{"status":"available","doknr":"OLD275900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1208.3A3028.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"3 A 3028/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten \nvom 13. November 1997 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die \nerstmalige Herstellung der Straße \"Am X. \".\n\n3\n\nDer Kläger ist seit dem Jahre 1970 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur \n28, Flurstück 1161 in C. . Das 2206 qm große Grundstück liegt nördlich der Straße \"Am \nX. \", von der es durch das im Eigentum seiner Ehefrau stehende, 1250 qm große \nGrundstück mit der Lagebezeichnung Am X. 9, Gemarkung C. , Flur 28, Flurstück \n1163 getrennt wird. Beide Grundstücke werden gemeinsam als Wohngrundstück mit Garten \ngenutzt. Das Grundstück des Klägers ist nahe der nordwestlichen Grundstücksecke mit einem \nmassiven Gebäude mit einer bebauten Fläche von ca. 100 qm und einer Giebelhöhe des \nSatteldachs von ca 4,00 m (\"Gartenpavillon\") und an der nordöstlichen Grundstücksecke mit \neinem weiteren Gebäude gleicher Bauweise mit einer überbauten Fläche von ca. 82 qm \nGrundfläche und einer Giebelhöhe von etwa 3,45 m (\"Gartenhaus\"), das Grundstück seiner \nEhefrau ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 190 qm \nbebaut. Entlang der westlichen Grundstücksgrenzen beider Grundstücke verläuft auf dem im \nEigentum der Stadt stehenden Flurstück 560 ein von der Straße \"Am X. \" abzweigender \nWeg mit einer Breite von etwa 1,30 m. Der qualifizierte Bebauungsplans Nr. 140 \"U. T.--\nring \" der Stadt C. , dessen hier maßgebliche 1. Änderung am 10. Januar 1996 in Kraft \ngetreten ist, weist den größten Teil des Grundstücks des Klägers, auf dem sich auch der \n\"Gartenpavillon\" und das \"Gartenhaus\" befinden, als Dorfgebiet aus, während dasjenige \nseiner Ehefrau sowie eine hieran nordöstlich angrenzende dreieckige Teilfläche des \nGrundstücks des Klägers von ca. 260 qm, die in der ursprünglichen Fassung des \nBebauungsplans ebenfalls noch als Dorfgebiet ausgewiesen waren, als allgemeines \nWohngebiet festgesetzt sind. Auf dem Grundstück des Klägers setzt der Bebauungsplan keine \nüberbaubaren Grundstücksflächen fest.\n\n4\n\nDie Flurstücke 1161 und 1163 waren ursprünglich Bestandteil einer größeren, \nlandwirtschaftlich genutzten Fläche (Flurstücke 568 und 569). Hieraus erwarb der Kläger die \nheutige Parzelle 1163, während seine Ehefrau Eigentümerin des an die Straße grenzenden \nheutigen Flurstücks 1161 wurde. Im Jahre 1990 wurde dem Kläger und seiner Ehefrau die \nBaugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin \nerteilt. Am 14. April 1993 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Erteilung einer \nBaugenehmigung für eine Dreifach-Garage und einen \"Gartenpavillon\" auf dem \nstreitbefangenen Grundstück. Nachdem eine Prüfung durch das Bauaufsichtsamt der \nBeklagten ergeben hatte, dass die Errichtung der Garage an dem geplanten Standort \nunzulässig sei, wurde der Bauantrag dahingehend geändert, dass an Stelle der Garage ein \n\"Gartenhaus\" mit denselben Abmessungen errichtet werden solle. Daraufhin wurde die \nBaugenehmigung mit Datum vom 17. Mai 1994 erteilt. Bei einem Ortstermin im November \n1997 hielten Bedienstete der Beklagten fest, dass das \"Gartenhaus\" zur Lagerung von Möbeln \nbenutzt wurde; im \"Gartenpavillon\" befand sich eine Bar. \n\n5\n\nDie Straße \"Am X. \" mit abzweigenden Stichstraßen wurde im Wesentlichen in der \nZeit von 1991 bis 1994 technisch ausgebaut. Die Widmung der Straße erfolgte im Oktober \n1997, die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten im November 1997 ein.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. November 1997 zog die Beklagte den Kläger für das \nstreitbefangene Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage \"Am X. \" in Höhe von 58.580,33 DM heran. Den hiergegen \ngerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser im Wesentlichen damit begründete, dass sein \nGrundstück als Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage nicht erschlossen werde \nund keine Baulandqualität i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB besitze, wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. April 1999 zurück.