{"status":"available","doknr":"OLD275799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.12B2051.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"12 B 2051/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer vor dem \nOberverwaltungsgericht postulationsfähigen Person verfasst und unterzeichnet ist \n(vgl. § 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Sie hätte aber auch sonst keinen Erfolg. Mit \ndem Beschwerdevorbringen vermag der Antragsgegner die Würdigung, die die Sach- \nund Rechtslage seitens des Verwaltungsgerichts erfahren hat, nicht ernsthaft in \nFrage zu stellen. \n\n3\n\nWenn das Verwaltungsgericht den in § 35a SGB VIII durch das Gesetz zur \nWeiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. \n2729) neugefassten verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des \nTatbestandes des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sowie dem neu eingeführten § 36a \nSGB VIII keine Beachtlichkeit für das vorliegende Verfahren zuerkennt, kann dem \nnicht entgegengehalten werden, das gesetzgeberische Ziel einer stärkeren \nVerfahrensbeteiligung der Jugendämter gerade auch in Fällen schon vor der \nGesetzesänderung erfolgter Selbstbeschaffung werde unterlaufen. Soweit durch § \n35a Abs. 1a SGB VIII \n\n4\n\nn. F. sichergestellt werden soll, dass eine Abweichung der seelischen \nGesundheit des Kindes von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-\npsychotherapie, ei-nem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder einem Arzt bzw. \neinem psycholo-gischen Psychotherapeuten geprüft werden muss, der besondere \nErfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen \nhat, \n\n5\n\nVgl. etwa Wendt: Verabschiedete Jugendhilfereform bringt erhöhte \nKostenbelastung für Eltern, Rechts-dienst der Lebenshilfe 2005, 112,\n\n6\n\nläßt sich daraus nicht ohne weiteres entnehmen, dass damit die Position des \nJugendamtes im Hilfeverfahren gestärkt werden sollte. Vielmehr wird dadurch, dass \nzwingend die Einholung der Stellungnahme qualifizierter Sachverständiger \nvorgeschrieben wird, die vorrangige Maßgeblichkeit entsprechender Gutachten und \ngerade nicht der eigenen Einschätzung des Jugendamtes hinsichtlich einer \nAbweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB VIII \nfestgeschrieben. Das gilt auch im Hinblick auf die in § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII n. F. \nnormierte Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen für eine \nselbstbeschaffte Hilfe. Ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ungeachtet des \ndanach wenig plausiblen Einwands des Antragsgegners - dennoch Grundsätze des \nintertemporären Rechts entgegenstehen,\n\n7\n\nvgl. dazu etwa Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 2004 - 3 \nKO 1149/03 -, ThürVBl. 2004, 280,\n\n8\n\noder nicht vielmehr auch im vorliegenden Fall gerade entsprechend diesen \nGrund-sätzen gilt, dass ein Gesetz grundsätzlich erst Wirkung auf nach seinem \nInkrafttreten eingetretene Sachverhalte entfalten kann, es sei denn, dass ihm \nausdrücklich Rück-wirkung beilegt worden ist,\n\n9\n\nvgl. etwa BSG, Urteil vom 11. November 2003 \n\n10\n\n- B 2 U 15/03 R -, FEVS 55, 481,\n\n11\n\nkann dahinstehen. Es ist nämlich weder seitens des Antragsgegners substantiiert \nvorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich, dass den durch die \nGesetzesänderung eingeführten Anforderungen rein tatsächlich im erstinstanzlichen \nVerfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen \nworden ist. Sich darauf zu berufen, dass die Stellungnahme eines Facharztes nicht \ndie Entscheidung des Jugendamtes vorwegnehmen dürfe, ist allein schon angesichts \ndes Prozessverhaltens des Antragsgegners, der die Beschaffung wesentlicher \nInformationen dem Verwaltungsgericht überlassen hat, nicht überzeugend. \n\n12\n\nDer Annahme des Verwaltungsgerichts, die seelische Gesundheit des \nAntragstellers weiche von dem für sein Lebensalter typischen Zustand mit hoher \nWahrscheinlichkeit im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII länger als sechs \nMonate ab, ist der An-tragsgegner in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht für \nseine Überzeugungsbildung