Vorverfahren \nnicht erforderlich. Eine auf § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG gestützte Entscheidung über \neine Planergänzung ist, auch wenn sie nicht in Form eines \nErgänzungsplanfeststellungsbeschlusses erlassen wird, in Bezug auf den \nRechtsschutz entsprechend einer Plangenehmigung zu behandeln (§ 8 Abs. 2 Satz 4 \nLuftVG). \n\n27\n\nDie Klage der Klägerin ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang \nbegründet. Die Klage des Klägers ist insgesamt unbegründet. \n\n28\n\nDer Bescheid vom 14. Februar 2003 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, \nsoweit ihr im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche ihres \nGrundstückes nur ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zugesprochen wird. Allein \ndie Regelungen zur Höhe der Entschädigung halten rechtlicher Überprüfung nicht \nstand. Darüber hinaus steht ihr kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über \nweitergehende Maßnahmen insbesondere des aktiven Schallschutzes in Form von \nbetrieblichen Regelungen zu. Der Bescheid vom 12. März 2003 verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten. Ihm steht insbesondere kein Anspruch auf erneute \nEntscheidung über weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm und/oder \nüber einen weitergehenden geldlichen Ausgleich für die Beeinträchtigungen der \nAußenwohnbereiche seines Grundstückes zu. \n\n29\n\nIn formeller Hinsicht lassen die Bescheide Rechtsfehler zu Lasten der Kläger \nnicht erkennen. Der Umstand, dass die Beklagte die Planergänzung in Form eines \nVerwaltungsaktes erlassen hat, der sich allein an die Kläger selbst richtet, ist \nunerheblich. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der \nBeigeladenen die Bescheide zur Kenntnis gegeben hat und sie zudem auf die \nRegelungen in der der Beigeladenen erteilten Änderungsgenehmigung vom \n29. Januar 2003 Bezug nimmt. Rechte der Kläger werden hierdurch nicht \neingeschränkt, und zwar unabhängig davon, dass die Genehmigung noch nicht in \nBestandskraft erwachsen ist. Denn die in den Planergänzungsbescheiden zugunsten \nder Kläger erfolgten Festlegungen sind vom Bestand der in Bezug genommenen \nRegelungen der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 unabhängig. \n\n30\n\nAuch in materieller Hinsicht lässt der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 12. \nMärz 2003 keine Rechts- bzw. Abwägungsfehler zu seinen Lasten erkennen. Der an \ndie Klägerin gerichtete Bescheid vom 14. Februar 2003 ist (nur) insoweit \nabwägungsfehlerhaft, als es um die Bemessung der Entschädigungshöhe geht. \n\n31\n\nDie Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in Verbindung mit den \nRegelungen der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 die vom \nerkennenden Gericht als defizitär erachtete Abwägung der Lärmschutzbelange der \nKläger im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 nachgeholt und diesen \num die geforderte Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der \nAuswirkungen des Flugverkehrs vom Flughafen der Beigeladenen auf die \nAußenwohnbereiche der Klägerin bzw. die Innen- und Außenwohnbereiche des \nKlägers ergänzt. Die Beklagte hat dabei nunmehr abwägungsfehlerfrei die \nLärmschutzinteressen der Kläger bezogen auf das planfestgestellte Vorhaben mit \ndem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt und durch Einräumung eines \nentsprechenden Entschädigungsanspruches bzw. Ausgleichsanspruches für \npassiven Schallschutz zu einem - im Grundsatz - angemessenen Ausgleich \ngebracht. \n\n32\n\nBei dieser Bewertung gilt es zu beachten, dass den Klägern in den \nAusgangsverfahren nur ein Anspruch darauf zugesprochen worden ist, so gestellt zu \nwerden, wie sie stünden, wenn die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung \nihre Belange hinreichend beachtet hätte. \n\n33\n\nVon der Beklagten gefordert war eine ergebnisoffene ergänzende Entscheidung \nüber Schutzauflagen i.S.d. § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter \nEinbeziehung auch der Möglichkeit betrieblicher Regelungen und/oder \nentsprechender Entschädigungsleistungen. Eine solche Entscheidung hat sich - \nauch wenn die Planergänzung auf eine Verpflichtung der Behörde aus § 10 Abs. 8 \nLuftVG zurückgeht - im Regelfall an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nPlanfeststellungsbeschlusses zu orientieren. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337; \nBayVGH, Urteil vom 4. November 1997 - 20 A 92.40134 -, BayVBl. 1998, 756; OVG \nNRW, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 20 D 115/97.AK -.