\n\n7\n\nBereits am 20. April 1999 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, die er nach \nErgehen des Widerspruchsbescheides auch gegen diesen gerichtet hat. Er hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 13. November 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. April 1999 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das streitbefangene Grundstück sei im Sinne \nvon § 131 Abs. 1 BauGB von der Straße \"Am X. \" erschlossen, weil es mit dem \nöffentlichen Weg auf dem Flurstück 560 über eine nicht mehr als 50 m lange, für \nFußgängerverkehr ausreichende Anbindung an die Straße verfüge. Es sei auch als Bauland im \nSinne von § 133 Abs. 1 BauGB anzusehen, weil es nach den bauplanungsrechtlichen \nFestsetzungen mit Nebenanlagen wie etwa Transformatorenstationen oder Gebäuden für eine \nhobbymäßig betriebene Pferde-, Hunde- oder Taubenzucht bebaubar sei, und zwar auch ohne \nauf demselben Grundstück vorhandene Hauptanlage. Diese Nutzungen seien \nerschließungsbeitragsrechtlich nicht als unterwertig zu qualifizieren, weil sie auf die \nAnbindung an eine Erschließungsanlage angewiesen seien und einen nicht unerheblichen \nZiel- und Quellverkehr auslösten; der Weg sei für die Erschließung solcher Vorhaben \nausreichend.\n\n12\n\nMit seiner vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 24. März 2005 zugelassenen \nBerufung macht der Kläger geltend:\n\n13\n\nSein Grundstück könne nicht als Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB angesehen \nwerden. Weil auf dem Grundstück durch den Bebauungsplan Nr. 140 keine überbaubaren \nFlächen festgesetzt seien, könne das Grundstück nur mit Nebenanlagen im Sinne von § 14 \nBauNVO bebaut werden. Die Errichtung derartiger Anlagen hänge jedoch nicht allein von \nseiner Entscheidung ab, weil der Baugenehmigungsbehörde in § 23 Abs. 5 BauNVO \nErmessen eingeräumt sei. Damit aber fehle es an der von § 133 Abs. 1 BauGB \nvorausgesetzten abstrakten Bebaubarkeit. Der tatsächlich auf dem Grundstück vorhandenen \nBebauung komme demgegenüber keine Bedeutung zu, weil diese ihm kein Baurecht auf \nDauer sichere. Der \"Gartenpavillon\" diene verschiedenen Zwecken im Rahmen der \nFreizeitnutzung des Gartens; u.a. bestünden hier Sitzmöglichkeiten um Getränke \neinzunehmen. Das \"kleine Gartenhaus\" diene ausschließlich der Lagerung, insbesondere von \nGartengeräten und Gartenmobiliar.\n\n14\n\nAuch die Erreichbarkeit des Grundstücks genüge nicht den Anforderungen, die §§ 131, \n133 BauGB stellten. Der vom Verwaltungsgericht als hinreichende Erschließung angesehene \nWeg über das Flurstück 560 sei lediglich 1,30 m breit und werde nicht regelmäßig \nunterhalten, sodass er sich schon aus tatsächlichen Gründen nicht jederzeit ordnungsgemäß \nnutzen lasse. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Eignung dieses Weges als \nWohnweg im Sinne von § 4 BauO NRW bedeute nicht, dass er auch für andere Gebietstypen \nals Wohngebiete eine hinreichende Erschließung biete. Die in dem hier anzutreffenden \nDorfgebiet als Nebenanlagen genehmigungsfähigen Silos, Grünfuttertrocknungsanlagen und \nGärfutterbehälter könnten nur durch eine befahrbare Zuwegung hinreichend erschlossen \nwerden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. \nNovember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1999 \naufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie macht geltend: Das Grundstück des Klägers sei im Sinne der §§ 131 und 133 BauGB \nvon der Straße \"Am X. \" erschlossen. Einem Erschlossensein im Sinne von § 133 Abs. 1 \nBauGB stehe es nicht entgegen, wenn eine Bebauung (erst) durch eine Ausnahme oder \nBefreiung ermöglicht werde. Bei einer Ermessensentscheidung habe eine Baubehörde keinen \nAnlass, eine Genehmigung zu versagen, wenn alle Bedenken ausgeräumt seien. Hier sei