{"status":"available","doknr":"OLD275832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.10D25.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"10 D 25/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) und des Antragstellers \nzu 3.) eingestellt.\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 1.) wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 2.) und 3.) tragen jeweils 1/3 der bis zur Antragsrücknahme \nentstandenen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Antragsteller zu 1.) die \nKosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller zu 1.) wendet sich gegen die Klarstellungs- und \nErgänzungssatzung für den Bereich I. Weg / X. Straße der \nAntragsgegnerin, von der eine Reihe bebauter Grundstücke nördlich der X. \nStraße sowie ein einzelnes Außenbereichsgrundstück südlich der X. Straße im \nOrtsteil X1. erfasst werden. Die Antragsteller zu 2.) und 3.) hatten \nNormenkontrollanträge mit demselben Ziel gestellt, haben diese Anträge jedoch nach \nDurchführung eines gerichtlichen Ortstermins zurückgenommen.\n\n3\n\nDas Plangebiet der Satzung erstreckt sich über zwei Bereiche: Die \nKlarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung vom \n27. August 1997) umfasst elf mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die zwischen \nder X. Straße und dem I. Weg liegen. Diese Grundstücke bilden kein \nzusammenhängendes Plangebiet; zehn Grundstücke werden vom I. Weg \nerschlossen, während das Grundstück des Antragstellers zu 1.) ohne räumliche \nVerbindung zum übrigen Plangebiet an der X. Straße liegt. Die \nErgänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 27. August \n1997) erfasst eine südlich der X. Straße und gegenüber dem Grundstück des \nAntragstellers zu 1.) gelegene Teilfläche des Flurstücks 536. Die \nKlarstellungssatzung enthält keine textlichen Festsetzungen. In der \nErgänzungssatzung ist ein Bereich des Plangebiets zeichnerisch als private \nGrünfläche und Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen. Textlich ist in § 2 der Satzung \nfestgesetzt, dass Vorhaben in offener Bauweise als Einzelhäuser mit einem \nVollgeschoss zu errichten sind.\n\n4\n\nDer Antragsteller zu 1.) ist Eigentümer des Grundstücks X. Straße Nr. 74 \n(Flur 33, Flurstück 112), das nördlich der Straße liegt und straßenseitig mit einer \nGarage und einem Wohnhaus bebaut ist. Es schließt an die östlich gelegene \nBebauung des Ortsteils X1. (X. Straße Nr. 66 bis 72) an und ist das letzte \nbebaute Grundstück dieses Ortsteils; westlich folgt die freie Feldflur. Das Grundstück \nweist zur Straße hin ein leichtes bis mittleres Gefälle auf. Das Wohnhaus des \nAntragstellers zu 1.) reicht bis in eine Bautiefe von etwa 20m. Die hintere \nGrundstücksgrenze in einer Entfernung von etwa 52m zur Straße bildet zugleich eine \nGrenze des Plangebiets der Klarstellungssatzung. Nördlich folgen drei unbebaute \nFlurstücke - 311, 312, 291 -, die zunächst in diese Satzung einbezogen werden \nsollten, im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens aber aus dem Geltungsbereich \nherausgenommen wurden. Weiter nördlich liegen in einer Entfernung von etwa 90m \nzur X. Straße die bebauten Grundstücke I. Weg Nr. 57, 59 und 61, \ndie in ihrer Gesamtbreite in etwa derjenigen des Grundstücks des Antragstellers zu \n1.) entsprechen. Diese Grundstücke sind Bestandteil der Klarstellungssatzung; nach \nOsten hin folgen weitere sieben bebaute Grundstücke, die ebenfalls im Plangebiet \nder Satzung liegen. Sie reichen von dem I. Weg in eine Bautiefe von bis \nzu 90m zu diesem; ihre hintere Grundstücksgrenze und die hintere Grenze des \nGrundstücks des Antragstellers zu 1.) befinden sich ungefähr auf gleicher Höhe; die \nGrundstücke haben jedoch keine unmittelbare räumliche Verbindung.\n\n5\n\nSüdlich der X. Straße ist das Gelände abschüssig; der Blick öffnet sich in \ndas südlich gelegene Tal der Wupper. Die Bebauung des Ortsteils X1. mit \nWohnhäusern reicht bis zum Gebäude X. Straße Nr. 65. Es steht auf der Höhe \ndes auf der gegenüber liegenden Straßenseite errichteten Hauses Nr. 68, so dass \ndie Bebauung des Ortsteils an der X. Straße derzeit treppenartig abgestuft \nendet. Westlich des Hauses Nr. 65 folgt das Flurstück 536. Es erstreckt sich etwa \n70m entlang der X. Straße, so dass seine westliche Grundstücksgrenze der \nwestlichen Grenze des Grundstück des Antragstellers zu 1.) gegenüber liegt. Von der \nX. Straße aus reicht dieses Flurstück in eine Tiefe von bis zu etwa 90m; in das \nPlangebiet einbezogen ist es bis in eine Tiefe von 58m (östliche Grundstücksgrenze) \nbzw. 38m (westliche Grundstücksgrenze). Die in das Plangebiet einbezogene \nTeilfläche ist in einem L-förmigen Bereich als private Grünfläche festgesetzt. Dieser \nBereich umfasst einen Streifen von 20m Tiefe entlang der hinteren (südlichen) \nPlangebietsgrenze sowie das Gelände von der X. Straße entlang der \nwestlichen Grundstücksgrenze in einer Breite von ebenfalls etwa 20m.\n\n6\n\nFür den nördlichen Teil des Ortsteils X1. der Antragsgegnerin ist am \n24. Oktober 1975 der Bebauungsplan 9/311 öffentlich bekanntgemacht worden. \nDieser Plan umfasste zunächst u.a. die unmittelbar an das Gebiet der \nstreitgegenständlichen Satzung angrenzenden Flächen und setzte für sie \nüberwiegend Reines Wohngebiet (WR), im Übrigen Allgemeines Wohngebiet (WA) \nfest. Durch den am 31. Mai 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan H 177 wurde \nein Teilbereich des Bebauungsplans 9/311 aufgehoben, der in einer Entfernung von \netwa 100m östlich des Satzungsgebiets der Klarstellungssatzung liegt. Dieser Teil \nstellt nunmehr das Plangebiet des Bebauungsplans H 177 dar. Durch \nSatzungsbeschluss vom 19. Dezember 2002, ortsüblich bekanntgemacht am \n9. Januar 2003, hat der Rat der Antragsgegnerin einen weiteren Teilbereich des \nBebauungsplans 9/311 aufgehoben, und zwar alle unmittelbar an das Gebiet der \nKlarstellungs- und Ergänzungssatzung östlich anschließenden Flächen. Zusätzlich \nexistiert nach Angaben der Antragsgegnerin ein Ratsbeschluss vom 2. Juli 2002, \nwonach der Plan insgesamt nicht anwendbar sei; schließlich sei am 9. Januar 2005 \ndie förmliche Aufhebung eines weiteren Teilbereichs nördlich und südlich der X. \nStraße bekanntgemacht worden.