{"status":"available","doknr":"OLD275863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.13B1717.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"13 B 1717/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren betreffend die Beschwerde der Antragstellerin gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 09. September 2005 wird \neingestellt.\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 09. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel \nund die Beigeladene zu zwei Dritteln. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt diese selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nNach der Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin war das Verfahren \ninsoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n3\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig.\n\n4\n\nDer Senat stellt im Rahmen der Prüfung der Beschwerdebefugnis der \nBeigeladenen, die sich - wie bereits in der Verfügung vom 07. Oktober 2005 \ndargelegt - nicht bereits aus der bloßen Stellung als Beigeladene ergibt, sondern \neine materielle Beschwer voraussetzt, seine Bedenken zurück. Nach den \nAusführungen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 kann \nzumindest nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt \nausgeschlossen werden, dass sich der behördliche Zugriff auf bei der Antragstellerin \nbefindliche Unterlagen als Eingriff in den Gewerbebetrieb der Beigeladenen \ndarstellt.\n\n5\n\nIn der Sache hat die Beschwerde der Beigeladenen allerdings keinen Erfolg.\n\n6\n\nEine Verletzung der Beigeladenen in subjektiven Rechten im Falle der \nHerausgabe der mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai \n2005 von der Antragstellerin angeforderten Unterlagen, die hinsichtlich der \nVollziehbarkeit des Bescheids ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen \nkönnte, lässt sich bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und \nallein möglichen summarischen Prüfung, die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nBeschwerdeverfahren auf die von der Beigeladenen dargelegten Gründe zu \nbeschränken hat, nicht feststellen.\n\n7\n\nVom Grundsatz her erscheint eine subjektive Rechtsverletzung eines Privaten \nder Gestalt möglich, dass eine Behörde auf Unterlagen zugreift, die ausschließlich \nder Eigentumssphäre des Privaten bzw. seinem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, \nohne dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage bzw. eine \nHerausgabeverpflichtung des Privaten besteht. In einem solchen Fall dürfte auch ein \nbetriebsbezogener Eingriff im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des \nBetriebs als solchen bejaht werden können. Die Darlegungen der Beigeladenen \nreichen jedoch nicht aus, um hier von dem Vorliegen einer solchen Konstellation \nauszugehen.\n\n8\n\nDie Situation stellt sich wie folgt dar: Die Unterlagen, auf die sich die Anforderung \nin dem angefochtenen Bescheid bezieht (Kontrollberichte mit Mängelfeststellungen \nund eine Jahresmeldung, mit der nach der Begründung des Bescheids nur die für \ndas Jahr 2004 gemeint sein kann), sind in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, \nnämlich § 6 Abs. 2 und 3 der Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV) \ngeregelt. Die Antragstellerin wird in ihrer Eigenschaft als private Kontrollstelle in \nAnspruch genommen und hat zumindest de jure von den an dem freiwilligen \nEtikettierungssystem beteiligten Unternehmen unabhängig zu sein (arg e § 5 Satz 1 \nNr. 2 RiFlEtikettV). Grundsätzliche Aufgabe der privaten Kontrollstellen ist es, \nfreiwillige Etikettierungssysteme zu kontrollieren, und zwar auf allen Erzeugungs- und \nVermarktungsstufen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 3. Spiegelstrich der \nVerordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung \nvon Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen \nsowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates). Damit \nübernehmen die Kontrollstellen wie ein Beliehener öffentliche Aufgaben, was sich \naus Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 VO (EG) 1760/2000 ergibt, der bestimmt, \ndass die Mitgliedstaaten die Kontrolle freiwilliger Etikettierungssysteme auch einer \nBehörde übertragen können. Die mit dem Bescheid angeforderten Unterlagen \nbeziehen sich auf oder verhalten sich über Kontrollen, die die Antragstellerin nicht im \nBetrieb der Beigeladenen, sondern in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt \nhat, mögen diese auch auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen mit der \nBeigeladenen an dem von dieser ehemals betriebenen freiwilligen \nEtikettierungssystem beteiligt gewesen sein. Nach Nr. 21 des der Beigeladenen für \nihr freiwilliges Etikettierungssystem erteilten Genehmigungsbescheids vom 08. Mai \n2003 hatte diese sicherzustellen, dass jeder einzelne Systemteilnehmer einen \nVertrag mit einer privaten Kontrollstelle abschließt.