{"status":"available","doknr":"OLD275796","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.18B2005.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"18 B 2005/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet \nwerden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von \nProzesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: die Beschwerde - \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - iVm § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden \nGründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2005 und auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.\n\n4\n\nMit ihrem Vorbringen, sie hätten ein Rechtsschutzinteresse, weil nur durch das \nhier vorliegende Verfahren ihre Abschiebung verhindert werden könnte, haben sie \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der nach § 80 Abs. 5 \nVwGO gestellte Antrag der Antragsteller zu 1. und 2., deren Asylanträge \nbestandskräftig abgelehnt wurden, unzulässig sei, nicht in Frage zu stellen \nvermocht.\n\n5\n\nDie Geltendmachung von Abschiebungsschutzgründen wegen einer Erkrankung \ndes Antragstellers zu 1. ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO irrelevant. \n\n6\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem \nBeschwerdevorbringen auch kein Anspruch der Antragsteller auf vorübergehende \nAussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG ergibt. Die \nWeiterführbarkeit der medikamentösen Therapie im Heimatland ist grundsätzlich \nkeine Voraussetzung der Reisefähigkeit als inlandsbezogenes Ausreisehindernis. \nVielmehr handelt es sich dann, wenn es an einer ausreichenden Behandelbarkeit \neiner Erkrankung im Heimatland fehlen sollte, um ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis, für dessen Feststellung im vorliegenden Fall allein das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist.\n\n7\n\nVgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2004 - 18 B 359/04 -, vom 16. \nSeptember 2004 - 18 B 1499/04 - und vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1523/05 -.\n\n8\n\nHierzu sei weiter angemerkt, dass nach ständiger Senatsrechtsprechung ein \nAusländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht \nallgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu verweisen ist,\n\n9\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 1. September 2004 - 18 B 2560/03 - und \nvom 16. September 2004 - 18 B 1499/04 - m.w.N.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/18-b-2005-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/18-b-2005-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275796","retrieved":"2026-07-09 02:47:54.595746+00:00"}}