\n\n7\n\nDas Plangebiet der Ergänzungssatzung war im Flächennutzungsplan 1981 der \nAntragsgegnerin zunächst als Fläche für die Landwirtschaft, im Flächennutzungsplan \nvon 2004 ist es dann als Wohnbaufläche dargestellt. Zusätzlich war es Teil eines \nLandschaftsschutzgebiets; nach Inkrafttreten der streitgegenständlichen Satzung \nwurden Ersatzflächen im Zuge der vierten Änderung des Landschaftsplanes als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Gebiet der Klarstellungssatzung ist im \nFlächennutzungsplan teilweise - dies betrifft die straßennahen Teile der Grundstücke \nim westlichen Bereich des Plangebiets sowie die Grundstücksflächen insgesamt im \nöstlichen Bereich - als Wohnbaufläche, im Übrigen als Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellt.\n\n8\n\nFür das von der Ergänzungssatzung allein umfasste Flurstück 536 wurde am \n30. Dezember 1999 eine Bauvoranfrage für ein größeres Einfamilienhaus gestellt. \nDer Fachdienst Ressort 3 der Antragsgegnerin erstellte daraufhin einen Vermerk, \nwonach das Grundstück im Außenbereich liege; die Abgrenzung zum Innenbereich \nsei eindeutig. Als Außenbereichsvorhaben könne es nicht genehmigt werden. Weiter \nheißt es: \"Einem geordneten städtebaulichen Verfahren zur Schaffung des begehrten \nBaurechts (z.B. B-Plan) können keine Chancen eingeräumt werden.\" Der \nAntragsteller des Vorbescheidsantrages wurde zur beabsichtigten Ablehnung seines \nAntrags angehört. Auf seine Bitte um Aufschub unterblieb eine Entscheidung \nzunächst; ein in den Akten befindlicher ablehnender Bescheid vom 5. Mai 2000 \nwurde nicht zugestellt. Am 5. Mai 2000 kam es zu einem Gespräch u.a. zwischen \ndem Bauantragsteller, dem Oberbürgermeister und Vertretern der Fachämter, in dem \nnach einem Gesprächsvermerk darauf hingewiesen wurde, dass das Bauvorhaben \nwegen seiner Lage im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet sowie wegen \nder geltenden Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft \nauch nicht als Außenbereichsvorhaben genehmigungsfähig sei. Die \nLandschaftsschutzbehörde sei aber bereit, eine Teilfläche des Grundstücks aus dem \nLandschaftsschutzgebiet zu entlassen, wenn an anderer Stelle ein Ausgleich \ngeschaffen werde. Es solle ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um im Frühjahr \n2001 den Stand nach § 33 BauGB zu erreichen. In einem Schreiben des städtischen \nBaudirektors an den Oberbürgermeister vom 25. Mai 2000 ist die Empfehlung \nenthalten, nach dem 10. Juni 2000 eine ablehnende Entscheidung zu erlassen und \nbei Änderung der planungsrechtlichen Grundlagen eine erneute Antragstellung \nanzuregen. Auf diesem Schreiben findet sich eine Verfügung mit dem Namenskürzel \ndes Oberbürgermeisters, in der es heißt, der Antragsteller habe ausdrücklich das \nRuhen beantragt, so dass eine Fristsetzung erst nach dem Jahreswechsel als \nsachgerecht anzusehen sei.\n\n9\n\nAm 9. Februar 2001 wurde erneut ein Vermerk des Fachdienstes Planung, \nMobilität und Denkmalpflege erstellt, wonach im Bereich des Landschaftsschutzes \nentweder eine Befreiung oder eine Herausnahme der Fläche aus dem \nLandschaftsschutzgebiet in Frage komme. Der Flächennutzungsplan werde derzeit \ngeändert; ein neuer Flächennutzungsplan sei noch nicht rechtskräftig, doch könne \n§ 33 BauGB entsprechend angewandt werden. Das gemeindliche Einvernehmen mit \ndem Bauvorhaben werde schon jetzt hergestellt. Zu dem Gespräch vom 5. Mai 2000 \nheißt es in dem Vermerk abschließend:\n\n10\n\n\"Im übrigen stellte der Oberbürgermeister in dem Gespräch am 05.05.00 bereits \nklar, daß er im Rahmen des rechtlich Vertretbaren eine verantwortliche Ausübung \ndes Ermessens erwartet - und zwar in dem Sinne, daß gegenüber der zu \nbeteiligenden Bezirksregierung eine eindeutig positive Stellungnahme von Seiten der \nStadt Solingen unter den besprochenen Voraussetzungen abgegeben wird.\"\n\n11\n\nIn einem nachfolgenden Gespräch (9. März 2001) mit Vertretern der \nBezirksregierung stellten diese jedoch eine Zustimmung im Hinblick auf den \nentgegenstehenden Flächennutzungsplan nicht in Aussicht; eine entsprechende \nAnwendung des § 33 BauGB scheide aus. Nach einem Vermerk vom 17. Juli 2001 \nfanden in der Folge weitere Gespräche statt, zunächst mit der Bezirksregierung, von \nder die Empfehlung ausgesprochen wurde, angesichts der Eilbedürftigkeit des \nVorhabens eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB aufzustellen und das \nAntragsgrundstück in den Satzungsbereich einzubeziehen. Die Bezirksregierung \nwerde einer solchen Satzung selbst dann zustimmen, wenn der \nFlächennutzungsplan noch nicht beschlossen und veröffentlicht sein sollte. Die \nVorarbeiten für eine solche Satzung wurden unverzüglich angeordnet. In einem \nGespräch mit dem Bauantragsteller stimmte dieser dem geplanten Vorgehen zu und \nbot die Erstellung der erforderlichen Planunterlagen auf seine Kosten an. In einem \nOrtstermin im März 2002 führten Vertreter der Bezirksregierung allerdings aus, die \nSatzung sei nicht genehmigungsfähig, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 \nBauGB nicht gegeben seien. Daraufhin wurde die Bearbeitung der Bauvoranfrage \ndurch Schreiben des Stadtdienstes Bauaufsicht unbefristet ausgesetzt; mehrfache \nBitten von Sachbearbeitern, die Sache entscheiden zu dürfen, wurden amtsintern \nabgelehnt. Ein Vermerk über den Ortstermin der Bezirksregierung ist in der Akte der \nBezirksregierung über die Genehmigung der Satzung nicht enthalten.