\n\n9\n\nWenn die Antragstellerin vor diesem Hintergrund entsprechende Kontrollen \ndurchgeführt und auf Grund dessen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 RiFlEtikettV \nerstellt und in Besitz hat, wovon nach dem Vortrag der Beteiligten auszugehen ist, \nspricht dies unabhängig von einer öffentlich-rechtlichen Zugriffsbefugnis der \nAntragsgegnerin dagegen, dass diese Unterlagen einen rein zivilrechtlichen \nHintergrund haben und (ausschließlich) dem Gewerbebetrieb der Beigeladenen \nzuzurechnen sind. Daran vermag der bloße Vortrag der Beigeladenen nichts zu \nändern, dass im Rahmen eines freiwilligen Etikettierungssystems eine öffentlich-\nrechtliche Kontrolle auf der Erzeugungsstufe nicht zulässig sei und dass sie (statt \ndessen) auf dieser Stufe ein ausschließlich privatrechtlich organisiertes und \nkontrolliertes Qualitätssicherungssystem betreibe, das auf vertraglichen \nVereinbarungen zwischen ihr und der Antragstellerin sowie den landwirtschaftlichen \nBetrieben beruhe und nichts mit Rindfleischetikettierung zu tun habe.\n\n10\n\nIm Übrigen ergeben sich Zweifel an dieser Darstellung bereits daraus, dass - \nsoweit ersichtlich - Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 RiFlEtikettV bei der \nAntragstellerin vorhanden sind, was mit einer ausschließlich privatrechtlichen \nTätigkeit zumindest nicht ohne Weiteres zusammenpasst. Denn es ist weder geltend \ngemacht noch belegt worden, dass die Antragstellerin auf Grund einer zivilrechtlichen \nVereinbarung mit der Beigeladenen verpflichtet war, genau die Unterlagen zu \nerstellen, die jedenfalls auf den ersten Blick öffentlich-rechtlich vorgeschrieben sind. \nGegen eine rein zivilrechtliche Kontrolltätigkeit der Antragstellerin spricht im Übrigen, \ndass sie in einer an die Antragsgegnerin gerichteten e-mail vom 22. April 2005 die \nHerausgabe der Unterlagen allein unter Hinweis auf die Rechtsauffassung der \nBeigeladenen verweigert, irgendwelche vertraglichen Verpflichtungen dagegen nicht \nerwähnt hat. Zwar soll nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene, die \nAntragstellerin und die landwirtschaftlichen Betriebe auf der Grundlage der \nRechtsauffassung der Beigeladenen mit entsprechenden vertraglichen \nVereinbarungen ein Qualitätssicherungssystem auf der Erzeugungsstufe installiert \nhaben. In diesem Fall beantwortet sich die Frage, wem welche privatrechtlichen \nRechte in welchem Umfang hinsichtlich der im Rahmen des Systems gewonnenen \nDaten und Unterlagen zustehen, zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen. \nOhne diese Verträge oder aber zumindest deren inhaltliche Wiedergabe lässt sich \nweder beurteilen, ob die hier streitigen Daten und Unterlagen auf rein zivilrechtlicher \nGrundlage erhoben und erstellt wurden, noch kann die begehrte eigentumsrechtliche \nZuordnung zu dem Gewerbebetrieb der Beigeladenen vorgenommen werden. Vor \ndem Hintergrund, dass es auf jeden Fall um von der Antragstellerin erstellte \nUnterlagen geht, die auf von dieser durchgeführten Kontrollen in den \nlandwirtschaftlichen Betrieben beruhen, versteht sich diese Zuordnung auch nicht \nvon selbst, d.h. sie ergibt sich nicht aus zivilen Rechtsvorschriften. \n\n11\n\nDer Umstand, dass die Beigeladene auf der Grundlage ihres Vortrags ein \nwirtschaftliches Interesse an den von der Antragstellerin erhobenen Daten und den \nvon dieser erstellten Berichten hat, reicht für die begehrte eigentumsrechtliche \nZuordnung zu ihrem Gewerbebetrieb allein nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass die - unterstellt rein zivilrechtliche - Interessenlage hinsichtlich der Unterlagen \nnicht einheitlich ist. Deren Nutzung zum Zwecke der Kontrolle der \nlandwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des