{"status":"available","doknr":"OLD275837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.10D64.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"10 D 64/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5773/50 - T.----------------weg - ist unwirksam, \nsoweit er für das Grundstück Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 459, die \nFestsetzung \"Öffentliche Grünfläche (Grünanlage mit Bachlauf, Fuß- und Radweg)\" \ntrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1), die \nAntragstellerinnen zu 2) als Gesamtschuldner sowie die Antragstellerin zu 4) jeweils \n1/4, die Antragsgegnerin und der Antragsteller zu 3) jeweils 1/8.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5773/50 - T.---------\n-------weg - der Antragsgegnerin, mit dem im Stadtgebiet von E. Flächen \nentlang der Düssel als öffentliche Grünfläche mit begleitendem Fuß- und Radweg \nfestgesetzt werden. \n\n3\n\nDas Plangebiet umfasst den Verlauf der Düssel einschließlich beidseitiger \nBöschung und angrenzender schmaler Geländestreifen von der Kreuzung T1. \nStraße / I.----straße im Norden über eine Länge von etwa 650 m bis auf die Höhe der \nU. Straße, der X1. Straße und der Straße Am T2. im Süden und \nsetzt für das gesamte Plangebiet eine \"Öffentliche Grünfläche (Grünanlage mit \nBachlauf, Fuß- und Radweg)\" fest. Westlich des Plangebiets verläuft die L. \nLandstraße. Das Gelände zwischen dieser Straße und dem Plangebiet wird durch \nden Bebauungsplan Nr. 5773/27, ortsübliche Bekanntmachung 3. März 1969, als \nKerngebiet festgesetzt. Es ist zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt; entlang der \nL. Landstraße erstreckt sich drei- bis fünfgeschossige und überwiegend, jedoch \nnicht ausschließlich geschlossene Bebauung. Im nördlichen Teil des Plangebiets \numfasst dieses einzelne Grundstücksparzellen östlich des Bachlaufs; westlich des \nBachlaufs erstreckt es sich über seine gesamte Ausdehnung auf einen an die \nBöschung angrenzenden Geländestreifen in einer Breite von zwischen etwa 10 m \nund etwa 23 m. \n\n4\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in diesem \nletztgenannten Geländestreifen liegen oder außerhalb des Plangebiets daran \nanschließen. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks L. \nLandstraße 34a, bestehend aus den außerhalb des Plangebiets gelegenen Parzellen \n311 und 156 und der innerhalb des Plangebiets gelegenen unbebauten Parzelle 113. \nDas zwischen diesen beiden Parzellen liegende Flurstück 114 stand früher ebenfalls \nim Eigentum des Antragstellers zu 1), wurde aber im Zusammenhang mit der \n- inzwischen aufgegebenen - Planung einer entlang der Düssel verlaufenden Straße \n(T.----------------weg ) an die Antragsgegnerin übereignet. In hinteren Bereich des \nFlurstücks 156 steht ein zu Wohnzwecken genutztes mehrgeschossiges Gebäude; \nder vordere Bereich dieses Flurstücks sowie der Parzelle 311 wird durch einen \nGaragenhof eingenommen.\n\n5\n\nDie Antragstellerinnen zu 2) sind Eigentümerinnen der Grundstücke L. \nLandstraße 44 und 46, bestehend aus den bebauten Parzellen 164 und 165 sowie \nden unbebauten Parzellen 166 und 167; alle Parzellen liegen außerhalb des \nPlangebiets. Zwei sich nach Osten hin anschließende Flurstücke - 168 und 169 - \nsind innerhalb des Plangebiets gelegen und wurden von den Antragstellerinnen zu 2) \nin den Jahren 1973 und 1990 im Zuge der vorerwähnten Straßenplanung sowie als \nGrünfläche für die Herstellung eines Rad- und Wanderweges an die Antragsgegnerin \nübereignet. \n\n6\n\nDem Antragsteller zu 3) gehört das Grundstück L. Landstraße 62/66. Es ist \nbis in eine Tiefe von etwa 90m bebaut und besteht aus der außerhalb des \nPlangebiets gelegenen Parzelle 460 sowie der innerhalb des Plangebiets liegenden \nParzelle 459. Die Bebauung befindet sich im Wesentlichen auf Parzelle 460, reicht \nallerdings in einer Tiefe von etwa 3 x 5 m in das Plangebiet (Flurstück 459) hinein. \nZusätzlich zu der legalen gewerblichen Bebauung sind nach Angaben der \nAntragsgegnerin auf dem Flurstück 459 eine Reihe ungenehmigter Baukörper \nerrichtet worden, gegen die bauaufsichtlich eingeschritten werde. Das östlich \nangrenzende Flurstück 458 ist an die Antragsgegnerin übereignet worden.\n\n7\n\nDie Antragstellerin zu 4) ist Eigentümerin des Grundstücks L. Landstraße 72 \n(Flurstück 79). Dieses Grundstück reicht von der L. Landstraße bis an die \nOberkante der westlichen Böschung der Düssel und ist etwa mittig - außerhalb des \nPlangebiets - bebaut. Es erstreckt sich mit einer östlichen Teilfläche in einer Tiefe \nvon zwischen etwa 16 und 25 m in das Plangebiet hinein. \n\n8\n\nDas Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Grünfläche \nund Wasserfläche dargestellt. Bis zum Inkrafttreten des angegriffenen \nBebauungsplans war es Bestandteil des Plangebiets mehrerer älterer Pläne. Der \nFluchtlinienplan über das Gelände des Gemeinnützigen Bauvereins für \nLandhaussiedlungen vom 18. April 1933 (Nr. 5773/10) setzte im Plangebiet \nBaufluchtlinien sowie mehrere Straßen in unterschiedlichen - wohl alternativ zu \nverstehenden - Verläufen fest. Der Bebauungsplan Nr. 5773/26 - Satzungsbeschluss \n19. Mai 1964, ortsübliche Bekanntmachung nach Genehmigung am 26. Oktober \n1964 - umfasste den östlichen Bereich des heutigen Plangebiets bis zur \nBöschungsoberkante des westlichen Düsselufers und setzte für das Ostufer eine \nöffentliche Grünfläche mit einer 3 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche entlang des \nUfers fest. In dieser Planurkunde ist außerhalb des Plangebiets der damals geplante \nT.