\n\n35\n\nDies gilt namentlich auch für die bei dieser Entscheidung einzustellenden \nBelange und die der Abwägung zugrundezulegende Lärmprognose einschließlich \nderen Eingangsdaten. Diese sind im Grundsatz aus der Sicht des \nPlanfeststellungsbeschlusses einzustellen. Das bedeutet, dass gerade auch \nnachträgliche Entwicklungen in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig unbeachtlich sind. \nErweist sich etwa eine vom Gericht als zum Zeitpunkt der Planfeststellung fehlerfrei \nerkannte Prognose nachträglich als falsch, ist dies ein Umstand, der nicht der \nPlanfeststellung entgegen gehalten werden kann; er wird allenfalls unter den \nVoraussetzungen von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Rahmen eines Antrags auf \nnachträgliche Schutzvorkehrung erheblich. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, BVerwGE 100, 370.\n\n37\n\nDie Notwendigkeit, - auch soweit es um eine neue Bewertung von \nLärmschutzbelangen geht - auf den Zeitpunkt der seinerzeit streitig gewesenen \nBehördenentscheidung abzustellen, ergibt sich schon aus der Natur der \nPlanergänzung. Durch sie soll die Rechtmäßigkeit des im Ausgangsverfahren \nangefochtenen und im Wesentlichen in Bestandskraft erwachsenen \nPlanfeststellungsbeschlusses hergestellt werden. Die Begünstigten sind so zu \nstellen, als hätte die Beklagte die erforderlichen Entscheidungen rechtmäßigerweise \nbereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses getroffen. Eine \nFallgestaltung, die ausnahmsweise die Zugrundelegung eines späteren Zeitpunktes \nerfordern würde, liegt nicht vor. Denn spätere Entwicklungen sind nur dann zu \nberücksichtigen, wenn die geforderte Entscheidung über Ergänzungen der \nGenehmigung durch besondere Umstände überholt ist, etwa weil im Rahmen der \nZulassung weiterer betrieblicher oder anlagemäßiger Änderungen anderweitige \nMaßnahmen zugunsten der Anspruchsberechtigten getroffen worden sind, deren \nWirkung eindeutig und gesichert über das hinausgeht, was die Ergänzung der \nfrüheren Entscheidung bringen könnte. \n\n38\n\nVgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, Urteil vom \n\n39\n\n4. November 1997 - 20 A 92.40134 u.a. -, a.a.O. \n\n40\n\nEine solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n41\n\nNeuere Entwicklungen dürften weiter dann einzustellen sein, wenn seit der \nPlanfeststellung eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die den Betroffenen \noffensichtlich - d.h. ohne dass es zu dieser Feststellung weiterer Untersuchungen \nbedürfte - einen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses vermittelt. Auch diese Fallgestaltung liegt nicht vor. Es \nfehlen greifbare Anhaltspunkte, dass - etwa mit Blick auf den Einsatz von \nstrahlgetriebenen Flugzeugen - aktuell tatsächlich schon Lärmbelastungen \neingetreten wären, die die Beklagte zwingen würden, das Lärmschutzkonzept gemäß \nPlanfeststellungsbeschluss nachträglich zugunsten der Nachbarschaft zu ändern. Sie \nist gemäß dem Urteil vom heutigen Tage in den Verfahren 20 D 83/03.AK und 20 D \n108/03.AK nur verpflichtet, anlässlich der mit Änderungsgenehmigung vom 29. \nJanuar 2003 verfügten Tonnagefreigabe eine neue Lärmprognose zu erstellen und \nauf der Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnis Änderungen des \nLärmschutzkonzeptes zu erwägen. \n\n42\n\nDas zugrundegelegt, sind die von der Beklagten in den angefochtenen \nBescheiden nachgeholten Abwägungsentscheidungen zu den durch das \nplanfestgestellte Vorhaben betroffenen Lärmschutzbelangen der Kläger in dem \naufgezeigten Umfange abwägungsgerecht. \n\n43\n\nEs lagen hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die einzustellenden \nLärmbelastungen vor. Schon die im Ausgangsverfahren eingereichten \nlärmtechnischen Gutachten ließen nicht erkennen, dass die Beklagte von einem zu \nLasten der Kläger in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Bild über die zu \nerwartenden Lärmbelastungen ausgegangen wäre, die im Rahmen der \nNachbetrachtung einzustellen waren. So lagen gutachterliche Stellungnahmen über \nden erwarteten Dauerschallpegel und die voraussichtlichen mittleren Maximalpegel \nvor. Nach der ursprünglichen Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses \nstanden bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens für die Klägerin \nBelastungen in Höhe eines Dauerschallpegels von Leq(4) = 64,7 dB(A) in Rede, für \nden Kläger Lärmbelastungen in Höhe von Leq(4) = 60,5 dB(A); eine Umrechnung auf \nLeq(3) hätte nach den Angaben des Gutachters Dr. X. im Ausgangsklageverfahren \nauf einen um etwa 3 dB(A) höheren Wert geführt. Unter Berücksichtigung der zum \nZeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits aktuellen AzB99 \nhätten