auch \nvon Bedeutung, dass dem Kläger eine Bebauung seines Grundstücks mit zwei \nNebengebäuden bereits bestandskräftig genehmigt worden sei, wobei die am \nGenehmigungsverfahren Beteiligten übereinstimmend von einer baulichen Nutzbarkeit des \nGrundstücks über die Zuwegung auf dem Flurstück 560 ausgegangen seien. Dies indiziere \ndessen Baulandeigenschaft und reiche nach der Rechtsprechung des 2. Senats des \nerkennenden Gerichts für die Annahme einer gesicherten Erschließung aus. Dem vom Kläger \nvermissten \"Baurecht auf Dauer\" komme schon wegen des im Erschließungsbeitragsrecht \ngeltenden Stichtagsprinzips keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten habe dem Kläger aufgrund der erteilten \nBaugenehmigungen eine beitragsrelevante Bebauungsmöglichkeit zugestanden. \n\n20\n\nAuch bei einer abstrakten Betrachtung sei das Grundstück wegen seiner Bebaubarkeit mit \nNebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO als Bauland anzusehen; ein nach § 23 Abs. 5 \nBauNVO gegebener Ermessensspielraum sei \"auf Null\" reduziert gewesen, weil öffentliche \nBelange unter keinem Gesichtspunkt beeinträchtigt gewesen seien.\n\n21\n\nDas Grundstück sei ferner hinreichend verkehrlich erreichbar. Hierfür sei in qualifiziert \nbeplanten Wohngebieten ausreichend, dass bis fast an die Grenze des Grundstücks gefahren \nund es von da ab betreten werden könne; auch die Erreichbarkeit über einen nicht befahrbaren \nWohnweg reiche aus. Entscheidend sei, ob ein weniger als 50 m langer Zugang in \nangemessener Breite existiere, der es der Feuerwehr erlaube, mit ihren Lösch- und \nRettungsgeräten die Baulichkeiten zu erreichen. Diesen Anforderungen genüge der \nexistierende Weg auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angesprochenen \nNebenanlagen, die nicht einer gewerblichen, sondern lediglich einer hobbymäßigen Nutzung \ndienten. In einem Dorfgebiet seien keineswegs ausschließlich landwirtschaftsbezogene \nNebenanlagen zulässig, sondern auch solche, für die eine Zugangsmöglichkeit als \nErschließung ausreiche.\n\n22\n\nBei der Bildung des Abrechnungsgebietes hätte das Grundstück des Klägers nicht \nunberücksichtigt bleiben dürfen, weil die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke \nangesichts der örtlichen Verhältnisse und insbesondere wegen der konkret realisierten \nbaurechtlichen Situation dessen Einbeziehung in die Veranlagung schutzwürdig hätten \nerwarten dürfen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der in dem \nVerfahren 15 A 4728/04 zu den Gerichtsakten gereichten Bauakten für das Anwesen des \nKlägers und seiner Ehefrau (dort Beiakte 1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwaren, Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie vom Senat mit Beschluss vom 24. März 2005 zugelassene und auch sonst zulässige \nBerufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. \nNovember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1999, mit dem der \nKläger zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage \n\"Am X. \" in Höhe von 58.580,33 DM herangezogen worden ist, ist rechtswidrig und der \nKläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDas streitbefangene Grundstück unterliegt nicht nach § 133 Abs. 1 BauGB der \nErschließungsbeitragspflicht, weil es nicht baulich oder anderweitig \nerschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar ist.\n\n27\n\nDer - qualifizierte - Bebauungsplan Nr. 140 der Stadt C. in der Fassung seiner 1. \nÄnderung, der der Beurteilung wegen der Entstehung sachlicher Beitragspflichten für die \nStraße \"Am X. \" im Jahre 1997 zu Grunde zu legen ist, setzt auf dem Grundstück keine \nüberbaubaren Grundstücksflächen fest. Damit ist das Grundstück, für das eine anderweitige \nerschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung nicht ersichtlich ist, einer Bebauung \ngrundsätzlich entzogen. Allerdings sieht § 23 Abs. 5 BauNVO vor, dass auf den nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen \nwerden können, wenn - wie hier - im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hierbei \nhandelt es sich jedoch um eine Ermessensregelung, die der zuständigen Behörde einen dem \nZweck der Ermächtigung entsprechenden Raum für die Betätigung ihres pflichtgemäßen \nErmessens gewährt.