----------------weg in einer Breite von 10 m und in einem Abstand von etwa 10m zur \nwestlichen Böschungsoberkante nachrichtlich als projektierte öffentliche \nVerkehrsfläche dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 5773/27 - Satzungsbeschluss 17. \nMai 1968, ortsübliche Bekanntmachung nach Genehmigung am 3. März 1969 - \numfasst das Gebiet westlich des Westufers der Düssel, östlich der L. Landstraße \nund nördlich der Straße Am T3. und setzt für dieses Gebiet ein Kerngebiet fest. \nIn geringem Abstand zur Böschungsoberkante des Düsselufers ist der T.----------------\nweg als öffentliche Straße festgesetzt, der die von der L. Landstraße aus \ngesehen hinteren Grundstücksbereiche u.a. der Grundstücke der Antragsteller zu 3) \nund zu 4) erschließt. Ein weiterer Bebauungsplan, dessen Inkrafttreten der Senat \nnicht feststellen kann (Nr. 5674/23) betraf lediglich eine kleinere Fläche im \nEckbereich zwischen I.----straße und T4. Straße und enthielt eine Festsetzung \ndieser Fläche als öffentliche Grünfläche.\n\n9\n\nDas Planaufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan \nnahm folgenden Verlauf:\n\n10\n\nNachdem der Rat der Antragsgegnerin die frühere Planung einer westlich \nentlang der Düssel verlaufenden Straße (T.----------------weg ) aufgegeben hatte, \nbeschloss er offenbar am 28. Januar 1993 die Aufstellung eines Bebauungsplans, \nder nach einem Vorentwurf mit Begründung (Mai 1996) den Lauf der Düssel im \nPlangebiet als Grünfläche und einen Fuß- und Radweg am östlichen Düsselufer \nvorsah; das Plangebiet blieb im Westen um etwa 10 m hinter der Plangrenze des \nstreitbefangenen Planes zurück. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange ergab sich aus einer wasserwirtschaftlichen Stellungnahme, \ndass die Führung eines Fuß- und Radweges am östlichen Düsselufer eine schwere \nSchädigung der dort vorhandenen Biotope befürchten lasse. Auf Grund dessen \nwurde das Plangebiet um durchschnittlich 10 m nach Westen ausgedehnt, der Fuß- \nund Radweg für das Gelände westlich der Düssel vorgesehen und zur Anbindung \ndes Ostufers um zwei Stege über die Düssel ergänzt. Nach Durchführung einer \nfrühzeitigen Bürgeranhörung fasste der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung \nder Antragsgegnerin am 5. August 1999 erneut einen Aufstellungsbeschluss; der \nPlanentwurf und eine aktualisierte Fassung der Begründung wurden zwischen dem \n14. September und dem 14. Oktober 1999 öffentlich ausgelegt.\n\n11\n\nIm Zuge der Bürgerbeteiligung machten u.a. die Antragsteller zu 1) und 2) \ngeltend, der geplante Fuß- und Radweg sei überflüssig, weil schon entlang der L. \nLandstraße ein gut ausgebauter Radweg vorhanden sei. Im Übrigen hätten sie einen \nAnspruch darauf, die ihnen früher gehörenden Grundstücke - Flurstücke 114, 168 \nund 169 - zurückzuerhalten. Denn zu einer Übereignung dieser Flächen sei es nur im \nHinblick auf die seinerzeit geplante Straße gekommen; die Antragsgegnerin müsse \nnach dem endgültigen Scheitern jener Planungen die Flächen zurückgeben. \n\n12\n\nAm 21. Juni 2001 beschloss der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung \nder Antragsgegnerin eine geringfügige Verkleinerung des Plangebiets in seinem \nnördlichen Bereich, weil dort ein gewerblich bebautes und genutztes Grundstück \n(L. Landstraße 14-22) teilweise in das Plangebiet einbezogen worden war. Nach \nDurchführung einer Anhörung der von der Änderung betroffenen Bürger und Träger \nöffentlicher Belange befasste sich der Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember \n2002 mit den eingegangenen Anregungen und Einwendungen und beschloss den \nBebauungsplan samt Begründung als Satzung; der Bebauungsplan wurde am 28. \nDezember 2002 ortsüblich bekanntgemacht.\n\n13\n\nDie Antragsteller haben am 6. August 2003 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Sie halten den Bebauungsplan für \nabwägungsfehlerhaft, weil ihre Interessen als Eigentümer missachtet worden seien. \nDer vorgesehene Fuß- und Radweg sei überflüssig, weil an anderer Stelle mit \ngleicher Funktion bereits vorhanden, so dass eine Inanspruchnahme ihrer \nGrundstücke nicht gerechtfertigt sei. Die geplante Schaffung eines Grünzuges hätte \nauch bei einem schmaleren Zuschnitt des Plangebiets verwirklicht werden können. \nDie Planung sei allein deshalb weiter verfolgt worden, weil die Antragsgegnerin sonst \nLandesmittel zurückzahlen müsse, die für den Erwerb von Teilflächen im Plangebiet \nin Anspruch genommen worden seien.\n\n14\n\nDie Antragsteller zu 1) bis 3) sind der Ansicht, dass ihre an die Antragsgegnerin \nveräußerten Grundstücke - es handelt sich um die Flurstücke 114, 168, 169 und \n458 - zurückzuübereignen seien, weil die ursprünglich geplante Straße, für deren \nHerstellung die Flächen benötigt worden wären, nicht mehr verwirklicht werden \nkönne. Darüber hinaus bemängelt der Antragsteller zu 1), dass das auf seinem \nGrundstück errichtete Gebäude L. Landstraße 34a in einer Entfernung von nur \n4 m zum Plangebiet stehen werde. Die Antragstellerinnen zu 2) rügen, dass die an \ndie Antragsgegnerin übereigneten Flurstücke 168 und 169 als Hausgarten für die an \nder L. Landstraße errichtete Bebauung dienten und auch deshalb rückübereignet \nwerden müssten. Der Antragsteller zu 3) hält die Planung für abwägungsfehlerhaft, \nweil übersehen worden sei, dass sein auf den Parzellen 459 und 460 errichtetes und \ngewerblich genutztes Gebäude mit einer Gebäudeecke im Plangebiet stehe. Damit \nsei er insofern auf den Bestand gesetzt worden, ohne dass der Plangeber sich mit \nden eigentumsrechtlichen Folgen auseinandergesetzt habe. Die Antragstellerin zu 4) \nrügt, sie werde in Eigentumsinteressen verletzt; die Antragsgegnerin habe nicht \nhinreichend berücksichtigt, dass die ins Plangebiet übernommene Fläche als \nGartenland benötigt werde.