{"status":"available","doknr":"OLD275834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.21A4681.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"21 A 4681/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Sache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.\n\n3\n\nMit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen \nwerden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer \nKlärung bedarf.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 \nAbs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, \nInfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDies ist hinsichtlich der von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehenen \nFrage,\n\n6\n\n„ob § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz auch auf Anerkennungsbescheide \nAnwendung findet, die vor dem 1.1.2005 erlassen worden sind, und ob das \nBundesamt insoweit bei Ablauf der Frist von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der \nEntscheidung einen Widerrufsbescheid nach § 73 Abs. 1 (AsylVfG) oder im Wege \nder Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a (AsylVfG) vorzugeben hat\",\n\n7\n\nnicht der Fall. \n\n8\n\nDie Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Zunächst ist \nfestzuhalten, dass die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte Prüfungspflicht - wie das \nMerkmal der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - ausschließlich im \nöffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten \nbzw. Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition \nbesteht. Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung erreicht \nwerden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der \nPraxis weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen, vgl. \nGesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 107 und 112). Die Neuregelung war zudem \ngeboten, um der mit dem Aufenthaltsgesetz veranlassten grundlegenden Änderung \nder Aufenthaltstitel Rechnung zu tragen. Einem anerkannten Asylberechtigten bzw. \nAbschiebungsschutzberechtigten gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ist nunmehr eine \n(befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu \nerteilen. Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 26 Abs. 3 \nAufenthG eine Niederlassungserlaubnis erst dann erteilt werden, wenn das \nBundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die \nRücknahme nicht vorliegen. Der Gesetzgeber sah sich vor diesem Hintergrund \nveranlasst, das Bundesamt zu einer generellen Prüfung anzuhalten, zu der es auch \nzuvor bereits verpflichtet war. \n\n9\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A -.\n\n10\n\nZudem würde sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in einem \nBerufungsverfahren deshalb nicht stellen, weil es sich bei der Prüfungs- und \nMitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag an \ndas Bundesamt handelt, wie der dargestellte Zusammenhang der Neuregelung mit § \n26 Abs. 3 AufenthG deutlich macht.\n\n11\n\nVgl. Hess. VGH a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A \n654/05.A -, InfAuslR 2005, 244.\n\n12\n\nDie zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Überprüfungspflicht spätestens nach \nAblauf von drei Jahren kann für zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossene \nAnerkennungsverfahren somit allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die \nVoraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder \nAbs. 2 AsylVfG vorliegen, bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen hat. \n\n13\n\nVgl. Bay VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 \n\n14\n\n- 23 B 05.30217 -. \n\n15\n\nJedenfalls bis zu diesem Datum kann erst durch eine entsprechende Prüfung, die \nohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, die Rechtsfolge \ndes § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG ausgelöst werden. Im vorliegenden Verfahren ist es \njedoch bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 26. April 2005 zu einer \n(gebundenen) Widerrufsentscheidung gekommen. \n\n16\n\nDer Gesetzgeber hat das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt und sich \nbewusst gegen eine Rückwirkung entschieden. Der Regierungsentwurf des Gesetzes \nzur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14. Dezember 2004 sah eine \nÜbergangsregelung vor, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung \ngemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG für Ausländer zu fingieren, die vor dem 1. \nJanuar 2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 \nAsylVfG a.F. besitzen (BT-Drs. 15/4491, S. 9). Dieser Vorschlag ist jedoch nicht \nGesetz geworden. Mithin hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Rückwirkung \nentschieden. Dieser erkennbar gewordene Wille des Gesetzgebers kann auch für \ndas Verständnis der hier streitigen Regelung zugrunde gelegt werden. \n\n17\n\nVgl. Hess. VGH a.a.O.; zur Nichtanwendbarkeit auf Widerrufs- bzw. \nRücknahmeentscheidungen, die vor dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind: \nOVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -, a.a.O., vom 13. \nOktober 2005 - 14 A 909/05.A - und vom 30. Mai 2005 - 9 A 1851/05.A -.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/21-a-4681-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/21-a-4681-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275834","retrieved":"2026-07-09 02:47:58.152619+00:00"}}