{"status":"available","doknr":"OLD275901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1208.11A2436.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"11 A 2436/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 242.420,16 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit 1929/1930 Eigentümerin des Bergwerkfeldes D. , das \nsie von der Gewerkschaft D. erworben hat und welches sich mit mehreren \nFlözen unterhalb von C. -M. erstreckt. Die ursprüngliche Kohleförderung \nerfolgte dort von 1920 bis 1928; in den Jahren 1951/1952 wurde die Kohlegewinnung \nkurzfristig in einem Teilbereich des Abbaugebietes von einer Kleinzeche wieder \naufgenommen. \n\n4\n\nIm Jahr 1996 kam es zu einem Tagebruch im Bereich der H.-------straße in C. \n-M. . Mit Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 gab der Beklagte der Klägerin \nauf, Hohlräume und Verbruchzonen im Bereich einzelner Flöze unterhalb der H.-------\nstraße und angrenzender Grundstücke zu verfüllen, drohte ihr das Zwangsmittel der \nErsatzvornahme an und forderte sie zur Zahlung eines vorläufig veranschlagten \nKostenbetrages in Höhe von 850.00,00 DM auf. Der hiergegen eingelegte \nWiderspruch blieb erfolglos.\n\n5\n\nDie Klägerin und das Landesoberbergamt trafen mit Vereinbarung vom 22./26. \nOktober 1999 eine vergleichsweise Übereinkunft, wonach sich die Klägerin unter \nanderem bereit erklärte, die Kosten der Maßnahmen, die Gegenstand der \nOrdnungsverfügung sind, bis zu einer Höhe von 850.000,00 DM unter Vorbehalt der \nKlärung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vorzuschießen. \n\n6\n\nDie Sicherungsarbeiten wurden im Wege der Ersatzvornahme in der Zeit von \nSeptember 1999 bis Februar 2000 durchgeführt. \n\n7\n\nAuf die bereits zuvor gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht \nmit Urteil vom 18. April 2002 festgestellt, dass die Androhung der Ersatzvornahme - \nwegen des Fehlens von Duldungsverfügungen gegenüber den Eigentümern der \noberirdischen Grundstücke an der H.-------straße - rechtswidrig gewesen ist, und im \nübrigen die Klage abgewiesen. Zum klageabweisenden Teil der Entscheidung hat die \nerste Instanz im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsklage gegen die \nOrdnungsverfügung sei unzulässig. Die Verfüllungsanordnung habe sich auf Grund \nder durchgeführten und nicht mehr rückgängig zu machenden Ersatzvornahme \nerledigt. Für die Aufhebung der Vorauszahlungsanordnung fehle ein \nRechtsschutzbedürfnis, weil durch die Vereinbarung mit dem Landesoberbergamt \nvom 22./26. Oktober 1999 eine anderweitige Kostenregelung getroffen worden sei. \nHinsichtlich der hilfsweise von der Klägerin begehrten Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung hat die erste Instanz entschieden, dass \nhinsichtlich der Vorauszahlungsanordnung ein berechtigtes Feststellungsinteresse \nfehle; die Verfüllungsanordnung sei rechtmäßig gewesen. \n\n8\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, soweit ihre Klage abgewiesen \nworden ist, mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. \n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin das Urteil erster \nInstanz angreift, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder werden \nnicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt. \n\n11\n\n1. Der Antrag dringt nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) durch. \n\n12\n\na) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Hauptantrag zu Unrecht \nals unzulässig verworfen, weil es verkannt habe, dass die Vollziehung eines \nVerwaltungsaktes nicht zu dessen Erledigung führe, selbst wenn die Vollziehung \nnicht mehr rückgängig gemacht werden könne (Antragsbegründung vom 16. Juli \n2002 - im Folgenden: Antragsbegründung - S. 2 bis 6). Dieser Einwand rechtfertigt \nnicht die Zulassung der Berufung. \n\n13\n\nDer Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Frage, ob durch die Erfüllung einer \nOrdnungsverfügung eine unmittelbare Beschwer entfällt und eine Erledigung im \nSinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, kontrovers beantwortet wird. Der \nvormals für das Sachgebiet Bergrecht zuständige Senat des beschließenden \nGerichts hat in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren - Vollziehung \neiner bergrechtlichen Ordnungsverfügung zur Sicherung eines Tagebruchs - eine \nsolche Erledigung im nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit angenommen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - \n21 A 2273/91 -, ZfB 1995, 322 (326); so auch VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2000 - 8 K \n3891/97 -, ZfB 2005, 69 (71 f.). \n\n15\n\nNach der überwiegenden Meinung dürfte allerdings im Regelfall davon auszugehen \nsein, dass sich eine Ordnungsverfügung mit Androhung - und gegebenenfalls \nnachfolgender Festsetzung - der Ersatzvornahme trotz ihrer Erfüllung nicht erledigt, \nweil sie Grundlage späterer Kostenersatzansprüche sein kann.\n\n16\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. \nFebruar 2005 - 11 E 1364/04 -, n. v. (Langtext in \njuris), m. w. N. aus Rspr. und Lit. \n\n17\n\nOb auf Grund der besonderen Umstände des hier gegebenen Sachverhalts - \nVereinbarung vom 22./26. Oktober 1999 zwischen der Klägerin und dem \nLandesoberbergamt betreffend die Kostenregelung - ausnahmsweise eine andere \nSichtweise gerechtfertigt ist, kann offen bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte, \neine Beschwer der Klägerin durch den regelnden Teil der Ordnungsverfügung vom 9. \nJuli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 sei \nweiterhin gegeben, weil die Frage der Kostenregelung „konnex an das Schicksal der \nOrdnungsverfügung gekoppelt\" ist, hätte dies nicht zum Erfolg der Klage führen \nkönnen. Die Entscheidung erster Instanz ist nämlich mit ihrer klageabweisenden \nTenorierung - wie sogleich darzulegen sein wird - jedenfalls im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz \naber nur mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. \nDiese Bestimmung soll die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche \nFrage geht also dahin, ob die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden worden \nist. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November \n2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 (491), und \nvom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v. \n(Langtext in juris).\n\n19\n\nb) Der weitere und für die Klägerin im Vordergrund stehende Einwand, es bestünden \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil dort zu Unrecht \nihre Verantwortlichkeit als Zustandsstörerin im Sinne des § 18 OBG NRW bestätigt \nworden sei (Antragsbegründung S. 8 bis 25; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 2 \nbis 4), greift nicht durch.\n\n20\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen \ngegen den Eigentümer zu richten, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Nach \nganz überwiegender Meinung ist „Eigentümer\" im Sinne dieser Bestimmung der \nInhaber des durch Art. 14 GG grundrechtlich geschützten zivilrechtlichen Eigentums. \n\n21\n\nVgl. etwa Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 326; Lisken, in: \nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. \nAufl. (2001), S. 247 (Rdnr. E 106).\n\n22\n\nDer Inhaber einer bergbaulichen Berechtigung, die Bergwerkseigentum ist und auf \ndie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG - soweit nichts anderes \nbestimmt ist - die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, ist Eigentümer im Sinne des § 18 \nAbs. 1 Satz 1 OBG NRW und kann grundsätzlich als Zustandsstörer herangezogen \nwerden. \n\n23\n\naa) Die Klägerin ist Inhaberin eines durch Art. 14 GG geschützten und zum \nprivaten Eigentum gehörenden Rechts. Sie ist - unbeschadet der missverständlichen \nFormulierung im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 18, letzter Absatz) - \nnach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten Inhaberin einer alten \nbergrechtlichen Berechtigung im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 4 BBergG, die nach \nInkrafttreten des Bundesberggesetzes mit Bescheid vom 13. Mai 1986 \naufrechterhalten worden ist. Hierbei handelt es sich um ein durch Art. 14 GG \ngeschütztes Eigentumsrecht. Der Klägerin ist ein vermögenswertes Recht ebenso \nwie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung \nzugeordnet. \n\n24\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Januar \n1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 (208). \n\n25\n\nBereits verliehene Bergbauberechtigungen genießen nach allgemeiner Auffassung \nden Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 1 \nBvR 1048/87 -, BVerfGE 77, 130 (136); BGH, Urteil \nvom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, BGHZ 161, \n305 (313); Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, \nKommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Februar \n2005), Band II, Art. 14 Rdnr. 203.