{"status":"available","doknr":"OLD275798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.11A3035.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"11 A 3035/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge, der ihm während der Untersuchungshaft in der \nHaftanstalt zugestellt wurde. Zu der mündlichen Verhandlung seiner Asylklage am \n13. Juli 2005 wurde der Kläger - ohne Anordnung seines persönlichen Erscheinens - \ngem. § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO über seine Prozessbevollmächtigte geladen. \nDaraufhin beantragte diese beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27. Juni \n2005, den Kläger zum Termin aus der JVA C. -C1. I vorführen zu lassen, \nda der Kläger einen Anspruch darauf habe, seine Asylgründe im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers darzulegen. Sie \nselbst könne den Termin mit dem Kläger wegen der Verständigungsprobleme nicht \nvorbereiten; der Prozesskostenhilfeantrag sei abgelehnt worden, eine Übernahme \nder Dolmetscherkosten durch ihr Anwaltsbüro komme nicht in Betracht. Mit \nBeschluss vom 27. Juni 2005 lehnte das Verwaltungsgericht den - sinngemäß \ngestellten - Antrag, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, mit der \nBegründung ab, die Voraussetzungen des § 95 VwGO lägen nicht vor, da mangels \nKlagebegründung nicht ersichtlich sei, dass die Anwesenheit des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung unabdingbar wäre. Im Übrigen gehe das Gericht davon \naus, dass der Kläger auch ohne eine solche Anordnung an der mündlichen \nVerhandlung teilnehmen könne (Bl. 39 GA). Die Prozessbevollmächtigte erhob \ngegen den vorgenannten Beschluss Gegenvorstellung mit dem Hinweis, für die \nTeilnahme des Klägers sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens erforderlich, \nsonst könne er nicht vorgeführt werden (GA Bl. 44); ergänzend wies sie darauf hin, \neine Vorführung könne nur durch richterliche Anordnung erfolgen. Dies sei ihr seitens \nder JVA fernmündlich mitgeteilt worden (GA Bl. 46). Zu der mündlichen Verhandlung \nist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach vorheriger Ankündigung nicht \nerschienen (Bl. 50 GA). Gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Rüge einer Verletzung des \nrechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 \nGG) greift nicht durch.\n\n6\n\nDer Kläger sieht in der Ablehnung der Anordnung des persönlichen Erscheinens \neinen Gehörsverstoß. Zwar stehe die Anordnung grundsätzlich im Ermessen des \nGerichts; aufgrund der Haft sei das Ermessen hier jedoch auf Null reduziert \ngewesen. \n\n7\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Berufungszulassung. Der Kläger erkennt \nnämlich zutreffend, dass die Anwesenheit eines Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung grundsätzlich dann nicht erforderlich ist, wenn der Asylbewerber - wie \nhier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Hält ein Kläger sein \npersönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich, so \nmuss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner \nAnwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen \nVerhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen. \n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, \nDÖV 1983, 247.\n\n9\n\nEin derartiger Fall liegt hier nicht vor. Zwar hat der Kläger die Anordnung des \npersönlichen Erscheinens beantragt. Es fehlte jedoch an der Darlegung \nsubstantiierter Gründe, die eine persönliche Teilnahme des Klägers an der \nmündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließen. Der Kläger hat insoweit \nallein darauf hingewiesen, er könne sich mit seinem Prozessbevollmächtigten nicht \nohne Dolmetscher verständigen. Wegen seiner Inhaftierung und der unzureichenden \nDeutschkenntnisse könne der anstehende Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \nvorbereitet werden. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dient indes nicht \ndazu, einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Kläger das Gespräch mit \nseinem Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Insoweit stellte sich die Situation \ndes Klägers nicht anders dar, als im „Normalfall\" eines nicht in Untersuchungshaft \nbefindlichen Asylbewerbers, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Auch \ndiesem verlangt die Prozessordnung die Einreichung einer Klagebegründung ab, für \nderen Abfassung u.U. die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist. Zwar \nwird es einem Asylbewerber außerhalb einer Haftanstalt regelmäßig leichter fallen, \neinen kostengünstigen Sprachmittler zu finden (z.B. aus seinem Bekanntenkreis, \nüber eine Flüchtlingshilfeorganisation o.ä.); hinzu kommt, dass ein nicht in Haft \nbefindlicher Asylbewerber den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ohne eine \nAnordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 VwGO wahrnehmen kann. Auch \neinem Untersuchungshäftling stehen aber ausreichend Möglichkeiten zu Gebote, \nsich einen Rechtsbeistand zu suchen und sich mit diesem zu verständigen. In der \nPraxis geschieht dies regelmäßig durch Mitgefangene, die bei \nVerständigungsproblemen innerhalb der Justizvollzugsanstalt aushelfen. \nGegebenenfalls kann ein Häftling auch Hilfe beim zuständigen Amtsgericht nach dem \nBeratungshilfegesetz beantragen (vgl. § 4 Abs. 1 BeratHG); hierbei gehören auch \nDolmetscherkosten zu den erstattungsfähigen Auslagen\n \nAG Wermelskirchen, Beschluss vom 16. März 2001 - \n4 UR II 117/00 - Jurisdokument -.\n\n10\n\nSolche Möglichkeiten hat der Kläger offensichtlich nicht genutzt. Es kann sich \naber derjenige nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs \nberufen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht das rechtliche Gehör zu \nverschaffen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1983 - 9 B \n1027.83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9, S. 4, und \nvom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 \n§ 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. \n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/11-a-3035-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-13/11-a-3035-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275798","retrieved":"2026-07-09 02:47:54.763659+00:00"}}