{"status":"available","doknr":"OLD275831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.6B1845.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"6 B 1845/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe \n(§ 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zu einer Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu \nbeanstanden. \n\n4\n\nBei der Gestaltung des Auswahlverfahrens hat der Antragsgegner für seine Entscheidung, \nmit welchem Bewerber der hier streitgegenständliche Beförderungsdienstposten \n(„Gruppenleiter/in in der Abteilung 3 SchbR-Gruppe\" beim Versorgungsamt L. , Nr. \n00/0000)zu besetzen ist, zuerst einen Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerbern \nanhand ihrer dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Unter denjenigen Bewerbern, bei \ndenen er danach von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen ist, hat er in einem \nzweiten Schritt eine Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs getroffen. Diese \nVorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes) erfordert es zur Ermittlung des Leistungsstandes in erster Linie auf \nunmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind grundsätzlich dienstliche \nBeurteilungen, denen im Regelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem sie \ngeben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung \nfür die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. \n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 2003, 420; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 10. November 2005 - 6 B \n1710/05 -.\n\n6\n\nDaneben kann auch dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine \nbeschränkte Aussagekraft beigemessen werden, wobei derartige Gespräche grundsätzlich nur \nder Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren \nLeistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen können.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November \n2005 - 6 B 1710/05 -, m.w.N. \n\n8\n\nHieraus folgt gleichzeitig, dass der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen \nBeurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm \nzustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres Kriterium für \ndie Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen kann. \n\n9\n\nVgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 3. September 2004 - 3 BS 167/04 -, \nDeutsche Richterzeitung 2005, 149.\n\n10\n\nAuch sonst ist nicht feststellbar, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren fehlerhaft \ndurchgeführt hat. \n\n11\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf den auf der Grundlage ihrer dienstlichen Beurteilungen \nerfolgten Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen. \nInsoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner von einem \nQualifikationsgleichstand beider Bewerber ausgegangen ist. Sowohl der Antragsteller als \nauch der Beigeladene sind in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.0000 \nim Gesamtergebnis mit 4 Punkten bewertet worden. Ein Qualifikationsvorsprung zugunsten \ndes Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, dass er in zwei Befähigungsmerkmalen, \nnämlich „Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge\" und „Verständnis für \nInformations- und Kommunikationstechnik\" mit einem „D\" („besonders stark ausgeprägt\") \nbewertet wurde, während dem Beigeladenen in Bezug auf diese Merkmale nur ein „C\" \n(„stärker ausgeprägt\") zuerkannt worden ist und er nur für das Befähigungsmerkmal \n„Entscheidungsvermögen\" eine bessere Bewertung („D\") als der Antragsteller („C\") \naufweisen kann. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, \n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar \n2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B \n637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, vom \n8. September 2004 - 6 B 1587/04 - und vom 7. Juli \n2005 - 6 B 679/05 -, \n\n13\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem \nGesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer \nBeurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, \nbestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs \nheranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann \nzu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \n\n14\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die - vom \nAntragsgegner erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten - Erwägungen, „Die durch den \nBeschluss aufgezeigten marginalen Unterschiede in der Befähigungsbeurteilung sind nicht \ndazu geeignet, den im wesentlichen gleichen Qualifikationsstand anzuzweifeln. Dies würde \nder Befähigungsbeurteilung im Verhältnis zur Leistungsbeurteilung ein zu großes Gewicht \nbeimessen.\", als geeignete Begründung für eine Außerachtlassung der aufgezeigten \nUnterschiede in der Befähigungsbeurteilung angesehen werden können. Denn der \nAntragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren - hilfsweise - auch darauf berufen, dass die \nbei dem Antragsteller mit einem Ausprägungsgrad besser bewerteten Befähigungsmerkmale \n„im Hinblick auf das Anforderungsprofil eines Gruppenleiterdienstpostens eine eher \nunbedeutende Rolle spielen und durch die bessere Bewertung in dem Merkmal \n„Entscheidungsvermögen\" zugunsten des Beigeladenen ausgeglichen werden.