{"status":"available","doknr":"OLD275797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.19A4972.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"19 A 4972/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nDie vom Kläger angesprochene Frage,\n\n4\n\n„darf sich der Inhalt der Abschlussprüfung zum Werbekaufmann zulässigerweise nur auf \nden Inhalt der Ausbildungsordnung sowie auf den tatsächlich vermittelten Lehrstoff beziehen \noder genügt es, wenn es sich um zu vermittelnden Lehrstoff laut Lehrplan handelt\",\n\n5\n\nund auch die übrigen von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekte \nbegründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO).\n\n6\n\nNach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur \nWerbekauffrau vom 28. November 1989, BGBl. I S. 2095 (im Folgenden: VO), erstreckt sich \ndie Abschlussprüfung auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie \nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung \nwesentlich ist. Bei der in § 8 Abs. 1 VO in Bezug genommenen Anlage (zu § 4 VO) handelt \nes sich um den Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur \nWerbekauffrau, BGBl. I 1989, S.2098 (im Folgenden: Ausbildungsrahmenplan).\n\n7\n\nEs trifft zu, dass der von der Kultusministerkonferenz am 19. Dezember 1989 \nbeschlossene Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau, \nBeilage zum Bundesanzeiger Nr. 44 vom 3. März 1990 (im Folgenden: Rahmenlehrplan), und \nder - den Rahmenlehrplan umsetzende (vgl. den letzten Absatz der Allgemeinen \nVorbemerkungen des Rahmenlehrplans) - nordrhein-westfälische Lehrplan für den Unterricht \ndes Ausbildungsberufes Werbekaufmann/Werbekauffrau vom 22. September 1977, GABL. \nNRW S. 516 (im Folgenden: Lehrplan NRW), in § 8 Abs. 1 VO nicht erwähnt werden. Der \nRahmenlehrplan und der Lehrplan NRW enthalten Vorgaben für die Ausbildung zum \nWerbekaufmann/zur Werbekauffrau in der Berufsschule. Die Nichterwähnung in § 8 Abs. 1 \nVO rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass nur solche Lerninhalte Gegenstand der \nAbschlussprüfung sein dürfen, die im Sinne des § 8 Abs. 1 VO im Berufsschulunterricht \nvermittelt worden und für die Berufsausbildung wesentlich sind. Vielmehr sind nach § 8 Abs. \n1 VO auch in der Berufsschule nicht vermittelte Lerninhalte Gegenstand der \nAbschlussprüfung, soweit sie in dem Ausbildungsrahmenplan angeführte Fertigkeiten und \nKenntnisse betreffen. Denn nach § 8 Abs. 1 VO erstreckt sich die Abschlussprüfung auf \nsämtliche in dem Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und zwar \nohne Differenzierung danach, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse im Berufsschulunterricht \noder im Ausbildungsbetrieb vermittelt worden sind oder nicht. Sind die Fertigkeiten und \nKenntnisse dem Prüfling nicht vermittelt worden, liegt ein Ausbildungsmangel vor, der für \nsich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschlussprüfung führt. Der Prüfling kann sich \nnämlich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung nur dann mit Erfolg auf etwaige \nAusbildungsmängel berufen, wenn er sie bereits vor der Prüfung geltend gemacht hat.\n\n8\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, Buchholz 421.0, \nPrüfungswesen, Nr. 305, S. 220 (221 f.); OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2004 - \n19 A 3887/04 -.\n\n9\n\nDas ist hier nicht geschehen. Der Kläger macht nicht geltend, sich vor der \nAbschlussprüfung auf eine unzureichende Ausbildung in der Berufsschule oder im \nAusbildungsbetrieb berufen zu haben. \n\n10\n\nEr kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die \nAusbildungsmängel erst durch die Abschlussprüfung deutlich geworden seien. Aus dem \nAusbildungsverhältnis ergibt sich die Pflicht des Klägers, an seiner Ausbildung zum \nWerbekaufmann mitzuwirken und auf die Beseitigung etwaiger Ausbildungsmängel \nhinzuwirken, soweit ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Kommt er \nseinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich aufgrund des auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im \nPrüfungsrechtsstreit nicht auf eine etwaige unzureichende Ausbildung berufen. In einem \nsolchen Fall kommt es auf die - in § 13 Abs. 3 der vom Kläger angeführten Prüfungsordnung \nder IHK Frankfurt/Main angesprochene - Frage, ob die Ausbildung tatsächlich unzureichend \nwar, nicht (mehr) an.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 19 A 4186/05 -.