herangezogenen fachlichen Stellungnahmen des \nKinderarztes, Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. W. T. sowie des \nDiplompädagogen und angehenden Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Dr. U. \nnicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten. \n\n13\n\nDer Vorwurf, die Beweisermittlung des Verwaltungsgerichtes sei dadurch, dass \nlediglich Dr. W. T. und Dr. U. , nicht aber der Gutachter des \nMarienhospitals X. angehört worden seien, nicht hinreichend abgewogen, ist \nunberechtigt. Die sachverständigen Mitarbeiter des Marienhospitals X. hätten \nallenfalls zu der Diagnose und den indizierten Hilfsmaßnahmen Stellung nehmen \nkönnen, die sich ihnen auf Grund der Vorstellungstermine am 23. Juni, 22. Juli, 5. \nAugust und 21. August 2003 erschlossen. Die spätere Entwicklung des Hilfefalles ist \nvon ihnen nicht wissenschaftlich untersucht worden. Sie sind auch nicht mit der \nMöglichkeit konfrontiert worden, dass der Antragsteller die I. -Schule besucht, \nsondern haben sich lediglich mit dem Wunsch der Mutter des Antragstellers nach \neiner Internatsbeschulung auseinandergesetzt. Soweit der Bericht des \nMarienhospitals X. vom 18. März 2004 den Schwerpunkt der seelischen Probleme \ndes Antragstellers in einer intrafamiliären Konfliktsituation sieht und deshalb - neben \neiner medikamentösen Therapie und einer professionellen Förderung hinsichtlich der \nLese-Rechtschreibschwäche - Maßnahmen der ambulanten Erziehungshilfe sowie \neine familientherapeutische Behandlung empfiehlt, hat sich das Verwaltungsgericht \ndamit ausweislich Seite 6 des Beschlussabdrucks unter Zurhilfenahme der \nsachverständigen Zeugen Dr. W. T. und Dr. U. auseinandergesetzt. Es \nhätte dem Antragsgegner freigestanden, für den Erörterungstermin am 26. Oktober \n2005 die Ladung auch des Kinderarztes, Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. U. \nS. und/oder des Diplompsychologen O. C. von der Klinik für Kinder- und \nJugendmedizin des Marienhospitals X. zu beantragen. \n\n14\n\nZwar legt sich Dr. U. von der S1. B. für Psychotherapie und \nVerhaltensmedizin in seiner Stellungnahme vom 29. September 2005 insoweit nicht \nfest, als es darum geht, welche Schulen oder Förderschulen die hohen \nAnforderungen an eine adäquate schulische Förderung des Antragstellers erfüllen \nkönnen. Der Sachverständige lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass ein Wechsel \ndes Antragstellers von der I. -Schule zu einer anderen Schule eine erhebliche \npsychische Belastung für B1. darstellt. Dass sich Dr. U. auch zum Erfordernis \nfamilientherapeutischer Maßnahmen äußern will, ist seinem Schreiben vom 29. \nSeptember 2005 - anders als der Antragsgegner offensichtlich meint - nicht zu \nentnehmen und wäre überdies im Hinblick auf die Frage, der Besuch welcher Schule \nfür die weitere psychosoziale Entwicklung des Jungen erforderlich ist, auch nicht von \nBelang.\n\n15\n\nDer Stellungnahme der Gemeinschaftshauptschule S2. vom 29. September \n2005 ist lediglich zu entnehmen, dass es zu den Aufgaben der Schule gehört, Kinder \nmit hyperkinetischen Störungen angemessen zu beschulen und zu fördern. Der \nvorsichtigen Formulierung des Schulleiters ist hingegen nicht zu entnehmen, dass \nseine Schule eine solche Betreuung auch tatsächlich mit den vorhandenen \npersonellen und sachlichen Mitteln sicherstellen kann.\n\n16\n\nEs ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner dem \nSachverständigen Dr. W. T. vorhalten kann, nicht in seine Überlegungen \neinbezogen zu haben, dass alle anderen Gutachten eine Familientherapie bzw. \nambulante Hilfen zur Erziehung für notwendig und ausreichend erachtet hätten. Der \nerst im März 2004 gefertigte Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des \nMarienhospitals X. ist ausdrücklich an Dr. von T. gerichtet gewesen. Im \nErörterungstermin vom 26. Oktober 2005 ist dem sachverständigen Zeugen der vom \nMarienhospital in X. gemachte Vorschlag vornehmlich einer \nfamilientherapeutischen Maßnahme noch einmal ausdrücklich vorgehalten worden. \nAndere Gutachten, die eine Familientherapie oder ambulante Hilfen zur Erziehung für \nnotwendig und ausreichend erachten, sind