{"status":"available","doknr":"OLD275867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.12A3659.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"12 A 3659/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz \nund die Kosten des gerichtskostenpflichtigen zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf \n\n115,04 EUR (= 225 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ndurch Schreiben des Gerichts vom 16. November 2005 angehört worden, in dem der \nbeschließende Senat auf seine im Beschluss über die Zulassung der Berufung vom \n18. Oktober 2005 dargelegte Rechtsauffassung verwiesen hat.\n\n3\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. August \n2000, soweit der Beklagte trotz der Kündigung des Betreuungsvertrages zum 30. \nJuni 2001 an der Erhebung des Elternbeitrags für den Monat Juli 2001 in Höhe von \n225 DM festhält. Wegen des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird \nauf Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n\n4\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte sein \nVorbringen aus dem verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren, wonach der \nfür den Monat Juli 2001 festgesetzte Elternbeitrag trotz der erfolgten Kündigung des \nBetreuungsverhältnisses zu entrichten sei. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Kläger stellen keinen Antrag und haben nach Zulassung der Berufung zu \ndem Berufungsvorbringen des Beklagten keine Stellung genommen. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sein Bescheid vom 1. \nFebruar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002, mit \ndem das Begehren der Kläger, vom Elternbeitrag für den Monat Juli 2001 freigestellt \nzu werden, abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n11\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB \nVIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) \ni.V.m. § 17 GTK i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. \n704).\n\n12\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz GTK ist der Beitragszeitraum das \nKindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (§ 17 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz \nGTK). Das Schuljahr beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV NRW S. 164) am 1. \nAugust und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Die damit \nverbundene gesetzliche Erstreckung der Beitragspflicht auch auf den Monat Juli des \nfolgenden Kalenderjahres (hier: Juli 2001) hat zur Folge, dass ungeachtet einer \netwaigen Kündigung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses der Elternbeitrag auch \nfür diesen Monat zu entrichten ist. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im \nZulassungsbeschluss und die dort zitierte Rechtsprechung. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n14\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 \nGKG. Streitigkeiten betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK sind \nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem \nAbgabenrecht zuzurechnen und nicht mehr dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das \n§ 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, NVwZ-RR \n2003, 607.\n\n17\n\nDie Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem streitigen Elternbeitrag für den \nMonat Juli 2001.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/12-a-3659-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/12-a-3659-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275867","retrieved":"2026-07-09 02:48:00.770414+00:00"}}