sich allerdings etwas geringere Werte ergeben. Der prognostizierte \nDauerschallpegel hätte sich nach den Aussagen des Gutachters in jenen Verfahren \nfür die Kläger um etwas mehr als 2 dB(A) reduziert. Dies wird durch die neuerlichen \nBerechnungen des Dr. X. vom 2. Mai 2002 bestätigt, der für das Grundstück der \nKlägerin ausgehend von dem alten Flugzeugmix, dem Prognosehorizont 2010 und \nder AzB99 einen Dauerschallpegel von Leq(3) = 63,2 dB(A) berechnet hat. Diese im \nAusgangsverfahren vorgestellten Prognosen sind vom erkennenden Gericht in \ntatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet worden. Fehler in den Prognosegrundlagen \nzu Lasten der Kläger waren nicht festzustellen. Unzureichend war allein die \nBewertung der sich danach ergebenden Belastungen. \n\n44\n\nWeitere Berechnungen sind in der Vorbereitung der Änderungsgenehmigung zur \nFreigabe der Tonnagebegrenzung erfolgt. Ausgehend von einem aktualisierten \nFlugzeugmix wurde für das Grundstück der Klägerin laut Gutachten Dr. X. vom \n8. Februar 2002 eine Lärmerwartung von Leq(3) = 65,4 dB(A) berechnet. Für das \nGrundstück des Klägers ist im Gutachten Dr. X. vom 21. Februar 2003 ein \nDauerschallpegel Leq(3) = 62,4 dB(A) ausgewiesen. Eine Nachberechnung ergab \nzudem, dass für sein Grundstück ausgehend vom aktualisierten Flugzeugmix und \ndem unveränderten Prognosehorizont 2010 mehr als 19 Schallereignisse pro Tag \nüber 85 dB(A) zu erwarten sind. Gegen die Heranziehung dieser Gutachten für die \nBewertung der Lärmschutzinteressen der Kläger ist nichts zu erinnern. Jene \nBerechnungen gehen von einer weitaus stärkeren Belastung durch strahlgetriebene \nFlugzeuge aus, als im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu \nerwarten stand und bei der Entscheidung über die Planergänzung (nur) einzustellen \ngewesen wäre. Schon deshalb ist es auch unerheblich, ob das in jenen Gutachten \neingestellte Verkehrsszenario die aktuelle Entwicklung am Flughafen hinreichend \ngenau widerspiegelt. Denn von der Beklagten war nur eine Bewertung der \nLärmschutzbelange aus der im darauf ergangenen Senatsurteil nicht beanstandeten \n(Prognose-)Sicht des Planfeststellungsbeschlusses gefordert. \n\n45\n\nAusgehend von den danach hinreichenden Erkenntnissen über die \neinzustellenden Lärmbelastungen hat die Beklagte den jedenfalls nicht zu Ungunsten \nder Kläger gehenden Schluss gezogen, dass der von dem planfestgestellten \nVorhaben ausgehende Lärm der Klägerin im Hinblick auf die Nutzung der \nAußenwohnbereiche ihres Grundstückes ohne Entschädigung nicht zumutbar ist und \ndem Kläger hinsichtlich der Nutzung des Innenwohnbereiches seines Hauses \nSchutzmaßnahmen zustehen. \n\n46\n\nDie Entscheidung, dass dem Kläger die Lärmeinwirkungen auf die \nAußenwohnbereiche seines Grundstückes demgegenüber - aus der Sicht des \nPlanfeststellungsbeschlusses - zuzumuten seien und es diesbezüglich keines \nweiteren Ausgleichs bedürfe, ist nicht zu beanstanden. Sie geht auf die erstmals mit \ndem Änderungsbescheid vom 29. Januar 2003 getroffene Entschließung der \nBeklagten zurück, Entschädigungsleistungen für die Einschränkungen der \nAußenwohnbereiche für Eigentümer von Wohngrundstücken zu verfügen, die \ninnerhalb eines mit einer Lärmkontur von Leq(3) = 65 dB(A) ausgewiesenen \nGebietes liegen, soweit auf den Grundstücken vor dem 13. Juni 1997 Wohngebäude \nerrichtet oder baurechtlich genehmigt worden sind. Gegen diese Grundentscheidung, \nunzumutbare Einwirkungen auf Außenwohnbereiche von Grundstücken durch das \nplanfestgestellte Vorhaben durch Entschädigungsleistungen auszugleichen und sich \nhierbei an einer Lärmkontur von Leq(3) = 65 dB(A) auszurichten, ist rechtlich nichts \nzu erinnern. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund eines gewissen planerischen \nSpielraums bei der Schutzgebietsausweisung.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332; OVG \nNRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134.00.AK u.a. -.