\n\n27\n\nAuch der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes hatte, als er die Aufrechterhaltung \nalter Rechte und Verträge in den §§ 149 ff. BBergG geregelt hat, vor Augen, dass bei \n„einer Neuregelung des bergbaulichen Berechtsamswesens ... die bestehenden \nBergbauberechtigungen berücksichtigt werden\" müssen und eine „generelle \nBeseitigung der bestehenden Bergbauberechtigungen ... schon mit Rücksicht auf \nArtikel 14 GG ... außer Betracht bleiben\" muss. \n\n28\n\nVgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 159.\n\n29\n\nbb) Die der Klägerin zustehende Bergbauberechtigung ist zwar keine Sache im \nSinne der §§ 90, 903 BGB. Es handelt sich aber um ein grundstücksgleiches Recht, \ndas nicht nur formell, sondern auch materiell wie ein Grundstück zu behandeln ist. \n\n30\n\nVgl. zu Haubergsanteilen: BGH, Beschluss vom \n5. Februar 1957 - V BLw 25/56 -, BGHZ 23, 241 \n(240); siehe auch Bassenge, in: Palandt, \nBürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. \n(2005), Überbl. vor § 873 Rdnr. 3, m. w. N. \n\n31\n\nDenn für das aufrechterhaltene Recht der Klägerin im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 4 \nBBergG gilt über die Verweisungen in den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 2 BBergG \ndie Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BBergG. Hiernach ist das \nBergwerkseigentum ein sog. grundstücksgleiches Recht, auf das grundsätzlich die \nfür Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches \nentsprechend anzuwenden sind; dem Bergwerkseigentum ist in der Sozialordnung \ndie gleiche Stellung wie dem Grundeigentum zuzuordnen.\n\n32\n\nVgl. zu § 149 Abs. 1 Nr. 3 BBergG: BVerwG, \nUrteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 36.92 und 37.92 -, \nBVerwGE 94, 23 (31); so bereits zu § 50 Abs. 2 \nABG: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1967 - I C \n64.65 -, BVerwGE 28, 131 (135 f.), und OVG NRW, \nUrteil vom 6. November 1989 - 12 A 2685/87 -, ZfB \n1990, 232 (233).\n\n33\n\nWenn die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches \nauf Bergwerkseigentum entsprechend anzuwenden sind, d. h. auch die Vorschriften \nüber das Sacheigentum, kann ein Bergwerkseigentümer also gemäß § 18 Abs. 1 \nSatz 1 OBG NRW als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Deshalb \nhandelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine unzulässige \n„analoge Anwendung entsprechender Eingriffsbefugnisse auf andere \nBerechtigungen\". Insoweit verfängt auch nicht das unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 EEG \nNRW vorgetragene Argument der Klägerin, es bedürfe „einer ausdrücklichen \nEntscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der Gleichstellung zwischen \nGrundeigentum und grundstücksgleichen Rechten\". Abgesehen davon, dass diese \nausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers bereits spezialgesetzlich in § 9 Abs. 1 \nSatz 1 zweiter Halbsatz BBergG enthalten ist, wurde § 3 Abs. 6 EEG NRW nicht aus \nkonstitutiven, sondern lediglich aus deklaratorischen Gründen in das \nLandesenteignungsgesetz aufgenommen. Die Vorschrift entspricht § 200 BauGB und \nsoll nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Fassung der übrigen Vorschriften \nerleichtern, indem dort Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte nicht mehr \nerwähnt zu werden brauchen. \n\n34\n\nVgl. LT-Drucks. 10/3177, S. 55. \n\n35\n\nDie Bestimmung des § 200 Abs. 2 BauGB, wonach die für das Eigentum an \nGrundstücken bestehenden Vorschriften entsprechend auch auf grundstücksgleiche \nRechte anzuwenden sind, sofern dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, \ndient ihrerseits aber auch nur der redaktionellen Vereinfachung des Gesetzes. Zu \nden grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 200 Abs. 2 BauGB zählen auch \nBergrechte. \n\n36\n\nVgl. etwa Hofherr, in: Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 3. Aufl., Loseblatt-Ausgabe (Stand: \nJuli 2005), Bd. II, § 200 Rdnrn. 