\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117; OVG \nNRW, Urteil vom 7. September 1967 - VII A 445/66 -, DVBl. 1968, 49; Bielenberg, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2005, § 23 BauNVO Rdn. 55; \nFickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 14 Rdn. 5.3, § 23 Rdn. 19\n\n29\n\nDabei räumt die Vorschrift einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum ein, bei der \nneben den Nachbarbelangen auch öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wobei letztere \nnicht auf städtebauliche Belange beschränkt sind.\n\n30\n\nVgl. Bielenberg, a.a.O.\n\n31\n\nEin Rechtsanspruch auf Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO besteht demzufolge \nregelmäßig nicht. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1967, a.a.O.; Bielenberg, a.a.O.; \nFickert/Fieseler, a.a.O., § 23 Rdn. 19.\n\n33\n\nAnhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - hinsichtlich einer von \nihr als auf dem streitbefangenen Grundstück grundsätzlich genehmigungsfähig angesehenen \nNebenanlage die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung \"auf Null\" vorliegen \nkönnten, sich mithin die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung zu Ungunsten des \nBauherren von vornherein ausschließen ließe,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1977, a.a.O.,\n\n35\n\nbenennt die Beklagte nicht und sind dem Senat auch nicht ersichtlich. Die seinerzeit für \nden \"Gartenpavillon\" und das \"Gartenhaus\" erteilte Baugenehmigung kann für eine solche \nErmessensreduzierung schon deshalb nichts hergeben, weil sich zwischenzeitlich die \nbauplanungsrechtlichen Ausweisungen in diesem Bereich geändert haben mit der Folge, dass \ndas Wohnhaus nunmehr in einem anderen Baugebiet liegt als die vorgenannten \nBaulichkeiten.\n\n36\n\nEine Nutzung eines Grundstücks jedoch, auf die kein Rechtsanspruch besteht, rechtfertigt \nes nicht, den Eigentümer dieses Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.\n\n37\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1994 - 3 A 1640/87 -, S. 25 des amtl. Umdrucks \n(insoweit in ZMR 1995, 45 ff. nicht abgedruckt); siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. \nNovember 1971 - IV C 11.70 -, BRS 37 Nr. 157.\n\n38\n\nAuch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass das Grundstück des Klägers \nbei Entstehung sachlicher Beitragspflichten für die Straße \"Am X. \" aufgrund der ihm und \nseiner Ehefrau erteilten Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 tatsächlich mit dem \n\"Gartenpavillon\" und dem \"Gartenhaus\" bebaut waren, führt nicht dazu, dass die \nBaulandeigenschaft dieses Grundstücks im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB bejaht werden \nmüsste.\n\n39\n\nEine solche Baulandqualität ergibt sich zunächst nicht aus der von der Beklagten \nangesprochenen Rechtsprechung des mit Ausbaubeitragsrecht befasst gewesenen 2. Senats \ndes erkennenden Gerichts. Diese Rechtsprechung beruht auf dem in diesem Bereich geltenden \nVorteilsbegriff, der sich von demjenigen des Erschließungsbeitragsrechts unterscheidet, \nindem er jedwegen rechtmäßigen Gebrauchsvorteil von einer Straße umfasst, wie ihn zum \nBeispiel auch nicht bebaubare Grundstücke im Außenbereich genießen. Über den Inhalt des § \n133 Abs. 1 BauGB besagt diese Rechtsprechung nichts.\n\n40\n\nDie Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach Rechtsprechung und \nLiteratur aus dem Vorhandensein einer Bebauung auf einem Grundstück \"in der Regel\" auf \ndessen Baulandeigenschaft im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauGB geschlossen \nwerden kann -\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 - 8 C 115.84 -; Buchholz 406.11 § 133 \nBBauG Nr. 95; Urteil vom 16. September 1977 - IV C 71.74 -, Buchholz 406.11 § 133 \nBBauG Nr. 63; Urteil vom 12. November 1971, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 23 Rdn. 10 -\n\n42\n\nund dass es in diesem Zusammenhang auch unerheblich ist, ob die vorhandene Bebauung \ndurch eine Ausnahme oder Befreiung ermöglicht wurde, weil es sich hierbei ebenfalls \"um \neine zulässige Bebaubarkeit ... [handelt], die auch für die Zukunft besteht und deshalb § 133 \nAbs. 1 BauGB unterliegt\".