{"status":"available","doknr":"OLD275866","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.12A2541.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"12 A 2541/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen \nErstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 107 Abs. 1 BSHG. Es hat diese \nFeststellung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt. In diesem \nZusammenhang hat es u.a. ausgeführt: Die Hilfeempfänger hätten einen etwa \nbegründeten gewöhnlichen Aufenthalt in L1. aufgegeben, einen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt spätestens zum 1. Februar 1994 in X. (im Kreis M. \n-X1. ) begründet und seien erst von dort aus nach C. in den \nZuständigkeitsbereich des Klägers verzogen. Frau L. habe dort in X. mit \nihrem Mann und ihren Kindern, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung \nbekundet habe, leben wollen, bis sie mit Hilfe ihrer Verwandten eine Wohnung in \nC. würde finden können. Damit sei der Aufenthalt in X. zukunftsoffen \ngewesen, es sei nicht absehbar gewesen, wann ein Umzug möglich sein würde. \n\n4\n\nDiese das Entscheidungsergebnis selbständig tragende Erwägung wird durch die \nEinwände des Klägers nicht durchgreifend erschüttert.\n\n5\n\nDer Kläger wendet dagegen zunächst ein, bei dem Aufenthalt in X. habe es \nsich lediglich um einen nur 10 Tage währenden Besuchsaufenthalt und damit nicht \num einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes gehandelt; die \nHilfeempfänger hätten nicht die Absicht gehabt, dort zu bleiben, sondern von Anfang \nan geplant, in C. in seinem Zuständigkeitsbereich einen gewöhnlichen \nAufenthalt zu begründen; dies ergebe sich aus der Angabe des \nEinwohnermeldeamts über die Abmeldung aus L1. , bei der eine Zuzugsanschrift in \nC. angegeben worden sei. Dem kommt jedoch schon aus tatsächlichen \nGründen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Selbst wenn die Hilfeempfänger im \nZeitpunkt der Abmeldung die Absicht gehabt haben sollten, sich unmittelbar in C. \nanzumelden, hat sich dies offenbar in der Folgezeit geändert. Denn es erfolgte \nausweislich des Vermerks über die Auskunft des Einwohnermeldeamts - unbestritten \n- kurz darauf tatsächlich eine Anmeldung in X. im Kreis M. X1. .\n\n6\n\nGegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts spricht entgegen der \nAnsicht des Klägers gleichfalls nicht die vergleichsweise kurze Dauer des Aufenthalts \nin X. .\n\n7\n\nVgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss \n\n8\n\nvom 11. September 2002 - 16 A 3839/01 -, \n\n9\n\nUrteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -,\n\n10\n\nFEVS 54, 271. m.w.Nachw. sowie BVerwG,\n\n11\n\nBeschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -,\n\n12\n\nFEVS 56, 300.\n\n13\n\nAuch die beengte räumliche Situation in der dortigen Wohnung des Ehemannes \nbzw. Vaters der Hilfeempfänger steht der Begründung eines solchen gewöhnlichen \nAufenthalts nicht entgegen.\n\n14\n\nVgl. dazu etwa allg. BVerwG, Urteil\n\n15\n\nvom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, \n\n16\n\nFEVS 49, 434 sowie BayVGH, Urteil \n\n17\n\nvom 25. Oktober 2001 - 12 B 00.2321 -, \n\n18\n\nFEVS 53, 127.\n\n19\n\nSchon aus den vorstehenden Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ungeachtet dessen spricht Vieles dafür, dass auch die \nweitere sinngemäße Erwägung des Verwaltungsgerichts - der Aufenthalt der \nHilfeempfängerin I. L. in einem Frauenhaus in L1. sei nur als \nvorübergehender Aufenthalt anzusehen gewesen, er habe von vornherein allein dazu \ngedient, eine Trennung vom Ehemann vorzutäuschen, um der Asylklage zum Erfolg \nzu verhelfen - das Ergebnis trägt. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung \ndurch den Senat und kann auch mit Blick auf eine etwaige Weiterverfolgung des \nKostenerstattungsbegehrens gegen den Kreis M. -X1. offen bleiben. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der \nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.\n\n21\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004\n\n22\n\n - KSt 1/04 - (5 C 54.02), juris.\n\n23\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts L1. rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/12-a-2541-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-09/12-a-2541-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275866","retrieved":"2026-07-09 02:48:00.689259+00:00"}}