1 f. und 20.\n\n37\n\nZudem würde, selbst wenn das der Klägerin zustehende Eigentumsrecht nicht \nausdrücklich bereits im bürgerlichen Recht geregelt ist, dies nichts an der \nVerantwortlichkeit der Klägerin als Zustandsstörerin ändern. Denn es ist in der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts anerkannt, dass § 18 OBG NRW \nunmittelbar auch bei nicht den Sachenrechten des Bürgerlichen Gesetzbuches \nunterfallendem privatrechtlichen Eigentum anwendbar ist und eine Zustandshaftung \ndes Eigentümers gegeben sein kann. \n\n38\n\nVgl. zur Zustandshaftung des Bundes als \nEigentümer des Rheins: OVG NRW, Urteil vom 9. \nFebruar 1979 - XI A 76/77 -, OVGE 36, 1 (4 f.); \nnachfolgend: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - \n4 C 4.80 -, Buchholz 445.4 § 28 WHG Nr. 1.\n\n39\n\ncc) Die Rechtsauffassung, dass (ehemalige) Bergwerkseigentümer nach § 18 Abs. 1 \nSatz 1 OBG NRW als Zustandsstörer ordnungspflichtig sein können, entspricht im \nÜbrigen der einhelligen Meinung der erstinstanzlichen\n\n40\n\n- vgl. etwa VG Arnsberg, Urteile vom 19. Oktober \n1990 - 3 K 2214/89 -, ZfB 1991, 147 (150), und vom \n8. März 2002 - 3 K 772/00 -, ZfB 2004, 41 (47 f.); LG \nEssen, Urteil vom 16. November 2000 - 4 O 494/99 \n-, ZfB 2001, 230 (235 f.) -\n\n41\n\nund der obergerichtlichen Rechtsprechung nordrhein-westfälischer Gerichte, \ninsbesondere der früher für das Sachgebiet Bergrecht zuständigen Senate des \nbeschließenden Oberverwaltungsgerichts. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. November 1989 - \n12 A 2685/87 -, a. a. O. (233), und vom 13. \nSeptember 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (328 ff.); \nOLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2001 - 11 U \n44/01 -, n. v., S. 7 des Urteilsabdrucks.\n\n43\n\nDie Literatur vertritt ebenfalls - soweit ersichtlich - übereinstimmend diese \nAuffassung.\n\n44\n\nVgl. etwa Kirchner/Kremer, Störerhaftung bei \nverlassenen Grubenbauten, ZfB 1990, 5 (7); \nFrenz/Kummermehr, Rechtliche Fragen zu \nbergbaubedingten Bodenabsackungen, ZfB 2000, 24 \n(28)\n\n45\n\ndd) Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die Argumentation der Klägerin, „die \nhier maßgeblichen Grubenbaue [seien] nicht wesentliche Bestandteile des \nBergwerkseigentums\" (Antragsbegründung S. 19 bis 23; Schriftsatz vom 20. \nDezember 2002 S. 5). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass \nBergwerkseigentum ebenso wie das Eigentum an Sachen wesentliche Bestandteile \nim Sinne der entsprechend anwendbaren §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB haben kann \nund dass zum Zwecke des Bergbaus angelegte Schächte wesentliche Bestandteile \ndes Bergwerkseigentums sein können. Während sich bei körperlichen Sachen die \nZubehöreigenschaft gemäß § 93 BGB durch die untrennbare Verbindung mit dem \nBestandteil ergibt, kommt es bei der Verbindung von (unkörperlichem) \nBergwerkseigentum mit einem körperlichen Bestandteil (Schacht) auf einen \nfunktionellen Zusammenhang an; der Schacht ist wesentlicher Bestandteil des \nBergwerkseigentums, weil er zu der Bergwerksanlage in fester Verbindung steht und \nzu deren Herstellung unentbehrlich ist.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. November 1989 - \n12 A 2685/87 -, a. a. O. (233), und vom 13. \nSeptember 1995 - 21 A 2273/91 -, a. a. O. (330 f.); \nVG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 1991 - 3 K \n4171/87 -, ZfB 1991, 296 (299); VG Arnsberg, Urteil \nvom 8. März 2002 - 3 K 772/00 -, a. a. O. (48 f.).\n\n47\n\nNur für den Eigentümer des über den Grubenbauen liegenden Grundstückes ist der \nSchacht ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 \n- 21 A 2273/91 -, a. a. O. (333).