\n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 5773/50 - T.----------------weg - der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie hält den Plan für rechtmäßig. Ein Planungsbedürfnis bestehe, denn im \nPlangebiet solle der Abschluss langjähriger planerischer Bemühungen um eine \nzusammenhängende Grünverbindung zwischen dem Südpark, dem begrünten \nDeckel der Autobahn 46 und dem Schlosspark F. hergestellt werden. Außerdem \ndiene der geplante Fuß- und Radweg dazu, eine übergeordnete Radwegeverbindung \nin E. herzustellen bzw. zu verbessern. Diese Planungen seien schon seit 1977 \nim Vorfeld der Bundesgartenschau 1987 anlässlich der Anlage des Südparks \nvorgenommen und seither allmählich verwirklicht worden; dabei sei immer Wert auf \neine Verbindung von Grünflächen in der Form eines zusammenhängenden \nGrüngürtels (\"Grüne Achse vom Rhein zum Rhein\") sowie auf Fuß- und \nRadwegverbindungen innerhalb und zwischen Stadtbezirken gelegt worden. In \ndiesem Zusammenhang seien schon seit 1983 die Ufersanierung der Düssel und die \nAnlegung einer Wegeverbindung konkret geplant worden.\n\n20\n\nEine Einengung des Plangebiets auf die ursprüngliche Breite sei nicht möglich, \nweil die Düssel naturnah gestaltet und ausgebaut werden solle; hierfür werde \ngenügend Fläche benötigt. Der geplante Weg solle neben seiner Funktion als Rad- \nund Fußweg die Funktion eines Gewässerunterhaltungsweges einnehmen. Seine \nEinrichtung auf der Ostseite der Düssel sei entgegen der anfänglichen Planungen \nverworfen worden, weil dort wegen des Böschungsgefälles eine technisch \naufwändigere Herstellung erforderlich gewesen wäre; auch hätte man erhebliche \nSchädigungen der empfindlichen Biotope hinnehmen müssen. Die Belange der \nbetroffenen Eigentümer seien berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden. \nSoweit gewerblich genutzte Flächen überplant worden seien, habe die \nAntragsgegnerin reagiert und das Plangebiet entsprechend verkleinert; der Bestand \nder betroffenen Gewerbebetriebe sei keinesfalls gefährdet. Im Übrigen sei es nicht \nfehlerhaft, die Eigentumsinteressen gegenüber den Planzielen zurückzusetzen, da \njeweils nur untergeordnete Flächen betroffen seien. Eine Rückübereignung der von \neinzelnen Antragstellern an die Antragsgegnerin übertragenen Flächen müsse auch \nnach dem Wegfall der Planung für eine rückwärtige Erschließungsstraße nicht \nvorgenommen werden, da dieselben Flächen wiederum für einen im öffentlichen \nInteresse liegenden Zweck benötigt würden. Soweit mit den Antragstellerinnen zu 2) \nvertraglich vereinbart worden sei, dass der Wertausgleich für die übertragenen \nGrundstücke mit künftigen Erschließungsbeitragsforderungen verrechnet werden \nsolle, müsse dies ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Wertausgleich bei \nendgültigem Wegfall einer Erschließungsbeitragspflicht nachträglich an die \nAntragstellerinnen zu 2) zu zahlen sei. Von einer kostenlosen Überlassung der \nGrundstücke zu Lasten der vormaligen Eigentümer könne jedenfalls keine Rede \nsein.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer zulässige Normenkontrollantrag ist nur im tenorierten Umfang begründet; im \nÜbrigen ist er unbegründet.\n\n24\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragsteller zu 1), 3) und 4) sind antragsbefugt, weil \nsie Eigentümer von ganz oder teilweise im Plangebiet gelegenen Grundstücken sind, \nso dass Inhalt und Schranken ihrer Eigentümerbefugnisse durch die \nPlanfestsetzungen bestimmt werden. Die Antragstellerinnen zu 2) können geltend \nmachen, dass der von ihnen erhobene Anspruch auf Rückübertragung der ehemals \nin ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 168 und 169 abwägungsrelevant sein \nkönnte. Damit kommt eine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte \nAbwägung ihrer privaten Interessen in Betracht, so dass auch sie antragsbefugt \nsind.\n\n25\n\nDer Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang \nbegründet und im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan ist im Wesentlichen \nnicht zu beanstanden. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1), 2) und 4) ist \nunbegründet, derjenige des Antragstellers zu 3) ist teilweise - soweit das in seinem \nEigentum stehende Flurstück 459 betroffen ist - begründet, im Übrigen \nunbegründet.\n\n26\n\nRügepflichtige Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht, nicht rügepflichtige \nliegen nicht vor. Für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das \nGebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB), ist nichts ersichtlich. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet \nals Grünfläche und Wasserfläche dar; dies wird durch die Planfestsetzungen \nkonkretisiert.\n\n27\n\nAuch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des \nBebauungsplans ist zu bejahen. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne \naufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich ist. Ob, wann und mit welchen Zielen geplant wird, wird von den \nGemeinden im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Planungsermessens \nbestimmt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nach diesen Grundsätzen ist die \nstädtebauliche Rechtfertigung des angegriffenen Bebauungsplans zweifelsfrei \ngegeben, denn er verfolgt mit den Mitteln des Bauplanungsrechts das städtebaulich \nnicht zu beanstandende Ziel, einen naturnahen Ausbau der Düssel im Plangebiet zur \nHerstellung einer durchgängigen Grünflächenverbindung zwischen Südpark, dem \nbegrünten Deckel der Autobahn 46 und dem Schlosspark F. zu nutzen und \nzugleich die übergeordneten Radwegeverbindungen im Stadtgebiet von E. zu \nverbessern. \n\n28\n\nDie Festsetzung des gesamten Plangebiets mit Ausnahme der als öffentliche \nVerkehrsfläche gekennzeichneten Straße \"Am T3. \" als öffentliche Grünfläche \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und ist hinreichend \nbestimmt. Die geplante Grünfläche ist eindeutig als im gesamten Plangebiet \nöffentlich bezeichnet; die Festsetzung ist auf Grund der ihr beigefügten \nZweckbestimmung Grundlage für die Ausgestaltung des Plangebiets als Grünanlage, \ndie einen den Bachlauf begleitenden Fuß- und Radweg aufnimmt. Einer näheren \nBestimmung des Verlaufs dieses Weges bedurfte es unter dem hier behandelten \nGesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit nicht; dies kann im vorliegenden Fall \nschon deshalb der Ausbauplanung überlassen bleiben, weil angesichts des im \nDurchschnitt nur 20 m breiten Geländestreifens westlich der Düssel kaum \nVariationsmöglichkeiten für den Wegeverlauf bestehen. Dies gilt auch für die \ngeplanten Stege über die Düssel, für die auf der Höhe der U. Straße und \nwestlich des Hauses I.----straße 23 durch den Zuschnitt des Plangebiets \nZwangspunkte gesetzt sind.\n\n29\n\nZur Bestimmtheit einer Grünflächenfestsetzung OVG NRW, Urteil vom 17. \nJanuar 1994 - 11 A 2396/90 -, BRS 56 Nr. 24. Zur Erforderlichkeit einer \nkonkretisierenden Zweckbestimmung OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a \nD 192/98.NE -, NWVBl 2003, 273.\n\n30\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist im Wesentlichen abwägungsfehlerfrei (dazu \nnachfolgend 1.); soweit das im Eigentum des Antragstellers zu 3) stehende Flurstück \n459 betroffen ist, leidet der Plan unter einem Abwägungsfehler, der zu seiner \nTeilunwirksamkeit führt (unten 2.). \n\n31\n\n1.\n\n32\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n33\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe sind Abwägungsfehler nicht erkennbar; etwas \nanderes gilt lediglich im Hinblick auf das vom Plan erfasste Flurstück 459 (unten 2.). \nDie Belange der Antragsteller zu 1), 2) und 4) sowie des Antragstellers zu 3), soweit \ndieser sich auf das ihm früher gehörende Flurstück 458 bezieht, sind vom Plangeber \ngesehen und mit nachvollziehbaren Überlegungen zurückgestellt worden.\n\n34\n\nAllerdings sind an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten \nGrundstücken hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die \nBestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und auf \ngrößtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen \nInteressen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten \nAusgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, \nob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundbesitzes \nder Betroffenen - insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in \ngemeindlichem Eigentum - zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die \nbetroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an \nLastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet; der \nNormenkontrollsenat hat die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen und \nsicherzustellen.\n\n35\n\nBVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 \nNr. 6; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. \n21; Urteil vom 2. Dezember 1999 - 11a D 220/98.NE - (Planung einer Grünfläche mit \nFuß- und Radweg); BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8; \nOVG NRW, Urteil vom 7. September 2000 - 7a D 235/89.NE - (Planung eines \nGrünzugs entlang eines Gewässers auf privaten Grundstücken).\n\n36\n\nDiesen Anforderungen ist der Plangeber im vorliegenden Fall und abgesehen \nvon der gesondert zu behandelnden Parzelle 459 des Antragstellers zu 3) gerecht \ngeworden. Die betroffenen Grundstückseigentümer - dies betrifft lediglich die \nAntragstellerinnen zu 2) nicht - werden durch eine Überplanung der in ihrem \nEigentum stehenden Grundstücke in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt, weil die \nVerwirklichung der Planung dazu führen wird, dass ihnen die überplanten Flächen \ndauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Diese Belastung wird jedoch \ndurch die mit der Planung verfolgten und dem Gemeinwohl dienenden Ziele, einen \nübergeordneten Grünzug zu schaffen und im innerstädtischen Raum \nFahrradfernverbindungen abseits des Straßenverkehrs zu entwickeln, hinreichend \ngerechtfertigt. \n\n37\n\nDie überplanten privaten Grundstücksflächen sind nicht als Bauland einzustufen. \nDie dem Antragsteller zu 1) gehörende Parzelle 113 grenzt unmittelbar an