{"status":"available","doknr":"OLD275833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.10D27.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"10 D 27/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen mehrere Bebauungspläne, die die\nplanerische Grundlage für einen Freizeitpark in C. - zwischen 1996 und der\nSaison 2004/2005 als \"X. C1. . N. X1. \" betrieben, seither \"N. Park\nH. \" - bilden.\n\n3\n\nDas im Eigentum der Antragsteller stehende und mit einer von ihnen bewohnten\nDoppelhaushälfte bebaute Grundstück Gemarkung H1. , Flur 17, Flurstück 57,\nliegt im Außenbereich von H1. östlich des Freizeitparkgeländes. Es wurde auf\nGrund einer Baugenehmigung vom 4. März 1960 als Teil eines\n\"Zweifamilienwohnhauses für Landarbeiter\" errichtet. Die westliche\nGrundstücksgrenze ist etwa 125m, die gartenseitige Hausfassade etwa 160m von\nder östlichen Grenze des Plangebiets entfernt. Die Antragsteller haben das\nHausgrundstück durch notariellen Vertrag vom 9. Mai 1996 erworben und das Haus\nanschließend umgbaut und erweitert (Baugenehmigung vom 27. Mai 1997). Westlich\nihres Grundstücks verläuft ein schmales Gewässer, der N1. , auf das zum Park\nhin ein Waldstück folgt. Südlich vom Haus der Antragsteller befindet sich eine\nlandwirtschaftliche Hofstelle, die derzeit als Gestüt betrieben wird. Das Gelände des\nFreizeitparks liegt im Ortsteil L. / G. von C. und ist identisch mit den\naneinander grenzenden Plangebieten zweier Bebauungspläne der Antragsgegnerin -\nNr. 67 und Nr. 67/1 -. Es weist eine Ausdehnung von bis zu 1.200m in nord-südlicher\nund von bis zu 450m in west-östlicher Richtung und eine Fläche von insgesamt etwa\n38ha auf. Im westlichen Teil der Plangebiete liegen ausgedehnte Stellplatzflächen\nvon insgesamt etwa 8ha. Daran schließen sich zahlreiche Einrichtungen und\nAttraktionen des Freizeitparks an; neben Fahrgeschäften, insbesondere mehreren\nAchterbahnen, und einem so genannten Free-Fall-Tower handelt es sich um Kinos,\nGaststätten, Schauplätze für Shows und museumsähnliche Präsentationen sowie\nRestaurants und Freiflächen. Die Attraktionen des Parks sind in einzelne Bereiche\naufgeteilt, die bis Ende 2004 (\"The Old West\", \"Marienhof\", \"Gotham City\", \"The\nHollywood Street Set\", \"Looney Tunes Land\") auf unterschiedliche Weise mit\nFilmproduktionen der Filmproduktions- und -verleihgesellschaft X. C1. .\nverknüpft waren (\"Erazer\", \"Batman\", \"Police Academy\", \"Tom und Jerry\", \"Bugs\nBunny\"); seit 2005 sind sie so bezeichnet, dass sie Assoziationen an andere\nProdukte des Filmgeschäfts und aktuelle Filmtitel wecken sollen. \n\n4\n\nVerkehrlich wird der Freizeitpark im Wesentlichen von Süden und Westen her\nerschlossen, wo sich die Parkplätze und der Haupteingang befinden. Entlang der\nöstlichen Plangebietsgrenze und außerhalb des Plangebiets verläuft die Straße Im\nN2. ; im Plangebiet befinden sich entlang dieser Grenze mit Bäumen bestandene\nGrünflächen in unterschiedlicher Ausdehnung. Westlich des Parkgeländes verläuft in\nnordsüdlicher Richtung eine Eisenbahnlinie; in einer Entfernung von etwa 1 km\nwestlich stehen zwei Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 70m und 100m; die\nniedrigere von ihnen ist auf Grund einer Baugenehmigung vom 3. April 1998 im\nJahre 2000, die höhere auf Grund einer Baugenehmigung vom 14. Februar 2002 im\nJahre 2002 errichtet worden. Nördlich und östlich des Geländes verlaufen mehrere\nparallel geführte Hochspannungsfreileitungen in einer Entfernung von etwa 300m;\nsüdöstlich ist das Kraftwerk T. etwa 2.200m entfernt gelegen. \n\n5\n\nIm Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Nördliches S. - ist das\nPlangebiet als Freizeit- und Erholungsschwerpunkt dargestellt, im\nGebietsentwicklungsplan F. -Lippe als Allgemeiner Siedlungsbereich für die\nzweckgebundene Nutzung als Freizeiteinrichtung und Freizeitanlage. Der\nFlächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der\nZweckbestimmung \"Freizeit- und Filmpark\" dar. Auf dem Gelände des jetzigen\nFreizeitparks war seit den 60er Jahren zunächst ein \"Märchenpark\" und später ein\n\"Traumlandpark\" als Freizeitanlage betrieben worden. An dessen Stelle trat auf der\nGrundlage der angegriffenen Bebauungspläne zunächst ein von der C2. -\nFilmgesellschaft betriebener \"Film- und Freizeitpark\", mit dem den Besuchern eine\nMischung aus Unterhaltung und Information über filmbezogene Themen geboten und\nzugleich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, in den Einrichtungen des Parks\nFernsehsendungen zu produzieren und Spielfilme herzustellen. Nach umfangreichen\nUmbauarbeiten, die im Mai 1994 begonnen hatten, eröffnete der Freizeitpark \"X.\nC1. . N. X1. \" am 30. Juni 1996. Im Jahre 2000 wurde die Fa. T1. G1. Inc.\nEigentümer und Betreiber, 2004 ging das Eigentum an die Fa. Q. Capital\nPartners über. Seit dem Frühjahr 2005 wird der Park - nachdem die von X. C1.\n. vergebenen Lizenzen ausgelaufen sind - unter der Bezeichnung N. Park H.\nbetrieben. \n\n6\n\nDie Entwicklung der bauplanerischen Grundlage für die durch Baugenehmigung\njeweils legalisierten Einrichtungen des Parks vollzog sich dergestalt, dass das\nursprüngliche, etwa 32ha umfassende Plangebiet (Bebauungsplan Nr. 67) durch\neinen weiteren Bebauungsplan (Nr. 67/1) um etwa 5ha erweitert wurde; außerdem\nwurden diese Pläne je nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin und der\nBetreiber des Freizeitparks mehrfach geändert, um zusätzliche Attraktionen im Park\nzu ermöglichen, die auf der Grundlage der zunächst in Kraft getretenen\nFestsetzungen der Ursprungsbebauungspläne nicht zu realisieren gewesen\nwären.\n\n7\n\nDie Planaufstellungsverfahren nahmen im Einzelnen folgenden Verlauf:\n\n8\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. September 1990 die Aufstellung\ndes Bebauungsplans Nr. 67 \"Im N2. \" zur Festsetzung eines Sondergebiets für\nein Freizeit- und Erholungsgebiet als Besucherpark. Am 16. Februar 1990 hatte es\neine öffentliche Bürgeranhörung zu dem Projekt gegeben; die Offenlage erfolgte in\nder Zeit zwischen dem 5. Oktober und dem 5. November 1990. Die Antragsteller,\ndamals noch in C. wohnhaft, unterzeichneten am 1. November 1990 eine von\neiner Bürgerinitiative vorformulierte Einwendung gegen den Entwurf, in der vor allem\ndie verkehrliche Erschließung des Parks sowie Aspekte des Umwelt- und\nLandschaftsschutzes sowie befürchtete Immissionen gerügt wurden. U.a. hieß es in\ndem Text:\n\n9\n\n\"... die Ausweisung der Filmparkfläche als\n\"Sondergebiet\" mit äußerst dürftigen verbindlichen\nbaulichen Maßangaben reicht m.E. nicht aus. ...\n\nIn der mangelhaften Präzisierung der baulichen\nAbsichten liegt die Möglichkeit begründet, die Fläche\nspäter einmal anders als heute geplant nutzen zu\nkönnen, mit heute nicht vorhersehbaren\nAuswirkungen auf L. und G. . Zudem\nbefürchte ich Erweiterungen des Filmparks ...\n\nDie Minimierung sämtlicher Immissionen muß\nsichergestellt sein. Mir ist völlig unverständlich, daß\nman eine derartig große Freizeitindustrieanlage ohne\nEinholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens\ngenehmigen will.\"\n\n10\n\nDie Einwendung gelangte am 5. November 1990 an die Antragsgegnerin. Am\n31. Januar 1991 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und setzte sich mit den\nerhobenen Einwendungen auseinander; am 27. März 1991 wurde die\nSchlussbekanntmachung ortsüblich bekanntgemacht.\n\n11\n\nDer Plan in dieser Fassung setzte für das gesamte Plangebiet ein Sondergebiet\nmit folgender Zweckbestimmung fest:\n\n12\n\n\"Freizeit- und Erholungsgebiet als Besucherpark\nmit Grünflächen und Erlebnisfunktionen,\ninsbesondere im Bereich der Film- und\nFernsehthemen wie z.B. Darstellung von Techniken,\nDekorationsbauten, Aufnahmeverfahren und\nMöglichkeiten von Fernseh- und Filmproduktionen -\nÜbertragungen -\"\n\n13\n\nZeichnerisch wurden umfangreiche Stellplatzflächen, textlich wurde u.a.\nfolgendes festgesetzt:\n\n14\n\n\"1. Art der baulichen Nutzung: Zulässig sind der\nZweckbestimmung dienende bauliche Anlagen,\ninsbesondere:\n\nDekorationsbauten und Tribünen\nStudioräume\nFilmlandschaften\nGastronomie\nUntergeordnete Verkaufseinrichtungen bis 80qm\nGeschossfläche pro Verkaufshalle, ausnahmsweise\nkann auch eine größere Geschossfläche zugelassen\nwerden\nAnlagen für Reparatur, Wartung und Verwaltung des\nParkes\n\nAusnahmsweise zulässig sind Fahrgeschäfte\n\nUnzulässig sind insbesondere selbstständige\nSpielhallen\n\n15\n\n2. Maß der baulichen Nutzung\nGRZ 0,3\nGFZ 0,15\n\nDie maximale Höhe baulicher Anlagen darf 18m über\nGeländehöhe betragen. Ausnahmsweise können\ngrößere Bauhöhen zugelassen werden\n\n[...]\"\n\n16\n\nBegleitend wurde der Bebauungsplan Nr. 66 aufgestellt, der die Planung einer\nZufahrtsstraße zu dem Freizeitpark zum Gegenstand hatte; die Straße sollte nördlich\ndes Ortsteils G. verlaufen und zu diesem Ortsteil einen hinreichenden Abstand\nhalten, um die Auswirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu begrenzen, die mit\ndem Betrieb des Freizeitparks erwartet wurden.\n\n17\n\nAm 13. Dezember 1993 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur\nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 67/1 zur Erweiterung des Freizeitparks nach\nNorden um eine Fläche von 4,8 ha, weil das Konzept der Einrichtung nach dem\nVorbild der X. C1. . N. X1. Parks geändert werden sollte. Der Entwurf\nwurde in der Zeit vom 22. Dezember 1993 bis zum 24. Januar 1994 öffentlich\nausgelegt; die Antragstellerin und ihre Tochter erhoben Einwendungen im Hinblick\nauf die für die Erweiterung erforderliche Umwandlung von Waldflächen, indem sie\nsich auf eine Unterschriftenliste eintrugen, die am 27. Januar 1994 dem\nOberbürgermeister der Antragsgegnerin übergeben wurde. Der Satzungsbeschluss\nwurde am 7. März 1994 gefasst und am 8. August 1994 öffentlich bekanntgemacht.