\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 24.92 -, DVBl. 1995, 55; Urteil vom 20. \nSeptember 1974 - IV C 70.72 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48; Urteil vom \n12. November 1971, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 23 Rdn. 11.\n\n44\n\nAuch eine solche von einem vorhandenen baurechtlich genehmigten Baubestand \nabgeleitete \"Vermutung\" der Bebaubarkeit im Sinne vom § 133 Abs. 1 BauGB führt hier \njedoch nicht dazu, dass das Grundstück des Klägers als Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 \nBauGB angesehen werden kann.\n\n45\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Baulandeigenschaft eines Grundstücks, die \ngemäß einer derartigen \"Vermutung\" aus einer tatsächlich vorhandenen Bebauung hergeleitet \nwird, sowohl nach Art wie auch nach Ausmaß auf den \"Umfang der tatsächlich erfolgten \nBebauung\" beschränkt -\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil 20. September 1974, a.a.O.; Urteil vom 12. November 1971, a.a.O. -\n\n47\n\nweil eine andere oder umfangreichere Bebauung an dieser Stelle eben nicht genehmigt \nworden ist. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eine Vermutung der \nBebaubarkeit des streitbefangenen Grundstücks mit anderen Baulichkeiten als \n\"Gartenpavillons\" und \"Gartenhäuser\" schon vom Ansatz nicht in Betracht kommt.\n\n48\n\nAber auch die hiernach allein noch in Frage kommende Vermutung einer Baulandqualität \nfür die Errichtung eines \"Gartenpavillons\" oder eines \"Gartenhauses\" lässt sich unter den hier \ngegebenen Umständen auf die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bebauung nicht \nstützen:\n\n49\n\nDie Schlussfolgerung von einem baurechtlich genehmigten Baubestand auf eine diesem \nkorrespondierende Baulandeigenschaft des bebauten Grundstücks kann dann nicht gezogen \nwerden, wenn es sich bei den vorhanden Baulichkeiten um allein (noch) bestandsgeschützte \nBauten handelt; denn \"ein bebautes Grundstück, das nicht mehr bebaut werden darf, wird \nnicht dadurch beitragspflichtig, dass das auf ihm vorhandene Gebäude Bestandsschutz \ngenießt\".\n\n50\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 23 Rdn. 11; ferner BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, \nNVwZ-RR 2002, 770; Urteil vom 17. Juni 1994, a.a.O.; Urteil vom 20. September 1974, \na.a.O.\n\n51\n\nEben dies ist hier der Fall. Der auf dem Grundstück des Klägers errichtete \n\"Gartenpavillon\" und das dort erbaute \"Gartenhaus\" liefern deshalb keine geeigneten \nAnknüpfungspunkte für die Vermutung, das Grundstück sei im Zeitpunkt des Entstehens \nsachlicher Erschließungsbeitragspflichten für die Straße \"Am X. \" Bauland i.S.v. § 133 \nAbs. 1 BauGB jedenfalls für die Errichtung gleichartiger Baukörper gewesen, weil die für \ndiese Baulichkeiten von der Beklagten erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17. Mai \n1994 wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauNVO rechtswidrig ist; \ndie auf dieser Grundlage errichteten Bauwerke genießen allein Bestandsschutz.\n\n52\n\nDie Qualifikation einer Baulichkeit als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von §§ 23 \nAbs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO setzt zum einen voraus, dass diese der \nHauptnutzung als Annex oder Anhängsel dient und ähnlich wie Zubehör eine reine \nHilfsfunktion hat -\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976. a.a.O. m.w.N. -\n\n54\n\nsodass sie für sich allein keine Berechtigung besitzt und in ihrem Bestand von dem \nVorhandensein der Hauptanlage abhängt.