die \nBöschung der Düssel und liegt damit in einer Grundstückstiefe, die nicht mehr durch \numgebende Bebauung geprägt wird - auch wenn diese teilweise weit in die hinteren \nGrundstücksbereiche hineinreicht -, sondern ausschließlich durch umgebende \nGrünflächen und den Lauf der Düssel mit beidseitig angrenzenden Böschungs- und \nGrünbereichen. Für die Antragstellerinnen zu 2) gilt, dass in ihrem Eigentum \nstehende Grundstücksflächen nicht überplant worden sind; allerdings sind auch die \nFlurstücke 168 und 169, deren Rückübereignung die Antragstellerinnen zu 2) \nfordern, nicht als Bauland zu qualifizieren, weil auch sie unmittelbar an die Düssel \nangrenzen und nicht durch umliegende Bebauung geprägt werden. Was den \nAntragsteller zu 3) betrifft, so ist die Einbeziehung des ihm gehörenden Flurstücks \n459 in das Plangebiet, wie noch auszuführen sein wird (unten 2.), \nabwägungsfehlerhaft. Demgegenüber handelt es sich bei dem weiter östlich \nangrenzenden Flurstück 458, dessen Rückübereignung der Antragsteller zu 3) \nerreichen möchte, nicht mehr um Bauland, da auch diese Parzelle unmittelbar an die \nBöschung der Düssel angrenzt und Teil des durchgehenden Grünstreifens entlang \ndes Bachlaufs ist. Die im Eigentum der Antragstellerin zu 4) stehende Parzelle 79 \nschließlich ist in dem vom Plan erfassten Bereich gleichfalls nicht Bauland. Die \nBebauung auf den angrenzenden Grundstücken reicht zwar weiter in die Tiefe als \nauf dem genannten Flurstück, so dass jedenfalls ein Teil des Flurstücks 79 östlich \ndes bestehenden Gebäudes noch als Bauland anzusehen sein könnte. Dies gilt \njedoch nicht für die unmittelbar im Böschungsbereich liegenden und allein \nüberplanten Grundstücksteile an der östlichen Grundstücksgrenze, die im Übrigen \nschon in dem Bebauungsplan Nr. 5773/27 als öffentliche Grünfläche bzw. öffentliche \nVerkehrsfläche festgesetzt waren. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass alle \nüberplanten privaten Grundstücksflächen keine Baulandqualität aufweisen. Der \nPlangeber musste demnach davon ausgehen, dass er private Grundstücke als \nöffentliche Grünfläche überplante, ohne zugleich in bestehende Baurechte \neinzugreifen.\n\n38\n\nZudem sind alle in Privateigentum stehenden überplanten Flächen durch die seit \nJahrzehnten in unterschiedlichen Ausprägungen bestehenden Planungen für \nöffentliche Verkehrsflächen entlang der Düssel vorgeprägt. Sowohl der \nFluchtlinienplan Nr. 5773/10 vom 18. April 1933 als auch die Bebauungspläne Nr. \n5773/26 und 5773/27 aus den Jahren 1964 und 1969 sahen öffentliche Grünflächen, \nWegeverbindung oder die Straße T.----------------weg vor bzw. enthielten \nentsprechende Festsetzungen; hierauf geht auch der Umstand zurück, dass sich \nzahlreiche für diese Planungen vorgesehene Flurstücke bereits im Eigentum der \nAntragsgegnerin befinden. Auch diese Vorprägung der von der \nstreitgegenständlichen Planung betroffenen privaten Flächen durfte der Plangeber \nberücksichtigen. \n\n39\n\nDemgegenüber geht das Ziel der Planung über die Schaffung einer nur im \nInteresse weniger Anrainer liegenden Grünanlage weit hinaus. Das Gewicht des von \nder Antragsgegnerin verfolgten Gemeinwohlbezugs ergibt sich vielmehr daraus, dass \neine Reihe bereits vorhandener Grünflächen großräumig verbunden und damit in \nihrem Nutzwert insgesamt erheblich verbessert werden; dies hat die Antragsgegnerin \nzur Überzeugung des Senats u.a. durch Vorlage von umfangreichem Kartenmaterial \nsowie Fachbeiträgen - u.a. über die Bundesgartenschau E. 1987 - \nnachgewiesen. Dasselbe gilt auch für die geplante Radwegeverbindung, die im \nInteresse nicht nur einer lokal begrenzten Zahl von Nutzern liegt, sondern dem \nBedürfnis nach sicheren und effektiven innerstädtischen Fahrradfernverbindungen \ngerecht wird. \n\n40\n\nZur Schaffung eines verkehrssicheren Radwegenetzes unter Trennung von \nRadverkehr und Kraftfahrzeugverkehr als Gemeinwohlbelang vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 24. September 2004 - 10a D 30/02.NE -, juris; zur Gewichtung der \nEigentumsbelange bei der Schaffung eines Fuß- und Radweges auch Urteil vom 2. \nDezember 1999 - 11a D 220/98.NE -.\n\n41\n\nDie Planziele hätten sich auch nicht durch eine abweichende Planung in gleicher \nWeise oder überhaupt vergleichbar realisieren lassen. Denn eine noch stärkere \nInanspruchnahme städtischer Grundstücke zur Entlastung privater Eigentumsflächen \nscheidet zur Verwirklichung dieser Planung aus, weil die Planung entlang der Düssel \nortsgebunden ist. Auch hätte eine Verlegung des Fuß- und Radweges an die \nOstseite der Düssel das vorbeschriebene Plankonzept gefährdet. Ein naturnaher \nAusbau der Düssel wäre durch einen Wegeverlauf im Böschungsbereich \n- abgesehen von den hohen Kosten dieser Variante - unmöglich gemacht worden, \nwährend die Ausdehnung des Plangebiets nach Osten unter gleichzeitiger \nVerkleinerung im Westen zur Inanspruchnahme der zur Erschließung der \nWohngrundstücke erforderlichen O.----straße sowie der bis fast an die \nBöschungsoberkante gewerblich genutzten Grundstücke im nördlichen Planbereich \ngeführt hätte. Schließlich hätte die Verkleinerung des Plangebiets auf der Westseite \nder Düssel auf einen Streifen von höchstens 10 m dazu geführt, dass die \nPlanungsziele - Schaffung einer Wegeverbindung, eines \nGewässerunterhaltungsweges und zugleich einer Grünzugverbindung, die den \nCharakter eines Erlebnisraums aufweist und einen naturnahen Gewässerausbau \nermöglicht - nur noch teilweise oder gar nicht mehr hätten verwirklicht werden \nkönnen. Dem Plangeber stand deshalb nicht - wie die Antragsteller meinen - eine \nMöglichkeit eines schonenderen Umgangs mit ihrem Eigentum offen, die denselben \nNutzen erbracht hätte wie die in den Plan aufgenommene Variante.