\" Diese \nErwägungen sind tragfähig. In der insoweit maßgeblichen Anlage zur Verfügung des \nLandesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 - I/3b-0000 - ist zum \nAnforderungsprofil eines Gruppenleiters u.a. festgelegt: „Erforderlich sind insofern neben der \nfachlichen und sozialen Kompetenz Überzeugungs- und Entscheidungsfähigkeit sowie \nDurchsetzungsvermögen.\" Ausgehend hiervon durfte der Antragsgegner den \nBefähiungsmerkmalen „Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge\" und „Verständnis \nfür Informations- und Kommunikationstechnik\" gegenüber dem Merkmal \n„Entscheidungsvermögen\" eine geringere Bedeutung zumessen und die bessere Bewertung \ndes Antragstellers in den beiden zuerst genannten Merkmalen als durch die bessere \nBewertung des Beigeladenen in dem zuletzt genannten Merkmal ausgeglichen ansehen. \n\n15\n\nEs begegnet auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner seine Annahme eines \nQualifikationsgleichstandes zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen trotz der \naufgezeigten Unterschiede in der Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale erst durch sein \nVorbringen im Beschwerdeverfahren plausibilisiert hat. Der Dienstherr kann auch noch \nwährend des laufenden gerichtlichen (Eil-)Verfahrens seine tatsächlichen Auswahl- und \nEntscheidungsgrundlagen, ergänzen und vervollständigen. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2005 \n- 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -. \n\n17\n\nEin Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen ergibt sich \nauch nicht mit Blick auf deren vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen vom \n 00.00.0000. Darin sind beide im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet worden. Auch die \ndiesem Gesamturteil zugrunde liegenden Feststellungen zu den einzelnen Leistungs- und \nBefähigungsmerkmalen geben für einen sich aufdrängenden Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers nicht her. \n\n18\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine aktuelle \ndienstliche Beurteilung fehlerhaft sei und dem gemäß einem Qualifikationsvergleich nicht \nhabe zugrunde gelegt werden dürfen. Die von ihm insoweit geltend gemachten Einwendungen \nhält der Senat jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht für begründet. \n\n19\n\nEine Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 folgt nicht \ndaraus, dass der Endbeurteiler die Absenkung der von der Erstbeurteilerin vorgeschlagenen \nBewertung in einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, in der Gesamtnote der \nLeistungsbeurteilung sowie im Gesamturteil mit „Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im \nQuervergleich, welcher einem strengen Beurteilungsmaßstab folgt\", begründet hat. Diese \nBegründung genügt den Anforderungen von Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für \ndienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen \nund Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie, RdErl. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales Frauen und Familie vom \n26. Oktober 2004 - I 1-2003 -, MBl. NRW S. 1106 - Beurteilungsrichtlinien -. Danach hat, \nsoweit Erst- und Endbeurteilung nicht übereinstimmen, die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler \ndie abweichende Beurteilung mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu \nerläutern. Umfang und Intensität dieser Begründung haben sich danach auszurichten, was \nangesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. \nBeruht die anderslautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des \nindividuellen Leistungs- und Befähigungsprofils sondern auf einzelfallübergreifenden \nErwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen \nBeurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem \nallgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe \ngehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei \nmaßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom \nEinzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in \nähnlich oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Auch \nwenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, ergibt sich \ndaraus kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember \n2002 - 6 B 1958/02 -, m.w.N. \n\n21\n\nDiesen Maßgaben genügt die von dem Endbeurteiler in der Beurteilung des Antragstellers \nvom 00.00.0000 gegebene Begründung für die Abweichungen gegenüber dem Vorschlag \nder Erstbeurteilerin. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Erstbeurteilung des \nAntragstellers neben Erkenntnissen der Erstbeurteilers auch auf die Beiträge drei weiterer \nPersonen stützt.