{"status":"available","doknr":"OLD275830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.6A535.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"6 A 535/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der Kläger, der als Oberstudienrat an einem Kolleg der Stadt \nX. unterrichtet, verfolgt eine Verpflichtung des Dienstherrn, einen von ihm am \n 00.00.0000 erlittenen Sturz mit dem Fahrrad, bei dem er sich verletzt hatte, als \nDienstunfall anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet \nangesehen: Der Unfall sei, worauf der Beklagte zu Recht verweise, nicht in \nAusübung des Dienstes des Klägers eingetreten. Bei der Fahrradfahrt während \nzweier Freistunden vom Schulgebäude zur Stadtbildstelle (Medienzentrum), um \neinen Film für seinen Soziologieunterricht zu besorgen, habe es sich nicht um einen \nDienstgang gehandelt. Es fehle bereits an einer diesbezüglich erforderlichen \nAnordnung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde. Aus einer \nStellungnahme des Schulleiters vom 00.00.0000 ergebe sich, dass dieser nicht \nzuvor genehmigt und insbesondere auch nicht pauschal erlaubt habe, dass der \nKläger Filme für seinen Unterricht persönlich besorge. Auch wenn eine \nunbeanstandete Praxis an der Schule bestanden haben sollte, dass die Lehrer \nLehrmittel in den freien Stunden selbst besorgten, ohne zuvor eine Erlaubnis der \nSchulleitung einzuholen, könne dies wegen der nötigen Klarheit über die \nRisikoverteilung bei einem Unfall weder die Anordnung noch die Genehmigung der \nzuständigen Behörde ersetzen. Die Fahrradfahrt des Klägers vom Schulgebäude zu \nder Stadtbildstelle könne auch nicht als allgemeine Dienstausübung angesehen \nwerden. Der Zweck der Fahrt falle nicht in den durch seine Dienstaufgaben \ngeprägten Bereich. Er habe den Film nicht selbst holen müssen. Es sei grundsätzlich \nAufgabe des Schulträgers, die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. \nGemäß einem Runderlass des Kultusministers vom 29. Dezember 1983 genössen \nLehrkräfte, die anstelle des Schulträgers Lehrmittel besorgten oder kauften, nur dann \nbeamtenrechtlichen Dienstunfallschutz, wenn der Schulträger nicht oder nur unter \nerheblichen Schwierigkeiten in der Lage sei, seiner Verpflichtung zur Bereitstellung \nvon Lehrmitteln rechtzeitig nachzukommen, die Lehrmittel aber dringend benötigt \nwürden, oder wenn die Besorgung des Lehrmittels die besondere Sachkunde der \nLehrkraft voraussetze. Der Kläger habe den Film rechtzeitig durch telefonische \nBestellung bei der Stadtbildstelle erhalten können, die ihm den Film dann durch \nKurier hätte überbringen lassen. Sein Vorbringen biete keine Anhaltspunkte dafür, \ndass diese Handhabung nicht genügt hätte.\n\n7\n\nDer Kläger macht geltend: Seine Fahrradfahrten seien zwar - weder bezogen auf \nden Einzelfall am 00.00.0000 noch auf Dauer - schriftlich oder mündlich \nausdrücklich angeordnet bzw. genehmigt worden. Seine Handlungsweise habe aber \nder schulinternen Praxis entsprochen. Das bedeute rechtlich eine \"pauschale \nGenehmigung\" bzw. \"pauschale Erlaubnis\". Er unterrichte seit 0000 an der Schule \nund habe sich irgendwann nach dem Dienstantritt an Kollegen gewandt, die ihn in \ndiese jahrzehntelange und von der Schulleitung nie beanstandete Praxis der \nMedienbeschaffung eingeweiht hätten. Daran habe er sich seitdem - wie auch am \n00.00.0000 - gehalten. Es sei davon auszugehen, dass die Schulleitung sehenden \nAuges diese Zustände zugelassen habe. Denn die Lehrer hätten durchgehend \nErlaubnisse zur Besorgung von Medien nicht eingeholt, und die Schulleitung habe \nnicht meinen können, die Schüler würden ohne jeden Medieneinsatz unterrichtet. \nAus der Stellungnahme des Schulleiters vom 00.00.0000 ergebe sich, dass dieser \nbis dahin selbst nicht gewusst habe, dass seitens der Schule telefonisch \nBestellungen bei der Stadtbildstelle aufgegeben werden könnten und diese durch \nKurierdienst erledigt würden. Demzufolge könne die Diskrepanz zwischen der Praxis \nan der Schule und der durch den erwähnten Runderlass vom 29. Dezember 1983 \nergangenen Dienstanweisung nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm sei unter den \ngegebenen Umständen auch nicht zuzumuten gewesen, die Rechtmäßigkeit seines \nHandelns anhand von vor Jahrzehnten ergangenen Dienstanweisungen zu \nüberprüfen. Im Übrigen sei unstreitig, dass er den Film für eine Unterrichtsreihe \nbenötigt habe, und der Unfall habe sich auf der direkten Strecke zwischen der Schule \nund der Stadtbildstelle ereignet.