\n\n18\n\nSeit dieser Zeit sind beide Pläne mehrfach geändert worden:\n\n19\n\nDer Bebauungsplan Nr. 67 hat bisher insgesamt fünf Änderungen erfahren. Dem\nersten Änderungsplan liegt ein Aufstellungsbeschluss vom 13. Dezember 1993, die\nöffentliche Auslegung vom 22. Dezember 1993 bis 24. Januar 1994 und der\nSatzungsbeschluss vom 7. März 1994, ortsüblich bekanntgemacht am 8. August\n1994, zu Grunde. Durch diese Änderung wurden die zeichnerischen Festsetzungen\nder Umgrenzung von Stellplatzflächen im Plangebiet aufgehoben und das Maß der\nbaulichen Nutzung auf 0,4 / 0,4 (GRZ und GFZ) festgesetzt. Außerdem wurden\ntextliche Festsetzungen zur Erhaltung vorhandener Bäume am östlichen Rand des\nPlangebiets sowie auf nicht bebauten Flächen im Plangebiet getroffen.\n\n20\n\nIm Wege der vereinfachten Planänderung wurde durch den zweiten\nÄnderungsplan für einen Teilbereich des Plangebiets, in dem eine Holzachterbahn\nerrichtet werden sollte, durch textliche Festsetzung die Bauhöhe auf maximal 32m\nbegrenzt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19. Mai 1998 gefasst; in das\nVerfahren wurde ein vom RWTÜV am 16. Februar 1998 erstellter Bericht über\nGeräuschimmissionen in der Nachbarschaft unter Berücksichtigung der geplanten\nHolzachterbahn eingeführt, der allerdings das Wohngrundstück der Antragsteller -\ninzwischen X2.-----straße 173 in H1. - als Messpunkt nicht berücksichtigte. Eine\nweitere Immissionsprognose vom 3. April 1998 enthielt Angaben zu einem\nMesspunkt an der nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller; danach\nwaren an dieser Stelle Lärmpegel von zwischen 50 dB(A) und 52 dB(A) zu erwarten.\nEine dritte Immissionsprognose (28. Mai 1998) auf der Grundlage von Messungen an\neiner mit der Holzachterbahn vergleichbaren Anlage ergab für den Immissionspunkt\nam Grundstück der Antragsteller Prognosewerte zwischen 44 dB(A) und 48 dB(A)\ntagsüber; Nachtwerte waren nicht ausgewiesen. Die Offenlage fand zwischen dem 2.\nJuni und 2. Juli 1998 statt, der Satzungsbeschluss wurde am 1. Oktober 1998\ngefasst und am 23. Oktober 1998 ortsüblich bekanntgemacht.\n\n21\n\nAm 5. Dezember 2000 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur\nAufstellung eines dritten Änderungsplans zum Bebauungsplan Nr. 67\n(vereinfachtes Verfahren). Ziel der Planung war es, den Bau einer weiteren\nAchterbahn zu ermöglichen; zu diesem Zweck wurde in einem weiteren Teil des\nPlangebiets - Ausmaße etwa 105m x 50m, Entfernung zum Grundstück der\nAntragsteller ca. 600m - eine Bauhöhenobergrenze von 32m textlich festgesetzt.\nEine Lärmprognose vom 8. September 2000 ergab, dass auf dem Grundstück der\nAntragsteller durch die geplante neue Anlage ein Immissionspegel von ewa 40 dB(A)\nund damit keine Erhöhung der durch den Freizeitpark insgesamt ausgelösten\nLärmbelastung zu erwarten sei. Die Offenlage fand zwischen dem 22. November und\ndem 22. Dezember 2000 statt, der Satzungsbeschluss wurde am 13. Februar 2001\ngefasst und am 16. März 2001 ortsüblich bekanntgemacht.\n\n22\n\nDurch einen Bebauungsplan zur vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 67\nwurde in einem Teilbereich des Plangebiets mit den Maßen ca. 80m x 65m - Ent\nfernung zum Grundstück der Antragsteller etwa 360m - eine Bauhöhenbegrenzung\nauf 70m textlich festgesetzt, um die Errichtung eines so genannten Free-Fall-Towers\nzu ermöglichen; für den betroffenen Bereich wurde zugleich festgesetzt, dass\nWerbung oberhalb von 18m unzulässig ist. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 6.\nNovember 2001 gefasst. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des RWTÜV\nvom 18. September 2001 sei am Grundstück der Antragsteller mit einer zusätzlichen\nImmissionsbelastung von 40 dB(A) zu rechnen; Grundlage hierfür sei eine außerhalb\nder Betriebszeiten durchgeführte Messung an einer vergleichbaren Anlage im\nI. I1. . Nach der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 21. November bis\nzum 21. Dezember 2001 äußerte das Staatliche Umweltamt I2. zunächst\nerhebliche Bedenken hinsichtlich der von Fahrgästen der Free-Fall-Anlage\nverursachten Schreie, zog diese jedoch durch Stellungnahme vom 17. Januar 2002\nzurück. Zur Begründung führte das Staatliche Umweltamt aus, dass weder beim\nHochziehen der Fahrgäste noch im freien Fall mit Schreien zu rechnen sei, sondern\nlediglich während des Abkippens der Sitze unmittelbar vor dem Fallen. Diese\nEmissionen würden auf dem Grundstück der Antragsteller lediglich zu einer\nGeräuschbelastung von etwa 44 dB(A) führen und seien daher unbedenklich. Im\nPlanverfahren wurde weiter ein Gutachten des RWTÜV vom 15. Januar 2002\nvorgelegt, das davon ausging, die maximal 30 Fahrgäste in der Gondel des Free-\nFall-Tower würden in den zwei Minuten eines Durchgangs für jeweils fünf Sekunden\nschreien; auf dem Grundstück der Antragsteller sei ein durch Anlagen- und\nFahrgastgeräusche verursachter Immissionspegel von 44 dB(A) zu erwarten. Der\nAntragsteller wandte durch Schreiben vom 21. Janaur 2002 ein, er befürchte\nerhebliche Lärmbeeinträchtigungen; die vom RWTÜV ermittelten Werte seien nicht\nnachvollziehbar. Außerdem werde das Landschaftsbild durch die ermöglichte\nBauhöhe zerstört. Am 30. April 2002 fasste der Rat der Antragsgegnerin den\nSatzungsbeschluss, der am 15. Mai 2002 ortsüblich bekanntgemacht wurde. \n\n23\n\nDurch die fünfte Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 schließlich sollte die\nMöglichkeit geschaffen werden, einen so genannten Airdriver - eine aus zwei etwa\n60m hohen Masten bestehende Anlage, die eine Mischung aus Bungeejumping und\nDrachenfliegen erlaubt - zu errichten. Die Satzung setzt für einen an die\nGeltungsbereiche der 2. und 3. Änderungssatzungen anschließenden Bereich\ntextlich fest, dass die Errichtung eines \"Air Drivers (2 Masten) mit einer max.\nMasthöhe von 60m zulässig\" ist und dass Werbung oberhalb von 18m unzulässig ist.\nDer Rat der Antragsgegnerin fasste am 19. Dezember 2002 den\nAufstellungsbeschluss; zwischen dem 6. Januar und dem 6. Februar 2003 wurde der\nEntwurf öffentlich ausgelegt. Vorgelegt wurde eine Lärmprognose des RWTÜV vom\n5. November 2002 , wonach die geplante Anlage nur zu relativ geringfügigen\nLärmemissionen führen werde; die Immissionen bei dem Grundstück der\nAntragsteller wurden auf 31 dB(A) mit Höchstwerten bei 45 dB(A) beziffert. Der\nAntragsteller nahm zu dem Entwurf Stellung und rügte, dass die Voraussetzungen für\ndie Durchführung eines vereinfachten Planaufstellungsverfahrens nicht gegeben\nseien, dass die Pflicht bestehe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen\nund dass es wegen der festgesetzten Bauhöhen zu übermäßigen\nLärmbeeinträchtigungen kommen werde. Der Gesamtplan sei durch die vielfache\nÜberplanung in jeweils geringen Teilbereichen abwägungsfehlerhaft geworden. Im\nweiteren Verfahrensverlauf nahm die Antragsgegnerin Stellung und führte aus, dass\neine am 19. Mai 2002 - Pfingstsonntag - durchgeführte Lärmmessung methodisch\nnicht einwandfrei gewesen sei - insbesondere seien Zuschläge wegen der\nInformationshaltigkeit einiger Attraktionen wie der Police Stunt Show und der Pre\nStunt Show vernachlässigt worden - und nachgebessert werden müsse. Allerdings\nbestehe ohne weiteres die Möglichkeit, bei Überschreitung der zulässigen Richtwerte\nMaßnahmen zur Lärmminderung zu treffen, sodass die weitere Planung nicht\nbeeinträchtigt sei. Für die Errichtung der Anlage wurde am 5. Februar 2002 eine\nTeilbaugenehmigung erteilt. Am 3. Juni 2003 wurde der Satzungsbeschluss gefasst\nund am 7. Juni 2003 ortsüblich bekanntgemacht. Die Anlage wurde in der Folge\njedoch nicht verwirklicht.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan Nr. 67/1 hat seit seinem Inkrafttreten zwei Änderungen\nerfahren: Die erste Änderung wurde zeitgleich mit der zweiten Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67 durchgeführt und durch ortsübliche Bekanntmachung am 23.\nOktober 1998 in Kraft gesetzt, da die im Zuge dieser Änderungsplanung\nbeabsichtigte Errichtung einer aus Holz bestehenden Achterbahn das Plangebiet\nsowohl des Bebauungsplans Nr. 67 als auch das Gebiet des Planes Nr. 67/1\nerfasste. Mit der zweiten Änderung wurde zeitgleich mit der fünften Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67 die Festsetzung zur Ermöglichung einer Airdriver-Anlage\ngeschaffen, da auch diese Anlage im Plangebiet sowohl des Bebauungsplans Nr. 67\nals auch des Plans Nr. 67/1 errichtet werden soll. Die Satzung zur zweiten Änderung\nist am 7. Juni 2003 öffentlich bekanntgemacht worden.\n\n25\n\nMit ihrem am 9. April 2003 gestellten Normenkontrollantrag haben die\nAntragsteller zunächst sinngemäß den Hauptantrag angekündigt,\nden Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 4.\nÄnderung sowie den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der\nFassung der 1. Änderung für unwirksam zu erklären;\n\nhilfsweise,\nden Bebauungsplan zu 4. Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67 sowie den Bebauungsplan\nzur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 für\nunwirksam zu erklären. \n\n26\n\nSie halten die Pläne schon deshalb für rechtswidrig, weil die Durchführung einer\nUmweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls im Zuge der Aufstellung von\nÄnderungsplänen erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen seien die Pläne\nabwägungsfehlerhaft. Die tatsächliche Nutzung des Geländes als reiner Freizeitpark\nentspreche nicht der planerisch festgeschriebenen Zweckbestimmung des\nSondergebiets als Filmproduktionsstätte, verbunden mit einem Besucherpark und\nGrünflächen. Die ursprüngliche Plankonzeption, die auch in einer generellen\nBauhöhenbegrenzung Ausdruck gefunden habe, sei in abwägungsfehlerhafter Weise\nzu Lasten der Nachbarn durchbrochen worden; sowohl durch Lärm- als auch durch\nLichtemissionen sei der Park deutlicher bemerkbar geworden als dies bei Einhaltung\nder ursprünglichen Bauhöhe möglich gewesen sei. Im Verlauf des\nNormenkontrollverfahrens haben die Antragsteller ein Gutachten des Akustikbüros\nP. - Dr. D. O. - vom 25. Juli 2005 zur Messung der Schallimmissionen\ndes Freizeitparks am Gebäude X2.-----straße 173 vorgelegt. Es basiert auf\nMessungen, die am 26. Mai 2005 durchgeführt worden sind, und kommt zu dem\nErgebnis, dass die nach der Freizeitlärmrichtlinie geltenden Immissionsrichtwerte für\ndie Ruhezeiten werktags sowie für Sonn- und Feiertage (55 dB<A>) durch den\nBetrieb des Freizeitparks um zwischen 9 dB(A) und 12 dB(A) überschritten\nwerden.\n\n27\n\nDie Antragsteller haben Widersprüche gegen die für einzelne Attraktionen des\nParks erteilten Baugenehmigungen erhoben und gerichtlichen Rechtsschutz vor den\nVerwaltungs- und Zivilgerichten in Anspruch genommen. Als Reaktion auf das\ngenannte Gutachten vom 25. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin durch\nOrdnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 gegenüber dem Betreiber des\nFreizeitparks Betriebseinschränkungen mit dem Ziel angeordnet, am Haus der\nAntragsteller die Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber bzw. 55 dB(A) in den\nRuhezeiten sowie sonn- und feiertags einzuhalten.\n\n28\n\nDarüber hinaus sind die Antragsteller der Ansicht, dass die angegriffenen\nBebauungspläne auch deshalb abwägungsfehlerhaft seien, weil sie die Grundlage\ndafür bildeten, dass der Freizeitpark Belange des Landschaftsschutzes verletze. Die\nErsetzung der ursprünglich festgesetzten Höhenbegrenzung von 18m auf Werte bis\nzu 70m habe zu einer optischen Störwirkung und Auffälligkeit des Parks geführt, der\nsich deshalb in das durch die umgebenden Wälder geprägten Landschaftsbild nicht\nmehr einfüge.\n\n29\n\nDie Antragsteller beantragen,\n1. den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 5.\nÄnderung und den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der\nFassung der 2. Änderung für unwirksam zu\nerklären,\n\n30\n\n2. hilfsweise,\nden Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 4.\nÄnderung und den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der\nFassung der 1. Änderung für unwirksam zu\nerklären,\n\n31\n\näußerst hilfsweise,\n\n32\n\n3. den Bebauungsplan zur 4. Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67 für unwirksam zu\nerklären,\n4. den Bebauungsplan zur 5. Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67 für unwirksam zu\nerklären,\n5. den Bebauungsplan zur 1. Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67/1 für unwirksam zu\nerklären,\n6. den Bebauungsplan zur 2. Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67/1 für unwirksam zu\nerklären.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\ndie Normenkontrollanträge abzulehnen.\n\n34\n\nSie hält die Anträge im Wesentlichen für unzulässig, weil die Frist des § 47 Abs. 2\nVwGO sowohl für die ursprünglichen Bebauungspläne als auch für alle Änderungen\nbis einschließlich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 abgelaufen sei.\n\n35\n\nLediglich der gegen den Bebauungsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplans\nNr. 67 gerichtete Antrag sei zulässig, allerdings unbegründet. Die von den\nAntragstellern monierte Verfehlung der Zweckbestimmung des Sondergebiets sei\nauch durch die Änderungsplanung nicht eingetreten, da nach wie vor Bezüge zu\naktuellen Filmthemen und -figuren vorhanden seien. Die bisherigen Abweichungen\nvon der ursprünglichen Höhenfestsetzung seien städtebaulich vertretbar, weil die\nbetroffenen Attraktionen nah beieinander lägen und insgesamt weniger als 5% des\nPlangebiets umfassten. Dies stelle die Grundkonzeption nicht in Frage. Durch\nLärmgutachten sei bei jeder Änderung nachgewiesen worden, dass die Antragsteller\nnicht unzumutbar beeinträchtigt würden; dies könne im Übrigen in den\nBaugenehmigungsverfahren und im Rahmen der laufenden\nimmissionsschutzrechtlichen Überwachung sichergestellt werden. \n\n36\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 25. November 2005 in\nAugenschein genommen; auf die Niederschrift von diesem Tag wird verwiesen. Für\ndie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge für die\nBebauungspläne einschließlich aller Änderungspläne sowie der weiteren\nbeigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Normenkontrollanträge sind überwiegend unzulässig (dazu im folgenden I.),\nim Übrigen unbegründet (dazu unten II.).\n\n39\n\nI.\nDer Hauptantrag der Antragsteller sowie die Hilfsanträge zu den Ziffern 2) und 4) bis\n6) sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende Antragsfrist (§ 47 Abs. 2\nSatz 1 VwGO) nicht eingehalten haben. Für eine Wiedereinsetzung in diese Frist\nsind im vorliegenden Fall keine Gründe erkennbar; eine Wiedereinsetzung ist von\nden Antragstellern auch nicht beantragt worden, so dass die Frage, ob eine\nWiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft wäre,\nkeiner Entscheidung bedarf.\n\n40\n\n1.\nDer als Hauptantrag gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der\n5. Änderung sowie den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der Fassung der 2. Änderung für\nunwirksam zu erklären, ist unzulässig. \n\n41\n\nDie in diesem Antrag gegenüber dem am 9. April 2003 mit Einleitung des\ngerichtlichen Verfahrens gestellten Normenkontrollantrag - jetzt Hilfsantrag zu Ziffer\n2) - liegende Klageänderung hält der Senat für sachdienlich, weil sie unter\nVermeidung eines weiteren Rechtsstreits dazu dienen kann, zwischen den\nBeteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob die Antragsteller noch gegen die 5.\nSatzung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 und gegen die 2. Satzung zur\nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 vorgehen können oder ob ihnen insoweit die\nFrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegengehalten werden kann. Der\nSachdienlichkeit der vorliegenden Klageänderung steht nicht entgegen, dass der\ngeänderte Antrag, wie noch auszuführen sein wird, unzulässig ist.\n\n42\n\nKopp / Schenke, VwGO 14. Auflage 2005, § 91\nRz 19 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom\n26. Oktober 1978 - V C 85.77 - BVerwGE 57, 31;\nanders Rennert in: Eyermann, VwGO 11. Auflage\n2000, § 91 Rz 31 (keine Sachdienlichkeit bei\nWechsel zu unzulässiger Klage); differenzierter\nRedeker / von Oertzen, VwGO 14. Auflage 2004, §\n91 Rz 14.\n\n43\n\nDenn anders als in Fällen, in denen eine zulässige Klage in eine unzulässige\ngeändert wird, ist die Klageänderung im vorliegenden Fall mit einer Klageerweiterung\nverbunden und führt dazu, dass neben dem zunächst geltend gemachten Begehren\nzusätzlich ein weiterer zwischen den Beteiligten streitiger Anspruch einer\nabschließenden Klärung zugeführt werden kann. Auch der ursprüngliche, an die 4.\nbzw. 1. Änderungssatzung anknüpfende, Antrag bleibt - da er als Hilfsantrag gestellt\nworden ist - Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass Gründe der\nProzessökonomie für die Annahme der Sachdienlichkeit des zusätzlichen Antrags\nstreiten.\n\n44\n\nDer im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführte erste Hauptantrag\nist auszulegen als Antrag, den am 27. März 1991 in Kraft getretenen Bebauungsplan\nin seinem gesamten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden\nNormbestand, also einschließlich derjenigen Festsetzungen, die durch fünf\nÄnderungssatzungen bewirkt worden sind, der Normenkontrolle zu unterziehen und\nförmlich - also nicht nur im Rahmen einer Inzidentprüfung - für unwirksam zu\nerklären. Die Antragsteller möchten nach ihrem Vorbringen nicht nur einzelnen\nAttraktionen - insbesondere Fahrgeschäften - des in ihrer Nachbarschaft betriebenen\nFilmparks, sondern diesem insgesamt die planungsrechtliche Grundlage für den\nweiteren Betrieb entziehen. Zusätzlich ist der Antrag darauf gerichtet, den gesamten\nderzeit in Kraft befindlichen Normenbestand des Bebauungsplans Nr. 67/1\neinschließlich der 1. und 2. Änderung für unwirksam erklären zu lassen. Um diese\nZiele zu erreichen, ist es erforderlich, neben allen Änderungsplänen jeweils auch die\nbeiden ursprünglichen Bebauungspläne anzugreifen. Denn nach dem Norminhalt der\nÄnderungspläne hat keiner von ihnen die Ursprungspläne aufgehoben und durch\neine vollständige und abgeschlossene städtebauliche Ordnung des Plangebiets\nersetzt, so dass es ausreichen würde, nur den jeweils neuesten\nÄnderungsbebauungsplan anzugreifen. Jeder Änderungsplan hat vielmehr nur\npunktuelle Änderungen an einzelnen Festsetzungen des Ursprungsplans (1.