\n\n22\n\nWeiterhin ist nicht erkennbar, dass der durch den Endbeurteiler vorgenommenen \nAbsenkungen sachwidrige Erwägungen zugrunde liegen. Eine derartige Annahme folgt \nnamentlich nicht aus der Stellungnahme des Endbeurteilers vom 00.00.0000. Entgegen dem \nVorbringen des Antragstellers ist darin nicht „die Herabsetzung insbesondere auch damit \nbegründet worden, dass die ursprünglich vorgesehene Beurteilung mit 5 Punkten den\" \nunerwünschten Nebeneffekt „mit sich bringen würde, dass dem Antragsteller der nächste \nvakante A 11-Dienstposten automatisch zufallen würde, ohne dass ein erneutes \nAuswahlverfahren stattfinden würde.\" Nachdem sich der Endbeurteiler in dieser \nStellungnahme mit den Einwänden des Antragstellers aus dessen Widerspruchsbegründung \nauseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Widerspruch gegen die \nBeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 nicht abgegolten werden könne, hat er \nabschließend ausgeführt: „Zu einer wohlwollenden Aufbesserung der Gesamtnote besteht \nkeine Veranlassung, zumal eine solche einen unerwünschten Nebeneffekt mit sich bringen \nwürde. Dieser bestünde darin, dass Herr L1. . der nächste vakante A 11 Dienstposten \n(Gruppen-/Kassenleitung) automatisch zufallen würde, ohne dass er sich noch einmal einem \nAuswahlverfahren stellen müsste.\" Damit sollten offenbar lediglich zusätzliche Gründe \ndargelegt werden, um das vom Endbeurteiler im Hinblick auf den Quervergleich als \nzutreffend erachtete Gesamturteil nochmals zu bekräftigen.\n\n23\n\nAndere Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sind ebenfalls nicht \nfeststellbar. \n\n24\n\nSoweit er geltend macht, der Endbeurteiler sei - in bezug auf das Leistungsmerkmal \n„Soziale Kompetenz\" - zu Unrecht davon ausgegangen, dass er - der Antragsteller - \nInformationen nicht weitergebe und damit bei seiner Beurteilung von einer unzulässigen \nTatsachengrundlage ausgegangen sei, überzeugt dieses Vorbringen nicht. Im erstinstanzlichen \nVerfahren hat der Antragsteller diesbezüglich weiter ausgeführt, dass er die in Rede stehenden \nInformationen - gemeint sind Informationen z.B. aus externen Arbeitsgruppen - aus \ndienstlichen Gründen nicht habe weitergeben dürfen. Das geht an der Kritik des \nEndbeurteilers, dass der Antragsteller Informationen entweder gar nicht oder nur auf \nNachfrage weitergebe, erkennbar vorbei; denn diese Kritik bezieht sich offensichtlich auf ein \nverbesserungsfähiges Kommunikationsverhalten des Antragstellers und steht mit \ngeheimhaltungsbedürftigen Tatsachen in keinem Zusammenhang. Dies ergibt sich auch aus \nseinen Ausführungen in der Widerspruchsbegründung, in der er insoweit ausgeführt hat: „Ich \nhalte keinerlei Informationen zurück sondern versuche alle auf meinen Wissensstand zu \nbringen. Ich vermittle Informationen in einem besonders hohem Maße, die ich aus den \nArbeitsgruppen erhalte. Ich halte keine Informationen, die für alle bestimmt für mich.\" \n\n25\n\nDass der Antragsteller selbst seine Leistungen anders sieht als der Endbeurteiler ist \nvorliegend ohne Belang, da er seine Selbsteinschätzung nicht an die Stelle der zur Beurteilung \nberufenen Person setzen kann.\n\n26\n\nDie von dem Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung - wie bereits ausgeführt \nzulässigerweise herangezogenen - am 00.00.0000 geführten Auswahlgespräche lassen \nebenfalls keine Fehler erkennen. Entschließt sich der Dienstherr zu derartigen Gesprächen, \nmuss sichergestellt sein, dass jeder der Teilnehmer die gleiche Chance hat, seine für die \nEntscheidung maßgeblichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Hierzu wird in der \nRechtsprechung gefordert, dass jeweils die gleichen oder jedenfalls vergleichbare Fragen \nund/oder Themen zur Diskussion gestellt werden. Außerdem sei erforderlich, dass den \nBewerbern ein gleicher und ausreichend großer Zeitraum eingeräumt wird, in dem sie ihre \nVorstellungen darlegen können. \n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nSchleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Oktober \n1996 - 3 M 89/96 -, Informationsdienst öffentliches \nDienstrecht 1997, 138.\n\n28\n\nOb dem ohne Einschränkung zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls \nmuss hinsichtlich der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung derartiger Gespräche und \nder Frage, anhand welcher Kriterien deren Ergebnisse zu bewerten sind, dem \nDienstherrn ein weites Ermessen zugebilligt werden. Ferner muss er - nach \nsachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - \ngrundsätzlich frei darüber befinden können, welche Fragen bzw. Themenkomplexe er \nzur Diskussion stellt und wie Leistung und Verhalten der Bewerber zu beurteilen sind. \n\n29\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit den hier in Rede stehenden \nAuswahlgesprächen die aufgezeigten Grundsätze missachtet bzw. den ihm \nzukommenden Ermessensspielraum überschritten hat. Diesen Gesprächen lag ein \neinheitlicher Fragenkatalog u.a. mit zwei fachlich zu beurteilenden Fallgestaltungen \nzugrunde. Die Bewertung, die sich an festgesetzten Kriterien orientierte, erfolgte \nanhand einer Punkteskala von 1 bis 5 Punkten. Für jedes Gespräch war ein zeitlicher \nRahmen von 50 Minuten vorgesehen.