\n\n12\n\nAm 5. Februar 2003 stellte der Antragsteller des Vorbescheidsverfahrens einen \nBauantrag und nahm den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids durch Schreiben \nvom 24. Februar 2003 zurück. Die Baugenehmigung wurde am 4. April 2003 \nerteilt.\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der Satzung nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf:\n\n14\n\nNach Erstellung eines ersten Satzungsentwurfs wurde dieser von der \nBezirksvertretung C. /I1. der Antragsgegnerin gebilligt und in der Zeit vom \n2. Januar bis zum 4. Februar 2002 öffentlich ausgelegt; hierauf war durch öffentliche \nBekanntmachung am 20. Dezember 2001 hingewiesen worden. Die zur Offenlegung \ngelangte Entwurfsfassung sah noch die Einbeziehung einiger an das Grundstück des \nAntragstellers zu 1.) nördlich angrenzender Grundstücksflächen (Parzellen 311, 312 \nund 291 bzw. Teilflächen davon) vor, so dass das Satzungsgebiet die gesamte \nFläche zwischen dem I. Weg und der X. Straße von der westlichen \nGrundstücksgrenze des Antragstellers zu 1.) an nach Osten umfasst. Am 28. Januar \n2002 ging ein von 13 Anliegern der X. Straße - darunter die Antragsteller - \nunterzeichnetes Schreiben bei der Antragsgegnerin ein, mit dem ein Verzicht auf die \nErgänzungssatzung angeregt wurde; das einbezogene Grundstück zähle zum \nAußenbereich, und es seien keine Gründe für eine Einbeziehung in den Innenbereich \nerkennbar.\n\n15\n\nIn der Planbegründung heißt es, im betroffenen Gebiet bestehe das Bedürfnis zu \nklären, welche Flächen Bauland und welche Außenbereich darstellten. Die \nEinbeziehung der südlich der X. Straße gelegenen Fläche diene der \neindeutigen Abgrenzung des Ortsteils zum angrenzenden Landschaftsraum, so dass \neine zufällige und ungeordnete Abgrenzung zwischen Siedlungs- und \nLandschaftsraum vermieden werde. Dies entspreche einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung, weil die betroffene Fläche im Flächennutzungsplan als \nWohnbauland dargestellt sei. Mit dem Inkrafttreten der Satzung trete die der Satzung \nwidersprechende Darstellung im Landschaftsplan außer Kraft; der darin liegende \nEingriff in Natur und Landschaft werde durch die Einbeziehung von Ersatzflächen in \nden Bereich des Landschaftsschutzgebiets an anderer Stelle ausgeglichen.\n\n16\n\nDer Satzungsentwurf wurde im Verlauf des Jahres 2002 dahingehend geändert, \ndass die vorerwähnten unbebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile nördlich der \nnördlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers zu 1.) aus dem Plangebiet \nherausgenommen wurden, so dass dieses auf der Höhe jener Flächen nunmehr an \nder westlichen Grundstücksgrenze der Parzelle 116 endete. Die Bezirksvertretung \nstimmte dem geänderten Entwurf ohne erneute Offenlage am 4. Dezember 2002 zu, \nder Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Umwelt am 16. Dezember 2002. Der \nBeirat bei der Unteren Landschaftsbehörde lehnte den Entwurf mehrheitlich ab, weil \ndie Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich klar sei und ein Bedürfnis für die \nAbrundung nicht bestehe. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 19. Dezember \n2002 den Satzungsbeschluss einschließlich Begründung und Stellungnahme zu der \neingegangenen Sammeleinwendung. In dieser Stellungnahme heißt es, die Stadt \nsetze der städtebaulichen Entwicklung an dieser Stelle einen ordnenden Rahmen; \ninsbesondere solle die zufällige Weiterentwicklung des Ortsteils X1. in den \nAußenbereich hinein verhindert werden. Auf dem durch die Ergänzungssatzung \neinbezogenen Grundstück werde mit Hilfe der Festsetzung einer Fläche für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und \nLandschaft der Ortsrand deutlich markiert. Die Klarstellungssatzung grenze mit nur \ndeklaratorischer Wirkung Innen- und Außenbereich gegeneinander ab und verletze \ndie Einwender nicht in ihren Rechten.\n\n17\n\nDie Bezirksregierung erteilte die Genehmigung am 24. Februar 2003. Die \nSatzung und die Genehmigung wurden am 10. März 2003 in ortsüblicher Weise \nöffentlich bekanntgemacht. Nach ihrem § 3 ist die Satzung am 11. März 2003 in Kraft \ngetreten.\n\n18\n\nAm 8. April 2003 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Sie \nrügen in formeller Hinsicht, dass die offengelegte Fassung nicht der beschlossenen \nentspreche, weil der Geltungsbereich der Satzung nachträglich verändert worden sei. \nAußerdem sei die Satzung abwägungsfehlerhaft. Es bestehe keinerlei Notwendigkeit, \ndie Außenbereichsfläche (Parzelle 536) zu Bauland zu entwickeln; dies sei vielmehr \nnur geschehen, um dem Eigentümer des Grundstücks den Bau einer Villa in guter \nLage zu ermöglichen. Zwischen ihm und Vertretern der Stadtverwaltung habe es \nenge Kontakte im Vorfeld gegeben, und einzelne Ratsmitglieder bzw. Mitglieder des \nPlanungsausschusses hätten in der Beratung über die Satzung den Gremien \neklatante Falschinformationen über die Bebaubarkeit der betroffenen Fläche \nvermittelt. Die Ergänzungssatzung sei im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil \nnach § 29 LG NRW der Landschaftsplan nur förmlich geändert werden dürfe; dies sei \nvorliegend unterblieben.\n\n19\n\nDie Klarstellungssatzung werde lediglich als Vorwand benutzt, zugleich eine \nErgänzungssatzung erlassen zu können, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen \nhierfür nicht vorlägen. Denn der Ortsteil X1. stelle keinen Ortsteil dar, sondern \nlediglich eine Splittersiedlung. In einer solchen Situation sei der Erlass einer \nErgänzungssatzung unzulässig. Schließlich werde der Panoramablick der \nAntragsteller in das Tal der Wupper zerstört, wenn auf der gegenüber liegenden \nStraßenseite eine Bebauung wie die vom Eigentümer geplante verwirklicht werde. \nAuch dies sei ein Abwägungsbelang, der im vorliegenden Sonderfall eine Rolle \nspiele.