\n\n48\n\nEntschädigungsleistungen sollen nachteilige Auswirkungen des Vorhabens \nauffangen. Ebenso wie die \"Vorkehrungen und Anlagen\" im Sinne von § 9 Abs. 2 \nLuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur dann und insoweit verlangt werden können, \nwenn und soweit die Lärmbelastungen das Maß des Zumutbaren übersteigen, dient \ndie Entschädigung nur dazu, die aus einem auch dem öffentlichen Interesse \ndienenden Verkehr resultierenden unvermeidbaren Nachteile so abzufedern, dass \ndiese zumutbar werden. \n\n49\n\nDiese Grenze vorliegend durch ein nach AzB berechnetes Gebiet eines \näquivalenten Dauerschallpegels von mindestens Leq(3) = 65 dB(A) zu bestimmen, \ndürfte den Verhältnissen der Umgebung des Flughafens der Beigeladenen gerecht \nwerden. Die Lage des Flughafens, insbesondere mit Wohnbebauung unmittelbar vor \nKopf der Start- und Landebahn, führt ebensowenig auf eine andere Bewertung, wie \ndie von den Klägern angeführte Geschichte des Ausbaus. Auch wenn der Flughafen \nin die Bebauung gesetzt worden ist, ist von einer insgesamt schon jahrelang \nbestehenden und prägenden Belastungssituation auszugehen, wobei die Umgebung \ndie Möglichkeit der Entwicklung des Flugplatzes einzustellen hatte und immer auch \neingestellt hat. Davon ausgehend ist es jedenfalls gegenüber dem Kläger nicht \nfehlerhaft, dass die Beklagte sich nicht an dem in den \"Fluglärmkriterien für ein \nSchutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von \nFlughäfen/Flugplätzen\" von Griefhahn, K. , Scheuch und Spreng, Stand Februar \n2002 (ZfL 49 (202) - im weiteren: Synopse -) auf Seite 174 genannten kritischen \nToleranzwert zur Vermeidung der Störung von Erholung (außen) mit einem Leq(3) = \n64 dB(A) orientiert hat, sondern an dem kritischen Toleranzwert zur Vermeidung \nerheblicher Belästigungen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Senat \nden präventiven Richtwerten der Synopse bei der im Einzelfall erforderlichen \nBewertung von Lärmbelastungen durch Fluglärm ein besonderes Gewicht \nbeimisst.\n\n50\n\nVgl. Urteile vom 19. Juli 2005 - 20 D 86.03.AK u.a. -, vom 17. März 2005 - 20 D \n42/02.AK u.a. - und vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u.a.-.\n\n51\n\nDenn die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses für das \nGrundstück des Klägers zu erwartende Lärmbelastung lag nach den vorliegenden \naussagekräftigen Unterlagen in jedem Fall unterhalb des genannten kritischen \nToleranzwertes zur Vermeidung der Störung von Erholung (außen) von Leq(3) = 64 \ndB(A), der etwa für den Flughafen München festgesetzt ist. Die Forderung, die \nEntschädigungsregelung hätte jedenfalls an den in der Synopse ausgewiesenen \nkritischen Toleranzwert von Leq(3) = 62 dB(A) zur Vermeidung von \nKommunikationsstörungen anknüpfen müssen, findet in fachlich fundierten Aussagen \nkeine Rechtfertigung. Unschädlich ist auch, dass der Kläger nach den Erkenntnissen \nder Beklagten ausgehend von dem aktualisierten Flugzeugmix 19 Schallereignisse \npro Tag zu erwarten hat, die einen Maximalpegel von 85 dB(A) übersteigen. Eine \nEntschädigung für verbleibende Beeinträchtigungen beim Wohnen ist nicht schon \nimmer dann ins Auge zu fassen, wenn für Innenräume kritische Werte in Bezug auf \ndie Bewertungsgrenze zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erreicht werden, \nsondern nur soweit die verbleibenden Beeinträchtigungen des Wohnens \neinschließlich der Nutzung der Außenwohnbereiche trotz der ergriffenen \nMaßnahmen - Ausgleich für passive Lärmschutzmaßnahmen - unzumutbar bleiben. \n\n52\n\nDavon ausgehend begründen die im Innenwohnbereich des klägerischen Hauses \ntrotz der Schallschutzmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen durch Fluglärm \nschon deshalb keinen Ausgleichsanspruch des Klägers, weil ihm diese zumutbar \nsind. Denn er hat einen Anspruch auf Lärmschutz, der das im \nPlanfeststellungsbeschluss festgesetzte Schutzziel einer maximalen Belastung von \n55 dB(A) innen gewährleistet, das in der Rechtsprechung weiterhin als ausreichend \nanerkannt wird. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW,. Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u.a. -, m.w.N. \n\n54\n\nAus der Schutzgewährung für die Beeinträchtigung des Innenwohnbereichs \nseines Hauses kann der Kläger auch keine Ausgleichspflicht für die \nAußenwohnbereiche herleiten. Die konkrete Bestimmung dessen, was an \nLärmbelastungen beim Wohnen ohne Ausgleichsmaßnahmen hingenommen werden \nmuss, fällt für Innen- und Außenwohnbereiche unterschiedlich aus. Dies ergibt sich \naus dem Umstand, dass das Schwergewicht der Lebensgestaltung eindeutig im \nInnenwohnbereich liegt und zudem die allgemeine Lärmerwartung im \nAußenwohnbereich sehr viel höher liegt. \n\n55\n\nHat die Beklagte eine ausgleichspflichtige Lärmbelastung für \nAußenwohnbereiche danach - jedenfalls im Hinblick auf den \nPlanfeststellungsbeschluss und den Kläger - abwägungsfehlerfrei entscheidend bei \nLärmbelastungen angesetzt, die mindestens zu einem Dauerschallpegel von Leq(3) \n= 65 dB(A) führen, so bedarf es auch keiner weiteren Klärung der Qualität der von \nder Beklagten in ihrem Bescheid vom 12. März 2003 angeführten Vorbelastung des \nklägerischen Grundstücks durch verschiedene in der Nähe liegende \nVerkehrstrassen. Den diesbezüglichen Erwägungen misst die Beklagte ersichtlich \nkein