behaupteten \nQualitätssicherungssystems liegt sicherlich im Interesse der Beigeladenen. Selbst bei \nAnnahme eines entsprechenden, dem Gewerbebetrieb der Beigeladenen \nzuzurechnenden Rechts begründet ein - unterstellt unberechtigter - Zugriff der \nAntragsgegnerin auf diese Unterlagen bei der Antragstellerin jedoch nicht \nautomatisch eine Rechtsverletzung im Sinne eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb, \nweil - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - eine Nutzung der \nUnterlagen durch die Beigeladene zu dem genannten Zweck nicht dadurch \nausgeschlossen oder erschwert wird, dass die Antragsgegnerin ebenfalls über die \nUnterlagen verfügen kann. Berücksichtigt man dagegen, dass Auslöser dieses \nRechtsstreits die Befürchtung der landwirtschaftlichen Betriebe gewesen ist, \nPrämieneinbußen hinnehmen zu müssen, wenn die Unterlagen zu der \nAntragsgegnerin gelangen und von dieser an die sog. Prämienbehörden \nweitergegeben werden, dann sind die von der Beigeladenen reklamierten \nGeheimhaltungsinteressen nicht in erster Linie solche ihres Gewerbebetriebs, \nsondern die der landwirtschaftlichen Betriebe. Dass die Beigeladene gegenüber den \nlandwirtschaftlichen Betrieben rechtlich, beispielsweise in Gestalt der \nSchadensersatzpflicht einzustehen hat, wenn die Antragsgegnerin - unterstellt \nunberechtigter Weise - auf bei der Antragstellerin befindliche Unterlagen Zugriff \nnimmt, was zugleich die Annahme eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb der \nBeigeladenen begründen könnte, ist nicht dargelegt worden. Sonstige rein faktische \nAuswirkungen eines solchen Zugriffs auf den Gewerbebetrieb reichen für die \nAnnahme eines betriebsbezogenen Eingriffs in dem oben dargestellten Sinne nicht \naus.\n\n12\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin \ndurchgeführten Kontrollen der an dem freiwilligen Etikettierungssystem der \nBeigeladenen ehemals beteiligten landwirtschaftlichen Betriebe zumindest auch auf \nöffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt sind. Dementsprechend haben die von der \nAntragstellerin auf Grund dieser Kontrollen erstellten Berichte unabhängig davon, ob \nfür § 6 Abs. 2 und 3 RiFlEtikettV eine Ermächtigungsgrundlage besteht und auf \nwelche Ermächtigungsgrundlage der angefochtene Bescheid vom 11. Mai 2005 \ngestützt werden kann, jedenfalls keine ausschließlich zivilrechtliche Natur.\n\n13\n\nDas Hauptanliegen der Verordnung (EG) 1760/2000 besteht nach der vierten, \nfünften und siebten Begründungserwägung zusammengefasst darin, vor dem \nHintergrund der Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen \nRinderenzephalopathie (BSE) das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von \nRindfleisch zu erhalten und zu stärken und damit die Stabilität des \nRindfleischmarktes dauerhaft zu verbessern. Der weiter postulierten Vermeidung von \nIrreführungen der Verbraucher dürfte kaum eigenständige Bedeutung zukommen, \nweil es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt, die sich im Umkehrschluss \naus der Forderung nach der Erhaltung und Stärkung des Verbrauchervertrauens \nergibt. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dient unter anderem eine Information \ndes Verbrauchers durch eine auf objektiven Kriterien beruhende, angemessene und \nklare Etikettierung. Diese soll nach der Begründungserwägung (30) ein Höchstmaß \nan Transparenz bei der Vermarktung von Rindfleisch sicherstellen.\n\n14\n\nBereits danach erweist sich der Rechtsstandpunkt der Beigeladenen, im Rahmen \neines freiwilligen Etikettierungssystems seien öffentlich-rechtliche Kontrollen auf der \nlandwirtschaftlichen Stufe nicht zulässig, als nicht haltbar. Es passt weder zur \nErhaltung und Stärkung des Verbrauchervertrauens noch zu einem Höchstmaß an \nTransparenz bei der Vermarktung, dass in einem öffentlich genehmigten freiwilligen \nEtikettierungssystem Angaben auf dem Etikett betreffend die landwirtschaftliche \nStufe zwar gegenüber dem Verbraucher verwendet werden sollen und dürfen, \ngleichwohl eine öffentlich-rechtliche Kontrolle dieser Angaben nicht zulässig sein soll. \nDiese Diskrepanz hat offenbar auch die Beigeladene gesehen, was ihre \nAusführungen zur Installierung eines eigenen, auf die landwirtschaftliche Stufe \nbeschränkten Qualitätssicherungssystems belegen. Auch das von ihr in Bezug \ngenommene Rechtsgutachten bemüht sich auf Seite 7, anderweitige Kontrollen \nplausibel zu machen. Mit einem Höchstmaß an Transparenz hat es jedoch nichts zu \ntun, wenn es im Ergebnis dem Betreiber des freiwilligen Etikettierungssystems \nüberlassen bleibt, ob und wie er die Kontrolle der die landwirtschaftliche Stufe \nbetreffenden Angaben auf dem Etikett sicherstellt, und diesbezüglich keine öffentlich-\nrechtlichen Überwachungsbefugnisse bestehen.