\nÄnderung zum Bebauungsplan Nr. 67) bzw. für eng begrenzte räumliche Teile des\nPlangebiets (2. bis 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 und 1. bis 2. Änderung\ndes Bebauungsplans Nr. 67/1) vorgenommen und die übrigen Festsetzungen des\nUrsprungsplans und der bereits in Kraft getretenen Änderungspläne unberührt\ngelassen. Der Streitgegenstand des ersten Hauptantrages umfasst demnach sowohl\ndie Ursprungspläne als auch fünf Änderungspläne zum Bebauungsplan Nr. 67 und\nzwei Änderungspläne zum Bebauungsplan Nr. 67/1, die in den Jahren 1994, 1998,\n2001, 2002 und 2003 in Kraft getreten sind. \n\n45\n\nAllerdings ist es dem Senat verwehrt, über eine Inzidentprüfung hinaus (dazu\nunten II.) in eine materielle Prüfung der Ursprungspläne sowie der 1. bis 3. und 5.\nÄnderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 sowie der 1. und 2.\nÄnderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 einzutreten, weil die Antragsteller\nhinsichtlich dieser Satzungen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO\nversäumt haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im\nNormenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten\nwerden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar alle genannten Satzungen in\nmaterieller Hinsicht \"einen Bebauungsplan\" im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3\nBauGB, so dass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten\nsind. Dies ändert indes nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch alle\nÄnderungspläne formal selbstständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und\nunter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um\neine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der\nUnwirksamkeitserklärung zu erreichen. \n\n46\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62\nNr. 44.\n\n47\n\nDie Annahme, die Ursprungspläne würden mit dem Inkrafttreten jedes\nÄnderungsplans unabhängig von Zulässigkeitsschranken wieder in vollem Umfang\neiner Normenkontrolle im Rahmen des gegen den Änderungsplan gestellten\nNormenkontrollantrags zugänglich, ist in der hier vorliegenden Konstellation verfehlt.\nSie wird dem Willen des Plangebers nicht gerecht, durch Änderungssatzungen nur\npunktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen\nstädtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dass der Plangeber\nbei allen hier in Rede stehenden Änderungsplänen auf diese Regelungstechnik\nzurückgegriffen hat, ergibt sich aus den Planbegründungen der Änderungspläne, die\nsich jeweils auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit\nihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt\nhaben.\n\n48\n\nDer Ursprungsplan Nr. 67 ist am 31. Januar 1991 als Satzung beschlossen\nworden und am 27. März 1991 in Kraft getreten. Die mit Wirkung vom 1. Januar 1997\neingeführte Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete für diesen\nBebauungsplan am 31. Dezember 1998 (Art. 10 Abs. 4 des 6. Gesetzes zur\nÄnderung der VwGO und anderer Gesetze, BGBl I 1996, 1626). Dasselbe gilt für die\nerste Änderungssatzung vom 7. März 1994, die am 8. August 1994 in Kraft getreten\nist. Die zweite Änderungssatzung vom 1. Oktober 1998 ist am 23. Oktober 1998 in\nKraft getreten, die dritte Änderungssatzung vom 13. Februar 2001 am 16. März 2001.\nDie Antragsfrist für die Erhebung einer Normenkontrollklage endete für diese\nSatzungen demnach am 23. Oktober 2000 (2. Änderungssatzung) bzw. am 16. März\n2003 (3. Änderungssatzung), während der vorliegende Antrag erst am 9. April 2003\nund damit zu spät gestellt wurde. \n\n49\n\nDie vierte Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 vom 30. April 2002 ist\nam 15. Mai 2002 in Kraft getreten; der am 9. April 2003 gestellte\nNormenkontrollantrag ist also auf diese Änderungssatzung bezogen rechtzeitig\ngestellt. Er vermag indes aus den genannten Gründen den Ursprungsplan sowie die\nersten drei Änderungspläne als selbstständige Satzungen nicht zu erfassen, weil für\ndiese eine neue Antragsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Das Ziel des Antrags,\neine Überprüfung des gesamten Normenbestandes im Plangebiet zu erreichen, lässt\nsich auch insofern nicht erreichen.\n\n50\n\nRedeker / von Oertzen, VwGO 14. Auflage 2004,\n§ 47 Rz 26; Kopp / Schenke, VwGO 14. Auflage\n2005, § 47 Rz 83, jeweils m.w.N.\n\n51\n\nDer Senat sieht davon ab zu prüfen, ob der Antrag als insoweit zulässig\nanzusehen wäre, als er auf die Feststellung der Unwirksamkeit nur der vierten\nÄnderungssatzung vom 30. April 2002 und eine damit verbundene Inzidentprüfung\nder übrigen Satzungen einschließlich des Ursprungsplans Nr. 67 gerichtet ist. Denn\ndieses Begehren haben die Antragsteller als Hilfsantrag zu Ziffer 3) gesondert\nformuliert, so dass es dort zu prüfen ist (unten II.).\n\n52\n\nSoweit der Normenkontrollantrag zu Ziffer 1) schließlich die fünfte\nÄnderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 erfasst, ist er ebenfalls unzulässig.\nDiese am 7. Juni 2003 in Kraft getretene Satzung ist erstmalig mit der\nAntragsänderung vom 17. August 2005 und damit nach Ablauf der Zweijahresfrist am\n7. Juni 2005 angegriffen worden; ein \"Anwachsen\" des bereits anhängigen\nStreitgegenstandes um die Änderungssatzung kann im Hinblick auf den Charakter\nder Änderungssatzung als selbstständige Norm nicht angenommen werden.\n\n53\n\nDer Bebauungsplan Nr. 67/1 - Erweiterung des Filmparkgeländes um etwa 5ha -\nist am 7. März 1994 beschlossen worden und am 8. August 1994 in Kraft getreten.\nDie Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag ist damit aus den oben genannten\nGründen am 31. Dezember 1998 verstrichen. Die Antragsfrist für einen gegen die\nerste Änderungssatzung vom 1. Oktober 1998, in Kraft seit dem 23. Oktober 1998,\ngerichteten Normenkontrollantrag ist am 23. Oktober 2000 abgelaufen. Der am 9.\nApril 2003 gestellte Normenkontrollantrag ist damit verspätet. Dies gilt auch für die\nzweite Änderungssatzung, die am 7. Juni 2003 in Kraft getreten ist, denn die\nAntragsteller haben sich gegen diese Satzung erstmalig mit ihrem geänderten\nAntragsbegehren am 17. August 2005 gewandt.\n\n54\n\nVon den vorstehenden Ausführungen unabhängig ist der Hauptantrag jedenfalls\nauch insoweit wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, als er sich\ngegen die beiden Ursprungsbebauungspläne Nr. 67 und Nr. 67/1 sowie gegen die\nerste Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 richtet. Denn die Antragsteller sind in\nvoller Kenntnis des auf dem Filmparkgelände auf der Grundlage dieser Pläne\ngeführten bzw. geplanten Betriebs zu einem Zeitpunkt bewusst in die unmittelbare\nNähe des Plangebiets gezogen und haben dort Eigentum erworben, als auch die\nUmsetzung des Konzeptwechsels vom C2. Filmpark hin zu der X. C1. .\nN. X1. bereits als Satzung in Kraft getreten und durch Baumaßnahmen\nweitgehend verwirklicht war. Sie haben den notariellen Kaufvertrag für ihr Grundstück\nam 9. Mai 1996 abgeschlossen. Am 30. Juni 1996 eröffnete die X. C1. . N.\nX1. den Betrieb auf der Grundlage von Bebauungsplänen, die am 8. August 1994\nin Kraft getreten waren. Zu dieser Zeit lebten die Antragsteller in G. und damit\nim Bereich desjenigen Ortsteils von C. , der am stärksten von dem Park betroffen\nund deshalb in besonderer Weise während der Planaufstellung im Blickpunkt der\nAntragsgegnerin war. Beide Antragsteller hatten sich auch intensiv mit den geplanten\nVorhaben beschäftigt, wie ihre Einwendungen aus den Jahren 1990 und 1994\nzeigen. Inbesondere rechneten sie mit einer Ausweitung des Betriebs und mit\nerheblichen Immissionsproblemen. Dass diese Befürchtungen berechtigt sein\nwürden, war - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe von Luftbildern\nder Großbaustelle auf dem Parkgelände aus dem Jahr 1995 eindrucksvoll feststellen\nkonnte - in der Örtlichkeit auch ohne weiteres erkennbar. Wenn die Antragsteller\ngleichwohl aus einer Entfernung von immerhin etwa 800m zwischen ihrem bisherigen\nWohnsitz und der südlichen Grenze des Filmparks in eine Entfernung von nur noch\netwa 125m zur östlichen Gebietsgrenze - und zwar in besonderer Weise exponiert\nmittig zum Gesamtgelände gelegen - gezogen sind und damit die Nähe einer stark\nemissionsträchtigen Anlage gesucht haben, mussten sie mit einer ganz erheblichen\nZunahme der Belästigungen durch den Parkbetrieb rechnen. Deshalb fehlt ihnen das\nRechtsschutzinteresse dafür, die bei Grundstückserwerb bereits in Kraft befindlichen\nBebauungspläne im Wege der Normenkontrolle anzugreifen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 1996 - 11 A\n3344/91 -, BRS 58 Nr. 187.\n\n56\n\n2. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. 67 in der Fassung der 4.\nÄnderung sowie den Bebauungsplan Nr. 67/1 in der Fassung der ersten Änderung\nfür unwirksam zu erklären (Hilfsantrag zu Ziffer 2), ist wegen Verfristung unzulässig.\nAus den vorgenannten Gründen ist dieser Antrag dahin auszulegen, dass nicht nur\ndie 4. bzw. 1. Änderungssatzung isoliert angegriffen werden sollen - dies ist der\nStreitgegenstand der gesondert zu bescheidenden Hilfsanträge zu Ziffern 3) und 5) -,\nsondern dass die Wirksamkeit der Ursprungspläne Nr. 67 und Nr. 67/1 mit allen\ndurch die erste bis vierte bzw. erste Änderungssatzung eingefügten Änderungen\nangegriffen wird. Zwar wäre eine Beschränkung auf die Festsetzungen der\nUrsprungspläne sowie des vierten bzw. ersten Änderungsplans nach dem Wortlaut\nder Antragsformulierung denkbar, entspräche aber dem schriftsätzlich und in der\nmündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Willen der Antragsteller nicht.