{"status":"available","doknr":"OLD275868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.12A4788.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"12 A 4788/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Eingabe wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Eingabe des Klägers, mit der er beantragt, das Prozesskostenhilfegesuch \nnochmals zu prüfen, ist kein Erfolg beschieden. \n\n3\n\nAls Anhörungsrüge im Sinne von § 152a VwGO wäre das Begehren, das sich \ngegen eine nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare \nProzesskostenhilfeentscheidung richtet, von vornherein unzulässig. Das Vorbringen \ngenügt nicht den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, denn es werden \nkeine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den \nAnspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt habe (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Kläger verschließt sich dem \nentscheidungstragenden Argument des Senates, dass die beabsichtigte \nRechtsverfolgung - d. h. die Beantragung der Berufungszulassung - nicht die nach § \n114 ZPO zwingend vorgeschriebene hinreichende Erfolgsaussicht besitzt und lässt \nnicht ansatzweise den Versuch erkennen, die Feststellung des Senats \nnachzuvollziehen, Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nBerufungszulassungsgründen nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO \nseien nicht ersichtlich. \n\n4\n\nOb das Begehren nach Einführung der Anhörungsrüge zur Verteidigung gegen \n„greifbare Gesetzeswidrigkeiten\" noch als herkömmliche Gegenvorstellung statthaft \nist, erscheint zweifelhaft, \n\n5\n\nverneinend: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 11 ME \n131/05 -, NJW 2005, 2171 m.w.N.\n\n6\n\nkann vom Senat letztlich aber offengelassen werden. Die Darlegungen vermögen \ndem Senat nämlich keine entsprechende Veranlassung zu geben, von der im \nBeschluss vom 9. Dezember 2005 getroffenen Entscheidung abzuweichen. Es \nbedeutet keine greifbare Gesetzeswidrigkeit, dem Kläger für ein zweitinstanzliches \nVerfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n\n7\n\nWas die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen \nErfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrags betrifft, hat der Senat die \nErfolgsaussichten von Amts wegen nach objektiven Kriterien geprüft, so dass es \ninsoweit nicht auf den subjektiven Verständnishorizont des Klägers, die eventuelle \nNotwendigkeit seiner fachlichen Beratung durch einen rechtskundigen Anwalt und \nseine finanzielle Bedürftigkeit ankommt. Ebensowenig findet es eine tragfähige \nGrundlage, wenn er sinngemäß meint, der soziale Rechtsstaat müsse ihm unter dem \nGesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch einen bei überschlägiger Betrachtung \naussichtslosen Rechtsstreit finanzieren. Soweit der Kläger sein diesbezügliches \nBegehren anklangsweise mit dem Vorwurf von richterlicher Willkür („Die Richter \nverkennen bewusst ... Gleichfalls ignoriert das Gericht...\") zu rechtfertigen sucht, \nhandelt es sich um haltlose Unterstellungen. \n\n8\n\nSoweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ndamit zu begründen versucht, dass er den Einzelrichter als mit der Entscheidung \nüberfordert bezeichnet und daraus, dass dieser sich der Argumentation des \nBeklagten angeschlossen hat, auch auf seine Befangenheit schließt, entbehrt dies \njeden nachvollziehbaren Anhaltspunktes. Dass die Voraussetzungen für die \nAusstellung eines Flüchtlingsausweises C auf Grund des § 3 Abs. 1 BVFG \nwesentlich enger sind als die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung oder \nWiedergutmachung, ist auch nicht etwa eine bloße Parteibehauptung, sondern eine - \nauf der Grundlage eines Vergleichs der jeweils maßgeblichen Gesetzesvorschriften \nsorgfältig erwogene - richterliche Feststellung, der der Kläger keine sachlichen \nArgumente entgegengesetzt hat.\n\n9\n\nSoweit der Kläger seine Eingabe als „Verfassungsbeschwerde\" verstanden \nhaben will, ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht \nzur Entscheidung berufen.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/12-a-4788-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/12-a-4788-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275868","retrieved":"2026-07-09 02:48:00.849045+00:00"}}