\n\n12\n\nHier konnte der Kläger sich in zumutbarer Weise durch Rücksprache mit der Beklagten, \nseinem Ausbildenden und der Berufsschule sowie durch Einsicht des veröffentlichten \nAusbildungsrahmenplans, des Rahmenlehrplans und des Lehrplans NRW Kenntnis über den \nUmfang des Prüfungsstoffs verschaffen und auf eine entsprechende Gestaltung seiner \nAusbildung hinwirken. Soweit einzelne Lerninhalte, die für die Abschlussprüfung relevant \nsind, nicht durch die Berufsschule vermittelt worden sind, hätte der Kläger bei seinem \nAusbildenden eine Änderung oder Ergänzung seines gemäß § 5 VO unter Zugrundelegung \ndes Ausbildungsrahmenplanes zu erstellenden Ausbildungsplans anregen können.\n\n13\n\nAus § 8 Abs. 1 VO folgt weiter, dass die Prüfer in der Abschlussprüfung nicht ohne \nWeiteres auf sämtliche Lerninhalte des Rahmenplans und des Lehrplans NRW zurückgreifen \ndürfen. Der Prüfungsstoff muss nach § 8 Abs. 1 VO entweder im Berufsschulunterricht \nvermittelt worden sein oder Teil des Ausbildungsrahmenplans sein. Dementsprechend sind im \nBerufsschulunterricht nicht vermittelte Lerninhalte nicht schon deshalb zulässiger \nPrüfungsgegenstand, weil sie in dem Rahmenplan und dem Lehrplan NRW aufgeführt sind. \nErforderlich ist vielmehr, dass die Lerninhalte des Rahmenplans und des Lehrplans NRW \ndem Ausbildungsrahmenplan entsprechen. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, \ndie keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nrechtfertigt.\n\n14\n\nHier lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger Prüfungsaufgaben gestellt worden sind, \ndie dem Ausbildungsrahmenplan nicht entsprechen oder ihm im Berufsschulunterricht nicht \nvermittelt worden sind. Sein dahingehender Vortrag genügt nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.\n\n15\n\nDie Aufgabe 2 c der Klausur im Fach Rechnungs- und Finanzwesen betrifft im Kern die \nFrage, ob in einer Schlussbilanz der Ist- oder Sollbestand enthalten sein muss. Dass es sich \nhierbei nicht im Sinne der Nr. 8.2 Buchstabe b des Ausbildungsrahmenplans um eine Frage \nder Buchführung handelt, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Er behauptet lediglich, dass \ndie Aufgabe 2 c von Nr. 8.2 des Ausbildungsrahmenplans nicht gedeckt ist. Eine nähere \nBegründung ist nicht erfolgt. Er macht insbesondere nicht substantiiert geltend, dass die \nAufgabenstellung über eine einfache Buchung im Sinne der Nr. 8.2 Buchstabe b des \nAusbildungsrahmenplans hinausgeht.\n\n16\n\nBei der Aufgabe 6 der Klausur im Finanz- und Rechnungswesen war zu entscheiden, ob \nein in Schweizer Franken angegebener Festpreis nach dem Geld- oder Briefkurs umzurechnen \nist. Dass es sich hierbei nicht um einen Lerninhalt des Rechnungs- und Finanzwesens im \nSinne der Nr. 8 des Ausbildungsrahmenplans handelt, ist ebenfalls eine bloße Behauptung des \nKlägers, die nicht näher begründet ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die \nnach Nr. 6.2 Buchstabe b des Ausbildungsrahmenplans erforderliche Fähigkeit, Angebote in \nkaufmännischer Hinsicht zu vergleichen und zu bewerten, auch die Fähigkeit umfasst, \nentscheiden zu können, ob eine Forderung in ausländischer Währung nach dem Geld- oder \nBriefkurs umzurechnen ist. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die \nAusbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau ausschließlich auf eine spätere Tätigkeit \nin Deutschland ohne Bezug zum Ausland ausgerichtet ist.\n\n17\n\nDer Kläger hat weiter lediglich behauptet, dass die nach Aufgabe 7 der Klausur für \nRechnungs- und Finanzwesen geforderten statistischen Auswertungen nicht vom \nAusbildungsrahmenplan gedeckt sind. Eine nähere Begründung ist nicht erfolgt. Der Kläger \nhat sich insbesondere nicht mit dem - zutreffenden - Argument des Verwaltungsgerichts \nauseinandergesetzt, dass die Aufgabenstellung von Nr. 8.4 des Ausbildungsrahmenplans \n(Kosten- und Leistungsrechnung) gedeckt ist.\n\n18\n\nDer Kläger hat schließlich seine Auffassung nicht näher begründet, dass die nach \nAufgabe 8 der Klausur für Rechnungs- und Finanzwesen erforderliche Bewertung von Aktien \nund die Berechnung der Werte für die zum 31.12. zu erstellende Schlussbilanz nicht Teil des \nAusbildungsrahmenplans sind. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass es sich nicht im Sinne \nder Nr. 8.2 Buchstabe b des Ausbildungsrahmenplans um einfache Buchungsfragen handelt, \nist nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/19-a-4972-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/19-a-4972-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275797","retrieved":"2026-07-09 02:47:54.673020+00:00"}}