\n\n55\n\nBielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO Rdn. 16; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 Rdn. 3, 5; Stock, \nin: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 14 Rdn. 10.\n\n56\n\nDiese Unterordnung gegenüber einer Wohnnutzung ist bei einem \"Gartenhaus\", das zur \nLagerung von Gartenmöbeln und Gartengerät benutzt wird sowie bei einem \"Gartenpavillon\" \nmit Bareinrichtung ohne weiteres zu bejahen, da beide der Nutzung des Gartens als \n\"Außenwohnbereich\" eines Wohnhauses dienen, so wie es vergleichbar bei Balkonen und \nTerrassen der Fall ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O.; Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO \nRdn. 19; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 Rdn. 6: Gartenlauben, Geräteräume als Nebenanlagen \neiner Wohn(-haupt-)nutzung.\n\n58\n\nDaneben hat das in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Merkmal der \"Unterordnung\" \neiner Nebenanlage jedoch auch noch einen \"räumlich-gegenständlichen\" Gehalt in dem Sinne, \ndass derartige Anlagen nur einen geringfügigen Umfang haben dürfen und sich der \nHauptanlage auch optisch unterordnen müssen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 \nBBauG Nr. 107; Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O.\n\n60\n\nDer erkennende Senat ist aufgrund der ihm vorliegenden Planunterlagen und Lichtbilder, \nnamentlich der von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahme, zu der Überzeugung \ngelangt, dass es sowohl dem auf dem Grundstück des Klägers errichteten \"Gartenpavillon\" als \nauch dem dort erbauten \"Gartenhaus\" an einer solchen räumlich-gegenständlichen \nUnterordnung unter das auf dem benachbarten Grundstück seiner Ehefrau stehende \nWohngebäude fehlt, sodass sie - unbeschadet ihrer eventuellen Baurechtswidrigkeit aus \nanderen Gründen - schon deshalb nicht als Nebenanlagen zu diesem Gebäude gemäß §§ 23 \nAbs. 5, 14 Abs. 1 BauNVO hätten genehmigt werden dürfen.\n\n61\n\nAn einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung fehlt es, \"wenn die Nebenanlage \nwegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch \nverdrängt\" und \"den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht \nerst aufkommen lässt\".\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23 ff.; \nBielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO, Rdn. 16.\n\n63\n\nVielmehr handelt es sich bei untergeordneten Nebenanlagen regelmäßig um Anlagen \ngeringen Umfangs -\n\n64\n\nvgl. Bielenberg, a.a.O., § 14 BauNVO, Rdn. 16; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, \n§ 14 Rdn. 11 -\n\n65\n\nderen Abmessungen \"deutlich hinter dem Umfang der Hauptanlage zurückbleiben\".\n\n66\n\nVgl. Stock, a.a.O., § 14 Rdn. 12.\n\n67\n\nEntscheidend für die Frage, ob eine Nebenanlage (noch) eine in Bezug auf die betreffende \nHauptanlage räumlich-gegenständliche Unterordnung aufweist oder ob ihr dieses Merkmal \nfehlt, ist der Gesamteindruck der jeweiligen Verhältnisse.\n\n68\n\nVgl. Stock, a.a.O, § 14 Rdn. 12.\n\n69\n\nIn Anwendung dieser Kriterien ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen \nRechtsprechung eine räumlich-gegenständliche Unterordnung unter eine Wohn- (haupt-\n)nutzung verneint worden für - unter Berücksichtigung des Zuschnitts des in Betracht \nkommenden Grundstücks - einen Holzschuppen von ca. 20 m Länge und 3 m Breite -\n\n70\n\nBVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1968 - 4 C 43.67 -, S. 3 des amtl. Umdrucks -,\n\n71\n\nfür ein stabil in Holzfachwerk errichtetes Gartenhaus von 36 qm Grundfläche und mehr \nals 90 cbm Rauminhalt in einem mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebauten Bereich -\n\n72\n\nBayVGH, Urteil vom 4. Februar 1981 - Nr. 78 XV 76, zit. nach Bielenberg, a.a.O., § 14 \nBauNVO, Rdn. 19 -,\n\n73\n\nfür ein \"Garten- und Gerätehaus\" von 32 qm Grundfläche - \n\n74\n\nOVG Saarlouis, Urteil vom 29. Mai 1985 - 2 R 358/83 -, BRS 44 Nr. 61 -,\n\n75\n\nund für eine massive Schwimmhalle mit derselben Grundfläche -\n\n76\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O.