\nLetztlich kann die Frage, ob der Senat nicht nur die vierte, sondern auch die erste bis\ndritte Änderungssatzung einer Normenkontrolle unterziehen soll, jedoch auf sich\nberuhen, da der Antrag insgesamt nicht zulässig ist. \n\n57\n\nDie Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Ursprungspläne sowie für\ndie erste bis dritte bzw. erste Änderungssatzung ist, wie bereits ausgeführt,\nversäumt. \n\n58\n\nSoweit der Antrag sich gegen die vierte Änderungssatzung zum Bebauungsplan\nNr. 67 vom 30. April 2002, in Kraft seit dem 15. Mai 2002, richtet, ist zwar die\nAntragsfrist eingehalten. Auch hier bedarf jedoch die Frage, ob der\nstreitgegenständliche Antrag möglicherweise teilweise - insoweit er die 4.\nÄnderungssatzung betrifft - zulässig sein könnte, keiner Entscheidung. Denn mit dem\nHilfsantrag zu Ziffer 3) (unten II.) greifen die Antragsteller diese Änderungssatzung\nisoliert an, so dass ihrem diesbezüglichen Normenkontrollbegehren dort in vollem\nUmfang nachgegangen werden kann.\n\n59\n\nAus den oben genannten Gründen ist auch für diesen Antrag davon auszugehen,\ndass die Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse für eine Normenkontrolle der\nUrsprungspläne und des ersten Änderungsplans zum Bebauungsplan Nr. 67 haben;\nder Grundstückserwerb unmittelbar vor Eröffnung des erweiterten und im Konzept\nveränderten Betriebs stellt eine bewusste Inkaufnahme der damit verbundenen\nAuswirkungen dar und steht einem Anspruch auf Überprüfung der genannten Pläne\nim Wege der Normenkontrolle entgegen.\n\n60\n\n3. Schließlich sind auch die äußerst hilfsweise gestellten Anträge, den Bebauungsplan\nzur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 (Hilfsantrag zu Ziffer 4), den\nBebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67/1 (Hilfsantrag zu Ziffer\n5) sowie den Bebauungsplan zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67/1\n(Hilfsantrag zu Ziffer 6) für unwirksam zu erklären, wegen Verfristung unzulässig.\n\n61\n\nSoweit es sich bei diesen Anträgen um Klageänderungen handelt - dies betrifft\ndie gegen die 5. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 sowie gegen die 2.\nÄnderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 gerichteten Anträge (Hilfsanträge\nzu Ziffern 4) und 6) -, sind diese aus den oben genannten Gründen allerdings\nebenfalls als sachdienlich anzusehen, weil sie zur Streitbeilegung auch im Hinblick\nauf mögliche Normenkontrollverfahren gegen die beiden Änderungssatzungen\nbeitragen können. Indes sind diese beiden Anträge sowie der gegen die 1.\nÄnderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 gerichtete Antrag unzulässig.\n\n62\n\nDie 5. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67 ist durch ortsübliche\nBekanntmachung am 7. Juni 2003 in Kraft getreten. An demselben Tage ist auch die\n2. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 67/1 in Kraft getreten, da beide\nSatzungen die planerische Grundlage für die sich im Plangebiet beider\nUrsprungspläne vorgesehene Airdriver-Anlage bilden sollten. Die Antragsteller haben\nsich indes erst am 17. August 2005 schriftsätzlich gegen diese Bebauungspläne\ngewandt und ihr Antragsbegehren insoweit ausgeweitet. Die Zweijahresfrist des § 47\nAbs. 2 Satz 1 VwGO ist hierdurch nicht gewahrt worden. Die Annahme der\nAntragsteller, einer gesonderten Fristsetzung für die Änderungspläne habe es nicht\nbedurft, weil der Streitgegenstand auch ohne gesonderte Antragstellung\ngewissermaßen um die beiden neuen Änderungssatzungen angewachsen sei, ist\n- wie ausgeführt - verfehlt. Unzutreffend ist insbesondere das dafür angeführte\nArgument, die vom Senat insoweit angenommene Fristgebundenheit der\nNormenkontrollanträge führe dazu, dass entgegen dem Gesetz die in der\nAusweitung des Streitgegenstands liegende Klageänderung fristgebunden würde.\nDenn eine - jederzeit mögliche - Klageänderung führt nicht dazu, den geänderten\nKlageantrag von den für das jeweils anhängig gemachte Begehren geltenden\nprozessualen Anforderungen zu befreien.\n\n63\n\nWegen Verfristung unzulässig ist auch der gegen die Satzung zur ersten\nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 gerichtete Normenkontrollantrag (Hilfsantrag\nzu Ziffer 5). Sie ist am 1. Oktober 1998 beschlossen worden und am 23. Oktober\n1998 in Kraft getreten, während der Normenkontrollantrag erst am 9. April 2003\ngestellt worden ist. Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 67/1 um einen\nselbstständigen Plan handelt, auch wenn sich das Gelände des Filmparks über die\nPlangebiete dieses Bebauungsplans sowie des Planes Nr. 67 erstreckt, ist auch die\nAnnahme verfehlt, mit einem zulässigen Antrag gegen einen der beiden\nBebauungspläne könnte zugleich auch der zweite zum Gegenstand gerichtlicher\nPrüfung unabhängig von der Einhaltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1\nVwGO geworden sein. \n\n64\n\nII. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, den Bebauungsplan zur 4. Änderung des\nBebauungsplans Nr. 67 für unwirksam zu erklären (Hilfsantrag zu Ziffer 3), ist\nzulässig (dazu 1.), aber unbegründet (unten 2.).\n\n65\n\nGegenstand des Normenkontrollantrags ist ausschließlich der am 30. April 2002\nals Satzung beschlossene und am 15. Mai 2002 ortsüblich bekanntgemachte\nBebauungsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 -Im N2. - der\nAntragsgegnerin. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens prüft der Senat deshalb\nnur die Festsetzungen dieses Plans und nicht sämtliche Festsetzungen des\nUrsprungsplans und der bisherigen Änderungspläne. Die Wirksamkeit des\nBebauungsplans Nr. 67 und der 1. bis 3. Änderungssatzung ist allerdings als\nVorfrage für die Gültigkeit des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen\nÄnderungsplans zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen\nBebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht\nins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein\nRechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen. \n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN\n7.98 -, BRS 62 Nr. 44.\n\n67\n\nDas Normenkontrollgericht hat deshalb inzident zu prüfen, ob der geänderte\nUrsprungsplan taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans sein\nkann. Daran fehlt es, wenn der Ursprungsplan an Mängeln leidet, die auch in\nAnsehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit\nführen; in einem solchen Fall ist der Änderungsplan mangels zureichender\nGrundlage unwirksam, es sei denn, er schafft schon für sich genommen unabhängig\nvom Ursprungsplan eine vollständige städtebauliche Ordnung. \n\n68\n\nDarüber hinausgehend muss das Normenkontrollgericht prüfen, ob der\nPlangeber bei Erlass des Änderungsplans die Auswirkungen der Änderungen auf die\nFestsetzungen des zu ändernden - wirksamen - Ursprungsplans, seine\nErforderlichkeit, sein Verhältnis zu Vorgaben der Raumordnung und die ihm zu\nGrunde liegende Abwägung bedacht und daraus ggf. die erforderlichen\nSchlussfolgerungen für die Änderungsplanung gezogen hat. Fehlt es daran, kann der\nÄnderungsplan unwirksam sein, insbesondere wenn er dazu führt, dass das im\nZusammenwirken von Ursprungs- und Änderungsplan neu entstehende\nBauplanungsrecht rechtsfehlerhaft ist.\n\n69\n\n1. Die Antragsteller sind antragsbefugt, weil das in ihrem Eigentum stehende\nGrundstück im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Filmparks liegt und weil\ndeshalb ihr privates Interesse, von den Emissionen des Parkbetriebes nicht\nbeeinträchtigt zu werden, zum relevanten Abwägungsmaterial für den Rat der\nAntragsgegnerin zählt.\n\n70\n\nDer Antrag ist fristgerecht gestellt. Die angegriffene Satzung vom 30. April 2002\nist am 15. Mai 2002 in Kraft getreten; der Normenkontrollantrag ist am 9. April 2003\nund damit innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.\n\n71\n\nDer Senat geht trotz erheblicher Bedenken im Ergebnis davon aus, dass die\nAntragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Prüfung des 4.\nÄnderungsplanes zum Bebauungsplan Nr. 67 haben. Allerdings ergibt sich aus den\ndem Senat vorliegenden Akten und aus den oben bereits ausgeführten Gründen,\ndass die Antragsteller bei Erwerb ihres in einer Entfernung von nur etwa 125m von\nder Plangebietsgrenze entfernt liegenden Grundstücks über die unmittelbar\nbevorstehende Eröffnung des Filmparks und über das erheblich ausgeweitete und\nstärker freizeitorientierte Konzept informiert waren. Daraus ist abzuleiten, dass die\nAntragsteller bewusst die unmittelbare Nähe eines von ihnen als emissionsträchtig\nerkannten Freizeitparks gesucht haben, den sie in einer Einwendung schon im Jahre\n1990 als \"große Freizeitindustrieanlage\" bezeichnet hatten und der sich seitdem - wie\ndie Antragsteller dies befürchtet und erwartet hatten - durch Umbau zu einem X.\nC1. . N. X1. Park nochmals erweitert hatte. Die im Ortstermin vor dem\nBerichterstatter des Senats vom Antragsteller abgegebene gegenteilige Erklärung,\nwonach er in jenem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, es handle sich bei dem\nFilmpark um eine Einrichtung, wie er sie in den C2. Studios in N3. besichtigt\nhabe, ist als bloße Schutzbehauptung zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses zu\nwerten; sie ist nach dem Inhalt der Akten falsch. Denn zum Einen wurde der\ngrundlegend umgestaltete und durch das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 67/1\nerweiterte Filmpark am 30. Juni 1996 und damit nur wenige Wochen nach dem\nAbschluss des notariellen Kaufvertrags durch die Antragsteller (9. Mai 1996) eröffnet.