\n\n20\n\nDie Antragsteller zu 2.) und 3.) haben ihre Normenkontrollanträge im Vorfeld der \nmündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Antragsteller zu 1.) beantragt,\n\n21\n\ndie gemäß § 34 Abs. 4 BauGB beschlossene und am 10. März 2003 bekannt \ngemachte Satzung der Antragsgegnerin für den Bereich I. Weg / X. \nStraße für unwirksam zu erklären.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nSie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil der Antragsteller zu 1.) in \nder Nutzung seines Grundstücks nicht eingeschränkt werde. Auch das \nAbwägungsgebot begründe keine Antragsbefugnis. Die Belange von Natur und \nLandschaft seien keine privaten Interessen, die der Antragsteller zu 1.) geltend \nmachen könne, und das Interesse an der Beibehaltung der freien Aussicht sei nicht \nabwägungsrelevant. Ein Sonderfall, in dem dies ausnahmsweise anders gesehen \nwerden könne, liege hier nicht vor. Der weite Blick vom Grundstück des \nAntragstellers zu 1.) sei nicht derart einzigartig, dass sein Interesse daran, jegliche \nVeränderungen im Umfeld zu verhindern, als Abwägungsbelang hätte berücksichtigt \nwerden müssen. Dies gelte auch deshalb, weil selbst mit einer Bebauung der freien \nFläche die Möglichkeit des Fernblicks allenfalls eingeschränkt werde, ohne ganz zu \nentfallen. \n\n25\n\nSelbst wenn man den Antrag für zulässig halten wolle, so sei er jedenfalls nicht \nbegründet. Formelle Mängel im Aufstellungsverfahren seien nicht gegeben. Die \nVeränderung des Satzungsgebiets betreffe lediglich die Klarstellungssatzung und sei \nfür die Ergänzungssatzung ohne Bedeutung. Auch materielle Mängel lägen nicht vor. \nDer Vorwurf, der Oberbürgermeister habe in unzulässiger Weise Einfluss auf das \nVerfahren genommen, sei zurückzuweisen. Eine Vorabbindung der planenden \nVerwaltung in Form einer Zusage an den Bauherrn, sein Grundstück als Bauland \nauszuweisen, habe es nicht gegeben. Das Interesse des Antragstellers zu 1.) an \neiner freien Aussicht sei nicht abwägungsrelevant und im Übrigen auch nur \nunwesentlich berührt, weil von seinem Grundstück aus auch weiterhin ein freier Blick \nmöglich sein werde. Schließlich habe der Rat auch im Hinblick auf die Belange von \nNatur und Umweltschutz keine Abwägungsfehler begangen, da für die Herausnahme \nder Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet ein Ausgleich vorgesehen sei.\n\n26\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 21. Oktober 2005 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Für die \nEinzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der \nbeigezogenen Aufstellungsvorgänge und Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nHinsichtlich der Normenkontrollanträge der Antragstellerin zu 2.) und des \nAntragstellers zu 3.) ist das Verfahren nach Antragsrücknahme einzustellen, § 92 \nAbs. 3 VwGO.\n\n29\n\nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1.) - im folgenden Text: \nAntragsteller - ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO erforderliche Befugnis, die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Wege \nder Normenkontrolle anzugreifen. \n\n30\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die am 10. März 2003 in ortsüblicher Weise \nbekanntgemachte Satzung, in der eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 BauGB und eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB \nzusammengefasst sind. Zur Begründung macht er im Kern geltend, der Erlass einer \nKlarstellungssatzung sei in der gegebenen Situation nicht erforderlich, während es \nan den gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ergänzungssatzung \ngänzlich fehle. Die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den bebaubaren \nInnenbereich stelle sich als sachwidrige Gefälligkeitsplanung für einen von der \nVerwaltung gesetzwidrig bevorzugten einzelnen Bürger dar und führe dazu, einer \nMehrzahl von in X1. ansässigen Eigentümern den bisher freien Blick in das Tal \nder Wupper und in die Rheinische Tiefebene zu nehmen. Dies hätte bei der \nAbwägung berücksichtigt werden müssen.\n\n31\n\nMit diesem Vorbringen ist indes nicht dargetan, dass die angegriffene Satzung \nden Antragsteller in eigenen Rechten verletzen oder seine individuellen privaten \nBelange in abwägungsfehlerhafter Weise ignoriert oder fehlgewichtet haben könnte. \n\n32\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz VwGO kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \njede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die \nangegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen \nzu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei ist eine eher großzügige Handhabung \ngeboten; insbesondere ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht \nnur dann gegeben, wenn der Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung in \neigenen subjektiven Rechten geltend machen kann, sondern schon dann, wenn \nmöglicherweise - bloße - private Interessen unberücksichtigt geblieben sind, die im \nSatzungsverfahren, insbesondere in der Abwägung, hätten berücksichtigt werden \nmüssen. Dies gilt jedoch nur innerhalb gewisser Grenzen; die privaten Interessen \nmüssen ein Gewicht aufweisen, das eine Reaktion des Satzungsgebers erfordert. \nDenn im Satzungsverfahren müssen insbesondere solche privaten Interessen nicht \nberücksichtigt werden, die objektiv geringwertig, makelbehaftet oder aus anderen \nGründen nicht schutzwürdig oder die für den Satzungsgeber als solche nicht \nerkennbar sind. Die Belegenheit des im Eigentum des Antragstellers stehenden \nGrundstücks im Geltungsbereich der Satzung begründet zwar im Regelfall, nicht \njedoch ausnahmslos und für sich genommen das Vorliegen einer Antragsbefugnis. \n\n33\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 und 4 N 2. bis 4.79 -, \nBVerwGE 59, 87; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; \nUrteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n34\n\nDie vom Antragsteller geltend gemachten Belange begründen seine \nAntragsbefugnis nicht, da sie im oben genannten Sinne nicht schützenswert sind; der \nSatzungsgeber war nicht gehalten, sie als Interessen des Antragstellers in die \nAbwägung einzustellen. Dies trifft zunächst auf seine Rüge zu, ihm werde durch die \nErgänzungssatzung die freie Aussicht in das Tal der Wupper und weiter in die \nRheinische Tiefebene genommen. Dasselbe gilt auch für sein Interesse daran, die \nbisherige Ortsrandlage ungeschmälert erhalten zu wollen.