\n\n42\n\nAuch die von den Antragstellern hervorgehobene Nullvariante, auf den geplanten \nRadweg im Hinblick auf den vorhandenen Radweg entlang der L. Landstraße \nganz zu verzichten, konnte vom Plangeber rechtsfehlerfrei verworfen werden. Denn \nein Radweg entlang einer durch ein Kerngebiet verlaufenden Straße kann auch bei \nausgezeichnetem Ausbauzustand die Vervollständigung eines sicheren und \neffektiven Radwegenetzes an der vom Plan vorgesehenen Stelle nicht ersetzen und \nbietet erst recht keine Alternative für die Schaffung eines übergeordneten \nGrünzuges. \n\n43\n\nSchließlich ist auch die Belastungsgleichheit zwischen den von der Planung \nbetroffenen Eigentümern gewahrt. Zwar wird sich die Verwirklichung der Planung auf \ndie Antragsteller zu 1) und 4) optisch stärker auswirken als auf andere betroffene \nEigentümer, weil zwischen den in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden und der \nPlangebietsgrenze nur relativ geringfügige Freiflächen verbleiben; auch ist für die \nAntragstellerin zu 4) auf Grund des Zuschnitts ihres Grundstücks ein relativ \ngewichtiger Teil ihres Grundstücks planbetroffen. Insgesamt aber hat jeder \nplanbetroffene Eigentümer einen verhältnismäßig geringen Anteil an \nEigentumsbeeinträchtigung hinzunehmen, während der weit überwiegende Teil der \nGrundstücke in seiner Substanz sowie in seiner Nutzbarkeit unbeeinträchtigt bleibt, \nzumal bereits ein großer Teil der für die Planung nötigen Flächen Eigentum der \nAntragsgegnerin ist.\n\n44\n\nDer Plangeber hat auch den Wunsch der Antragsteller zu 1) bis 3), diejenigen \nFlächen zurückzuerhalten, die früher in ihrem Eigentum gestanden haben und die \nzur Verwirklichung einer inzwischen aufgegebenen Straßenplanung an die \nAntragsgegnerin übertragen worden sind, nicht übergangen, sondern hat ihn unter \nzutreffender Gewichtung in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Dieser Aspekt \nist für die Antragstellerinnen zu 2) im Übrigen der einzige abwägungserhebliche \nBelang, da ihnen Grundstücke im Plangebiet nicht mehr gehören. Im Hinblick darauf, \ndass die Aufstellung eines Bebauungsplans trotz ihrer erheblichen Auswirkungen auf \ndas Eigentum der Planbetroffenen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, ist es \nnicht fehlerhaft, die Frage, ob einer Rückübereignung eine spätere \nEnteignungsmöglichkeit entgegenstehen könnte, nicht schon im \nPlanaufstellungsverfahren abschließend zu beantworten. Dies gilt schon deshalb, \nweil die Frage der Rückenteignung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § \n102 BauGB - das die betroffenen Antragsteller im vorliegenden Fall indes offenbar \nnicht eingeleitet haben - geklärt werden kann. Im Übrigen sind bei der Festsetzung \neiner öffentlichen Zwecken dienenden Fläche nicht schon die Voraussetzungen für \neine spätere Enteignung in vollem Umfang zu prüfen. Jedoch muss der Eingriff in \ndas Eigentum durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Dabei \ngehören die privaten Interessen der Grundstückseigentümer in besonderer Weise zu \nden abwägungserheblichen Belangen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf \nnicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehören sowohl die Privatnützigkeit \nals auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für \ndie Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den \nverfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf \nan, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, der \nPlangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und \nInteressen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in \nnachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine \nunverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das \nWillkürverbot beachtet wird.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 \nm.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. \n6. \n\n46\n\nDiesen Anforderungen hat der Plangeber - wie ausgeführt - Genüge getan; er \nmusste nicht davon ausgehen, dass ihm die betroffenen Flächen mit so großer \nWahrscheinlichkeit wieder entzogen werden würden, dass dies das Plankonzept \ngefährden könnte. Zutreffend hat der Satzungsgeber auch das Interesse der \nAntragstellerinnen zu 2) an einem Wertausgleich für die an die Antragsgegnerin \nübereigneten Flurstücke bewertet. Diese Flächen (Parzellen 268 und 269) sind nicht, \nwie die Antragstellerinnen zu 2) meinen, kostenlos an die Antragsgegnerin \nabgegeben worden, sondern gegen einen mit später zu erwartenden \nAnliegerbeiträgen zu verrechnenden Wertausgleich. Dieser Wertausgleich wird, wie \ndie Antragsgegnerin zu Recht annimmt, noch zu leisten sein, nachdem endgültig \nfeststeht, dass es zur Anlage einer rückwärtigen Erschließungsstraße nicht mehr \nkommen wird. Dies ist in die Abwägung eingestellt worden und rechtfertigt die \nEinbeziehung der beiden Flurstücke in das Plangebiet. \n\n47\n\nSchließlich ist es auch nicht abwägungsfehlerhaft, auf eine Ausweisung des Fuß- \nund Radweges als öffentliche Verkehrsfläche - mit genauer Abgrenzung der hierfür \nzu verwendenden Flächen - zu verzichten, sondern den genauen Wegeverlauf wie \nbei der Planung öffentlicher Grünflächen üblich der Ausführungsplanung zu \nüberlassen. Denn damit hat der Plangeber keine abwägungsrelevanten Belange \nübergangen oder fehlgewichtet und auch keine unzulässige Verlagerung der \nKonfliktlösung auf nachfolgendes Verwaltungshandeln vorgenommen. Angesichts \ndes insgesamt nur schmalen zur Verfügung stehenden Geländestreifens, auf dem \nder Fuß- und Radweg angelegt werden muss, ist die Zahl denkbarer Varianten für \ndie Wegeführung von vornherein gering. Zugleich ist erkennbar, dass ohne weiteres \nein Wegeverlauf möglich ist, der die Anlieger in ihrem - durch die Festsetzung ihrer \nGrundstücke als Kerngebiet oder, falls der Bebauungsplan Nr. 5773/27 im fraglichen \nBereich obsolet sein sollte, durch die tatsächliche Nutzung geprägten - \nSchutzanspruch nicht verletzen wird. Dasselbe gilt für die im Plan nicht festgesetzte \nPosition der vorgesehenen Stege über die Düssel. Der Plangeber könnte bei der \nAusführungsplanung auf diese Stege oder einen davon verzichten oder sie dort \neinrichten, wo es das Konzept der übergeordneten Radwegeverbindung erfordert \n(U. Straße im Süden, Anschluss an die I.----straße im Norden). In beiden \nFällen sind abwägungsrelevante Belange der Anlieger nicht über das Maß dessen \nhinaus betroffen, das vorstehend bereits gewürdigt worden ist. Auch insofern \nbedurfte es deshalb keiner exakten Festsetzung der für die Stege vorgesehenen \nPositionen.\n\n48\n\n2.\n\n49\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 3) ist teilweise begründet. Die Einbeziehung \ndes in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 459 in die Festsetzung als öffentliche \nGrünfläche ist abwägungsfehlerhaft; dies führt indes nicht zur Gesamt-, sondern nur \nzur Teilunwirksamkeit des Plans.\n\n50\n\nDie im Eigentum des Antragstellers zu 3) stehende Parzelle 459 ist nicht - wie \nalle anderen im Eigentum Privater stehenden überplanten Flächen - vollständig \nunbebaut, sondern in einem Teilbereich mit einem gewerblich genutzten Gebäude \nbebaut. Dieses Gebäude ist - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt hat - legal errichtet und genutzt. Ausweislich der \nPlanaufstellungsvorgänge hat der Satzungsgeber dies offenkundig übersehen. Der \nVerlauf des Planungsverfahrens lässt nämlich erkennen, dass der Plangeber \nderartige Flächen gerade nicht in seine Planung einbeziehen wollte und sie dort, wo \ndies im Planentwurf - wohl versehentlich - geschehen war und ihm vor Augen stand, \naus dem Plangebiet nachträglich ausgenommen hat. So wurde das Plangebiet als \nReaktion auf ein Schreiben der Handwerkskammer E. vom 4. Juli 1996, \nwonach im Plangebiet gewerblich genutzte Flächen und Aufbauten lägen, und auf \neine Einwendung des betroffenen Eigentümers hin durch Beschluss des \nAusschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 21. Juni 2001 um diejenigen \nBereiche des Grundstücks L. Landstraße Nr. 14-22 verkleinert, die im \nursprünglichen Plangebiet lagen, jedoch bebaut waren. Als Begründung hierfür war \nangegeben, dass ein gewerblich genutztes Gebäude erhalten werden solle. \nDemgegenüber hat es einen vergleichbaren Hinweis auf das Vorhandensein eines \nGebäudes auf dem Flurstück 459 des Antragstellers zu 3) im \nPlanaufstellungsverfahren nicht gegeben. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich \nweder in seiner Abwägungsentscheidung noch an anderer Stelle des Verfahrens mit \ndem Vorhandensein dieses Gebäudeteils im Plangebiet auseinandergesetzt, obwohl \nsich aus dem in den Akten befindlichen Kartenmaterial eindeutig ergibt, dass der \nBebauungsplan im Bereich des Flurstücks 459 ein vorhandenes Gebäude erfasst. Er \nhat die Belange des Antragstellers zu 3) vielmehr ausdrücklich so ermittelt und \nbewertet, als handle es sich um ein vollständig unbebautes Grundstück. Daraus lässt \nsich ableiten, dass der Plangeber den Umstand, dass das Flurstück 459 innerhalb \ndes Plangebiets gewerblich überbaut ist, übersehen hat. Damit hat er einen \nabwägungsrelevanten Belang, der sich in seiner Gewichtigkeit von den Belangen der \nEigentümer unbebauter Grundstücke erheblich unterscheidet und deshalb einer \ngesonderten Bewertung bedurfte, verkannt und nicht in die Abwägung eingestellt. \n\n51\n\nDieser Abwägungsfehler ist angesichts des im Planaufstellungsverfahren zur \nVerfügung stehenden Kartenmaterials offensichtlich und von Einfluss auf das \nErgebnis der Planung gewesen. Denn wie das Beispiel des Grundstücks L. \nLandstraße 14-22 zeigt, hätte der Plangeber auch im Falle des Antragstellers zu 3) \nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Plangebiet geringfügig \nverkleinert, weil dies ohne Gefährdung der Grundzüge der Planung ohne weiteres \nmöglich gewesen wäre, so dass sich das Eigentumsinteresse des Antragstellers zu \n3) durchgesetzt hätte.\n\n52\n\nAuf die Frage, ob im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch schon die im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls vorhandenen weiteren \nBaulichkeiten, die von der Antragsgegnerin für illegal gehalten werden, bestanden \nhaben oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.