\n\n8\n\nDamit sind Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nKlageabweisung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen, nicht dargelegt \nworden.\n\n9\n\nDer Kläger stellt nicht in Frage, dass, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, \nfür einen Dienstgang (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, § \n2 Abs. 3 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes - LRKG -) eine Anordnung oder \nGenehmigung seitens des Dienstherrn erforderlich ist und dass diese in \n\"ausdrücklicher\" Form bezogen auf seine Fahrradfahrt am 00.00.0000 nicht \nvorlag. Des Weiteren tritt er mit dem Zulassungsantrag nicht den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts entgegen, eine telefonische Bestellung des Films bei der \nStadtbildstelle sei möglich gewesen und hätte ausgereicht. Er beruft sich darauf, an \nseiner Schule hätten die Lehrer sich nie Medienmaterial im Wege einer telefonischen \nBestellung bei der Stadtbildstelle besorgen lassen, sondern seien seit langen Jahren \nso wie er verfahren; von dieser schulischen Praxis habe die Schulleitung wissen \nmüssen, und das beinhalte eine konkludente Genehmigung der Fahrradfahrt. Dem \nist jedoch nicht zu folgen. \n\n10\n\nLetzteres würde zunächst voraussetzen, dass der \"zuständigen Behörde\" (§ 2 \nAbs. 3 Satz 1 LRKG), hier der Schulleitung, diese Handhabung der Lehrer bekannt \nwar. Das Vorbringen des Klägers gibt jedoch nichts Hinreichendes dafür her, dass \ndie Schulleitung wusste, dass Lehrer, die für ihren Unterricht Material von der \nStadtbildstelle beziehen wollten, sich - ohne eine Erlaubnis oder Genehmigung \neinzuholen - selbst dort hinbegaben. Sein Argument, das hätte der Schulleitung \nauffallen müssen, sie habe nicht davon ausgehen können, dass der Unterricht ohne \nMedieneinsatz erfolge, führt nicht zu seinen Gunsten weiter. Dem Vorbringen des \nKlägers ist bereits nicht zu entnehmen, in welchem Umfang ein diesbezüglicher \nBedarf überhaupt außerhalb der Schule gedeckt werden musste. Die Bereitstellung \nder für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel war Sache des \nSchulträgers, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes (seit dem 1. August 2005: § 79 Abs. 1 des Schulgesetzes \nNRW) sowie auf Nr. 2 des erwähnten Runderlasses des Kultusministers vom 29. De-\nzember 1983, GABl. NRW 1984 S. 72, ausgeführt hat. Somit spricht einiges dafür, \ndass die insoweit erforderlichen (nicht: aus der Sicht des betreffenden Lehrers \nwünschenswerten) Lehrmittel regelmäßig im Schulgebäude greifbar waren und dass \nes nicht sehr häufig vorkam, dass ein Lehrer der Schule für seinen Unterricht \nMaterial bei der Stadtbildstelle besorgte. Der Kläger hat auch keine konkreten \nAngaben dazu gemacht, wie oft er und seine Kollegen die Stadtbildstelle aufsuchten. \nDafür, dass dies nicht ständig erfolgte, spricht zudem, dass er von der - zweck-\nmäßigeren - Möglichkeit, dort auf telefonische Bestellung Medienmaterial durch \nKurier zu erhalten, offenbar - wie nach seinen Angaben auch die Schulleitung - nichts \nwusste. Eine diesbezügliche ständige Praxis an der Schule, die der Schulleitung trotz \nmangelnder Information hierüber durch die Lehrer bekannt sein musste, ist hiernach \nnicht dargelegt.\n\n11\n\nDas weitere Argument des Klägers, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass \ner den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Inhalt des ministeriellen \nRunderlasses vom 29. Dezember 1983, a.a.O., nicht gekannt habe, führt nicht zu \neinem ihm günstigeren Ergebnis. Es war seine Sache, sich vor derartigen \nUnternehmungen \n\n12\n\n- etwa durch Anfrage bei der Schulleitung - kundig zu machen, ob er dabei \nDienstunfallschutz genoss oder nicht. \n\n13\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/6-a-535-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/6-a-535-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275830","retrieved":"2026-07-09 02:47:57.794112+00:00"}}