\nZum Anderen sind die Bebauungspläne, die Grundlage für die Erweiterung des\nFilmparks waren, bereits am 8. August 1994 in Kraft getreten. Auch dies war den\nAntragstellern geläufig, als sie den Kaufvertrag über das Grundstück in unmittelbarer\nNähe zum Park abschlossen. Denn sie hatten zuvor in der Straße Am E. in\nG. gelebt und gehörten damit zu derjenigen Bevölkerungsgruppe, die wegen\nihrer Ansiedlung in der dem Freizeitpark nächstgelegenen Ortschaft im Blickfeld der\nBürgerbeteiligung bei der Planaufstellung stand. Schließlich ergibt sich - wie bereits\nausgeführt - aus den Akten, dass beide Antragsteller schon am 1. November 1990\neine Einwendung gegen die Bebauungspläne Nr. 67 und Nr. 66 erhoben haben, in\nder insbesondere das Verkehrskonzept der Anlage und ihre Auswirkungen auf Natur\nund Landschaft sowie die Emissionen zu Lasten der Nachbarschaft ausdrücklich\ngerügt wurden. Auch hat die Antragstellerin -wie ihre Tochter W. - zum Kreis der\nUnterzeichner einer Sammeleingabe gegen die Erweiterung des Filmparks durch den\nBebauungsplan Nr. 67/1 gehört. Damit ist die Angabe des Antragstellers im\nOrtstermin widerlegt, er habe sich erst zwei Jahre nach Eröffnung des X. C1. .\nN. X1. Parks im Jahr 1998 erstmalig wegen des Filmparks an die Behörden\ngewandt, als es um die planungsrechtliche Grundlage für die Holzachterbahn ging.\nVielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht nur gegen das\nursprüngliche Konzept des C2. Filmparks, sondern ebenso gegen das geänderte\nKonzept des X. C1. . N. X1. aufgetreten sind und deshalb wussten, mit\nwelcher Nutzung sie in der unmittelbaren Nachbarschaft der X2.-----straße in\nH1. rechnen mussten.\n\n72\n\nDer Senat geht trotz dieser gewichtigen Indizien für einen Wegfall des\nRechtsschutzinteresses an einer gegen den Filmpark gerichteten Normenkontrolle\nletztlich doch von der Zulässigkeit des hier nur noch zu prüfenden Antrags gegen die\n4. Änderungssatzung aus. Denn auch wenn die Antragsteller 1996 wissen mussten\n- und wussten -, dass sie sich in unmittelbarer Nähe einer emissionsträchtigen\nFreizeitanlage niederließen, kann dies lediglich dazu führen, ein\nRechtsschutzinteresse an der materiellen Überprüfung der planungsrechtlichen\nGrundlage des Freizeitparks insoweit zu verneinen, als Art und Umfang der Nutzung\nüber den 1996 schon vorhandenen bzw. planerisch abgesicherten Bestand nicht\nwesentlich hinausgingen. Im vorliegenden Fall betrifft dies lediglich die\nUrsprungspläne Nr. 67 und 67/1 sowie die erste Änderungssatzung zum\nBebauungsplan Nr. 67, nicht aber die späteren Änderungen dieser Pläne. Denn erst\nmit den 1998, 2001 und 2002 in Kraft getretenen Bebauungsplänen hat der\nPlangeber die Möglichkeit geschaffen, die bis dahin in den Bebauungsplänen\nfestgesetzte Höhenbeschränkung von 18m auf zunächst 32m für zwei Flächen und\nschließlich mit dem hier streitgegenständlichen 4. Änderungsplan auf 70m für die\nFläche des Free-Fall-Tower auszuweiten. Auch wenn die Antragsteller mit\nlärmträchtigen Nutzungen eines Freizeitparks rechnen mussten, führt dies nicht\ndazu, dass sie Ausweitungen der Nutzungen im Plangebiet in jedem beliebigen\nAusmaß hinzunehmen hätten, ohne im Normenkontrollverfahren dagegen vorgehen\nzu können. Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, dass den Antragstellern\ndas Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der hier betroffenen 4.\nÄnderungssatzung mit der Festsetzung einer Höhenbegrenzung von 70m für ein\noptisch besonders auffälliges und emissionsträchtiges Vorhaben nicht abgesprochen\nwerden kann.\n\n73\n\n2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan\nist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und ist auch materiell rechtmäßig.\n\n74\n\nRügepflichtige Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht, nicht rügepflichtige\nliegen nicht vor. Für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und\nLandesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das\nGebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2\nSatz 1 BauGB), ist nichts ersichtlich. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet\nals Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung \"Freizeit- und Filmpark\" dar; im\nGebietsentwicklungsplan F. -M. ist es als Allgemeiner Siedlungsbereich für die\nzweckgebundene Nutzung als Freizeiteinrichtung und Freizeitanlage\nausgewiesen.\n\n75\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des\nBebauungsplans ist zu bejahen. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden\nBauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung\nund Ordnung erforderlich ist. Ob, wann und mit welchen Zielen geplant wird, wird von\nden Gemeinden im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Planungsermessens\nbestimmt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche\nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der\nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des\nBaugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nach diesen Grundsätzen ist die\nstädtebauliche Rechtfertigung des angegriffenen Bebauungsplans gegeben, denn er\nverfolgt mit den Mitteln des Bauplanungsrechts das städtebaulich nicht zu\nbeanstandende Ziel, die Attraktivität des vorhandenen Filmparks zu erhalten bzw. zu\nverbessern. \n\n76\n\nFür den Plangeber bestand auch kein Anlass, die in der Ursprungsfassung des\nBebauungsplans Nr. 67 festgesetzte Zweckbestimmung für das Sondergebiet zu\nändern oder andernfalls von einem Erlass eines Änderungsplans abzusehen, der\nplanerische Grundlage für einen Free-Fall-Tower mit einer Höhe von bis zu 70m sein\nsoll. Der Einwand der Antragsteller, der Plangeber habe den im Bebauungsplan Nr.\n67 festgeschriebenen Charakter des Sondergebiets als Filmproduktionsstätte und\nBesucherpark, der in erster Linie Informationen über das Filmgeschäft vermitteln\nsolle, durch die Entwicklung hin zu einem reinen Freizeit- und Vergnügungspark\nzerstört, stellt die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage. Die auch für die hier zu\nprüfende Änderungsplanung maßgebliche Zweckbestimmung des Sondergebiets\nsetzt ein \n\n77\n\n\"Freizeit- und Erholungsgebiet als Besucherpark\nmit Grünflächen und Erlebnisfunktionen,\ninsbesondere im Bereich der Film- und\nFernsehthemen\"\n\n78\n\nfest. Nach dieser Zweckbestimmung ist die Ausgestaltung des Plangebiets als\nFilmpark nicht verbindlich, sondern nur eine von mehreren denkbaren\n(\"insbesondere\") Möglichkeiten, ein Freizeit- und Erholungsgebiet mit Grünflächen\nund Erlebnisfunktionen zu schaffen. Dem Einwand der Antragsteller, die bauliche\nWirklichkeit des Filmparks habe sich in der Sache von den Filmthemen entfernt und\nnehme nur noch rein äußerlich -etwa durch die Bezeichnung der Attraktionen -\nBezug auf solche Themen, während in Wirklichkeit ein reiner Kirmesplatz vorliege,\nmuss deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Hiervon abgesehen hält der Senat\ndiesen Einwand jedoch für unzutreffend, weil der Park zum Zeitpunkt des\nSatzungsbeschlusses im Bewusstsein der Öffentlichkeit als \"X. C1. . N.\nX1. \" verankert war und damit in enger Verbindung zu einem bedeutenden\nRepräsentanten der Filmindustrie stand. Selbst wenn der Einwand aber berechtigt\nwäre, würde er die streitgegenständliche Planung nicht in Frage stellen, weil nach\nder festgesetzten Zweckbestimmung des Sondergebiets eine ausschließliche\nBindung an Film- und Fernsehthemen gerade nicht erforderlich ist. Schließlich ist die\nFormulierung der Zweckbestimmung auch nicht unbestimmt. Sie setzt den Zweck\ndes Sondergebiets eindeutig als Freizeit- und Erholungsgebiet fest, das als\nBesucherpark mit Grünflächen und Erlebnisfunktionen ausgestaltet werden soll. Dies\nschließt sowohl die ursprünglich vorhandene Form (C2. Filmpark) als auch die\nzum Zeitpunkt der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 geplante\nAusgestaltung des X. C1. . N. X1. Parks ohne weiteres ein. Ein\ngegenüber der festgesetzten Zweckbestimmung als aliud zu bezeichnendes\nVorhaben wäre erst dann gegeben, wenn der Filmpark die Eigenschaft als\nFreizeiteinrichtung insgesamt verlöre.\n\n79\n\nDie textlichen Festsetzungen des Änderungsplans finden ihre Rechtsgrundlage\nin § 11 Abs. 1 BauNVO, denn sie gestalten das festgesetzte Sondergebiet näher\naus. Hiergegen sind Einwände im Übrigen auch nicht erhoben worden. Soweit\ntextlich festgesetzt wird, dass \"Werbung, insbesondere Leuchtreklame oberhalb von\n18m\", unzulässig sei, ist dies trotz der missverständlichen Formulierung dahin zu\nverstehen, dass oberhalb einer Bauhöhe von 18m jegliche Werbung unzulässig ist,\nunterhalb dieser Höhenmarke hingegen zulässig. Denn nur diese Auslegung\nentspricht dem Willen des Satzungsgebers, die Auswirkungen der Planung im\nBereich oberhalb der Wipfelhöhe des umgebenden Waldes so eingeschränkt wie\nmöglich zu halten.\n\n80\n\nDer 4. Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 67 ist frei von\nAbwägungsfehlern.\n\n81\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung von\nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander\ngerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine\nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an\nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden\nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der\nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise\nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer\nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem\nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene\nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und\ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs\nentscheidet.