in den dem Senat vorliegenden \nUnterlagen nicht enthalten. \n\n17\n\nWenn der Antragsgegner ferner sinngemäß behauptet, die unterschiedliche \nEinstufung der seelischen Beeinträchtigung des Antragstellers ihrem Schweregrad \nnach \n\n18\n\n- als leichte Resignation durch den sachverständigen Zeugen Dr. von T. \neinerseits und als Depression durch den sachverständigen Zeugen Dr. U. \nandererseits - stelle sich im Hinblick auf den Tatbestand des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgericht nicht als unerheblich dar, \nsondern beschreibe unterschiedliche psychische Störungen, die unterschiedliche \nBehandlungsformen erforderten, geschieht auch das ohne erkennbare Bemühungen \num einen nachvollziehbaren Beleg. Da beide Fachleute vor dem Hintergrund ihrer \nDiagnosen übereinstimmend zu dem Schluss kommen, dass der Antragsteller wegen \nseiner seelischen Behinderung mit einem Schulwechsel gegenwärtig nicht zurecht \nkäme, sind keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung des Antragsgegners \ngreifbar.\n\n19\n\nEbenso wenig plausibel ist die Erheblichkeit der unterschiedlichen Einschätzung \nder beiden sachverständigen Zeugen zur Hyperaktivität des Antragstellers. Soweit \nDr. U. angegeben hat, dass im Falle von B1. auch eine Verhaltenstherapie \neffektiv gewesen wäre, die man auch beim Besuch einer Regelschule hätte \ndurchführen können, hat der Zeuge dies vor dem Hintergrund der bei einem \nSchulwechsel entstehenden Stresssituation aus derzeitiger Sicht ausdrücklich für \nunbeachtlich gehalten. Eine Verhaltenstherapie ist dem Antragsteller in der \nVergangenheit auch von keinem Jugendhilfeträger angeboten worden. \n\n20\n\nDass der Gutachter Dr. von T. nicht in Erwägung gezogen habe, dass der \nschulische Misserfolg des Antragstellers nicht ausschließlich in Zusammenhang mit \nseinem seelischen Zustand stehe, sondern seinen Grund in intellektuellen Defiziten \nfinde, ist vor dem Hintergrund der in seinen fachärztlichen Stellungnahmen vom \n12. Juli 2002 und vom 2. November 2003 ausdrücklich verwerteten Ergebnisse \nzweier Intelligenztests, namentlich des von der Kinder- und Jugendabteilung für \nPsychiatrie, Psychotherapie und Neurologie des Gemeinschaftskrankenhauses \nI1. ausweislich deren Bericht vom 11. September 2001 durchgeführten HAWIK \nIII, sowie im Hinblick auch auf die von der I. -Schule mit Schulbericht vom 6. Juli \n2005 in Aussicht gestellte Erreichung der „mittleren Reife\" eine - durch nichts belegte \n- Unterstellung und lässt den gebotenen Respekt vor der fachlichen Reputation von \nDr. von T. als Kinder- und Jugendpsychiater vermissen. § 35a Abs. 1a SGB \nVIII n. F. soll im Interesse des Hilfesuchenden auch vor einer Selbstüberschätzung \nder Kompetenz der Jugendämter in psychologischen und medizinischen Fragen \nschützen. \n\n21\n\nMit dem - in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senates vom \n16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 - angesprochenen - Gesichtspunkt, dass die schu-lische \nFörderung von Kindern vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesen ist (§ 10 \nAbs. 1 S. 1 SGB VIII), der auch schon Gegenstand des vom Verwaltungsge-richt \nebenfalls angezogenen Beschlusses des Senates vom 30. Januar 2004 - 12 B \n2392/03 - (FEVS 55, 469, 471 f.) gewesen ist, hat sich die Kammer ausführlich \nauseinander gesetzt, ohne dass der Antragsgegner über eine thesenhafte Negierung \nhinaus konkrete Einwände gegen die Abwägung erhoben hätte.\n\n22\n\nGegen die Auslegung der Erklärung der Gemeinschaftshauptschule S2. vom \n29. September 2005 ist - wie oben bereits zum Ausdruck gebracht - unter den \ngegebenen Umständen nichts zu erinnern. Der Antragsgegner ist der Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, es erschließe sich aus den Angaben der Schule nicht, \ninwiefern sie auf die besonderen auch psychischen Gegebenheiten eingehen könne, \nwiederum lediglich mit einer bloßen These entgegengetreten.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/12-b-2051-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/12-b-2051-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275799","retrieved":"2026-07-09 02:47:54.839950+00:00"}}