\n\n30\n\nDer Fragenkatalog ist nicht zu beanstanden. Die Fragen 2, 3, 4 und 5 standen in \nunmittelbarem Bezug zu den nach dem Anforderungsprofil erforderlichen Fähigkeiten eines \nGruppenleiters/einer Gruppenleiterin bei einem Versorgungsamt in Nordrhein-Westfalen. Die \nübrigen Fragen betrafen fachliche Fragestellungen im Zusammenhang mit zwei vorgegebenen \nSachverhalten aus dem Schwerbehindertenrecht, allgemeine beamtenrechtliche (Frage 6) und \nallgemeinpolitische, mit einer etwaigen Reform der Versorgungsverwaltung \nzusammenhängende Themenbereiche (Frage 7) sowie den eigenen beruflichen Werdegang der \nBewerber und ihre Vorstellungen bezüglich des hier in Rede stehenden Dienstpostens. Auch \ndiesen Fragen kann ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zu der \nDienstpostenbesetzung nicht abgesprochen werden. \n\n31\n\nDie von dem Antragsgegner herangezogenen Bewertungskriterien sowie die - für jedes \nKriterium gesondert erfolgte - Bewertung anhand der genannten Punkteskala begegnen \nebenfalls keinen Bedenken. Auch die Bewertungskriterien - hierbei handelt es sich um \nPräsentation, fachliche Kompetenz, Problembewusstsein/analytisches Denken, \nOrganisationsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Überzeugungsfähigkeit, \nKonfliktfähigkeit, soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit - weisen einen \nsachlichen Bezug zu der Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung auf. Unschädlich ist \ninsoweit, dass einige der genannten Kriterien den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in \nden dienstlichen Beurteilungen entsprechen oder in diesen Merkmalen enthalten sind. Deren \nBewertung anhand der Ergebnisse der Auswahlgespräche stellt namentlich keine, die \ndienstliche Beurteilung entwertende oder gar ersetzende „Überbeurteilung\" dar. Einer \nderartigen Annahme steht schon entgegen, dass die Auswahlgespräche nur mit denjenigen \nBewerbern geführt worden sind, die nach ihren dienstlichen Beurteilungen einen \nQualifikationsgleichstand aufweisen, eben diese Beurteilungen als vorrangige \nEntscheidungsgrundlage also voraussetzten. In dieser Situation konnte den \nAuswahlgesprächen nur der Zweck zukommen, das sich anhand der Beurteilungen ergebende \nBild im Hinblick auf das insoweit maßgebliche Anforderungsprofil zu ergänzen bzw. \nabzurunden, um eine differenzierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Dass dabei den \nAuswahlgesprächen wegen der im Wesentlichen gleichen Beurteilungen letztlich \nausschlaggebendes Gewicht zukam, ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn nicht \nübersehen wird, dass es sich hierbei um eine Momentaufnahme handelte, die den Bewerber \nbevorzugte, der sich in seinem Auswahlgespräch am besten darstellte. \n\n32\n\nWeiterhin ist auch die anhand einer Skala von 1 bis 5 Punkten erfolgte Bewertung nicht \nzu beanstanden. Durch die in Bezug auf jedes Bewertungskriterium gesonderte Festlegung der \nfür die Vergabe der Punktwerte für maßgeblich erachteten Fähigkeiten bzw. Defizite ist der \nfür die Bewertung vorgegebene Rahmen hinreichend differenziert, um ein nachvollziehbares \nBewertungsergebnis sicherzustellen.\n\n33\n\nSoweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das mit ihm geführte Auswahlgespräch \nhabe höchstens 30 bis 40 Minuten gedauert und damit den vom Antragsgegner angesetzten \nzeitlichen Rahmen von 50 Minuten nicht ausgeschöpft, lässt sich hieraus keine \nBenachteiligung in zeitlicher Hinsicht entnehmen. Aus diesem Vorbringen allein ergibt sich \nnämlich nicht, dass dem Antragsteller - was insoweit allein maßgeblich ist - der vorgesehene \nZeitrahmen von 50 Minuten bei Bedarf nicht zur Verfügung gestanden hätte. \n\n34\n\nEine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, \ndass die Auswahlgespräche nur unzureichend dokumentiert worden wären. Der \nAntragsgegner hat mit dem Fragenkatalog die Gesprächsgegenstände, sowie die Bewertung \nder Bewerber sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtleistung schriftlich festgehalten. \nDie sich daraus ergebenden Informationen reichen aus, um die streitgegenständliche \nAuswahlentscheidung hinlänglich zu verdeutlichen. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, \ndass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ausgefallen ist, weil er in den \nAuswahlgesprächen für den hier in Rede stehenden Dienstposten die beste (Gesamt-\n)Bewertung erzielt hat. Diese Bewertung ist wiederum anhand der Angaben zu den von den \nBewerbern im Einzelnen erzielten Punktwerten ohne weiteres nachvollziehbar. Einer weiteren \n- etwa schriftlichen - Begründung der den Bewerbern im Einzelnen zuerkannten Punkte \nbedarf es hingegen nicht.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/6-b-1845-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/6-b-1845-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275831","retrieved":"2026-07-09 02:47:57.870835+00:00"}}