{"status":"available","doknr":"OLD275902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1208.12A326.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"12 A 326/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts \nwird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist \nunbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, §§ 114, \n121 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n4\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n5\n\na) Es vermag nicht die entscheidungstragende Feststellung des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, für die Annahme einer die Klägerin zu 1. \ntreffenden Benachteiligung oder einer - aus einer solchen folgenden - Nachwirkung \nim Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG könne nicht darauf abgehoben werden, ob ihr nach \nrumänischen Recht ein Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Grundbesitzes ihrer \nVorfahren zusteht oder zustand und ob gegebenenfalls ein solcher Anspruch von \nden rumänischen Behörden zu Unrecht nicht anerkannt wird.\n\n6\n\nDa Nachwirkungen von Benachteiligungen - hier kommt für letzteres die \nEnteignung der landwirtschaftlichen Flächen nach Ende des 2. Weltkrieges in \nBetracht - nur die nachteiligen Folgen sind, die in der Person dessen, der die \nBenachteiligungen selbst erlitten hat, fortwirken, kommt es richtigerweise nicht darauf \nan, inwieweit die Klägerin zu 1. einen Rückerstattungsanspruch ihres Vaters geerbt \nhat. \n\n7\n\nVgl. zur Unerheblichkeit des hypothetischen Geschehensverlaufes: BVerwG, \nUrteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 (200).\n\n8\n\nSoweit Deutschen nach Art. 16 des Restitutionsgesetzes Nr. 18/1991, der durch \ndie Novellierung des Gesetzes im Oktober 1997 insoweit keine Änderung erfahren \nhat, kein Anspruch auf Rückgabe gerade ihrer 1945 enteigneten Flächen zukommt, \nsondern nur auf flächengleiches Ersatzland aus der sog. Reserve, soweit \nverfügbar,\n\n9\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 29. April 2004 - 19 B 02.2277 -, Urteilsabdruck S. 16; \nMichael Miess: Eigentumsrückgabe in Rumänien bleibt problematisch, \nSiebenbürgische Zeitung Folge 7 vom 30. April 2005, S. 5,\n\n10\n\nvermag es sich zudem allenfalls um eine eventuelle allgemeine Benachteiligung \nder deutschen Volksgruppe handeln und beträfe nicht - wie erforderlich - die \nkonkreten persönlichen Umstände. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1997 - 2 A 3264/96 -; Urteil vom 6. \nSeptember 1996 - 2 A 720/94 -\n\n12\n\nBei verständiger Würdigung der rumänischen Gesetze zur Rückführung \nenteigneter landwirtschaftlicher Flächen ist - ungeachtet der vorstehenden \nAusführungen - ohnehin keine rechtsrelevante Benachteiligung im Sinne von § 4 \nAbs. 2 BVFG als solche wegen „verweigerter\" Rückgabe an die Kläger erkennbar. \nBereits mit dem Dekret-Gesetz vom 23. März 1945 ist die rechtliche Grundlage für \ndie Enteignung von Grundstücken überwiegend der deutschen Minderheit in \nRumänien geschaffen worden, von der hier offenbar auch der Vater der Klägerin zu \n1. betroffen war. Dies stellt jedoch eine allgemeine Folge des Krieges und der \nVertreibung dar, die entsprechend dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. \nDezember 1992 grundsätzlich nicht mehr vom Benachteiligungsbegriff des § 4 Abs. 2 \nBVFG erfasst sein soll. Dementsprechend stellt auch der Umstand, dass der \nrumänische Staat keine oder lediglich eine unzureichende Rechtsgrundlage zur \nunmittelbaren Rückgabe von in den Jahren nach 1945 enteigneten Grundstücken \nüberwiegend deutscher Volkszugehöriger geschaffen hat, keine Benachteiligung im \nSinne von § 4 Abs. 2 BVFG dar. Diese kriegsfolgenbedingten Enteignungen sollten \ngerade nicht mehr von dem mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz eingeführten \nindividuellen Benachteiligungstatbestand erfasst werden; sie können deshalb auch \nbei unterbliebener gesetzlicher Regelung für eine Rückgabe nicht als \nBenachteiligung wieder aufleben.\n\n13\n\nVgl. im Einzelnen: Bayerischer VGH a.a.O., Urteilsabdruck S. 15 f.\n\n14\n\nb) Mit der Zulassungsbegründung sind gleichermaßen nicht die vom \nVerwaltungsgericht zurecht vermissten Belege für eine Kausalität der \nVolkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. dafür vorgelegt worden, dass bei der \nStellenbesetzung eine Konkurrentin bevorzugt worden ist. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Satzung des Lehrerpersonals gemäß \nGesetz vom 12. Juli 1997 insoweit ebenso wenig Bedeutung zugemessen hat wie \ndem Versetzungsantrag der Klägerin vom 9. Mai 2000 und ihren persönlichen \nErklärungen vom 28. Februar 2003 sowie vom 16. März 2003. Es liegt auf der Hand, \ndass die Satzung keine Auskunft über die Handhabung der Stellenbesetzung im \nkonkreten Einzelfall gibt. Die eigenen Äußerungen der Klägerin zu 1. geben lediglich \nihre persönlichen subjektiven Ansichten wieder und beinhalten keine vollständige \nund objektive Aufbereitung der Bewerbungssituation, wie sie sich seinerzeit \ndargestellt hat. Es geht zu Lasten der Klägerin zu 1., wenn sie die Stellungnahmen \nder Schulbehörde zu ihrer Besetzungsentscheidung nicht vorlegt.\n\n15\n\n2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch \nnicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der behauptete \nVerfahrensmangel - der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \nGG) sei verletzt worden - liegt nicht vor. \n\n16\n\na) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \nder Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es \ngebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen \nmit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. \nDeshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall \nbesondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines \nBeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen worden ist.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 \n(146) m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 B 7.91 -, NVwZ-RR \n1994, 298 f. m. w. N.\n\n18\n\nDavon kann hier nicht die Rede sein, weil es - wie oben dargelegt - für sich \ngesehen auf die Satzung des Lehrpersonals gemäß Gesetz vom 12. Juli 1997, den \nVersetzungsantrag der Klägerin vom 9. Mai 2000 und ihre persönlichen Erklärungen \nvom 28. Februar 2003 sowie vom 16. März 2003 nicht ankam.\n\n19\n\nb) Die Ablehnung der Beweisanträge zu 1., 2. und 3. insoweit, als die dort \ngenannten Tatsachen „vertreibungsfolgenbedingt\" eingetreten sein sollen, findet im \nProzessrecht eine ausreichende Stütze,\n\n20\n\nvgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 \nBvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -\n, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, \nBuchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308,\n\n21\n\nund verletzt deshalb nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör. Weder \ndie Beweisanträge selbst noch der Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 im Übrigen \nbenennen über bereits feststehende oder vom Verwaltungsgericht als wahr \nunterstellte Umstände hinaus konkrete Tatsachen, die die Verfolgungsbedingtheit \nbelegen sollen. Soweit Beweisanträge das Beweisthema nicht hinreichend \nkonkretisieren, sind sie unsubstantiiert. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 \n\n23\n\n- 7 CB 81.87 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196, und vom 31. Januar \n2002 - 7 B 92.01 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318.\n\n24\n\nKnüpft ein Beweisantrag - wie hier - an die erwünschte Beweiswürdigung an, \nläuft das zudem auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.\n\n25\n\nVgl. zum Ausforschungsbeweis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - \n9 B 518.99 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 60; vom 19. April 2000 \n\n26\n\n- 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042; und vom 30. Ja-nuar 2002 - 1 B 326.01 -, \nBuchholz 310, § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m. w. N.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht gemäß § 72 Nr. 1 GKG auf den §§ 13 \nAbs. 2 und 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F..\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).\n\n30\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-08/12-a-326-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-08/12-a-326-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275902","retrieved":"2026-07-09 02:48:03.749456+00:00"}}