{"status":"available","doknr":"OLD275865","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.18B1878.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"18 B 1878/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den \nAntragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter \nanderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \nDies erfordert, dass die Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die \nentscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen und \naufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand \nder Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die \ndiesbezüglichen Entscheidungsgründe aus ihrer Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat \nsich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung \nzu orientieren.\n\n4\n\nVgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 14. \nJanuar 2005 - 18 B 2452/04 -, vom 10. November \n2005 - 18 B 1851/05 - und vom 11. November 2005 - \n18 B 1425/05 - mit weiteren Nachweisen.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Dies gilt auch \ndann, wenn der erst nach der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, § 147 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO, eingegangene Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 noch berücksichtigt \nwird. Hinsichtlich der Ausführungen in diesem Schriftsatz ebenso wie in dem \nfristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 14. November 2005 fehlt es an jeglicher \nAuseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss, der nicht einmal erwähnt \nwird. Mit der Beschwerdebegründung wird vielmehr ohne jeden Bezug zu den \nDarlegungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen geltend gemacht, dass und \nwarum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Antragstellerin zu 5. \nwegen deren Brandverletzungen ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG festzustellen haben wird, was indessen für das vorliegende \nVerfahren aus Rechtsgründen ohne Relevanz ist; ferner, dass die Antragsteller in \nDeutschland integriert sind und die Stadt Freudenberg ihren weiteren Aufenthalt in \nDeutschland unterstützt. Ergänzend sind zahlreiche Unterlagen vorgelegt worden, zu \nderen (möglichen) Bezug zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings \ngleichfalls nichts dargetan ist. In alldem liegt nicht ansatzweise die gebotene \nAuseinandersetzung mit den rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen \nBeschluss. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/18-b-1878-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/18-b-1878-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275865","retrieved":"2026-07-09 02:48:00.613022+00:00"}}