{"status":"available","doknr":"OLD275864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.16B1749.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"16 B 1749/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 2 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 15. September 2005 - Ablehnung vorläufigen \nRechtsschutzes - wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf \ndie dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem \nfür den Antragsteller günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nDer Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass der Antragsgegner die Anordnung \neiner medizinisch-psychologischen Begutachtung auch auf \nVerkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers gestützt hat, wegen derer es nicht zu \neiner rechtskräftigen Verurteilung gekommen sei. Dem Verwaltungsgericht ist \nvielmehr darin zu folgen, dass im Rahmen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV \nverkehrsrechtliche Verstöße auch dann berücksichtigt werden können, wenn die \nstrafgerichtlichen Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Es \nkommt dabei nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Überzeugung über die \nrechtswidrige und schuldhafte Tatbegehung beim Strafgericht und bei der \nStaatsanwaltschaft vorgelegen hat. Selbst wenn für die Anwendung des § 153a \nStPO ausreichen dürfte, dass Gericht und Staatsanwaltschaft einen hinreichenden \nTatverdacht bejahen,\n\n4\n\nvgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 47. Aufl., § 153a Rn. 7; Schoreit, in: \nKarlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 153a Rn. 10,\n\n5\n\ndarf die Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigen, dass der \nFahrerlaubnisinhaber der Einstellung des Strafverfahrens trotz der damit \nverbundenen ihn belastenden Auflagen zugestimmt hat. Jedenfalls die Kombination \nder übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass \nnach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein \nhinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter \ndie mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden \ntatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf \nhinsichtlich der Fahrtauglichkeit.\n\n6\n\nVgl. zu verwaltungsrechtlichen Schlussfolgerungen aus einer \nVerfahrenseinstellung nach § 153a StPO auch BVerwG, Urteil vom 24. November \n1999 - 1 D 68.98 -, BVerwGE 111, 43, und Beschluss vom 20. August 2003 \n- 1 WB 15.03 -, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16.\n\n7\n\nDer Antragsgegner konnte auch ohne Einblick in die jeweiligen \nStrafverfahrensakten verlässlich einschätzen, dass die Voraussetzungen für die \nAnordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegeben waren. \nBereits die aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners hervorgehende Art der dem \nAntragsteller zur Last gelegten Verkehrsverstöße, nämlich zweimal eine \nStraßenverkehrsgefährdung durch verkehrswidriges und falsches Überholen sowie \neine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille) mit \nUnfallverursachung und Fahrerflucht, begründete klärungsbedürftige Zweifel an der \nFahrtauglichkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat auch keine allein aus den \nStrafakten ersichtlichen Umstände benannt, die seine Verkehrsverstöße in einem \nmilderen Licht erscheinen lassen könnten.\n\n8\n\nDer Antragsteller macht schließlich auch zu Unrecht geltend, das \nVerwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten \nfinanziellen Schwierigkeiten, die einer Gutachterbeauftragung im Wege stünden, von \neinem überholten Rechtsverständnis ausgegangen. Die vom Verwaltungsgericht \nzitierte Rechtsprechung des BVerwG ist auch in jüngerer Zeit aufrechterhalten \nworden, und zwar auch und gerade für Fälle, in denen es um die Entziehung der \nFahrerlaubnis gegangen ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 121; siehe \nauch OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2005 - 16 E 731/04 -.\n\n10\n\nDanach kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen Rücksicht auf die \npersönliche, insbesondere wirtschaftliche Situation des Fahrerlaubnisinhabers \ngenommen werden. Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich. Unter \nBerücksichtigung des die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ablehnenden \nBescheides der Stadt Q. vom 14. März 2005 sind die wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Antragstellers durchgreifend unklar. Es kann daher schon nicht mit \nhinlänglicher Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aus \nfinanziellen Gründen von einer Gutachterbeauftragung abgesehen hat.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/16-b-1749-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/16-b-1749-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275864","retrieved":"2026-07-09 02:48:00.537666+00:00"}}