\n\n15\n\nMit Blick auf die Systematik der Verordnung (EG) 1760/2000 soll nicht in Abrede \ngestellt werden, dass diese im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche enthält, \nnämlich zum einen die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, die in \nzeitlicher Hinsicht den Prozess bis zur Schlachtung betrifft und landwirtschaftlichen \nBetrieben und Tierhaltern bestimmte Pflichten auferlegt, und zum anderen die \nEtikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, die in zeitlicher Hinsicht \nden Prozess ab der Schlachtung betrifft und sich an \"Marktteilnehmer und \nOrganisationen\" (vgl. Art. 11 Unterabsatz 1 VO (EG) 1760/2000) richtet. Eine strikte \nTrennung dieser Regelungsbereiche liegt jedoch nicht vor. Insoweit hat bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der \nBegründungserwägung (26) sowie dem entsprechenden Art. 13 Abs. 5 VO (EG) \n1760/2000 auf der Stufe der obligatorischen Etikettierung Angaben gemacht werden \nmüssen, die die landwirtschaftliche Stufe oder, um in der Terminologie der \nVerordnung zu bleiben, wie sie sich aus der fünften Begründungserwägung ergibt, \ndie Erzeugungsstufe betreffen. Ferner sprechen gerade die freiwilligen \nEtikettierungssysteme gegen die Richtigkeit der aufgestellten These, da - wie das \nSystem der Beigeladenen zeigt - unter den genehmigten und damit auf der \nVermarktungsstufe zugelassenen Angaben solche sein können, die die \nErzeugungsstufe betreffen.\n\n16\n\nAus dem zuletzt genannten Gesichtspunkt folgt ferner die Zulässigkeit quasi \nregelungsbereichübergreifender Kontrollen. Wenn im Rahmen eines der \nVermarktungsstufe zuzuordnenden freiwilligen Etikettierungssystems Angaben zur \nErzeugungsstufe zulässig sind, ergibt sich daraus zugleich die Rechtfertigung und \nNotwendigkeit, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Kontrolle des \nEtikettierungssystems, die nach den vorstehenden Ausführungen primär den privaten \nKontrollstellen obliegt, nicht nur die Vermarktungsstufe, sondern auch - wenigstens \nmittelbar - die Erzeugungsstufe zu kontrollieren. Denn anders ist eine verlässliche \nKontrolle der Angaben auf dem Etikett nicht möglich. Bestätigt wird diese \nEinschätzung durch Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 3. Spiegelstrich VO (EG) \n1760/2000, wo es sinngemäß heißt, dass auf allen Erzeugungs- und \nVermarktungsstufen Kontrollen stattfinden.\n\n17\n\nSoweit in dem von der Beigeladenen in Bezug genommenen Rechtsgutachten \nauf Seite 5 versucht wird, aus dieser Formulierung etwas anders abzuleiten, gelingt \ndies nicht. Die dortige Auslegung, die in Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 erwähnte \nErzeugungsstufe betreffe nicht die Aufzucht und Haltung der lebenden Tiere, ist \nunzutreffend. Bereits begrifflich überzeugt diese Auslegung nicht, weil nämlich die \nFrage offen bleibt, was denn die Erzeugungsstufe sonst umfassen soll, wenn damit \nnicht auch die Aufzucht und Haltung lebender Tiere gemeint ist. Ferner widerspricht \nsich das Gutachten insoweit in gewisser Weise selbst. Auf Seite 2 ist nämlich im \nersten Absatz davon die Rede, dass es um ein effizientes System für die Stufe der \nErzeugung zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder gehe. Dazu wird im \nfolgenden Absatz weiter ausgeführt, dass die Herkunft der Rindfleischerzeugnisse \nvon lebenden Tieren zurückverfolgt werden könne, wozu an beiden Ohren mit \nOhrmarken angebrachte Kennzeichen und der Rinderpass dienten. Diese Auslegung \nist zutreffend und entspricht der fünften Begründungserwägung zur Verordnung (EG) \n1760/2000. Im Übrigen ergibt sich insbesondere aus Art. 11 2. Spiegelstrich VO (EG) \n1760/2000, dass sich der Begriff der Erzeugung (auch) auf noch lebende Tiere \nbezieht. Soweit es dort sinngemäß unter anderem heißt, dass andere als die in Art. \n13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der \nErzeugung des Tieres gemacht werden können, trifft dies offensichtlich nicht erst die \nStufe ab der Schlachtung.