\n\n77\n\nDemgegenüber ist eine solche Unterordnung bejaht worden etwa bei einer Tragluft-\nSchwimmhalle mit einer Grundfläche von 32 qm -\n\n78\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976, a.a.O. -\n\n79\n\nund einem Geräteschuppen von 16 qm Fläche bei einer Grundstücksfläche von 3.000 qm \nund einer Grundfläche des Wohnhauses von 285 qm -\n\n80\n\nOVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 1992 - 2 R 50/90 - Juris MWRE112779200.\n\n81\n\nDer erkennende Senat gelangt bei einer Bewertung des Gesamteindrucks, der sich aus den \nihm vorliegenden Unterlagen ergibt, zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall sowohl \nder \"Gartenpavillon\" als auch das \"Gartenhaus\" - deutlich - die Grenze dessen überschreiten, \nwas noch als dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Ehefrau des Klägers \"räumlich-\ngegenständlich\" untergeordnete Nebenanlage angesehen werden könnte. In die Bewertung ist \neinzustellen, dass es sich nach den Bauakten bei beiden Gebäuden um zum Aufenthalt von \nMenschen geeignete Massivbauten von erheblicher Höhe handelt, denen wegen ihrer \nBaumasse in der Örtlichkeit ein erhebliches Gewicht zukommt. Dieses Gewicht wird noch \ndadurch verstärkt, dass diese Baulichkeiten durch ihren Standort auf dem Grundstück des \nKlägers hervortreten. Die Errichtung an der dem Wohnhaus entgegengesetzten Grenze des \nGrundstücks betont ihre Eigenständigkeit und wirkt dem Eindruck einer Unterordnung unter \ndie Wohnhauptnutzung zusätzlich entgegen. Überdies ist das \"Gartenhaus\" für seine \nZweckbestimmung als der Gartennutzung dienende Unterstellmöglichkeit eindeutig \nüberdimensioniert. Der \"Gartenpavillon\" erweckt - auch im Vergleich mit Wohngebäuden auf \nden benachbarten Grundstücken - fast schon den Anschein eines kleinen \nEinfamilienhauses.\n\n82\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden Bauten - je für sich - ein derartiges \nGewicht besitzen, dass sie dem auf dem Grundstück der Ehefrau des Klägers stehenden \nWohngebäude trotz dessen Zweigeschossigkeit und erheblicher Größe und ungeachtet der \nFläche des in der Örtlichkeit als Einheit erscheinenden Wohngrundstücks von insgesamt mehr \nals 3.400 qm nach Überzeugung des Senats nicht mehr sachlich-gegenständlich untergeordnet \nsind. Diese Beurteilung gilt auch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens sachlicher \nErschließungsbeitragspflichten für die Erschließungsanlage \"Am X. \", da sich seit der \nGenehmigung und Errichtung der Bauten keine wesentlichen Änderungen des örtlichen \nErscheinungsbildes ergeben haben.\n\n83\n\nAngesichts dessen mag dahinstehen, ob einer Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers \nmit einem - tatsächlich im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO untergeordneten - Gartenpavillon \noder Gartenhaus außerdem entgegenstünde, dass der betreffende Grundstücksteil, auf dem \n\"Gartenpavillon\" und \"Gartenhaus\" errichtet worden sind, in einem anderen Baugebiet \n(Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO) als das als \"Hauptanlage\" in Betracht zu ziehende \nWohnhaus liegt (Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO).\n\n84\n\nDes weiteren kann dahinstehen, ob der auf dem Flurstück 560 vorhandene Weg die für \neine Bebauung des Grundstücks erforderliche Erreichbarkeit gewährleistet. Schließlich bedarf \nes keiner Entscheidung, ob die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Nebenanlage im Sinne \nvon § 14 Abs. 1 BauNVO zu einem benachbarten Wohnhaus zu bebauen, nicht als \n\"unterwertige\" und folglich erschließungsbeitragsrechtlich irrelevante Nutzbarkeit anzusehen \nwäre.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision \nist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-08/3-a-3028-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":17},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-08/3-a-3028-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275900","retrieved":"2026-07-09 02:48:03.574012+00:00"}}