\n\n53\n\nAus den vorgenannten Gründen führt die Abwägungsfehlerhaftigkeit der \nFestsetzung \"Öffentliche Grünfläche\" für das Flurstück 459 indes nicht zur \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern nur zur räumlich auf das \nFlurstück 459 beschränkten Teilunwirksamkeit. \n\n54\n\nDie Unwirksamkeit einer Planfestsetzung führt allerdings nur dann nicht zur \nGesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die Festsetzungen im Übrigen noch eine den \nAnforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung \nbewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Wann diese Voraussetzungen \nvorliegen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Jedenfalls ist es dem \nNormenkontrollgericht verwehrt, gestaltend tätig zu sein und damit den planerischen \nWillen des Ortsgesetzgebers zu übergehen. Die Teilunwirksamkeit eines \nBebauungsplans darf demnach nur angenommen werden, wenn sie nicht zu einer \nVerfälschung des kommunalen Planungskonzepts führt; soll die geltend gemachte \nRechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Planungsgebiets oder auf einzelne \nFestsetzungen im Bebauungsplan beschränkt werden, ist also zu prüfen, ob eine \nBeschränkung der Unwirksamkeit des Plans gerade auf diesen Teil dem \nhypothetischen Willen des Plangebers am besten entspricht.\n\n55\n\nStändige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN \n1.02 -, BRS 65 Nr. 20; Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. \n51; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34.\n\n56\n\nBeide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. \n\n57\n\nDas dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzept wird durch \nden Wegfall der Möglichkeit, auch das Flurstück 459 als öffentliche Grünfläche mit \nFuß- und Radweg zu nutzen, nicht in Frage gestellt. Zwar beruht das Konzept auf \nder Annahme, dass westlich der Düssel ein mehr als nur etwa 10 m breiter \nGeländestreifen - wie er im ersten Plankonzept vorgesehen war - nötig ist, um die \nPlanziele zu verwirklichen. Denn die Kombination aus einer naturnahen \nAusgestaltung der Düssel mit beidseitiger Böschung und dem Verlauf eines Fuß- und \nRadweges inmitten einer gestalteten Grünfläche, der zugleich die Funktion eines \nGewässerunterhaltungsweges übernehmen kann, bedingt einen Platzbedarf, der auf \nbeiden Seiten des Weges noch Raum für eine variationsreiche Gestaltung der \nverbleibenden Freiflächen lässt. Dies wird in der Regel eine Breite des zu \ngestaltenden Geländestreifens von mehr als 10 m erfordern. Dieses Konzept wird \njedoch nicht dadurch in Frage gestellt, dass an einzelnen Stellen weniger als der für \neine günstige Ausgestaltung benötige Raum vorhanden ist. So finden sich in dem \nstreitgegenständlichen Plan zwei Engstellen - im Anschluss an die Straße \"Am \nT3. \" sowie im Bereich des Grundstücks L. Landstraße 14-22, an denen der \nAbstand zwischen der Plangrenze und der Oberkante der Böschung nur etwa 12 m \nbzw. 9 m beträgt, ohne dass dies das vorbeschriebene Konzept zu Fall gebracht \nhätte. Nach Wegfall des Flurstücks 459 wird auf einer Länge von 30 m zur \nBöschungsoberkante hin eine Fläche von etwa 12 m Breite verbleiben. Die Länge \ndieser zusätzlichen Engstelle ist angesichts der insgesamt zwischen den beiden \ngeplanten Stegen über die Düssel liegenden Wegstrecke von etwa 530m - auch in \nVerbindung mit den beiden vorhandenen Engstellen - zu gering, um die Annahme zu \nbegründen, das vorbeschriebene Plankonzept könne nicht mehr verwirklicht werden. \nBestätigt wird dies durch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten Entwürfe für eine Ausführungsplanung, die an mehreren \nStellen des Wegeverlaufs ähnliche Engstellen vorsehen, ohne dass die \nvorbeschriebenen Planungsziele dadurch gefährdet wären.\n\n58\n\nDie Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf eine Teilunwirksamkeit des \nBebauungsplans entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Plangebers. Dieser \nWille lässt sich an der Reaktion des Plangebers auf ein gleichgelagertes Problem im \nPlanaufstellungsverfahren zuverlässig ablesen. Denn auf die Feststellung, dass im \nBereich des Grundstücks L. Landstraße 14-22 versehentlich gewerblich genutzte \nbebaute Flächen überplant worden waren, hat der Plangeber mit einer geringfügigen, \ndie betroffenen Flächen aber vollkommen erfassenden Verkleinerung des \nPlangebiets reagiert. Es sind keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen oder \nersichtlich, dass der Plangeber in anderer Weise reagiert hätte, wäre ihm die \nÜberplanung eines gewerblich genutzten Bauwerks auf dem Flurstück 459 zu \nBewusstsein gekommen.\n\n59\n\nSoweit der Antragsteller zu 3) im Übrigen die Unwirksamkeit des Plans \ninsgesamt erreichen will, bleibt sein Begehren aus den unter Ziffer 1. genannten \nGründen erfolglos.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die \nAntragsteller zu 1), 2) und 4) sind in vollem Umfang erfolglos geblieben und haben \ndaher jeweils ein Viertel der Kosten zu tragen. Der Antragsteller zu 3) hat teilweise \n- betreffend Flurstück 459 - obsiegt und unterliegt im Übrigen (Unwirksamkeit des \ngesamten Planes), so dass das auf sein Begehren entfallende letzte Viertel der \nVerfahrenskosten hälftig von ihm und der Antragsgegnerin zu tragen ist.\n\n61\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/10-d-64-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/10-d-64-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275837","retrieved":"2026-07-09 02:47:58.381220+00:00"}}