\n\n18\n\nPlausible Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Erzeugung bzw. der \nErzeugungsstufe in Art. 16 VO (EG) 1760/2000 in einem anderen Sinn als in der \nübrigen Verordnung verwendet wird, zeigt das Gutachten nicht auf. Insoweit kann \ninsbesondere die Begründungserwägung (30) nicht mit Erfolg angeführt werden. Es \nist bereits zuvor dargelegt worden, dass ein Höchstmaß an Transparenz auf der \nVermarktungsstufe nur dann sichergestellt ist, wenn auch Angaben auf dem Etikett \nbetreffend die Erzeugungsstufe kontrolliert werden können, und zwar öffentlich-\nrechtlich. Dass bisher auf der Vermarktungsstufe - um die Ausführungen im ersten \nAbsatz auf Seite 7 des Gutachtens zusammenzufassen - anderweitig organisierte \nKontrollen mehr oder weniger freiwillig durchgeführt wurden, hat offensichtlich für die \nAuslegung der hier einschlägigen Vorschriften keine Bedeutung. Entsprechendes gilt \nfür die behauptete Überforderung und Verunsicherung einer großen Zahl \nlandwirtschaftlicher Betriebe sowie die angebliche Undurchführbarkeit von Kontrollen. \nBeides trifft im Übrigen so nicht zu. Kein landwirtschaftlicher Betrieb ist gezwungen, \nsich an einem freiwilligen Etikettierungssystem zu beteiligen. Wenn er dies tut, wird \ndies regelmäßig in dem Bewusstsein geschehen, dass der Systembetreiber auf dem \nEtikett Angaben zur Erzeugungsstufe machen will und dies für den \nlandwirtschaftlichen Betrieb entsprechende Kontrollen zur Folge hat. Von einer \nUndurchführbarkeit von Kontrollen kann bereits angesichts der Vielzahl der in dem \nder Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid genannten privaten \nKontrollstellen keine Rede sein. Die behauptete Verunsicherung der \nlandwirtschaftlichen Betriebe ergibt sich im Übrigen nicht aus den erforderlichen \nKontrollen, sondern aus der bereits zuvor erwähnten Befürchtung, die bei Kontrollen \nim Rahmen der Rindfleischetikettierung gewonnen Informationen könnten an die sog. \nPrämienbehörden weitergegeben werden und zu Prämienkürzungen führen.\n\n19\n\nDie Beigeladene kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nRiFlEtikettG berufen. Die dortige Regelung, dass die zur obligatorischen Etikettierung \ngehörenden Angaben durch die Antragsgegnerin bei den Marktbeteiligten kontrolliert \nwerden, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin in einem \nfreiwilligen Etikettierungssystem keine direkten Kontrollbefugnisse auf der \nErzeugungsstufe hat. Denn mit den genannten Marktbeteiligten könnten \nMarktteilnehmer und Organisationen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO \n(EG) 1760/2000 gemeint sein, die Rindfleisch vermarkten, d.h. wohl \nRindfleischhandel betreiben (vgl. Art. 12 3. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000), wozu \nErzeuger unmittelbar nicht gehören. Um eine direkte Kontrolle der Antragsgegnerin \nauf der Erzeugungsstufe geht es hier jedoch nicht. Insoweit ist bereits klargestellt \nworden, dass die Kontrolle der freiwilligen Etikettierungssysteme einschließlich der \ndie Erzeugungsstufe betreffenden Angaben den insoweit öffentlich-rechtlich tätigen \nprivaten Kontrollstellen obliegt. Diese wiederum unterliegen aber nach den §§ 4 Abs. \n1 Satz 1, 4a Abs. 2 und 3 RiFlEtikettG der Überwachung und Kontrolle durch die \nAntragsgegnerin, der damit hinsichtlich der freiwilligen Etikettierungssysteme quasi \neine sekundäre oder mittelbare Kontrollbefugnis bezüglich der Erzeugungsstufe \nzukommt. Es versteht sich von selbst, dass die Ausübung dieses sowohl \ngemeinschaftsrechtlich als auch durch nationales Gesetz begründeten öffentlich-\nrechtlichen Kontrollrechts nicht durch die Berufung auf eine lediglich privatrechtlich \nvereinbarte Rechtsposition - wenn die Beigeladene eine solche innehat - verhindert \nwerden könnte.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. \n3, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/13-b-1717-05","cited_norms":[{"jurabk":"RiFlEtikettG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"RiFlEtikettG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/13-b-1717-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275863","retrieved":"2026-07-09 02:48:00.457145+00:00"}}