\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat \nanschließt, ist grundsätzlich weder das Interesse eines Grundstückseigentümers an \nder Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht \nabwägungsrelevant noch sein Interesse daran, eine Ortsrandlage zu bewahren. \nDenn die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die Möglichkeit einer \nVeränderung der Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, \nwenn die betroffenen Grundstücke an unbebaute Flächen angrenzen. Nur in \nSonderfällen kann dies anders sein, etwa dann, wenn der Plangeber \nAussichtsmöglichkeit oder Ortsrandlage zum Bestandteil eines planerischen \nKonzepts gemacht und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine gegebene \nSituation schützen und erhalten will. Vergleichbares ist auch im bebauten, aber \nunbeplanten Innenbereich denkbar, etwa dann, wenn sich eine konsequente \nBebauung \"auf Lücke\" entwickelt hat mit dem erkennbaren Zweck, jedem \nGrundstückseigentümer einen Ausblick zwischen benachbarten Gebäuden hindurch \nzu ermöglichen. Schließlich ist es vorstellbar, dass in außergewöhnlichen \nSonderfällen einzelne Grundstücke einen so einzigartigen Ausblick gewähren, dass \ndessen Erhaltung zumindest vom Plangeber in der Abwägung bedacht werden muss, \nauch wenn die Aussichtsmöglichkeit wegen ihrer Besonderheit noch nicht als \nöffentliches Interesse einzustufen ist. Ob allerdings in einem konkreten Fall die \nOrtsrandlage oder die Aussichtsmöglichkeit als Abwägungsbelang und ihr Wegfall als \nNachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO anzusehen sind, ist letztlich eine Frage des \nEinzelfalls und entzieht sich einer abstrakten Bewertung.\n\n36\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; \nBeschluss vom 22. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris; Beschluss vom 3. Januar 1983 \n- 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen führt weder die Ortsrandlage des Grundstücks des \nAntragstellers noch die von seinem Grundstück aus gegebene Aussichtsmöglichkeit \nzur Annahme der Antragsbefugnis im vorliegenden Fall. Die Ortsrandlage bleibt auch \nnach einer Bebauung des Plangebiets der Ergänzungssatzung - soweit dieses \nbebaubar ist - im Wesentlichen erhalten. Denn nach Westen hin ändert sich für den \nAntragsteller auch in einem solchen Falle nichts, während sein Grundstück im Süden \nschon jetzt nicht unmittelbar an den Außenbereich, sondern an die X. Straße \nangrenzt, die in diesem Abschnitt der Erschließung seines Grundstücks als Teil der \nbebauten Ortslage dient. Dasselbe gilt für sein Interesse an der Bewahrung der \nvorhandenen Aussichtsmöglichkeit. Sie wird nach Westen hin in keiner Weise \neingeschränkt und bleibt auch in Richtung Südwesten in vollem Umfang erhalten, \nweil die an das Flurstück 536 westlich angrenzenden Flächen auch weiterhin \nunbebaut bleiben. Nach Süden wird sie nur teilweise eingeschränkt. Die \nEinschränkung ist allerdings dadurch relativiert, dass das Flurstück 536 in seinem \nwestlichen Bereich unbebaubar bleibt und dass die vorhandene Hanglage sowie die \nBeschränkung der Baumöglichkeiten auf Einzelhäuser mit einem Vollgeschoss \nsicherstellen, dass der Blick vom Grundstück des Antragstellers nicht \ngewissermaßen \"verstellt\" werden wird. Der Umstand allein, dass ein Baukörper im \nBlickbereich vom Grundstück des Antragstellers steht, schränkt die \nAussichtsmöglichkeiten also lediglich ein. Diese Einschränkung bewertet der Senat \nals eher geringfügig.\n\n38\n\nDie Ortsrandlage und Aussichtsmöglichkeit vom Grundstück des Antragstellers \nsind vom Plangeber bisher in keiner Weise planerisch abgesichert. Sein Grundstück \nliegt - und lag - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer anderen \nSatzung. Eine bewusste Bebauung \"auf Lücke\" ist ebenfalls nicht gegeben. \nSchließlich ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter \ndes Senats die Situation des betroffenen Grundstücks auch nicht derart \naußergewöhnlich, dass allein dies die Antragsbefugnis des Antragstellers begründen \nkönnte. Die Aussichtsmöglichkeiten von seinem Grundstück sind von fast jeder Stelle \ndes Hangs nördlich der X. Straße - die parallel zum Tal der Wupper verläuft - \ngegeben. Der Antragsteller selbst kann sie von seinem Grundstück aus auch \nweiterhin wahrnehmen, wenn auch nicht von jeder beliebigen Stelle dieses \nGrundstücks. Dritte schließlich - unabhängig davon, dass dieser Gesichtspunkt eine \nAbwägungsrelevanz privater Interessen des Antragstellers nicht begründet - können \nden Blick in das Tal der Wupper und weiter nach Süden auch weiterhin in vollem \nUmfang genießen, wenn sie nur wenige Schritte über den Punkt hinaus weitergehen, \nan dem bisher dieser Blick erstmalig möglich war. Für den Satzungsgeber der \nErgänzungssatzung folgt daraus, dass eine Berücksichtigung der Ortsrandlage und \nAussichtsmöglichkeit als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung nicht \nerforderlich war.\n\n39\n\nKlarstellend merkt der Senat an, dass diese Überlegungen - abgesehen von der \ninsofern nicht gegebenen Ortsrandlage - im Wesentlichen auch für diejenigen \nAntragsteller gelten, die das Verfahren durch Rücknahme beendet haben. Denn \nauch ihre Grundstücke liegen leicht oberhalb der X. Straße, so dass nach einer \nBebauung des Flurstücks 536 die Aussichtsmöglichkeiten von ihren Grundstücken \naus möglicherweise eingeschränkt, aber bei weitem nicht beseitigt sein werden.