\n\n49\n\nUnbeschadet dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Grubenbaue - mögen sie \nauch „lediglich der Verwirklichung des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts\" durch die \nKleinzeche gedient haben - nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § \n95 Abs. 1 Satz 1 BGB eingebaut worden sind. Da die Grubenbaue für die Kleinzeche \nnach Beendigung der Abbautätigkeit keinen Nutzen mehr hatten, ist davon \nauszugehen, dass diese endgültig mit dem Boden verbunden bleiben sollten. Anders \nals bei Stützmaterial oder dem Abbau dienenden Maschinen ist eine Aufhebung der \nVerbindung ohnehin nicht möglich. \n\n50\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2002 - 3 K \n772/00 -, a. a. O. (48 f.).\n\n51\n\nc) Des Weiteren wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht \neine Inanspruchnahme der Bauherren der Häuser an der H.-------straße als \nVerhaltensverantwortliche gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW ausgeschlossen \n(Antragsbegründung S. 25 bis 27; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 5 f.). Diese \nhätten auf Grund ihrer Bautätigkeit die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten. \nDieser Einwand zeigt keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz auf. \nDenn die Gefahr für Leib und Leben von Menschen infolge des Tagebruchs wäre \nunbeschadet der vorhandenen Wohnbebauung auch für Personen gegeben \ngewesen, die sich unabhängig von der Wohnnutzung im kritischen Bereich der H.-----\n--straße aufgehalten hätten, etwa für Fußgänger oder im Freien spielende Kinder. \n\n52\n\nd) Die Ausführungen der Klägerin (Antragsbegründung S. 28; Schriftsatz vom 20. \nDezember 2002 S. 5 f.) zu einer vermeintlich ermessensfehlerhaften Störerauswahl \nlassen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils \nerkennen. Die Begründung auf den Seiten 4 bis 6 der Ordnungsverfügung vom 9. \nJuli 1999 bzw. auf den Seiten 4 und 5 des Widerspruchsbescheides vom 16. \nSeptember 1999 lassen hinreichend deutlich die Ermessenserwägungen erkennen, \nwarum gerade die Klägerin und nicht ein anderer in Anspruch genommen worden ist. \n\n53\n\ne) Ebensowenig führt der Einwand der Klägerin, ihre Inanspruchnahme sei \nunverhältnismäßig (Antragsbegründung S. 29 bis 31; Schriftsatz vom 20. Dezember \n2002 S. 7 bis 10), weil der „Wert ... des Bergwerkseigentums bei Null\" liege, zur \nZulassung der Berufung. Zwar kann die Belastung des Eigentümers mit \nSanierungskosten (im weiteren Sinne) gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nverstoßen. Hierauf hat die Klägerin unter Zitierung der einschlägigen \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend hingewiesen.\n\n54\n\nVgl. zur Zustandshaftung bei Altlasten: BVerfG, \nBeschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und \n315/99 -, BVerfGE 102, 1 (19 ff.).\n\n55\n\nIndessen fehlen - abgesehen von der dahingehenden bloßen Behauptung - konkrete \nAngaben der Klägerin, warum der Wert ihrer Bergbauberechtigung „bei Null\" liegt und \nihr „kein konkreter Vermögenswert gegenübersteht\". Unbeschadet dessen ist die \nordnungsrechtliche Haftung der Klägerin auch deshalb zumutbar, weil sie das auf \nGrund früherer Kohlegewinnung naturgemäß risikobehaftete Bergwerkseigentum in \njedenfalls zu unterstellender Kenntnis des Risikos erworben und zudem später eine \nrisikoreiche Nutzung durch Dritte zugelassen hat. \n\n56\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar \n2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, a. a. O. (21 f.); \nOVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A \n2273/91 -, a. a. O. (333 f.).\n\n57\n\nf) Die Klägerin macht ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils insoweit \ngeltend, als ihr hilfsweise gestellter Feststellungsantrag hinsichtlich der \nVorauszahlungsanordnung über 850.000,00 DM im Bescheid vom 9. Juli 1999 \nmangels hinreichend konkreter Wiederholungsgefahr als unzulässig abgewiesen \nworden ist (Antragsbegründung S. 6 f.). Insoweit genügt der Zulassungsantrag aber \nnicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist zwar \neinzuräumen, dass die Gefahr weiterer Tagebrüche, insbesondere im Ruhrgebiet, \nnicht von der Hand zu weisen ist. Die Klägerin setzt sich jedoch nicht substantiiert mit \nder Beurteilung des Verwaltungsgerichts auseinander, sie habe nicht vorgetragen, \ndass eine vorzeitige Anforderung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme \nin der Vergangenheit - außer im vorliegenden Fall - bereits einmal der Fall gewesen \nsei und dass der Kammer auch im übrigen keine derartigen Fälle bekannt geworden \nseien (Urteilsabdruck S. 16 oben). Der bloße Hinweis, angesichts „der begrenzten \nLiquiditätsmittel der Beklagten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, \ndaß die Klägerin wieder zur Vorleistung verpflichtet werden wird\", genügt hierzu \nnicht. \n\n58\n\n2. Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin auf \nbesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft (Antragsbegründung S. 31 f.). Dass es sich bei der \nangegriffenen Entscheidung um ein „25-seitiges\" Urteil handelt, zeigt das Vorliegen \ndieses Zulassungsgrundes nicht auf. Allein die Länge einer Entscheidung besagt \nnichts über besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache. \nEbensowenig verfängt die Auffassung der Klägerin, „die dogmatische Struktur des \nBergwerkeigentums (sei) in Literatur und Rechtsprechung bislang nur unzureichend \naufgearbeitet worden ... und die notwendige Schnittstelle zu zivilrechtlichen Instituten \nund Rechtskategorien [stelle] zusätzliche Anforderungen\". Denn im vorliegenden Fall, \nder keine Besonderheiten im Vergleich zu bereits entschiedenen Verfahren im \nZusammenhang mit der Inanspruchnahme von Bergbauberechtigten infolge eines \nTagebruchs aufweist, bedarf es angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung \nkeiner „Aufarbeitung\" des von der Klägerin maßgeblich hervorgehobenen \nVerhältnisses zwischen Bergbauberechtigungen einerseits und deren zivilrechtlicher \nEinordnung andererseits. \n\n59\n\n3. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (Antragsbegründung S. 31; Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 S. 11) \nwird ebenfalls nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit dem \nVortrag, es stehe „hier eine Grundsatzfrage für die zukünftige Bewältigung der \nordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Tagesbrüche im gesamten Ruhrgebiet in \nRede\", wird keine grundsätzliche Bedeutung dargetan, weil es bereits an der \nFormulierung einer konkreten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur fehlt. Die \nweiteren Ausführungen zu dem „rechtlichen Problem\" für die Behörde, „wann eine \nkonkrete Gefahr vorliegt, die sie zu einem Eingreifen ermächtigt und gegen wen sie \nentsprechende Maßnahmen richten kann\", legen ebenfalls keine fallübergreifende \nBedeutung dar. Sowohl die Frage, wann eine zum Einschreiten ermächtigende \nGefahrenlage vorliegt, als auch diejenige, wer als Verantwortlicher in Anspruch \ngenommen werden kann, lässt sich regelmäßig nur unter Berücksichtigung der \nbesonderen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. \n\n60\n\n4. Die Klägerin erhebt ferner gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine \nDivergenzrüge (Antragsbegründung S. 33). Sie macht geltend, die Vorinstanz sei von \ndem Urteil des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 1996 - 10 \nA 3363/92 - (BauR 1997, 455 = NWVBl. 1997, 218.= BRS 58 Nr. 213) abgewichen. \nEine solche Abweichung - unterstellt sie ist gegeben - würde aber nicht zur \nBerufungszulassung führen, weil sich das angefochtene Urteil nach dem vorstehend \nunter 1. Dargelegten im Ergebnis als richtig erweist, also nicht im Sinne des § 124 \nAbs. 1 Nr. 4 VwGO auf dieser Abweichung „beruht\". \n\n61\n\n5. Die schließlich gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen \nnicht vor. \n\n62\n\na) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen die \n„Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO\" verstoßen; die erste Instanz habe \nermitteln müssen, welche Vorteile die Klägerin tatsächlich gezogen habe \n(Antragsbegründung S. 34). Dieser Einwand trifft nicht zu. \n\n63\n\nDas Verwaltungsgericht hatte bei der Prüfung der Frage, ob eine \nInanspruchnahme der Klägerin unverhältnismäßig sein könnte, durchaus den Wert \ndes Bergwerkseigentums als solchen vor Augen gehabt. Es hat unter Beachtung der \nausdrücklich zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass \ndieser Wert „nicht vorrangig auf seiner Verkehrsfähigkeit beruht, sondern in erster \nLinie auf der Ausbeutung der betreffenden Bodenschätze\" (Urteilsabdruck S. 23; \nUnterstreichung durch den Senat). Hieraus wird deutlich, dass die erste Instanz sehr \nwohl auch den Verkehrswert im Blick hatte, diesen Verkehrswert allerdings \nmaßgeblich durch den Wert einer möglichen Ausbeutung der Bodenschätze \nbestimmt angesehen hat. Der Hinweis auf die Verpachtung im Jahr 1951 sollte \noffenkundig nur verdeutlichen, dass die Klägerin auch tatsächlich bereits Gewinne \nrealisiert hat. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht nur diesen \nGewinn als bereits ausreichend angesehen hat, um eine Unverhältnismäßigkeit der \nInanspruchnahme der Klägerin zu verneinen. Vielmehr drängten sich auch weitere \nGewinnrealisierungen durch zukünftige eigene oder fremde Ausbeutungen der \nBodenschätze auf. Dass eine solche künftige Ausbeutung unter keinen Umständen \nmehr zu Gewinnen führen würde, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch \nsonst ersichtlich. Denn wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, warum die \nKlägerin nicht schon längst in einem förmlichen Verfahren die Aufhebung ihrer \nBergbauberechtigung beantragt hat. Vielmehr hatte die Klägerin im erstinstanzlichen \nVerfahren ebenso wie nunmehr im Verfahren auf Zulassung der Berufung lediglich \npauschal behauptet, ihr Bergwerkseigentum habe keinen Wert mehr. Für das \nVerwaltungsgericht bestand daher keine Veranlassung zu weiteren \nAufklärungsmaßnahmen. Der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte es darüber hinaus \noffen gestanden, von sich aus gegebenenfalls einen förmlichen Beweisantrag zu \nstellen. \n\n 64\n\nb) Die Klägerin wendet ferner ein, das angefochtene Urteil stelle „eine \nrechtsstaatswidrige Überraschungsentscheidung\" dar (Antragsbegründung S. 34; \nSchriftsatz vom 30. September 2002). Hiermit soll offenbar ein Verstoß gegen das \nrechtliche Gehör gerügt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 \nVwGO). \n\n \n 65\n\nDas angefochtene Urteil ist aber keine Überraschungsentscheidung. Das \nVerwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung dem Verfahren keine Wende \ngegeben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem \nbisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. \n\n \n 66\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar \n2003 - 4 B 11.03 -, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. \n30, S. 5, m. w. N.\n\n \n 67\n\n Das Verwaltungsgericht hat - wie vorstehend dargelegt - nicht „den Bezugsmaßstab\" \nausgewechselt. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner \nEntscheidung zu den Grenzen der Zustandshaftung für die Grundstücksanierung bei \nAltlasten den Verkehrswert nicht als absoluten „Bezugsmaßstab\" angenommen hat, \nsondern als Anhaltspunkt.\n\n \n 68\n\nVgl. BVerfG; Beschluss vom 16. Februar 2000 \n - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, a. a. O. (20).\n\n \n 69\n\n Im Übrigen begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die \nBeteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des \nSachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung \nregelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Mit der Rüge einer \nÜberraschungsentscheidung verlangt die Klägerin im Ergebnis nichts anderes, als \ndass das Verwaltungsgericht ihm zuvor seine mutmaßlichen Entscheidungsgründe \nhätte offenbaren sollen. Dies ist indes nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs, und \nzwar weder nach § 108 Abs. 2 VwGO noch nach Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n \n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n71\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist - soweit infolge nur teilweiser Anfechtung \nnicht ohnehin bereits Rechtskraft eingetreten ist - nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n72\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG n. F., \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (474.132,64 DM : 1,95583 = 242.420,16 Euro)\n\n73\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-08/11-a-2436-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-12-08/11-a-2436-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275901","retrieved":"2026-07-09 02:48:03.661447+00:00"}}