\n\n82\n\nWas den Umfang der in die Abwägung einzustellenden Belange angeht, wenn,\nwie hier, ein vorhandenes planerisches Konzept durch eine Änderungsplanung in\nbegrenztem Umfang modifiziert werden soll, gilt Folgendes: Ob die Gemeinde nur die\nim Bereich der Änderungsplanung widerstreitenden öffentlichen und privaten\nInteressen in die Abwägung einbeziehen muss oder ob sie auch rückschauend auf\ndie bis dahin geschaffene und realisierte Planung zu prüfen hat, ob die\nVerwirklichung des Gesamtkonzepts durch die Änderungsplanung oder damit im\nZusammenhang stehende Umstände erneut zur Disposition steht, ergibt sich aus den\nGrundsätzen über eine mögliche Rechtspflicht zur Änderung von Bebauungsplänen.\nEine solche Rechtspflicht kann aus § 1 Abs. 3 BauGB bei einer erheblichen\nAbweichung der wirklichen Entwicklung von den ursprünglichen planerischen\nVorstellungen folgen. Wenn also die mit der Änderungsplanung verfolgten Ziele sich\nnicht widerspruchsfrei in die vorhandene planerische Grundlage einfügen lassen,\nmuss der Plangeber sich mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. in welcher\nWeise er Anpassungen im Bereich der Ursprungsplanung oder auch der\nÄnderungsplanung vornimmt und ob er ggf. erneut die schon im Zusammenhang mit\nder Ursprungsplanung abgewogenen Belange auch für die Änderungsplanung\nwieder aufzugreifen hat.\n\n83\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Der\nPlangeber hat die durch die Änderungsplanung berührten Belange erkannt,\nzutreffend gewichtet und in nicht zu beanstandender Weise in einen Ausgleich\ngebracht; eine Notwendigkeit, den Ursprungsplan infolge der Änderungsplanung zu\nmodifizieren, hat er ohne Rechtsfehler nicht angenommen.\n\n84\n\nDie Ausweitung derjenigen Flächen im Plangebiet, auf denen die im Übrigen\nfestgesetzte Höhenbegrenzung auf 18m nicht gilt, ist vom Plangeber in ihren\nAuswirkungen auf das Landschaftsbild gesehen und ohne Rechtsfehler als\nverhältnismäßig wenig gewichtig eingeschätzt sowie als abwägungsrelevanter\nBelang gegenüber dem Interesse an einer Aktualisierung des Filmparkbetriebs und\nan der Erhaltung seiner Attraktivität für Besucher zurückgestellt worden. Nach dem\nErgebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats wird das\nLandschaftsbild in der unmittelbaren Umgebung des Filmparks durch eine Vielzahl\ndas Plangebiet umgebender gewerblicher bzw. industrieller Nutzungen nachhaltig\ngeprägt und geradezu dominiert, deren Bauhöhen das Höhenniveau des Parks\neinschließlich der Achterbahnen (Höhe etwa 32m) und des Free-Fall-Towers (60m,\ndie Festsetzung ermöglicht Bauhöhen bis 70m) deutlich übersteigt. \n\n85\n\nSüdöstlich des Parks und in geringer Entfernung zu diesem liegt das Kraftwerk\nT. , dessen mächtige Schornsteine und Kühltürme landschaftsbildprägende Kraft\nin einem schlechthin nicht übersehbaren Maß haben. Richtet man den Blick von den\nParkplätzen im Nordwesten des Plangebiets über das Plangebiet in die Richtung des\nKraftwerks, tritt der Free-Fall-Tower als eigenständige bauliche Anlage optisch so gut\nwie überhaupt nicht in Erscheinung, weil die Kraftwerksanlage das Gesamtbild in\nüberwältigender Weise beherrscht. Dasselbe gilt in etwas abgeschwächter Form für\ndie nördlich - teilweise auch östlich - des Plangebiets verlaufenden\nHochspannungsfreileitungen. Sie stellen ein landschaftsbildprägendes Element von\nganz erheblicher Bauhöhe dar, weil sie wegen ihrer Längenausdehnung und wegen\ndes Umstands, dass zahllose Leitungen auf mehreren parallel verlaufenden Strecken\nund Höhenniveaus und dementsprechend jeweils nebeneinander stehenden Masten\nnicht übersehbar sind. Betrachtet man das Plangebiet von Südwesten - etwa von der\ndie Eisenbahnstrecke überquerenden Brücke und Zufahrtsstraße zum Park aus -,\ndrängt sich auch hier der Eindruck auf, als sei das Gelände unmittelbar eingerahmt\nvon massiven baulichen Anlagen, deren Höhe diejenige des umgebenden Waldes\nund der optisch in gewissem Maß hervortretenden Achterbahnen deutlich übersteigt.\nDie Silhouette des Free-Fall-Towers, die lediglich an dessen oberem Abschluss\nüberhaupt mehr als nur in Form eines filigran wirkenden Mastes erkennbar ist, tritt\ngegenüber dieser Wirkung der Hochspannungsfreileitungen fast vollkommen in den\nHintergrund. Schließlich befand sich bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses\nwestlich des Parkgeländes eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65m\nund einer Gesamthöhe von 85m. Auch diese Anlage trägt, wie in der\nPlanbegründung ausgeführt, dazu bei, dass der Landschaftsraum, in den das\nParkgelände eingefügt ist, nicht - wie die Antragsteller meinen - vor allem von\nagrarischer Nutzung und Wald geprägt wird, sondern auf den Betrachter wie eine\nstark gewerblich überformte und durch ganz erhebliche Bauhöhen geprägte\nIndustrie- und Kulturlandschaft wirkt. \n\n86\n\nAus diesem Gesamteindruck ergibt sich, dass die Errichtung des Free-Fall-\nTowers auf der Basis der streitgegenständlichen Planung das Landschaftsbild über\ndie vorhandenen Prägungen nicht zusätzlich bestimmt und jedenfalls in keiner Weise\nbeeinträchtigt; im Hinblick auf die nahe gelegene Windenergieanlage drängt sich im\nGegenteil die Vergleichbarkeit der beiden Bauwerke auf. Die in der Planbegründung\nsowie in der Stellungnahme zu der Einwendung der Antragsteller zum Ausdruck\ngebrachte Einschätzung des Plangebers, die Auswirkungen der Planung auf das\nLandschaftsbild sei auf Grund der vorerwähnten Vorbelastung als gering einzustufen\nund zu vernachlässigen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Überdies ist durch das\nVerbot von Werbeanlagen in einer Höhe über 18m sichergestellt, dass der Turm des\nFree-Fall-Towers insbesondere bei Dunkelheit nicht zusätzliche optische Wirkungen\nentfalten kann.\n\n87\n\nIn dieser vom Plangeber vorgenommenen Wertung liegt auch keine Abkehr von\ndem Plankonzept des Ursprungsplans, das noch von einem stärkeren Bemühen\ngeprägt war, die Bauhöhen im Filmpark die Höhe der umgebenden Waldflächen nicht\nübersteigen zu lassen. Denn diese in dem Bericht über Umweltbelange zum\nAusdruck gebrachte Einschätzung bleibt auch weiterhin von Bedeutung, weil die\nBereiche größerer Bauhöhen im Plangebiet nach wie vor eng begrenzt sind.\nAußerdem war der Plangeber schon bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67\ndavon ausgegangen, dass das Landschaftsbild in der Umgebung des Filmparks nicht\nnur von der landschaftsprägenden Wirkung von Waldflächen bestimmt, sondern von\nvorhandenen gewerblichen Freizeitnutzungen ohnehin vorgeprägt und vorbelastet\nwar. \n\n88\n\nDasselbe gilt auch im Hinblick auf die im Ursprungsplan enthaltene und weiterhin\ngültige textliche Festsetzung, wonach Fahrgeschäfte nur ausnahmsweise zulässig\nsind. Das Verhältnis von Fahrgeschäften und anderen Attraktionen mag sich im\nVerlauf der Zeit seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 67 verändert haben.\nEs ist indes nichts dafür ersichtlich, dass sich das Verhältnis von Ausnahme und\nRegel derart geändert hätte, dass die Festsetzung obsolet geworden wäre und der\nPlangeber sich infolgedessen damit hätte auseinandersetzen müssen, ob er sie im\nRahmen der Änderungsplanung aufhebt oder modifiziert. Dafür spricht letztlich auch\nder Vortrag der Antragsteller selbst, wonach wesentliche Störungen des\nGesamtvorhabens nicht nur von einzelnen Fahrgeschäften - Achterbahn, Free-Fall-\nTower -, sondern gerade auch von anderen Veranstaltungen wie insbesondere\nShows und Paraden ausgehen. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass\nsich der Parkbetrieb im Hinblick auf die hier behandelte Festsetzung oder auch im\nHinblick auf die Zweckbestimmung zu einem aliud entwickelt hätte.\n\n89\n\nAuch die Auswirkungen der Änderungsplanung hinsichtlich der\nLärmbeeinträchtigung der Umgebung sind in abwägungsgerechter Weise\nberücksichtigt worden. Der Plangeber ist bei Planaufstellung davon ausgegangen,\ndass sich die Beeinträchtigung der betroffenen Nachbarn - insbesondere der\nAntragsteller - durch Lärm im Rahmen der maßgeblichen Lärmrichtwerte halten\nwerde und dies im Baugenehmigungsverfahren zur Umsetzung der Planung sowie\nnach Durchführung von Kontrollmessungen in der Bau- und Betriebsphase jederzeit\nsichergestellt werden kann. Beide Annahmen sind nicht zu beanstanden. \n\n90\n\nDer Plangeber ist davon ausgegangen, dass den Antragstellern hinsichtlich der\nvom Parkbetrieb ausgehenden Lärmbelastung ein Schutzniveau zukommt, das nach\nder Freizeitlärmrichtlinie (Runderlass vom 11. Oktober 1997, MBl NRW S. 1352,\nderzeitige Fassung: Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 5 - 8827.5 - (V Nr. 1/04) - vom 15.\nJanuar 2004) zu bestimmen und für den Standort ihres Wohngebäudes im\nAußenbereich mit einem Wert von 55 dB(A) in Ruhezeiten sowie an Sonn- und\nFeiertagen zu bemessen ist. Diese Annahme ist jedenfalls nicht zu Lasten der\nAntragsteller fehlerhaft; der Senat kann deshalb offen lassen, ob und in welchem\nAusmaß sie angesichts der Umstände des Einzelfalls zu relativieren wäre. Denn zum\nEinen kann der Schutzanspruch der Antragsteller durch den Umstand beeinflusst\nwerden, dass sie bewusst in die unmittelbare Nähe einer emittierenden Anlage\ngezogen sind und zugleich davon ausgehen mussten - und davon ausgegangen\nsind -, dass Lärmemissionen in erheblichem Umfang vorhanden sind und sich\nausweiten würden. Zum Anderen ist auch die Annahme, dass die Auswirkungen des\nFilmparks allein nach der Freizeitlärmrichtlinie zu bewerten sind, im Hinblick auf den\ngewerblichen Charakter einer Anlage der hier vorliegenden Größe nicht\nunzweifelhaft. Schließlich handelt es sich bei den Werten der Richtlinie - wie bei\ndenjenigen der TA Lärm - lediglich um Richtwerte, die einer wertenden Gewichtung\nim Hinblick auf den konkreten Einzelfall zugänglich sein können.