\n\n40\n\nSoweit die Rechtsprechung in Fällen, in denen betroffene Eigentümer die \nSituation ihres Grundeigentums in Ortsrandlage und als Ausblick gewährend geltend \ngemacht haben, die Antragsbefugnis bejaht hat, handelt es sich regelmäßig um \nSachverhalte, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind, weil neben den \ngenannten Umständen weitere Faktoren relevant waren. Das gilt insbesondere für \ndie Entscheidungen des Bayerischen VGH vom 28. Mai 1993 und 29. Juli 1992\n\n41\n\n- Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Mai 1993 - 1 N 92.537 -, BRS 55 Nr. 76; Urteil \nvom 29. Juli 1992 - 20 N 91.2692 u.a. -, BRS 54 Nr. 42 -,\n\n42\n\nin denen das Gericht die Antragsbefugnis der Antragsteller bejaht hat. In dem \nerstgenannten Fall handelte es sich um ein Grundstück, das bis zu dem Eingriff des \nPlangebers weder durch Straßenlärm noch durch andere Nachteile betroffen war, die \ntypischerweise mit der Bebauung und Nutzung von Nachbargrundstücken verbunden \nsind (Schattenwurf, Lärm, Geruch), weil das Grundstück unmittelbar an den \nAußenbereich angrenzte; erst durch die angegriffene Planung kam es zu derartigen \nNachteilen. Demgegenüber befindet sich das Satzungsgebiet der \nErgänzungssatzung im Falle des Antragstellers jenseits einer Straße; sein \nGrundstück ist schon bisher durch den Verkehr und das Vorhandensein von \nNutzungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche betroffen. Im zweitgenannten Fall hat \nder Bayerische VGH zwar die Einzigartigkeit einer Grundstückssituation im Hinblick \nauf die Aussichtsmöglichkeiten angenommen, der Sache nach allerdings öffentliche \nInteressen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes \nund der Freizeit und Erholung als maßgeblich betrachtet. Soweit der VGH das \nVorliegen in beiden Fällen einer Antragsbefugnis selbstständig tragend zusätzlich \ndarauf gestützt haben sollte, dass er die betroffenen Grundstücke als \n\"situationsberechtigt\" im Hinblick auf Lage und Aussicht eingestuft und dies als \nprivaten Belang angesehen hat, folgt der Senat einer derartigen Betrachtungsweise \naus den oben angeführten Gründen nicht. \n\n43\n\nDiesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - nicht entgegen, wonach das Interesse der von \neinem Bebauungsplan Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands \ngrundsätzlich abwägungserheblich ist und deshalb eine Antragsbefugnis begründen \nkann.\n\n44\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21.\n\n45\n\nDenn im Unterschied zum vorliegenden Fall betrifft diese Entscheidung das \nInteresse eines Grundstückseigentümers, dessen Eigentum von einem geltenden \nBebauungsplan bereits inhaltlich ausgestaltet worden ist und dessen so \nkonkretisierte Rechtsposition durch einen Änderungsplan - durch Zulassung einer \nbisher nicht zulässigen Hinterlandbebauung - eingeschränkt worden ist. In einer \nsolchen Situation muss sich der Plangeber, der von einem bereits verwirklichten \nplanerischen Konzept zu Lasten einzelner Eigentümer abweicht und die Baurechte \nim Plangebiet gewissermaßen neu verteilt, selbstverständlich mit der Frage \nauseinandersetzen, welche Eigentümerinteressen gegen eine solche Veränderung \ngeltend gemacht werden können und wie diese zu gewichten sind. Im Übrigen liegt \ndem angeführten Fall ein Interesse des betroffenen Eigentümers - Abwehr einer \nHinterlandbebauung in einem bisher unberührten Bereich - zu Grunde, das wegen \nseiner Gewichtigkeit auch im Falle der erstmaligen Planaufstellung zu \nberücksichtigen gewesen wäre und das infolgedessen eine Antragsbefugnis gegen \neinen erstmalig erstellten Plan begründet hätte. Demgegenüber ist im hier \nstreitgegenständlichen Fall das Interesse des Antragstellers - Beibehaltung der \nOrtsrandlage und der Möglichkeit einer freien Aussicht - für sich genommen weniger \ngewichtig und schon von daher nicht mit dem angeführten Fall vergleichbar. \n\n46\n\nDem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelegentlich \ngeäußerten Gedanken, ein Grundstückseigentümer sei auch bei drohenden und von \nihm als nachteilig empfundenen Veränderungen in seiner Nachbarschaft nicht \nantragsbefugt, wenn er in seiner Umgebung damit rechnen musste, \"dass so etwas \ngeschieht\" \n\n47\n\n- vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 4 NB 42/92 -, BRS 55 \nNr. 29; ebenso schon Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 \nNr. 24 -,\n\n48\n\nlässt sich nicht ohne weiteres im Umkehrschluss entnehmen, dass eine \nAntragsbefugnis stets dann anzunehmen wäre, wenn ein Grundstückseigentümer mit \neiner Veränderung nicht rechnen musste. So ist es dem Plangeber nicht verwehrt, \nvon einer Plankonzeption, die sich beispielsweise in der Einbeziehung einer Fläche \nin ein Landschaftsschutzgebiet äußert, später zugunsten einer anderen Planung \nabzuweichen. Im vorliegenden Fall gingen zwar der Antragsteller und seine \nNachbarn davon aus, dass eine Bebauung des Flurstücks 536 von der \nAntragsgegnerin dauerhaft nicht gewünscht sei. Entsprechende Festsetzungen eines \nBebauungsplans gab es jedoch für das Flurstück gerade nicht, so dass alle \nbetroffenen Nachbarn mit Veränderungen im Außenbereich auch weiterhin rechnen \nmussten.\n\n49\n\nAndere Belange, die eine Antragsbefugnis des Antragstellers begründen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. Eine Verkehrswertminderung hat er nicht geltend \ngemacht; sie würde auch die Antragsbefugnis nicht begründen.\n\n50\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris.\n\n51\n\nDie Belastung seines Grundstücks durch Verkehrsimmissionen wird sich nach \neiner Bebauung des Satzungsgebiets der Ergänzungssatzung nicht in relevanter \nWeise ändern, da auf dem beschränkten Bauland und infolge der Festsetzung \n\"Einzelhäuser\" nur wenige Wohneinheiten - geplant und genehmigt ist bisher für die \ngesamte Fläche ein einziges Wohngebäude - zulässigerweise errichtet werden \nkönnen. Nennenswerter oder überhaupt bemerkbarer Verkehr wird dadurch nicht \nangezogen werden, zumal die X. Straße schon bisher der Erschließung des \nOrtsteils X1. ebenso wie seiner Verbindung mit westlich gelegenen anderen \nOrtsteilen von T. dient. \n\n52\n\nSoweit der Antragsteller schließlich hervorhebt, die freie Aussicht über das \nPlangebiet der Ergänzungssatzung liege auch im öffentlichen Interesse, weil \nzahlreiche Spaziergänger Erholung gerade in diesem Abschnitt der X. Straße \nsuchten, so führt dies ebenfalls nicht dazu, eine Antragsbefugnis des Antragstellers \nanzunehmen. Denn weder kann er dieses öffentliche Interesse als privaten Belang \ngeltend machen noch ist sein Einwand sachlich berechtigt. Erholungsuchende \nwerden, wie bereits ausgeführt, auch künftig nicht gehindert sein, den freien Ausblick \nvon der X. Straße aus zu genießen, weil diese Möglichkeit jenseits des \nSatzungsgebiets in vollem Umfang bestehen bleibt; lediglich im Bereich der \nfestgesetzten Baufläche wird sie - wie schon im Straßenverlauf bis dorthin - \neingeschränkt sein bzw. entfallen.\n\n53\n\nEine Antragsbefugnis kann der Antragsteller schließlich auch nicht aus dem \nUmstand herleiten, dass sein Grundstück im Geltungsbereich der \nKlarstellungssatzung gelegen ist und er diese für nicht erforderlich oder fehlerhaft \nhält. Denn durch die nur deklaratorische Klarstellungssatzung werden Inhalt und \nSchranken seines Eigentums nicht konstitutiv bestimmt bzw. konkretisiert. Bei \nAufstellung dieser Satzung wird keine Abwägungsentscheidung getroffen; die \nBelange derjenigen Eigentümer, deren Grundstücke im vorgesehenen \nSatzungsgebiet gelegen sind, müssen deshalb nicht erfasst werden. Die \nEntscheidung über den Zuschnitt des Satzungsgebiets stellt keine planerische \nEntscheidung dar; für den Satzungsgeber allein maßgeblich ist die in der Örtlichkeit \nvorzufindende Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Von ihr darf er nicht \nabweichen; lediglich in Zweifelsfällen ist ein gewisser Spielraum denkbar. Eine \nAntragsbefugnis betroffener Grundstückseigentümer ist deshalb von vornherein nur \nmöglich, wenn und insoweit die Satzung für ihn zu Nachteilen führen kann, also \ninsbesondere dann, wenn sein Grundstück oder ein Teil desselben -\n fälschlicherweise - aus dem Satzungsgebiet ausgeklammert bleibt. In einer solchen \nSituation dürfte sich die fehlerhafte Klarstellungssatzung zwar letztlich nicht \ndurchsetzen, wenn der Eigentümer einen Bauwunsch im Rahmen eines \nBaugenehmigungsverfahrens durchsetzen wollte. Es wären jedoch erhebliche und \nkostenträchtige Erschwerungen für den Eigentümer zu befürchten, weil die \nBaugenehmigungsbehörde an die Satzung gebunden wäre, so dass in den meisten \nFällen eine Durchsetzung seines Anspruchs im gerichtlichen Verfahren erforderlich \nwäre. \n\n54\n\nAntragsbefugnis angenommen: OVG Sachsen, Urteil vom 4. Oktober 2000 \n- 1 D 683/99 -, NVwZ 2001, 1070; Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, NuR \n2001, 468; Antragsbefugnis abgelehnt, weil keine Unklarheit der Abgrenzung \nerkennbar: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Dezember 1997 \n- 3 K 17/97 -, LKV 1999, 68.\n\n55\n\nIm umgekehrten Fall - ein Grundstück oder Grundstücksteil wird zu Unrecht dem \nInnenbereich zugeordnet - ist eine Antragsbefugnis mithin nur denkbar, wenn der \nEigentümer gerade durch die Einbeziehung seines Eigentums in den Innenbereich \nbenachteiligt würde, wenn er also beispielsweise auf die Nutzung der Fläche als \nAußenbereichsfläche angewiesen wäre. Auch in einem solchen Fall wäre die \nBaugenehmigungsbehörde an die Satzung gebunden, so dass die Durchsetzung \neines auf die Nutzung der Außenbereichsfläche zielenden Rechtsanspruchs durch \ndas Bestehen der Satzung erschwert würde.\n\n56\n\nSo liegt der streitgegenständliche Fall indes nicht. Das Grundstück des \nAntragstellers ist zur Gänze in die Klarstellungssatzung einbezogen worden; der \nAntragsteller hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, die \ngesamte Fläche als Wohngrundstück mit Garten zu nutzen und keinerlei \nNutzungsabsichten zu verfolgen, die eine Zuordnung der Fläche zum Außenbereich \nzur Voraussetzung hätten. Damit ist er nicht im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \"negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse \nbetroffen\".\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3/92 -, BRS 54 Nr. 21; \nBeschluss vom 9. November 1992 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24.\n\n58\n\nHiervon unabhängig würde dem Antragsteller, selbst wenn eine Antragsbefugnis \nabweichend von den vorstehend angeführten Gründen anzunehmen wäre, jedenfalls \ndas Rechtsschutzinteresse dafür fehlen, seinen Antrag auch auf den Bereich der \nErgänzungssatzung zu erstrecken.\n\n59\n\nDer Senat hat erwogen, ob in Fällen besonders krasser Rechtswidrigkeit einer \nSatzung eine Antragsbefugnis angenommen werden muss, um den Betroffenen den \nWeg zu einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu verstellen:\n\n60\n\nDie Ergänzungssatzung ist offenkundig rechtswidrig, weil es ihr an jeglicher \nstädtebaulicher Rechtfertigung mangelt. Der Inhalt der Akten, der Verlauf des \nSatzungsaufstellungsverfahrens sowie der Ablauf des Vorbescheidsverfahrens \nsprechen vielmehr mit Deutlichkeit dafür, dass eine reine Gefälligkeitsplanung \nvorliegt, die durch Bauwünsche eines einzelnen Bürgers veranlasst, zugleich durch \nsachliche Gründe in keiner Weise motiviert und auch mit einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbsatz \nBauGB 1997). Eine derartige Satzung, die ohne Planrechtfertigung allein den \nWünschen eines bauwilligen Eigentümers folgt und gewissermaßen als \"Lex K.