tragendes Gewicht bei. \n\n56\n\nEbenso unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob die Beklagte im Übrigen eine \nzutreffende Vorstellung davon hatte, bei welcher Grenze kritische Lärmwerte \nvorliegen, die auf eine unzumutbare Innenwohnbelastung deuten. Dem Kläger ist \ninsoweit zuzugeben, dass der in dem Änderungsgenehmigungsbescheid vom 29. \nJanuar 2003 ausdrücklich aufrecht erhaltene Ausgangspunkt, dass fluglärmbedingte \nBelästigungen unterhalb eines Dauerschallpegels von Leq(3) = 64 dB(A) und/oder \nunter 19 Einzelschallereignissen täglich über 85 dB(A) grundsätzlich ohne Anspruch \nauf Schutzmaßnahmen hinzunehmen und zumutbar seien, schwerlich Bestand \nhaben kann. Diese Überlegungen der Beklagten haben sich indes nicht zu Lasten \ndes Klägers ausgewirkt, weil er als Anspruchsberechtigter anerkannt ist. \n\n57\n\nDie mit einem zutreffenden Gewicht eingestellten Lärmschutzbelange hat die \nBeklagte in den angefochtenen Bescheiden auch im Grundsatz durch die \nEntscheidung, im Falle der Klägerin einen Entschädigungsanspruch zu statuieren \nund im Falle des Klägers einen Ausgleich für erforderliche passive \nLärmschutzmaßnahmen an seinem Wohnhaus zuzubilligen, in einer angemessenen \nWeise zum Ausgleich gebracht. \n\n58\n\nIhre Entscheidung, von aktiven Schallschutzmaßnahmen, etwa in Form von \nBetriebsbeschränkungen, abzusehen, ist in den angefochtenen Bescheiden wie in \nder in Bezug genommenen Änderungsgenehmigung abwägungsfehlerfrei mit der \nGefährdung der Funktionsfähigkeit des Flughafens und dessen Widmung erläutert. \nDies gilt zunächst für die den Kläger betreffende Lärmproblematik des \nInnenwohnbereichs. Die Beklagte durfte in ihrer Abwägung im Hinblick auf die \nberücksichtigte und angestrebte Entwicklung des Luftverkehrs in der Anlage der \nBeigeladenen rechtsfehlerfrei davon absehen, das durch das Vorhaben ausgelöste \nLärmproblem - für dessen Qualifizierung im Sinne eines Versagungsgrundes (§ 6 \nAbs. 2 Satz 3 LuftVG) auch unter Einbeziehung der mit der Änderungsgenehmigung \nvom 29. Januar 2003 durchgeführten betrieblichen Änderungen nichts spricht - durch \nbetriebsbezogene Maßnahmen zu bewältigen. Dies hat der Senat bereits für die \nLärmbelastungen des Innenwohnbereichs des Hauses der Klägerin in seinem Urteil \nvom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK - ausgeführt, die in quantitativer und \nqualitativer Hinsicht in einem erheblich stärkeren Maße als der Kläger durch den \nLuftverkehr betroffen ist. \n\n59\n\nIm Hinblick auf die unzumutbaren Lärmbelastungen der Außenwohnbereiche \ndes Grundstücks der Klägerin gilt im Ergebnis nichts anderes. Das soll nicht heißen, \ndass die unter Einbeziehung der gewährten Ausgleichsmaßnahmen einschließlich \nder getroffenen Entschädigungsregelung verbleibenden Belastungen für die Klägerin \nzu vernachlässigen sind. Sie sind durchaus gewichtig und im Verhältnis zur \nVorbelastung deutlich spürbar. Allerdings sind sie - wie der Senat bereits in dem \nAusgangsurteil ausgeführt hat - durch Abwägung überwindbar. Voraussetzung ist, \ndass die Nachteile ohne entscheidende Abstriche an dem zuzulassenden Vorhaben \nnicht zu vermeiden sind und durch gegenläufige Belange, insbesondere \nentsprechende Verkehrsinteressen gerechtfertigt werden. Solche hat die Beklagte in \nihrem Bescheid vom 14. Februar 2003 ebenso wie in der in Bezug genommenen \nÄnderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 angeführt, indem sie auf das \nbesondere Interesse an der Funktionsfähigkeit des Flughafens und auf dessen \nWidmung verweist. Ihre Einschätzung, dass das Interesse der Klägerin an einem \nnoch zumutbaren Belastungsniveau in den Außenwohnbereichen ihres Grundstücks \nsich nur mit einer durchgreifenden Reduzierung des Flugbetriebes verwirklichen \nließe, leuchtet ohne weiteres ein. Sie bedurfte deshalb auch keiner weiteren \nErläuterung in den Planergänzungsbescheiden. \n\n60\n\nRechte der Klägerin sind allerdings im Hinblick auf die Ausgestaltung der \nEntschädigungsregelung verletzt. \n\n61\n\nDie Entschädigungsregelung in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar \n2003 in Verbindung mit der entsprechenden Festsetzung in der \nÄnderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 führt zu keinem angemessenen \nAusgleich der Interessen der Klägerin, weil die Ermittlung der Höhe der \nEntschädigung ohne Gewährung einer Mindestentschädigung an den Einheitswert \nanknüpft und für den Fall einer gewünschten Entschädigung in Anlehnung an den \nVerkehrswert die Klägerin an den Gutachterkosten beteiligt wird. Insoweit bleiben die \nBerechnungsgrundlagen hinter den Vorgaben des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW \nzurück. \n\n62\n\nBei der Entschädigung handelt es sich um ein Surrogat für nicht realisierbare, \nweil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technische Schutzmaßnahmen \nim Hinblick auf die Außenwohnbereichsnutzung, nachdem die Belastungen des \nInnenwohnbereichs im Fall der Klägerin bereits durch einen Ausgleichsanspruch für \npassiven Schallschutz ausgeglichen sind, welcher die Einhaltung zumutbarer \nInnenraumbelastungen gewährleistet. Mit der Entschädigung soll seitens der \nBeklagten anerkannt und der Beigeladenen in Form einer Belastung vor Augen \ngeführt werden, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke Einbußen bei der \nNutzung der Außenwohnbereiche hinzunehmen haben. In dieser Anerkennung und \nKlärung der besonderen Nachbarschaftssituation liegt neben der Geldleistung selbst \nein wesentlicher Faktor für die von der Umgebung erwartete bzw. ihr abverlangte, mit \nder Zumutbarkeit einhergehende Akzeptanz des Lärmgeschehens. \n\n63\n\nVgl. zur Lärmsituation betroffener Anwohner des Flughafens Düsseldorf: OVG \nNRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u. a. -.\n\n64\n\nSie ähnelt in dieser Ausgleichsfunktion dem Schmerzensgeld. Die Höhe der \nEntschädigung ist ebenso wie die Entscheidung über die planungsrechtliche \nZumutbarkeit der Lärmbelastungen im Übrigen Teilergebnis der Abwägung einerseits \nder Lästigkeit und Schädlichkeit der Lärmeinwirkungen und andererseits des \nNutzens des Flugbetriebes sowie der Kosten für die Entschädigung. Demgegenüber \ngeht es jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Größenordnung von \nLärmbetroffenheiten nicht um den Ausgleich für eine faktisch enteignende Wirkung. \nDeshalb sind auch Verschiebungen des Wertes des Grundstückes, die sich durch \ndas zu betrachtende Vorhaben jeweils ergeben, ein nicht unproblematischer Ansatz \nfür die Bemessung der Höhe der Entschädigung. Er griffe namentlich zu kurz, wenn \nwegen der verbesserten infrastrukturellen Anbindung - wie etwa im Fall des Ausbaus \ndes Flughafens München II - das Vorhaben zu einer Wertsteigerung des \nGrundstückes führt.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, a.a.O.\n\n66\n\nDas zugrunde gelegt sind die von der Beklagten verfügten Kriterien zur \nErmittlung der Höhe der der Klägerin zu gewährenden Entschädigung in mehrfacher \nHinsicht abwägungsfehlerhaft. Das gilt zunächst für die Anknüpfung an den \nEinheitswert. Die Regelung führt für das Grundstück der Klägerin erkennbar zu einer \nunangemessenen Entschädigung. Ausgehend von dem angegebenen Einheitswert \nvon 27.600,- DM ergäbe sich daraus eine Entschädigung von weniger als \n3.000,- EUR. Die Entschädigung nach einem Anteil des Einheitswertes ist zwar in \nder Rechtsprechung anerkannt. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, \nm.w.N.\n\n68\n\nSie ist aber andererseits wegen des nur relativen Aussagegehaltes des \nEinheitswertes,\n\n69\n\nvgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005 - II R 36/03 -, BFHE 209, 138, \n\n70\n\nproblematisch. Für eine Anknüpfung an den Einheitswert sprechen freilich neben \nPraktikabilitätsgründen auch die - bei einer Anknüpfung an den Verkehrswert - in \njedem Einzelfall anfallenden Gutachterkosten. Diese Argumente sind freilich in \nFällen, wie dem vorliegenden, in denen es von vornherein nur um die Entschädigung \nweniger Eigentümer geht, nicht vergleichbar gewichtig. Jenseits dessen aber ist der \nvon der Beklagten als Entschädigung verfügte Anteil von 1/5 des Einheitswertes \nunangemessen niedrig. Er lässt sich nicht einmal in jedem Fall schlüssig einer von \nder Beklagten selbst als angemessen vorausgesetzten Entschädigung in Höhe von \n2 % des Verkehrswertes zuordnen. Die Annahme, dass der Verkehrswert in etwa \ndem 4-5fachen des Einheitswertes entspreche und man mit dem 10fachen Wert \"auf \nder sicheren Seite\" sei, ist weder für die Verhältnisse in Unna belegt noch sonst \nersichtlich. Selbst ein Anteil von 1/3 des Einheitswertes, den etwa das \nBundesverwaltungsgericht seinerzeit für den Flughafen Erfurt als voraussichtlich \nnicht zu beanstanden bewertet hat, \n\n71\n\nvgl. Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, a.a.O.,\n\n72\n\nund der sich an dem bei der Wertbemessung von Grundstücken nach dem sog. \nErtragsverfahren maximal möglichen Abschlag für besondere Lärmeinwirkungen \nnach § 82 Abs. 3 BewG anlehnen würde, würde im Falle der Klägerin unter \nBerücksichtigung der Größe und der besonderen Lage ihres Grundstücks keinen \nangemessenen Ausgleich bieten. Denn danach hätte die Klägerin nicht einmal einen \nAusgleich in Höhe von 5.000,- EUR zu erwarten. Mit Blick auf den geringen \nAussagewert von Einheitswerten sind nach alledem in jedem Falle flankierende \nMaßnahmen zu fordern, die gewisse Mindestbeträge gewährleisten. Dabei liegt eine \nStaffelung nach Nutzungsart (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus mit \nMietwohnungen, Eigentumswohnung) und nach dem Umfang der möglichen \nAußenwohnbereichsnutzung nahe. Eine solche angemessene Mindestentschädigung \nsieht die von der Beklagten getroffene Regelung nicht vor. \n\n73\n\nDie der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, wahlweise gegen Übernahme der \nHälfte der Gutachterkosten eine Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes \nzu erhalten, gewährleistet keine solche hinreichend angemessene \nMindestentschädigung. Sie knüpft an den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks \nan und ist damit wiederum abhängig von der Größe des Grundstückes und dessen \nmerkantilem Wert. Sie berücksichtigt damit ebenfalls nur unzulänglich das \nauszugleichende Interesse an einer Nutzung der Außenwohnbereiche der \nbetroffenen Grundstücke unter zumutbaren Lärmbedingungen. Dessen ungeachtet \nist die anteilige Entschädigung nach dem Verkehrswert in der Rechtsprechung \ndurchaus allgemein akzeptiert.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, a.a.O., vom 29. Januar \n1991 - 4 C 51.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D \n134/00.AK u. a. -.\n\n75\n\nDenn eine anderweitige hinreichend konkrete Berechnung der betroffenen \nInteressen ist schlechthin nicht möglich. Weder lässt sich der über das Zumutbare \nhinausschießende Teil des Lärms in Außenwohnbereichen von Grundstücken exakt \nfixieren noch der für diese Spitze zu gewährende Ausgleich betragsmäßig genau \nerfassen. Es ist auch im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte \nsich, was die Höhe des Anteils vom Verkehrswert angeht, an den im Verfahren zur \nsteuerlichen Bewertung von Grundstücken nach dem Ertragsverfahren (§§ 78 ff \nBewG) für starken Fluglärm in der Praxis der Finanzbehörden anerkannten \nAbschlägen orientiert. In Rede stehen danach für Grundstücke innerhalb der nach \ndem Fluglärmgesetz berechneten Lärmschutzzone II [Leq(4) = 67 dB(A) bis 75 dB(A) \n] Abschläge bis zu 5 %. \n\n76\n\nVgl. dazu: BFH, Urteil vom 4. August 1983 - III R 79/81 u. a. -, BFHE 139, 210; \nViskorf/Glier/Knobel, BewG, 4. Auflage, § 82 Rdn. 3; Kreutzinger/Lindberg/Schaffner, \nBewG, § 82 Rdn. 3; Schlepp, DStZ 1993, 759. \n\n77\n\nDie Forderung der Klägerin nach einer differenzierten Entschädigungsregelung \nentsprechend den Maßgaben für Verkehrslärm nach den VLärmSchR 97 greift nicht \ndurch. Sie enthält allenfalls einen weiteren möglichen Ansatz für eine \n(pauschalierende) Ermittlung der (angemessenen) Entschädigung, ohne dass sich \ndaraus die Unangemessenheit des von der Beklagten gewählten Ansatzes, an den \nVerkehrswert anzuknüpfen, zwingend ableiten ließe. Entsprechendes gilt für den \nHinweis auf die Ergebnisse der in der Stellungnahme des Interdisziplinären \nArbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt - Fluglärm 2004 - in \nKapitel 12 genannten Studien zur Höhe der Wertverluste von Immobilien durch \nzunehmenden Fluglärm. Die beiden angeführten Studien gelangen für den \neuropäischen Bereich zu einem durchschnittlichen Wertverlust von 1,51 bzw. von \n2,30 % pro dB(A) Ldn. Sie bieten im Übrigen allenfalls eingeschränkte \nOrientierungsmöglichkeiten, weil sie wiederum an die merkantilen Auswirkungen des \nstreitigen Lärms anknüpfen und die Grundlagen der Studien angreifbar erscheinen, \nweil sie - ausweislich der Stellungnahme des Arbeitskreises selbst - auf keinen \nsonderlich differenzierten Erhebungen beruhen. Zudem bliebe abzuwägen, auf \nwelchen Ausgangswert der lärmmäßigen Belastung abzustellen wäre; in Betracht \nkommen dürfte neben der Vorbelastung möglicherweise auch der Wert des ohne \nEntschädigung Hinzunehmenden.\n\n78\n\nDie Wahl eines Anteils von 2 % und die Anknüpfung an den Verkehrswert des \ngesamten Grundstücks der Klägerin dürfte nach Einschätzung des Senates in \nAnsehung der Größe des Grundstückes und der besonderen Situation in Bezug auf \ndas An- und Abfluggeschehen wohl zu einer im Ansatz schon angemessenen \nEntschädigung führen, weil sich nach den im Verlaufe des Verfahrens angeführten \nBodenwerten ein Betrag ergeben dürfte, der wesentlich über 5000 EUR liegt. Ob der \nAnsatz von 2 % des Verkehrswertes ohne Sicherung einer Mindestentschädigung \nansonsten der rechtlichen Überprüfung standhielte, mag dahinstehen. \nUnzulänglichkeiten könnten sich hier gerade bei Einfamilienhäusern mit Garten und \nTerrasse auf flächenmäßig kleinen Grundstücken