{"status":"available","doknr":"OLD275835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.14A4807.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"14 A 4807/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG, ist nicht dargelegt.\n\n4\n\nDer Senat geht bei Verfahren wegen der Feststellung von krankheitsbedingten \nAbschiebungshindernissen in ständiger Praxis davon aus, dass dies bei \nKrankheitsbildern, deren Behandelbarkeit im Kosovo nicht gänzlich auszuschließen \nist, sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilen lässt.\n\n5\n\nVgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2005\n\n6\n\n- 14 A 194/05.A -.\n\n7\n\nDazu, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Krankheitsbild des \nKlägers - posttraumatische Belastungsstörung - im Kosovo überhaupt nicht \nbehandelt werden könnte, ist nichts vorgetragen. Dafür hat der Senat auch keine \nAnhaltspunkte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein \nsolches Krankheitsbild bei dreizehnjährigen Personen nur von nach deutschen \nMaßstäben ausgebildeten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder \nFachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden kann. Denn auch \nhier gilt, dass angesichts des vielfältigen Symptombildes der posttraumatischen \nBelastungsstörung,\n\n8\n\nvgl. etwa die Darstellung in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, \n2002,\n\n9\n\nkein Anhaltspunkt dafür besteht, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass \ndie Rückkehr in das Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von \nAbschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, \ndie auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen \nberuht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der \nIndividualität des Erlebenden ihre Ursache hat.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - 14 A 548/04.A -, JURIS,\n\n11\n\nDeshalb kann auch nicht generalisierend davon ausgegangen werden, dass eine \nBehandlung von aufgrund Erlebnissen im Kosovo psychisch erkrankten Jugendlichen \nim derzeit dort vorzufindenden Rahmen die Gefahr einer deutlichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes regelmäßig befürchten lässt. \nAngesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob oder inwieweit die Einschätzungen \nüber Umfang und Inhalt von Behandlungsmöglichkeiten von schweren psychischen \nErkrankungen, etwa der Behandlungskapazität des Kosovo Rehabilitation Centre for \nTorture Victims, die den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen \nBeschlüssen des 13. und des 18. Senats des erkennenden Gerichts zugrunde \nliegen, unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnismöglichkeiten aufrecht erhalten \nwerden können.\n\n12\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 - 14 A 1819/05.A - sowie nunmehr \nauch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. November 2005. \n\n13\n\nOb wegen der individuellen Ausprägung des Krankheitsbildes des Klägers eine \nRückkehr in das Kosovo aus gesundheitlichen Erwägungen verhindert werden muss, \nkann nur im Einzelfall beurteilt werden.\n\n14\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne \nEinholung eines fachärztlichen Gutachtens darauf hätte erkennen können, dass ihm \ntrotz fehlender kinder- und jugendlichentherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten \ndie Rückkehr in das Kosovo zuzumuten sei, macht er keine im materiellen Recht \ngründende grundsätzliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art geltend, sondern \nrügt mangelnde Sachaufklärung. Darin kann dann ein zur Zulassung der Berufung \nführender Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung \nmit § 138 Nr. 3 VwGO liegen, wenn das Verwaltungsgericht die vermisste \nSachaufklärung von Amts wegen hätte vornehmen müssen, weil sich ihre \nNotwendigkeit aufdrängte. Davon kann hier nicht die Rede sein. Weder hat der \nKläger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt noch lässt sich den von ihm \nvorgelegten Attesten und ärztlichen Stellungnahmen entnehmen, dass eine weitere \nfachärztliche Begutachtung über die Folgen einer Abschiebung erforderlich war. \nDenn das Gutachten des behandelnden Fachtherapeuten H. vom 9. November \n2005, das dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vorlag, ist in bezug auf \ndie Prognose bei einer Rückkehr in das Kosovo umfassend begründet und dezidiert \nin seinen Aussagen. In Wahrheit wendet sich der Kläger gegen die Würdigung dieser \nund anderer ärztlicher Äußerungen im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnisse \nim Kosovo durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung im Einzelfall. Das kann gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung \nder Berufung nicht rechtfertigen. \n\n15\n\nDer Umstand, dass die meisten Angehörigen der Volksgruppe der Roma \naufgrund einer Absprache zwischen einer Bund-Länder-Kommission und UNMIK zur \nZeit und auf absehbare Zeit nicht von Abschiebung bedroht sind, ist weder vom \nVerwaltungsgericht noch von den Verfahrensbeteiligten thematisiert worden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/14-a-4807-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/14-a-4807-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275835","retrieved":"2026-07-09 02:47:58.226884+00:00"}}