\" \nbezeichnet werden könnte, ist unwirksam.\n\n61\n\nVgl. zu dem vergleichbaren Fall einer \"Lex A.\" OVG Lüneburg, Urteil vom \n6. Dezember 1989 - 6 K 16 und 21/89 -, BRS 49 Nr. 2.\n\n62\n\nDass hier ein solcher Fall gegeben ist, folgt aus zahlreichen Indizien in den Akten \nüber die Aufstellung der Satzung sowie besonders über die Bescheidung der \nBauvoranfrage des (späteren) Eigentümers des Flurstücks 536, auf die der Senat im \nTatbestand hingewiesen hat, auf die er jedoch nicht im Einzelnen eingeht. \nHervorzuheben ist allerdings, dass der Satzungsgeber nach der Begründung der \nSatzung das Ziel verfolgt hat, eine \"eindeutige Abgrenzung des Siedlungsbereichs \nzum angrenzenden Landschaftsraum\" zu erreichen und dadurch \"eine zufällige und \nungeordnete Weiterentwicklung des bestehenden Ortsteils\" zu verhindern. Nach dem \nErgebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter lässt sich demgegenüber \njedoch feststellen, dass die Örtlichkeit im Bereich des Satzungsgebiets keinerlei \nAnlass für Unklarheiten und damit auch nicht für eine \"zufällige und ungeordnete\" \nInanspruchnahme des Außenbereichs geboten hat. Im Gegenteil lässt sich die \nAbgrenzung des bebauten Ortsteils zum Außenbereich auf jedem einzelnen in Frage \nkommenden Grundstück ohne Schwierigkeiten eindeutig vornehmen, so dass \njedenfalls das in der Satzungsbegründung geltend gemachte Motiv des \nSatzungsgebers nicht vorlag. Mit der der Abwägungsentscheidung zu Grunde \ngelegten Formulierung des Satzungsziels ist demnach eine städtebauliche \nErforderlichkeit nicht ansatzweise dargetan. Zudem hat der Satzungsgeber die in \nForm eines Bebauungsplans immerhin vorliegende planungsrechtliche Grundlage \nnicht etwa - was nahe gelegen hätte - durch eine Überarbeitung der Plangrenzen der \nzwischenzeitlichen Entwicklung angepasst. Vielmehr hat er diese Grundlage parallel \nzur Erarbeitung der Satzung sogar beseitigt und - ohne nähere Begründung - nur \ndiejenigen Teile des Bebauungsplans aufgehoben, die an das geplante \nSatzungsgebiet unmittelbar angrenzten, die übrigen Teile des Bebauungsplans \nhingegen nicht angetastet. Auch diese Beseitigung einer auf einer \nAbwägungsentscheidung beruhenden planungsrechtlichen Grundlage und die \ngleichzeitige Formulierung einer bloßen Klarstellungssatzung sowie die Einbeziehung \neiner einzelnen Fläche durch eine Ergänzungssatzung widerstreitet einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung. Dies gilt auch für die parallel erfolgte Änderung des \nLandschaftsplans und des Flächennutzungsplans; insbesondere bei letzterer ist \nzudem nicht bedacht worden, dass die Darstellung von Bauflächen und Flächen für \ndie Landwirtschaft sich mit den Aussagen der Klarstellungssatzung nicht decken. \nHinzu mag kommen, dass auch die durch die Satzung geschaffene Abgrenzung der \nBauflächen gegenüber dem Außenbereich an dem treppenartig abgestuften \nÜbergang zum Außenbereich entlang der X. Straße nichts geändert hat. Zwar \nliegen die westlichen Plangebietsgrenzen nördlich und südlich der X. Straße \njetzt auf gleicher Höhe; durch die Festsetzung von Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1 \nNr. 20 BauGB verbleibt es allerdings dabei, dass jedenfalls die den Ortsteil \nabschließende Bebauung auch weiterhin in ähnlicher Weise abgestuft sein wird.\n\n63\n\nSelbst wenn im Übrigen der planerische Wille, den Übergang eines bebauten \nBereichs in besonders empfindliche Außenbereichsflächen schonend zu gestalten \nund dauerhaft zu sichern, eine Planung in der hier streitgegenständlichen Art \ngrundsätzlich rechtfertigen könnte, so wäre dies jedenfalls für die \nErgänzungssatzung an der X. Straße unmaßgeblich. Denn der Satzungsgeber \nhat Erwägungen dieser Art nicht angestellt; sie sind vielmehr erst nachträglich \n- insbesondere anlässlich des gerichtlichen Ortstermins und in der mündlichen \nVerhandlung - geäußert worden, liegen aber der Abwägungsentscheidung nicht zu \nGrunde. Hiervon abgesehen ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den \nangrenzenden landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen überhaupt um \nsolche einer besonderen Empfindlichkeit handelt.\n\n64\n\nDennoch ist es dem Senat auf Grund des geltenden Prozessrechts verwehrt, die \nangegriffene Satzung in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren für unwirksam \nzu erklären. Aufgabe des Normenkontrollgerichts ist es nicht - wie der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung jedoch \nausgeführt hat -, die Verwaltung \"auf den Pfad der Gesetzmäßigkeit und Demokratie \nzurückzuführen\". Das Gericht muss sich vielmehr auf die Gewährung von \nRechtsschutz in den vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen beschränken. \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Bürgern auf der einen Seite und Behörden \nbzw. Gebietskörperschaften und ihren politischen Vertretungsorganen auf der \nanderen Seite sind nur dann und nur in denjenigen Verfahrensweisen gerichtlicher \nKontrolle zugänglich, in denen dies vom Gesetz vorgesehen ist. Dem System des \nIndividualrechtsschutzes ist insbesondere eine so genannte Popularklage fremd. Der \nBürger hat keinen allgemeinen vor Gericht durchsetzbaren Anspruch darauf, dass \nVerwaltungsbehörden rechtmäßig handeln; die gerichtliche Überprüfung \nbehördlichen Handelns ist an die Möglichkeit einer Verletzung individueller Rechte \ngeknüpft, wenn das formelle oder materielle Recht nichts anderes vorsieht.\n\n65\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 \nNr. 163.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n67\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/10-d-25-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-12/10-d-25-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275832","retrieved":"2026-07-09 02:47:57.954910+00:00"}}