ergeben. \n\n79\n\nDie von der Beklagten gewährleistete Entschädigung in Höhe von 2 % des \nVerkehrswertes wird allerdings systemwidrig um die Hälfte der Gutachterkosten für \ndie Verkehrswertermittlung geschmälert. Das Gutachten selbst stellt, da seine \nanderweitige Nutzung nicht als typischerweise gegeben unterstellt werden kann, \nkeinen Ausgleich für die anteilige Belastung dar. Mit dem Abzug setzt sich die \nBeklagte daher zu ihrer eigenen Annahme, dass eine angemessene Entschädigung \nbei 2 % des Verkehrswertes anzusetzen sei, in Widerspruch. Mit Blick auf Art und \nUmfang der Belastung des klägerischen Grundstückes erscheint eine solche \nSchmälerung der Entschädigung in jedem Fall als unangemessen. Gegen eine \nanteilige Beteiligung des Lärmbetroffenen an den Gutachterkosten wäre nur dann \nnichts zu erinnern, wenn die von der Beklagten in erster Linie festgesetzte \nBerechnungsmethode in Anknüpfung an den Einheitswert, die keine weiteren Kosten \nverursacht, für sich schon einen angemessenen Ausgleich erwarten ließe. In diesem \nFalle erschiene es gerecht, dass ein Betroffener, der sich bei der Berechnung der \nEntschädigung nach dem Verkehrswert eine höhere Entschädigung ausrechnet als \ndie garantierte - und im Ansatz angemessene -Regelentschädigung, dann an den \nanfallenden zusätzlichen Kosten beteiligt wird. Ein solcher Fall ist hier aber gerade \nnicht gegeben, weil die an den Einheitswert anknüpfende Berechnungsmethode zu \nkeiner angemessenen Entschädigung der Klägerin führt. \n\n80\n\nDie danach im Hinblick auf die Regelung der Entschädigungshöhe \nfestzustellende Rechtsverletzung führt auf die Verpflichtung der Beklagten, unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung über die \nBemessung der der Klägerin zu gewährenden Entschädigung zu treffen. Nur in \ndiesem Umfang unterliegt der angefochtene Bescheid vom 14. Februar 2003 der \n\n81\n\nAufhebung. Die in dem Bescheid im Übrigen getroffenen Entscheidungen, \nnamentlich die, keine einschränkenden betrieblichen Maßnahmen zu ergreifen, \nbleiben davon unberührt. Bei der danach geforderten erneuten Entscheidung wird die \nBeklagte ihr gewähltes Entschädigungskonzept insgesamt zu überdenken haben. \nDies gilt angesichts der geringen Anzahl von Entschädigungsberechtigten namentlich \nfür die Anknüpfung an den Einheitswert ohne Festlegung einer \nMindestentschädigung. Bei einer Anknüpfung an den Verkehrswert wird sie \nzumindest die Klägerin von den Gutachterkosten freistellen müssen und \ngegebenenfalls - abhängig von dem Ergebnis der Verkehrswertermittlung - über die \nHöhe des Anteils vom Verkehrswert neu zu entscheiden haben. Denn es erscheint \nangezeigt, dass ein der subjektiven Ausgleichsfunktion gerecht werdender \nMindestbetrag jedenfalls herauskommt. Dieser dürfte nach Einschätzung des Senats \n- wie bereits gesagt - bei Einstellung der Größe des klägerischen Grundstücks, der \nNutzung des Grundstücks im Übrigen, des angegebenen Bodenrichtwertes und unter \nBerücksichtigung von Art und Umfang der in Streit stehenden Lärmeinwirkungen \ndurch das planfestgestellte Vorhaben, insbesondere der im Ausgangsurteil \ngeschilderten besonderen psychologischen Wirkungen, die sich bei Überflügen \nwährend der (niemals ganz unkritischen) Start- und Landephasen in geringer Höhe \ntypischerweise einstellen, und der Historie des Flughafens nicht unter 2 % des \nVerkehrswertes, jedenfalls aber deutlich über 5.000 EUR liegen. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, § 155 \nAbs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 ZPO. Die Teilung berücksichtigt, dass \nder Kläger mit seinem Klagebegehren insgesamt unterlegen ist und die Klägerin \nteilweise. Die Klägerin hat nur sekundär die Erhöhung der ihr gewährten \nEntschädigung verfolgt. In erster Linie ging es ihr um eine umfassende neue \nAbwägung ihrer Lärmschutzbelange in Bezug auf die Außenwohnbereiche ihres \nGrundstückes mit dem erklärten Ziel, einschränkende betriebliche Regelungen zu \nerreichen. Die Kostenentscheidung betrifft im Übrigen nur die Kosten, die sich auf \ndas fortgeführte Klagebegehren der Kläger beziehen. Im Hinblick auf die Kosten, die \nden mit Beschluss vom 17. April 2003 eingestellten Teil des Verfahrens betreffen, gilt \ndie in jenem Beschluss getroffene Kostenentscheidung.\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZO.\n\n84\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, \n§ 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/20-d-19-03-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/20-d-19-03-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275793","retrieved":"2026-07-09 02:47:54.299529+00:00"}}