\n\n91\n\nSelbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Plangeber das den\nAntragstellern zukommende Schutzniveau zutreffend bestimmt hat, ist seine\nAbwägungsentscheidung im Hinblick auf die Lärmbelastung nicht zu beanstanden.\nDer Plangeber hat die von dem Filmpark vor Beginn der Änderungsplanung in der\nHauptsaison 1998 ausgehenden Lärmemissionen durch eine Messung für das\nGrundstück der Antragsteller mit einem Wert von 53 dB(A) ermittelt. Er hat ohne\nRechtsverstoß davon abgesehen, weitere Grundstücke in diese Ermittlung\neinzubeziehen, weil das Grundstück der Antragsteller das vom Lärm der Anlagen im\nPlangebiet am stärksten betroffene Grundstück in der Umgebung des Plangebiets ist.\nWeiter ist der Plangeber davon ausgegangen, dass die Gesamtbelastung der\nAntragsteller auch unter Einbeziehung des zusätzlich von dem geplanten Free-Fall-\nTower verursachten Lärms - Anlagengeräusche und die von den Fahrgästen\nverursachten Geräusche - den maßgeblichen Richtwert für Sonn- und Feiertage bzw.\nRuhezeiten von 55 dB(A) nicht überschreiten werde; ein Nachtbetrieb des Filmparks\nist nicht vorgesehen. Diese Gesamtbelastung der Antragsteller, die nach der\nBewertung des Plangebers nicht überschritten werden darf, hält der Plangeber in\nabwägungsgerechter Weise für zumutbar. Nach den im Planaufstellungsverfahren\nerstellten Immissionsprognosen konnte er davon ausgehen, dass die von ihm für\nmaßgeblich gehaltenen Werte auch nach Verwirklichung des Änderungsplans und\nErrichtung des Free-Fall-Towers eingehalten werden würden. \n\n92\n\nDer Senat verkennt allerdings nicht, dass die im Planaufstellungsverfahren\nvorgelegten Lärmprognosen des RWTÜV vom 18. September 2001 und 15. Januar\n2002 möglicherweise nicht in jeder Hinsicht methodengerecht und fehlerfrei waren.\nZweifel daran wirft das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten des\nAkustikbüros P. - Dr. O. - vom 25. Juli 2005 auf, das teilweise deutlich\nhöhere Lärmwerte ausweist als die vorgenannten Prognosen des RWTÜV. Die\nFrage, ob die dem Plangeber bei Satzungsbeschluss vorliegenden\nImmissionsprognosen in jeder Hinsicht fehlerfrei waren, bedarf jedoch hier keiner\nabschließenden Entscheidung. Denn der Plangeber hat nach dem seiner Planung zu\nGrunde liegenden Konzept sichergestellt, dass die Verwirklichung der Planung unter\nEinhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte möglich ist und dass etwaige\nUnrichtigkeiten in der der Planung zu Grunde liegenden Immissionsprognose auf\ndiesem Wege ausgeglichen werden können.\n\n93\n\nDer Änderungsplanung liegt - ebenso wie dem Ursprungsplan und den hier nicht\nstreitgegenständlichen weiteren Änderungsplänen - das Konzept zu Grunde, dass\nauf der Stufe der Bauleitplanung lediglich sichergestellt werden muss, dass der\nBetrieb des Filmparks in dem durch die Planung jeweils zugelassenen Ausmaß in\neiner Weise möglich sein muss, die eine Einhaltung der für die betroffenen\nUmgebungsflächen maßgeblichen Lärmrichtwerte erlaubt. Der Plangeber muss die\nvon seiner Planung aufgeworfenen Probleme erfassen und in abwägungsgerechter\nWeise bewältigen. Eine Verlagerung der Problembewältigung aus dem\nPlanaufstellungsverfahren in die Phase der Planverwirklichung ist nur dann zulässig,\nwenn der Plangeber als sicher annehmen kann, dass er den betroffenen Belangen\nauf diese Weise in vollem Umfang Rechnung tragen kann. Ist dies unsicher oder ist\ngar abzusehen, dass die im Planaufstellungsverfahren zu Tage tretenden Probleme\nin der Phase der Planverwirklichung zu Lasten einzelner Betroffener ungelöst bleiben\nwerden, darf eine derartige Verlagerung der Problembewältigung nicht vorgenommen\nwerden. Diesen Anforderungen ist der Plangeber hier gerecht geworden. Denn auf\nGrund der Besonderheiten des vorliegenden Sondergebiets ist es möglich,\nÜberschreitungen zulässiger Umgebungslärmwerte im Baugenehmigungsverfahren\nsowie in der Betriebsphase durch Auflagen für den Betrieb einzelner Attraktionen zu\nkompensieren und die Gesamtbelastung auf diese Weise im Bereich des Zulässigen\nzu halten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Betrieb emissionsträchtiger\nAttraktionen - beispielsweise der Stunt Show - innerhalb der Ruhezeiten untersagt\nund an Sonn- und Feiertagen auf eine Häufigkeit beschränkt wird, die das\nLärmniveau insgesamt im Rahmen des Zulässigen hält. Daneben sind technische\nVorkehrungen wie eine Einkapselung von Antriebsaggregaten oder die Verwendung\ngeräuschärmerer Materialien denkbar und im bisherigen Betrieb des Filmparks auch\nals Mittel zur Geräuschminderung eingesetzt worden. Aus diesen Gründen\nunterscheidet sich die vorliegende, aus zahlreichen einzeln steuerbaren\nGeräuschquellen bestehende Gesamtanlage beispielsweise von einem\nlärmintensiven Gewerbe- oder Industriebetrieb, der einer derartigen Feinsteuerung in\nder Bau- und Betriebsphase nur eingeschränkt zugänglich ist. Der Plangeber hat\ndiese Besonderheit des Filmparks seiner Abwägung zu Recht zu Grunde gelegt.\n\n94\n\nSelbst eine im Aufstellungsverfahren verwendete und in gewissem Umfang\nfehlerhafte Lärmprognose kann in der Phase des Anlagenbetriebs mithin in ihren\nAuswirkungen korrigiert werden, wie dies die Antragsgegnerin durch die von den\nAntragstellern erstrittene Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 auch bewirkt\nhat. Mit dieser Ordnungsverfügung hat sie auf - mögliche - Überschreitungen der\nmaßgeblichen Lärmrichtwerte reagiert und sichergestellt, dass der Betrieb der\neinzelnen Attraktionen im Park aufeinander abgestimmt in einem Umfang reduziert\nwird, dass eine Überschreitung der für die Antragsteller noch zulässigen\nGesamtbelastung vermieden werden kann. Im Übrigen vermag der Senat aus dem\nvon den Antragstellern vorgelegten Messbericht und Lärmgutachten vom 25. Juli\n2005 nicht abzuleiten, dass - wie die Antragsteller meinen - alle für die\nstreitgegenständliche Planung erstellten Immissionsprognosen falsch gewesen sein\nmüssen.\n\n95\n\nBelange der verkehrlichen Erschließung musste der Satzungsgeber ebenfalls\nnicht erneut in die Abwägung einbeziehen, da keine Anzeichen dafür vorlagen, dass\ndurch die streitgegenständliche Änderungsplanung mit dem Ziel, die Attraktivität des\nParks zu erhalten, wesentliche zusätzliche Verkehrsbelastungen zu befürchten sein\nkönnten. Auch das der Ursprungsplanung zu Grunde liegende Verkehrskonzept des\nFilmparks musste der Satzungsgeber nicht erneut zur Disposition stellen, da im Zuge\nder Änderungsplanung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass\ndie im Plangebiet eingerichteten Parkplätze und der außerhalb des Plangebiets\nverfügbare zusätzliche Parkraum (\"Überlaufparkplätze\") unzureichend sein\nkönnten.\n\n96\n\nDer Satzungsgeber war entgegen der Annahme der Antragsteller nicht\nverpflichtet, anlässlich der Änderungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\ndurchzuführen bzw. für die Ursprungsplanung eine solche nachzuholen. Der Senat\nkann offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 17 UVPG i.V.m. Anlage 1\n- insbesondere Ziffer 18.7 - in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl I S. 2350)\nfür den streitgegenständlichen Änderungsplan bzw. diejenigen des § 17 UVPG i.V.m.\nZiffer 1. der Anlage zu § 3 in der Fassung vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) für\nden Ursprungsplan vorliegen. Denn sowohl hinsichtlich der Ursprungsplanung als\nauch hinsichtlich der Änderungsplanung ist eine den Anforderungen des BauGB\nsowie der UVP-Richtlinie 85/337 vom 28. Juni 1985 entsprechende Ermittlung und\nBewertung der umweltrelevanten Belange der Planung erfolgt, so dass der\nPlangeber der streitgegenständlichen Änderungsplanung keinen Anlass hatte, eine -\n neuerliche - Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. \n\n97\n\nIm Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 67 hat eine\nBestandsaufnahme der von der Planung betroffenen Flächen und berührten\numweltrelevanten Belange unter den Gesichtspunkten Altlasten/Bodenbelastung,\nBoden, Landschaft, Biotope/Artenreichtum, Klima, Luftbelastung, Lärm und Verkehr\nstattgefunden, sowie eine Abschätzung der von der Verwirklichung der Planung\nausgelösten Auswirkungen auf diese Schutzgüter. Im Rahmen dieser\nBestandsaufnahme und Prognose ist im Übrigen auch das Grundstück der\nAntragsteller bereits als vor unzulässigen Lärmeinwirkungen zu schützende Fläche\nberücksichtigt worden (vgl. Karten 2 und 8 des Berichts über Umweltbelange). Auch\nwenn auf dem Grundstück der Antragsteller ein Immissionsmesspunkt erst später\neingerichtet worden sein mag, trifft deshalb die Annahme der Antragsteller nicht zu,\nihr Grundstück sei vom Plangeber überhaupt erst im Jahre 1998 erstmalig in den\nBlick genommen worden. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten\nAuswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild sowie Beeinträchtigungen der\nNachbarschaft durch Lärm- und Lichtimmissionen sind, wie bereits ausgeführt,\nermittelt und zutreffend bewertet worden.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.\n\n99\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n100\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/10-d-27-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/10-d-27-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275833","retrieved":"2026-07-09 02:47:58.053420+00:00"}}